01.09.2011
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 09.02.2011 – 4 K 1890/10 Z
- Aus Drehspänen, Abfällen oder Schrott aus Titan oder Titanlegierungen gewonnene Pulver und Granulate mit definierter Korngröße und chemischer Zusammensetzung mit einem Anteil an Titan von etwa 90 % und einem unterschiedlichen Gehalt an Aluminium und Vanadium sind nicht als Abfälle und Schrott aus Titan der Unterpos. 8108 30 00 KN, sondern als Titan in Rohform der Unterpos. 8108 20 00 KN zuzuweisen.
- Durch das über eine einfache Bearbeitung hinausgehende Vermahlen der Metallabfälle sind neue Waren anderer Beschaffenheit entstanden.
- Der Begriff „Rohform” stellt nicht auf die Dimensionen der fraglichen Metallgegenstände, sondern auf ihren im Wesentlichen unbearbeiteten und unmittelbar zur Weiterverarbeitung zu Metalllegierungen geeigneten Zustand ab.
Tatbestand
Die Klägerin stellt Metalllegierungen her. Sie meldete in dem Zeitraum vom August bis zum Dezember 2006 beim beklagten Hauptzollamt als „titan scrap powder” oder „titan scrap metal” bezeichnete Waren aus China und Kanada zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Bei den Waren handelte es sich um aus Drehspänen, Abfällen oder Schrott aus Titan oder Titanlegierungen gewonnene Pulver oder Granulate mit definierter Korngröße und chemischer Zusammensetzung. Der Anteil an Titan betrug etwa 90 %. Im Übrigen enthielten die Waren einen unterschiedlichen Gehalt an Aluminium und Vanadium. Die aus China eingeführten Waren wurden vor ihrer Einfuhr in einem Hydrier-Dehydrierverfahren aufbereitet. Hierbei wurden die Metalllegierungen zunächst hydriert, auf von der Klägerin bestellte Granulat- oder Korngrößen vermahlen und anschließend durch eine Vakuumhitzebehandlung wieder dehydriert.
Die Klägerin meldete die Waren unter der Unterpos. 8108 30 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als Abfälle und Schrott aus Titan an. Dies hatte zur Folge, dass das beklagte Hauptzollamt zunächst von der Erhebung von Zoll absah.
Im Anschluss an eine Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 9. Februar 2009, Randnr. 3.1.4 und Anlage 1) erhob das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin mit Bescheid vom 22. April 2009 u.a. 38.987,79 EUR Zoll mit der Begründung nach, die Waren seien als Titan in Rohform der Unterpos. 8108 20 00 KN zuzuweisen.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend: Bei den von ihr angemeldeten Waren handele es sich um Abfälle und Schrott aus Titan der Unterpos. 8108 30 00 KN. Die Waren seien beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Metallen angefallen. Die weitere Verarbeitung durch das Hydrier-Dehydrierverfahren oder durch eine Siebung ändere hieran nichts. Eine Aufbereitung von Abfällen und Schrott sei nicht ungewöhnlich. Die Aufzählung der Bearbeitungsverfahren in den Erläuterungen (Erl) zum Harmonisierten System (HS) zu Pos. 7204 Randnr. 06.0 ff. sei nicht abschließend. Die Erl(KN) zu Pos. 7204 Randnr. 03.1 könnten nicht herangezogen werden, weil die von ihr eingeführten Waren nicht von Fremdkörpern gereinigt worden seien.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 11. Mai 2010 zurück und führte aus: Die Waren seien als Titan in Rohform in die Unterpos. 8108 20 00 KN einzureihen. Zwar sei das Ausgangsprodukt bei dem Herstellen oder dem Be- und Verarbeiten von Metallen angefallen. Da die Abfälle jedoch in einem Aufbereitungsverfahren bearbeitet worden seien, handele es ich nicht mehr um Abfälle oder Schrott. Vielmehr seien es Waren, die durch das Vermischen mit Pulvern anderer Legierungen eine gezielt gewünschte Spezifikation aufwiesen.
Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die von ihr angemeldeten Waren seien in die Unterpos. 8108 30 00 KN einzureihen, weil sie bei der Verarbeitung von Titanschrott angefallen seien. Eine vorbereitende Maßnahme wie das Hydrier-Dehydrierverfahren oder eine Siebung, um das Metall aus dem Schrott wiederzugewinnen, stehe der Einreihung als Abfälle und Schrott nicht entgegen. Es handele sich nicht um Titan in Rohform, weil die Waren nicht nur aus Titan, sondern auch aus Titanlegierungen bestünden. Die Waren seien deshalb bereits weitergehend bearbeitet gewesen und hätten keinen im Wesentlichen unbearbeiteten Zustand aufgewiesen. Das Produktionsprinzip schließe es aus, einmal als Abfall zu betrachtenden Schrott aus Titan in eine numerisch kleinere Tariflinie einzureihen. Auch das Hydrier-Dehydrierverfahren stelle eine weitere Bearbeitung dar, welche die Annahme einer Rohform ausschließe. Überdies schließe nur die Unterpos. 8108 30 00 KN auch die anderen Metalle Aluminium und Vanadium mit ein.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 22. April 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2010 aufzuheben, soweit für die als Titanschrott bezeichneten Waren Zoll von 38.987,79 EUR nacherhoben worden ist;
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 22. April 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2010 ist - im angefochtenen Umfang - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Hauptzollamt hat zu Recht Zoll von 38.987,79 EUR von der Klägerin nacherhoben.
Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Zolls sind die Art. 220 Abs. 1 Satz 1, 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften. Die einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge sind ursprünglich nicht buchmäßig erfasst worden (Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK). Die von der Klägerin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren sind nicht in die Unterpos. 8108 30 00 KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl EU Nr. L 286/1), sondern in die Unterpos. 8108 20 00 KN einzureihen. Das hat zur Folge, dass ein vertragsmäßiger Zollsatz von 5 % anzuwenden ist. Die Klägerin kann nicht die für Abfälle oder Schrott aus Titan oder Titanlegierungen der Unterpos. 8108 30 00 KN geltende Zollaussetzung nach dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates vom 27. Juni 1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse (ABl EG Nr. L 158/1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 963/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 (ABl EU Nr. L 176/3) in Anspruch nehmen.
Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - , Urteil vom 22. Dezember 2010 Rs. C-12/10 Randnr. 16). Die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zum Harmonisierten System sowie die Erläuterungen der Kommission zur Kombinierten Nomenklatur stellen ein wichtiges, wenn auch ein nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2010 Rs. C-12/10 Randnr. 17).
Die von der Klägerin angemeldeten Pulver und Granulate sind keine Abfälle und kein Schrott i.S. der Unterpos. 8108 30 00 KN. Abfälle und Schrott sind Waren aus Metall, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Metallen anfallen, und Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind (Anm. 8 Buchst. a zu Abschnitt XV KN). Die Pulver und Granulate sind zwar aus Drehspänen, Abfällen und Schrott hergestellt worden, die beim Be- und Verarbeiten von Metallen angefallen sind. Im Zeitpunkt der Anmeldung der Pulver und Granulate zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr handelte es sich jedoch nicht mehr um bloße Drehspäne, Abfälle und bloßen Schrott. Die Drehspäne und Abfälle sowie der Schrott wurden vielmehr in China in einem Hydrier-Dehydrierverfahren verarbeitet, indem sie auf definierte Granulat- oder Korngrößen vermahlen wurden. Auch bei den aus Kanada eingeführten Waren handelte es sich um Pulver und Granulate mit definierter Korngröße und chemischer Zusammensetzung, die lediglich aus Drehspänen, Abfällen oder Schrott gewonnen wurden.
Durch das Vermahlen der Drehspäne, Abfälle und des Schrotts sind neue Waren anderer Beschaffenheit entstanden. Das hat zur Folge, dass zolltariflich nicht mehr von bloßen Abfällen und bloßem Schrott gesprochen werden kann (vgl. auch Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 16. März 1978 Rs. 104/77, Slg. 1978, 791 Randnr. 6). Das Vermahlen der Drehspäne, Abfälle und des Schrotts zu Pulver und Granulaten mit definierter Korngröße und chemischer Zusammensetzung lässt sich auch nicht mit den einfachen Bearbeitungen von Abfällen oder Schrott aus Eisen oder Stahl vergleichen, die in den Erl(HS) zu Pos. 7204 Randnr. 06,0 ff. beschrieben werden und durch welche nur die vom Verwender gewünschten Maße und Formen erreicht werden sollen. Derartige einfache Bearbeitungen führen noch nicht dazu, dass aus den Abfällen und dem Schrott - wie im Streitfall - Waren anderer Beschaffenheit entstehen. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, ob die Drehspäne auch von Fremdkörpern gereinigt wurden, wie dies die Erl(KN) zu Pos. 7204 Randnr. 03.1 für zu homogenen Körnern verarbeiteten Schleif- und Feilspänen aus Eisen oder Stahl vorsehen.
Die Pulver und Granulate stellen sich als Titan in Rohform dar, das nach Anm. 7 Unterabs. 1 zu Abschnitt XV KN wegen des deutlich vorherrschenden Anteils an Titan der Unterpos. 8108 20 00 KN zuzuweisen ist. Von der Unterpos. 8108 20 00 KN wird ausdrücklich auch Titan in pulverform erfasst („powders” in der englischen Fassung und „poudres” in der französischen Fassung). Anm. 7 Unterabs. 1 zu Abschnitt XV KN unterscheidet nicht zwischen Waren in Rohform und Pulver einerseits sowie Abfällen und Schrott andererseits. Der relativ geringfüge Gehalt an Aluminium und Vanadium steht daher einer Einreihung der Waren in die Unterpos. 8108 20 00 KN nicht entgegen. Der Begriff „Rohform” stellt zudem nicht auf die Dimensionen der fraglichen Metallgegenstände, sondern auf ihren im Wesentlichen unbearbeiteten Zustand - im Streitfall Pulverform oder Granulate - ab (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2008 Rs. C-403/07, Slg. 2008, I-8921 Randnr. 50). Soweit in dem Pulver und den Granulaten auch Titanlegierungen verarbeitet worden sind, ändert dies nichts daran, dass es sich um im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Wesentlichen unbearbeitete Waren handelte. Auch das Hydrier-Dehydrierverfahren hat nicht dazu geführt, dass man dem Pulver und den Granulaten die Eigenschaft von Waren in einem im Wesentlichen unbearbeiteten Zustand absprechen könnte. Auf Grund ihrer Körnung und chemischen Zusammensetzung eignen sich das Pulver und die Granulate vielmehr unmittelbar zur Weiterverarbeitung zu Metalllegierungen. Zu diesem Zweck hat die Klägerin die Pulver und Granulate auch verwendet.
Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.