25.08.2011
Finanzgericht Hamburg: Gerichtsbescheid vom 24.05.2011 – 4 K 30/11
1. Der Begriff „freier Verkehr” in § 19 S. 1 TabStG ist tabaksteuerrechtlich zu verstehen, wobei nach Art. 6 Abs. 1 S. 2 lit. c) der Richtlinie 92/12/EWG auch die unrechtmäßige Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr bewirkt.
2. Der Begriff „Empfänger” im Sinne von § 19 S. 2 TabStG ist unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 RL 92/12/EWG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass für die Steuerschuldnerschaft allein auf die Besitzerlangung abzustellen und nicht zu fragen ist, ob das Verbringen zum Zeitpunkt der Besitzerlangung bereits beendet war (vgl. Urteil des BGH vom 2.10.2010, 1 StR 635/09)
3. Die Revision wurde zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Steuer- und Zinsbescheid im Zusammenhang mit dem Besitz von Zigaretten.
Ermittlungen des Zollfahndungsamtes A ergaben, dass der Kläger im Zeitraum vom 17.10.2008 bis zum 27.10.2008 gemeinsam mit B durch 4 Tathandlungen von C und D insgesamt 110.000 Stück unversteuerte, vorschriftswidrig in das Steuergebiet verbrachte Zigaretten ausschließlich zu gewerblichen Zwecken in Besitz genommen hatte.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.6.2010 verurteilte das Amtsgericht E den Kläger wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (Sachakten Bl. 34 ff.). In den Urteilsgründen führte das Amtsgericht aus, der Kläger habe von einer Organisation, die sich mit dem Schmuggel von unverzollten und unversteuerten Zigaretten beschäftigt habe, mehrfach unverzollte und unversteuerte Zigaretten abgenommen, um sie weiterzuverkaufen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit Steuer- und Zinsbescheid vom 28.7.2010 (Sachakte Bl. 4-8) nahm der Beklagte den Kläger gesamtschuldnerisch mit C, D und B wegen Tabaksteuer in Höhe von 15.136 € sowie Zinsen in Höhe von 75 € in Anspruch. Wegen der Berechnung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Der mit Schreiben vom 27.8.2010 eingelegte Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.1.2011 zurückgewiesen. Darin führte der Beklagte aus, der Kläger sei nach § 19 S. 2 TabakStG Steuerschuldner, da er die Zigaretten empfangen und Besitz an ihnen erlangt habe. Der Auffassung, Empfänger könne nur derjenige sein, der den Besitz an den Tabakwaren vor Beendigung des Verbringungs- bzw. Versendungsvorgangs erlangt habe, könne nicht gefolgt werden. Der Begriff Empfänger sei im Sinne der Richtlinie 92/12/EWG auszulegen, die in Art. 9 Abs. 1 UAbs. 2 die Steuerschuldnerschaft an den Besitz knüpfe. Dies sei auch in der Richtlinie 2008/118/EG so fortgeschrieben worden. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 235 AO.
Mit seiner am 19.2.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, nicht Steuerschuldner i.S.v. § 21 Abs. 2 TabakStG zu sein, weil er die Tabakwaren weder eingeführt habe noch an der Einfuhr beteiligt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Entgegennahme seien die Tabakwaren bereits i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. TabakStG in das Steuergebiet eingeführt gewesen. Steuerschuldner könne nur derjenige sein, der an der Einfuhr beteiligt gewesen sei, nicht aber derjenige, der die eingeführte Ware ankaufe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 28.7.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.1.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, er halte an seiner Auffassung fest, dass die Vorschrift des § 19 Abs. 2 TabakStG dahin ausgelegt werden müsse, dass jeder weitere Empfänger, der Besitz an den Tabakwaren erlangt habe, als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen sei, auch wenn die Besitzerlangung erst nach dem Verbringen stattgefunden habe.
Ein Band Sachakten hat vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zitierten Stellen der Sachakten sowie die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung bzw. des Erörterungstermins vom 24.5.2011 verwiesen.
Gründe
Der Senat entscheidet nach Rückübertragung der Sache gemäß § 6 Abs. 3 FGO durch Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 1 FGO).
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I.
Der Bescheid vom 28.7.2010 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.1.2011 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
Der Steueranspruch ergibt sich aus § 19 S. 1 TabakStG in der zur Tatzeit (Oktober 2008) geltenden Fassung. Danach entsteht die Steuer mit dem Verbringen oder Versenden in das Steuergebiet, wenn Tabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht oder versandt werden.
Im Streitfall wurden Zigaretten der Marken „X” und „Y” ohne deutsche Steuerzeichen und nicht innerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens aus einem anderen Mitgliedstaat (im Falle der Zigaretten der Marke „X” unstreitig aus Polen, im anderen Fall unstreitig ebenfalls aus einem anderen Mitgliedstaat) in das Steuergebiet verbracht. Der Begriff „freier Verkehr” ist tabaksteuerrechtlich zu verstehen, wobei nach Art. 6 Abs. 1 S. 2 lit. c) der Richtlinie 92/12/EWG auch die unrechtmäßige Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr bewirkt. So liegt es hier. Das Verbringen ins Steuergebiet erfolgte auch zu gewerblichen Zwecken. Der Kläger bezog wiederholt von einer Gruppierung von Schmugglern unverzollte und unversteuerte Zigaretten, um diese weiterzuverkaufen und hiervon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Insoweit bezieht sich der Senat auf die Feststellungen des Amtsgerichts E im rechtskräftigen Strafurteil vom 24.6.2010 (.....). Sind Vorgänge sowohl in strafrechtlicher als auch in abgabenrechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu würdigen, so ist das FG zwar an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung nicht gebunden. Es ist jedoch nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH Urteil vom 2.12.2003, VII R 17/03 und Beschluss vom 2.7.2008, VII B 242/07). Zur Übernahme der vom FG für zutreffend erachteten Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts besteht besonders dann Anlass, wenn - wie im Streitfall - die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig geworden ist (BFH Urteil vom 13.6.1973, VII R 58/71). Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen, die auch vom Kläger nicht bestritten werden.
Der Kläger ist auch Steuerschuldner geworden. Nach § 19 S. 2 TabakStG ist Steuerschuldner, wer die Tabakwaren verbringt oder versendet und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Der Kläger hat die streitgegenständlichen Zigaretten als Empfänger in Besitz genommen, nachdem diese in das Steuergebiet verbracht worden waren. Dies wird von ihm nicht in Abrede gestellt und ergibt sich im Übrigen aus dem genannten Strafurteil des Amtsgerichts E.
Der Auffassung des Klägers, die Steuerschuldnerschaft des Empfängers setze voraus, dass dieser den Besitz vor Beendigung der Verbringung erlangt habe, folgt der Senat nicht.
Der Senat übersieht dabei nicht, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2.2.2010 (1 StR 635/09) ausgeführt hat, dass Empfänger nicht mehr sein könne, wer den Besitz an den Tabakwaren erst dann erlange, wenn der Verbringungs- bzw. Versendungsvorgang bereits beendet sei, wobei Beendigung dann gegeben sei, wenn die Tabakwaren in Sicherheit gebracht seien, die gefährliche Phase des Grenzübertritts also passiert hätten und der Verbringer bzw. Versender sein Unternehmen insgesamt erfolgreich abgeschlossen habe, was in der Regel erst dann der Fall sei, wenn die Tabakwaren ihren Bestimmungsort erreicht hätten.
Diesem Verständnis der Vorschrift des § 19 Satz 2 TabakStG vermag sich der erkennende Senat indes nicht anzuschließen. Steuerschuldner ist gemäß § 19 Satz 2 TabakStG derjenige, der verbringt oder versendet, sowie der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Bei der Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale ist die Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25.2.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. 76/1, im Folgenden: Systemrichtlinie) zu beachten, denn das deutsche Tabaksteuerrecht beruht auf dieser Richtlinie (vgl. BGH, Beschluss vom 1.2.2007, 5 StR 372/06; BGH, Urteil vom 14.3.2007, 5 StR 461/06). Nach Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Systemrichtlinie entsteht indes die Verbrauchsteuer, wenn die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten werden, wobei „in diesem Fall ... die Verbrauchsteuer ... von der Person (geschuldet wird), in deren Besitz sie sich befinden” (Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Systemrichtlinie).
Steuerschuldner sollen damit nach der Systemrichtlinie beim Verbringen oder Versenden einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in das inländische Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken alle die Personen sein, die Herrschaft über die Ware erlangen. Dem Bundesgerichtshof ist zwar zuzugeben, dass beim Versandhandel der eigentliche Verbringens- bzw. Versendungsvorgang abgeschlossen bzw. - in den Worten des BGH - beendet ist, wenn die Tabakwaren „in Sicherheit gebracht und zur Ruhe gekommen sind”. Dieser Umstand steht indes dem vom erkennenden Senat präferierten Verständnis des § 19 S. 2 TabakStG nicht entgegen, dass auch ein weiterer Empfänger der Ware als Steuerschuldner in Betracht kommt. Denn die Systemrichtlinie unterscheidet in Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 nicht danach, ob eine Person erster, zweiter oder weiterer Besitzer einer Ware ist. Beim Verbringen einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in das inländische Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken kommen daher neben dem (ersten) Empfänger der Ware auch weitere Zwischenhändler sowie Abnehmer als Steuerschuldner in Frage. Diese Auslegung des § 19 Satz 2 TabakStG steht auch im Einklang mit den Normierungen der Art. 202 und 203 Zollkodex, wonach als Zollschuldner neben den unmittelbar am Verbringen Beteiligten auch alle Erwerber und Besitzer der vorschriftwidrig verbrachten Waren in Betracht kommen. Angesichts der Ähnlichkeit der Sachverhalte und der inneren Verzahnung der Regelungssysteme des Zollrechts und des Verbrauchsteuerrechts im Unionsrecht liegt es nahe, in dem durch die System-, Struktur- und Steuersatzrichtlinie weitgehend harmonisierten Verbrauchsteuerrecht dieselben Maßstäbe anzulegen (BGH, Urteil vom 14.3.2007, 5 StR 461/06). Der erkennende Senat hält deshalb dafür, dass Empfänger und damit Steuerschuldner im Sinne des § 19 S. 2 TabakStG jeder Besitzer der Ware ist, sobald dieser tatsächlich Sachherrschaft über die Tabakwaren erlangt hat.
Dass Empfänger im Sinne des § 19 S. 2 TabakStG auch eine Person sein kann, die den Besitz an den Tabakwaren erst nach Beendigung des Verbringungs- bzw. Versendungsvorgangs erlangt, zeigt im Übrigen ein Blick auf die Vorschrift des § 23 TabakStG vom 15.7.2009 (BGBl. I S. 1870), die der Bestimmung des vorliegend in Rede stehenden § 19 TabakStG nachfolgt. Danach ist nämlich im Falle des sog. Versandhandels Steuerschuldner, wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt (§ 23 Abs. 1 S. 2 TabakStG n.F.). Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll aber die Vorschrift des § 23 Abs. 1 TabakStG n.F. im Wesentlichen der bisherigen Regelung entsprechen (vgl. BT-Drucks. 16/12257 vom 16.3.2009), was den Senat in seinem Normverständnis bestärkt, dass als Steuerschuldner im Sinne des § 19 Satz 2 TabakStG jeder Empfänger der Ware gilt, sofern und sobald er nur Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.
Gegen die Höhe der Steuerforderung wendet sich der Kläger nicht. Insoweit drängen sich auch dem Senat keine Bedenken auf.
Der Zinsanspruch ist begründet gemäß § 235 Abs. 1 AO. Danach sind hinterzogene Steuern zu verzinsen, wobei Schuldner derjenige ist, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Das unzulässige Verbringen der Zigaretten ins Steuergebiet stellt eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 AO dar, wobei der Kläger als derjenige, der die Zigaretten steuerfrei erwerben konnte, den steuerlichen Vorteil der Hinterziehung hatte.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.