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  • 28.06.2011

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 04.08.2010 – 14 K 1415/07

    1) Eine Verpflichtungsklage, mit der die Änderung eines Zinsbescheides begehrt wird, dessen Rechtswirkung aufgrund nachfolgender Zinsbescheide bereits suspendiert ist, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

    2) Ein im finanzgerichtlichen Klageverfahren erstmals gestellter Antrag auf Verpflichtung der Behörde zur Änderung einer Zinsfestsetzung ist aufgrund nicht vorab durchgeführten Verwaltungsverfahrens ebenfalls unzulässig.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat der Richter am Finanzgericht … zugleich in seiner Eigenschaft als Berichterstatter anstelle des 14. Senats nach § 79a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 04.08.2010 für Recht erkannt:

    Tatbestand

    Zu entscheiden ist, ob die von den Klägern erhobene (Verpflichtungs-) Klage, mit der sie eine Verpflichtung des Beklagten zur Änderung von von ihm für die Streitjahre 1998 und 1999 vorgenommenen Zinsfestsetzungen erstreben, zulässig ist und – wenn dies der Fall ist – ob die Zinsfestsetzungen, zu deren Änderung der Beklagte verpflichtet werden soll, tatsächlich materiell unrichtig sind und – wenn ja – die begehrte Änderung verfahrensrechtlich (noch) möglich ist.

    Die Kläger sind Eheleute und wurden von dem Beklagten für die Streitjahre 1998 und 1999 jeweils zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

    In den Streitjahren erzielte der Kläger u. a. gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an der T. GbR (im Folgenden: T-GbR) und die Klägerin u. a. Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberaterin.

    Nach Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 am 28.02.2000 setzte der Beklagte gegen die Kläger mit Bescheid vom 24.03.2000 die Einkommensteuer für dieses Streitjahr auf 146.362,00 DM fest. Der Bescheid vom 24.03.2000, der keine Zinssetzung enthält, wurde von den Klägern nicht angefochten.

    Am 19.01.2001 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 beim Beklagten ein. Auf der Grundlage dieser Erklärung setzte der Beklagte die Einkommensteuer für dieses Streitjahr mit Bescheid vom 22.02.2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 101.418,00 DM fest. Auch dieser Bescheid, der ebenfalls keine Zinsfestsetzung enthält, wurde von den Klägern nicht angefochten. Den angeordneten Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte bereits mit Bescheid vom 30.04.2001 wieder auf.

    Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung, die sich auf die Streitjahre sowie das Jahr 2000 bezogen hatte, änderte der Beklagte mit Bescheiden jeweils vom 10.02.2004 u. a. auch die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr 1998 auf 79.720,63 EUR (= 155.920,00 DM) und für das Streitjahr 1999 auf 60.787,49 EUR (= 118.890.00 DM) herauf. Zugleich setzte er unter Zugrundelegung eines von ihm ermittelten Unterschiedsbetrags zwischen der – um anzurechnende Kapitalertragssteuer verminderten – bislang festgesetzten Einkommensteuer (1998: 71.794,07 EUR; 1999: 52.794,47 EUR) und der – ebenfalls um anzurechnende Kapitalertragssteuer verminderten – nunmehr festgesetzten Einkommensteuer (1998: 76.681,00 EUR; 1999: 57.126,13 EUR) in Höhe von 4.886,93 EUR für 1998 und 4.331,66 EUR für 1999 gegen die Kläger Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer zum einen für das Streitjahr 1998 unter Berücksichtigung eines Zinszeitraums von 46 vollen Monaten (1.04.2000 bis 13.02.2004) in Höhe von (gerundet) 1.115,00 EUR (= 23 % v. 4.850,00 EUR) und zum anderen für das Streitjahr 1999 unter Berücksichtigung eines Zinszeitraums von 34 vollen Monaten (1.04.2001 bis 13.02.2004) in Höhe von (gerundet) 731,00 EUR (= 17 % v. 4.300,00 EUR) fest.

    Gegen die von dem Beklagten in seinen Bescheiden vom 10.02.2004 vorgenommenen Änderungen der bisherigen Einkommensteuerfestsetzungen, nicht aber gegen die in diesen Bescheiden daneben u. a. enthaltenen (erstmaligen) Zinsfestsetzungen legten die Kläger mit Schreiben vom 15.02.2004 Einspruch ein und beantragten zugleich, die angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen in Höhe von 7.442,00 DM (1998) bzw. 7.384,00 DM (1999) von der Vollziehung auszusetzen. Diesem Aussetzungsantrag entsprach der Beklagte – nach Angaben der Kläger – mit Bescheid vom 17.02.2004.

    Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte auf Grund von Mitteilungen, wonach die Einkünfte des Klägers aus der T-GbR, die er (der Beklagte) der Besteuerung der Kläger bislang entsprechend den Angaben in den von ihnen eingereichten Einkommensteuererklärungen für 1998 mit 311.871,00 DM und für 1999 mit 238.376,00 DM zugrunde gelegt hatte, für 1998 auf 272.508,00 DM und für 1999 auf 214.282,00 DM festgestellt worden seien, die angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre und setzte die Einkommensteuer mit Bescheiden jeweils vom 24.03.2004 für das Streitjahr 1998 auf 68.235,99 EUR (= 133.458,00 DM) und für das Streitjahr 1999 auf 54.261,36 EUR (=106.126,00 DM) herab. Zugleich änderte er auch die bisherigen Zinsfestsetzungen, und zwar auf der Grundlage der sich – nach Abrechnung geleisteter Zahlungen – für die Streitjahre jeweils ergebenden Erstattungsbeträge (1998: 6.597,71 EUR; 1999: 2.194,47 EUR) in der Form, dass er an Stelle der bislang festgesetzten Nachzahlungszinsen nunmehr für das Streitjahr 1998 unter Berücksichtigung eines Zinszeitraums von 47 vollen Monaten (27.04.2000 bis 29.03.2004 in Höhe von (gerundet) 1.540,00 EUR (= 23,5 % von 6.550,00 EUR) und für das Streitjahr 1999 unter Berücksichtigung eines Zinszeitraums von 35 vollen Monaten (01.04.2001 bis 29.03.2004) in Höhe von (gerundet) 377,00 EUR (= 17,5 % von 2.150,00 EUR) jeweils Erstattungszinsen zu Gunsten der Kläger festsetzte.

    Die für die Streitjahre am 24.03.2004 ergangenen Änderungsbescheide enthielten jeweils den Hinweis, dass die bislang gewährte Aussetzung der Vollziehung zum 29.04.2004 ende.

    Auch die neuen Zinssetzungen wurden von den Klägern wiederum nicht angefochten. Mit Schreiben vom 27.03.2004 beanstandeten sie lediglich, dass bei der Abrechnung der für die Streitjahre am 24.03.2004 ergangenen Änderungsbescheide die mit Bescheid vom 17.02.2004 jeweils gewährte Aussetzung der Vollziehung nicht berücksichtigt worden sei und die geänderten Bescheide im Umfang ihrer Anfechtung ohne Rücksicht auf ihre Vollziehungsaussetzung vollzogen worden seien. Zugleich beantragten sie, die – erfolgte – Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen für beide Streitjahre in Höhe von jeweils 3.775,00 EUR wieder aufzuheben. Diesem Antrag entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2004.

    Bereits zuvor hatte der Beklagte jeweils u. a. mit dem Hinweis „Die bisherige Zinsberechnung ändert sich auf Grund einer nachträglichen Änderung bei der/den Zahlungsbuchung(en).” mit Bescheiden jeweils vom 15.04.2004 die für die Streitjahre zu Gunsten der Kläger festgesetzten Erstattungszinsen für das Streitjahr 1998 von bislang 1.540,00 EUR auf 1544,00 EUR und für das Streitjahr 1999 von bislang 377,00 EUR auf 384,00 EUR heraufgesetzt. Dabei war er von zu verzinsenden Erstattungsbeträgen in Höhe von 7.679,61 EUR (1998) bzw. 2.750,75 EUR (1999) ausgegangen.

    Der Einspruch der Kläger vom 15.02.2004 hatte nur zum Teil Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.08.2004 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr 1998 auf 68.031,48 EUR (= 133.058,00 DM) und für das Streitjahr 1999 auf 53.412,62 EUR (= 104.466,00 DM) herab und wies den Einspruch der Kläger im Übrigen zurück. In Anlagen, die er seiner Einspruchsentscheidung u. a. auch für die Streitjahre beigefügt hatte, stellte der Beklagte zudem ausdrücklich klar, dass die bisherigen Zinsfestsetzungen für die Streitjahre bestehen blieben, und wies zugleich jeweils darauf hin, dass die Aussetzung der Vollziehung zum 13.09.2004 ende.

    Mit Schriftsatz vom 11.09.2004 haben die Kläger u.a. auch gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre Klage erhoben, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen 13 K 4866/04 E erfasst wurde.

    Im Verlauf dieses Klageverfahrens setzte der Beklagte auf Grund der Aussetzung eines Grundlagenbescheides zunächst mit Bescheid vom 10.11.2005 u.a. auch die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre in Höhe von 2.265,02 EUR (1998) bzw. 2.546,23 EUR (1999) ab Fälligkeit von der Vollziehung aus. Sodann änderte er mit Bescheiden jeweils vom 13.12.2005 erneut die Zinsfestsetzungen für die Streitjahre und setzte ausgehend von zu verzinsenden Erstattungsbeträgen in Höhe von nur noch 5.414,59 EUR (1998) bzw. 204,52 EUR (1999) die bislang zu Gunsten der Kläger für die Streitjahre festgesetzten Erstattungszinsen (1998: 1.544,00 EUR; 1999: 384,00 EUR) auf 1.270,00 EUR, (1998) bzw. 35,00 EUR (1999) herab. Die Bescheide vom 13.12.2005 enthielten jeweils wiederum u. a. den Hinweis: „Die bisherige Zinsberechnung ändert sich auf Grund einer nachträglichen Änderung bei der/den Zahlungsbuchung(en).”

    Gegen die Bescheide vom 13.12.2005 legte der Kläger mit Schreiben vom 15.12.2005 – ausdrücklich auch im Namen der Klägerin – Einspruch ein und führte zur Begründung des Einspruchs aus, für die angefochtenen Bescheide sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich.

    Weiter heißt es in der Einspruchsschrift:

    „Bei dieser Gelegenheit komme ich auf de Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2000 zurück (Bescheide vom 15. April 2004). In diesen Bescheiden blieben die Erstattungsbeträge unberücksichtigt, die Sie später (Aufhebungsverfügung vom 03.Mai 2004) auf meinen Antrag hin nachgezahlt haben.

    Ich bitte um entsprechende Berichtigung der Zinsfestsetzungen.”

    Nach weiterem Schriftverkehr in dieser Sache hob der Beklagte schließlich mit Bescheid vom 04.10.2006 „die angefochtenen Zinsbescheide vom 13.12.2005” wieder auf. Zugleich erklärte er den Einspruch der Kläger vom 15.12.2005 für erledigt.

    Bereits zuvor hatte der Beklagte allerdings mit Bescheiden jeweils vom 16.01.2006 auf Grund neuer Mitteilungen über die Höhe der von dem Kläger aus seiner Beteiligung an der T-GbR in den Streitjahren erzielten Einkünfte neben den Einkommensteuerfestsetzungen u. a. auch die Zinsfestsetzungen für die Streitjahre ein weiteres Mal geändert und im Hinblick auf die nunmehr festgesetzten Einkommensteuern (1998: 79.766,65 EUR = 156.010,00 DM; 1999: 64.036,24 EUR = 125.244,00 DM) und der sich daraus jeweils unter Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer zu Ungunsten der Kläger ergebenden Unterschiedsbeträge (1998: 11.735,18 EUR: 1999: 10.623,62 EUR) statt der bislang festgesetzten Erstattungszinsen (1998: 1270,00 EUR; 1999: 35,00 EUR) nunmehr gegen die Kläger – von diesen unbeanstandet – wieder Nachzahlungszinsen festgesetzt, und zwar für 1998 unter Berücksichtigung eines Zinszeitraums von 69 Monaten (01.04.2000 bis 19.01.2006) in Höhe von (gerundet) 2.766,00 EUR [= 4.036,50 EUR (= 34,5 % von 11.700,00 EUR) ./. 1.270,00 EUR)] und für 1999 unter Berücksichtigung eines Zinszeitraums von 57 vollen Monaten (01.04.2000 bis 19.01.2006) in Höhe von (gerundet) 2.986,00 EUR [= 3.021,00 EUR (= 28,5 % von 10.600,00 EUR) ./. 35,00 EUR)].

    Nach Ergehen des (Aufhebungs-)Bescheides vom 04.10.2006 wandten sich die Kläger mit Schreiben vom 09.10.2006 erneut an den Beklagten und baten unter Hinweis darauf, dass ihr mit Schreiben vom 15.12.2005 zugleich gestellter Antrag, die Zinsbescheide vom 15.04.2004, in denen die Erstattungen auf Grund der mit Bescheid vom 03.05.2004 verfügten Aufhebung der Vollziehung unberücksichtigt geblieben seien, entsprechend zu berichtigen, bislang nicht beschieden sei, nunmehr auch über diesen Antrag zu entscheiden.

    Mit Bescheid vom 16.11.2006 lehnte der Beklagte daraufhin den „Antrag vom 15.12.2005 auf Berichtigung der Zinsfestsetzungen für die Jahre 1998 und 1999 (Bescheide jeweils vom 15.04.2004)” ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte aus, die „vorgenannten Bescheide” seien bestandskräftig. Eine Änderung sei mangels einer entsprechenden Berichtigungsvorschrift nicht möglich.

    Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger für diese nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 03.04.2007 ebenfalls Klage erhoben und beantragt, „die Zinsbescheide vom 15.04.2004 für 1998 und 1999 jeweils in der Weise zu ändern, dass der Betrag von EUR 3.775,00, der den Klägern am 18.05.2004 aus der Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide jeweils für 1998 und 1999 gutgeschrieben wurde, zu Gunsten der Kläger bei der Zinsberechnung berücksichtigt wird.”

    Im Verlauf dieses (weiteren) Klageverfahrens änderte der Beklagte u. a. auch die Zinsfestsetzungen für die Streitjahre erneut. Zunächst ermäßigte er auf Grund ihm mitgeteilter niedrigerer Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der T-GbR mit Bescheiden jeweils vom 04.02.2008 die Einkommensteuer für die Streitjahre 1998 auf 68.031,48 EUR (= 133.058,00 DM) und für das Streitjahr 1999 auf 53.412,62 EUR (= 104.466,00 DM) und setzte zugleich anstelle der zuletzt festgesetzten Nachzahlungszinsen (1998: 2.766,00 EUR; 1999: 2.986,00 EUR) zu Gunsten der Kläger wieder Erstattungszinsen (1998: 1.271,00 EUR: 1999: 35,00 EUR) fest. Sodann setzte er, nachdem sich die Beteiligten in dem u. a. gegen die Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre gerichteten Klageverfahren 13 K 4866/04 E auf eine Erledigung dieses Verfahrens verständigt hatten, mit Bescheiden jeweils vom 27.11.2008 die Einkommensteuer für die Streitjahre noch weiter herab, nämlich für das Streitjahr 1998 auf 64.926,91 EUR (= 126.986,00 DM) und für das Streitjahr 1999 auf 50.866,38 EUR (= 99.486,00 DM), und erhöhte die mit Bescheid vom 04.02.2008 zu Gunsten der Kläger für das Streitjahr 1998 festgesetzten Erstattungszinsen (1.271,00 EUR) auf 1.307,00 EUR. Die mit Bescheid vom 04.02.2008 zu Gunsten der Kläger für das Streitjahr 1999 erfolgte Festsetzung von Erstattungszinsen in Höhe von 35,00 EUR ließ er demgegenüber unverändert bestehen.

    Während die Kläger gegen die Änderung der Zinsfestsetzungen für die Streitjahre durch die Bescheide vom 04.02.2008 keine Einwendungen erhoben hatten, legten sie mit Schreiben vom 30.11.2008 u. a. auch gegen die mit den am 27.12.2008 für die Streitjahre ergangenen Steuerbescheide „verbundenen Zinsfestsetzungen” Einspruch ein und baten um deren Erläuterung.

    Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2009 die Zinsfestsetzung für das Streitjahr 1998 näher erläutert und hinsichtlich des Streitjahres 1999 darauf hingewiesen hatte, dass der Bescheid vom 27.11.2008 für dieses Jahr keine Zinsfestsetzung enthalten habe, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 20.01.2009 u. a. auch ihren Einspruch gegen die Zinsfestsetzung für das Streitjahr 1998 für erledigt. Den Einspruch gegen die Zinsfestsetzung für 1999 nahmen sie zurück.

    Die Kläger sind der Auffassung, dass ihre Klage zulässig sei, da es sich nicht um eine Anfechtungs-, sondern um eine Verpflichtungsklage handele, deren Gegenstand der Ablehnungsbescheid vom 16.11.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2007 sei. Der Zulässigkeit der von ihnen erhobenen Klage stehe daher insbesondere nicht entgegen, dass die Zinsbescheide, zu deren Änderung der Beklagte nach dem von ihnen in der Klageschrift gestellten Antrag verpflichtet werden solle, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr aktuell gewesen seien. Abgesehen davon bestünden aus ihrer Sicht – so die Kläger erstmals in ihrem Schriftsatz vom 10.05.2010 – aber auch keine Bedenken gegen eine Verpflichtung des Beklagten zur Änderung der jeweils aktuellen Zinsfestsetzungen für die Streitjahre.

    Die von ihnen erhobene Klage sei darüber hinaus aber auch in der Sache begründet.

    Der Beklagte habe es zu Unrecht abgelehnt, die Erstattungsbeträge, die sich auf Grund der mit Bescheid vom 03.05.2004 gewährten Aussetzung der Vollziehung in Höhe von jeweils 3.775,00 EUR ergeben hätten, ebenfalls zu ihren Gunsten zu verzinsen. Auf der Grundlage eines Betrages von 3.750,00 EUR seien daher zu ihren Gunsten für das Streitjahr 1998 zusätzliche Erstattungszinsen in Höhe von 918,75 EUR (=24,5 % von 3.750,00 EUR für die Zeit vom 01.04.2000 bis 18.05.2004 = 49 volle Monate) und für das Streitjahr 1999 zusätzliche Erstattungszinsen in Höhe von 693,75 EUR (=18,5 % von 3.750,00 EUR für die Zeit vom 01.04.2001 bis 18.05.2004 = 37 volle Monate) festzusetzen.

    Die Kläger beantragen sinngemäß,

    den Bescheid vom 16.11.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 02.03.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die für die Streitjahre 1998 und 1999 jeweils unter dem 15.04.2004 ergangenen Zinsbescheide zu ändern und zusätzliche Erstattungszinsen in Höhe von 918,75 EUR (1998) und 693,75 EUR (1999) zu berücksichtigen,

    hilfsweise,

    den Bescheid vom 16.11.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 02.03.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sowohl die mit Bescheid vom 27.11.2008 für das Streitjahr 1998 vorgenommene Zinsfestsetzung als auch die mit Bescheid vom 04.02.2008 für das Streitjahr 1999 vorgenommene Zinsfestsetzung jeweils zu ändern und für das Streitjahr 1998 zusätzliche Erstattungszinsen in Höhe von 918,75 EUR und für das Streitjahr 1999 zusätzliche Erstattungszinsen in Höhe von 693,75 EUR jeweils zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er ist der Auffassung, dass der erhobenen Klage – unabhängig davon ob sie als Anfechtungs- oder als Verpflichtungsklage zu qualifizieren sei – ein Erfolg jedenfalls deshalb zu versagen sei, weil für die von ihm für die Streitjahre gemäß § 233a AO vorgenommenen Zinsberechnungen und -festsetzungen die Grundsätze der sogenannten Soll-Verzinsung gelten würden.

    Etwas anderes könne auch nicht der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.04.2005 – VIII R 12/04 (BStBl II 2005, 683) entnommen werden. Denn Beträge, die nach einer Aufhebung der Vollziehung vorab erstattet würden, seien nach dieser Entscheidung nur dann in die Verzinsung einzubeziehen, wenn die Steuer in einem nachfolgenden Änderungsbescheid tatsächlich herabgesetzt werde. Im Streitfall sei in den nachfolgenden Steuerbescheiden die festzusetzende Einkommensteuer tatsächlich aber nicht gemindert, sondern jeweils erhöht worden.

    Sollte seiner (des Beklagten) Auffassung allerdings nicht zu folgen sein, so seien vor dem Hintergrund, dass er sich bei seiner Entscheidung, dem Einspruch der Kläger gegen die Zinsfestsetzung vom 13.12.2005 letztendlich stattzugeben, von den Grundsätzen der Soll-Verzinsung habe leiten lassen, jedenfalls die seinerzeit zu Gunsten der Kläger erfolgten Minderungen der Zinsbeträge gemäß § 177 AO im Wege der Kompensation gegenzurechnen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die von dem Beklagten vorgelegten Steuerakten sowie die beigezogene Akte des Verfahrens 13 K 4866/04 E verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 90 Abs. 2 FGO durch den Vorsitzenden, zugleich in seiner Eigenschaft als Berichterstatter, ohne mündliche Verhandlung.

    Die – von den Klägern ausdrücklich als Verpflichtungsklage erhobene – Klage ist nicht zulässig.

    Soweit die Kläger mit ihrer Klage eine Verpflichtung des Beklagten zur Änderung der Zinsbescheide vom 15.04.2004 begehren, fehlt für ihre Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn vor dem Hintergrund, dass die Zinsfestsetzungen für die Streitjahre nicht nur durch die später wieder aufgehobenen Bescheide vom 13.12.2004, sondern auch nach dem 13.12.2004 noch mehrfach geändert wurden und diese (weiteren) Änderungsbescheide nach wie vor Bestand haben mit der Folge, dass die Zinsbescheide vom 15.04.2004 derzeit in ihren Rechtswirkungen (weiterhin) suspendiert sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.10.1972 – GrS 1/72, Bundessteuerblatt – BStBI. – I 1973, 231), gingen die Wirkungen eines Urteils, durch das der Beklagte zu einer Änderung dieser – zurzeit ohnehin keinerlei Rechtswirkungen entfaltenden – Bescheide verpflichtet würde, ins Leere (vgl. Urteil des BFH vom 13.12.2006 – VIII R 31/05, BStBl. II 2007, 393).

    Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 10.05.2010 – sinngemäß – hilfsweise erstmals beantragt haben, den Beklagten zu verpflichten, die jeweils aktuellen Zinsfestsetzungen für die Streitjahre zu ändern, ist ihr (neues) Begehren allerdings ebenfalls unzulässig, da insoweit ein Verwaltungsverfahren bislang nicht durchgeführt wurde (vgl. Urteil des BFH vom 19.05.2004 – III R 36/02, BFH/NV 2004, 1655) und im Übrigen nicht nur bei einer Anfechtungs-, sondern auch bei einer Verpflichtungsklage eine Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist zulässig ist (vgl. Beschluss des BFH vom 19.05.1999 – IV B 71/98, BFH/NV 1999, 1449), die im Streitfall bei Eingang des Schriftsatzes vom 10.05.2010 bei Gericht jedoch schon längst abgelaufen war.

    Da danach der von den Klägern erhobenen Klage bereits aus den vorgenannten Gründen ein Erfolg zu versagen ist, kann dahingestellt bleiben, ob für die von ihnen ausdrücklich als Verpflichtungsklage erhobene Klage ein Rechtsschutzbedürfnis auch schon deshalb verneint werden muss, weil sie ihr (Änderungs-)Begehren ohnehin im Rahmen des Verfahrens über ihren Einspruch vom 15.12.2004 gegen die Zinsbescheide vom 13.12.2004 gemäß § 351 Abs. 1 2. Halbsatz AO hätten verfolgen können und auch müssen (vgl. Urteil des BFH vom 27.09.1994 – VIII R 36/89, BStBl. II 1995, 353).

    Ebenfalls offen bleiben kann, ob die beanstandeten Zinsfestsetzungen tatsächlich unrichtig und – ggf. – verfahrensrechtlich (noch) änderbar sind.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenFGO § 44 Abs 1, FGO § 40 Abs 1, Abs 2