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  • 06.05.2011

    Finanzgericht Köln: Urteil vom 24.03.2011 – 15 K 1055/09

    Ein Elternteil behält den Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds, sofern es an einem Erstattungsanspruch der Arbeitsgemeinschaft gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bei nicht im Haushalt der Eltern lebendem volljährigem Kind, für das Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung von Kindergeld gezahlt worden ist, fehlt. Insoweit gilt der Anspruch nicht als im Sinne von § 74 Abs. 2 EStG erfüllt.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat der 15. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … ehrenamtlicher Richter … ehrenamtlicher Richter … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 24.03.2011 für Recht erkannt:

    Tatbestand

    Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Erstattungsanspruch der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) B gegenüber der Beklagten gemäß § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – in Verbindung mit §§ 103, 104 des X. Sozialgesetzbuches (SGB X) besteht, nach dem der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für das Kind D als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X).

    Der Kläger bezog in der Zeit von August 2008 bis Januar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a des II. Sozialgesetzbuches in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des III. Sozialgesetzbuchs (sog. ALG II) in Höhe von insgesamt 1.414,69 EUR bzw. ab 9/2008 von 1.425,69 EUR monatlich. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten in dieser Zeit seine Ehefrau Frau A1 und die Tochter A2 (s. Bewilligungsbescheide vom 06.03.2008 und 22.08.2008, Bl. 198 ff. d. FG-Akte). Bei der Berechnung der Sozialleistungen berücksichtigte die Beigeladene als Einkommen ein Mal Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich.

    Das am 23.07.1989 geborene und damit im Streitzeitraum volljährige Kind D lebte in dieser Zeit unstreitig nicht im Haushalt des Klägers (s. Schriftsatz des Klägers vom 12.11.2010, Bl. 197 d. FG-Akte, Anschrift auf dem Kontoauszug der C-Bank „E-Straße … in B” Bl. 152 d. FG-Akte; Protokoll der mündlichen Verhandlung). Mit Bescheid vom 05.12.2008 bewilligte die Beigeladene für D ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II rückwirkend ab dem 12.08.2008 in Höhe von 148,40 EUR für August 2008 und 94,20 EUR monatlich für September 2008 bis Januar 2009, ohne Kindergeld anzurechnen (s. Bl. 262 d. FG-Akte).

    Auf Antrag des Klägers setzte die Beklagte für das Kind D mit Bescheid vom 26.01.2009 Kindergeld ab August 2008 monatlich fest und zahlte dieses ab Februar 2009 laufend aus. Für die Zeit von August 2008 bis Januar 2009 berücksichtigte sie einen Erstattungsanspruch der Beigeladenen gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X, da für den gleichen Zeitraum Sozialleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld gewährt worden seien. Der Anspruch gelte gemäß § 107 SGB X als erfüllt, so dass eine Auszahlung an den Kläger insoweit nicht erfolgen könne.

    Eine förmliche Abzweigung des Kindergeldes zugunsten des Kindes D gemäß § 74 Abs. 1 EStG lag nicht vor. Auch wurde das Kindergeld nicht an das Kind selbst ausgezahlt (s. Bl. 126 d. FG-Akte).

    Hiergegen wendete sich der Kläger mit Einspruch vom 28.01.2009 und machte geltend, dass die Beigeladene trotz des Leistungsbescheides zugunsten des Kindes D vom 05.12.2008, wonach rückwirkend ab dem 12.08.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 94,20 EUR/mtl. festgesetzt worden seien, jedoch keine Leistungen an diesen ausgezahlt habe.

    Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.03.2009 als unbegründet zurück, nachdem sie sich mit Email vom 03.03.2009 erneut bei der Beigeladenen erkundigt hatte, ob Leistungen an den Kläger bzw. das Kind D erbracht worden seien (Bl. 32 d. FG-Akte). Auf der Grundlage der bestätigenden Antwort der Beigeladenen vom 20.03.2009 (sowie Telefonat vom 27.03.2009) begründete sie ihre ablehnende Entscheidung damit, dass ein Erstattungsanspruch nicht nur dann bestehe, wenn der andere Träger seine Leistungen an den kindergeldberechtigten Elternteil erbracht habe, sondern auch, wenn dessen Leistungen unmittelbar dem Kind gewährt worden seien (§ 104 Abs. 2 SGB X). Im Streitfall habe der andere Leistungsträger zunächst Leistungen an den Kläger und an das Kind D ohne Minderung erbracht, obwohl das für diesen Zeitraum zustehende Kindergeld bei rechtzeitiger Festsetzung hätte angerechnet werden müssen.

    Mit der hiergegen am 05.04.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter. Er weist darauf hin, dass das Bankkonto des Kindes D bei der C-Bank (Kto. …; BLZ …) seit dem 15.11.2008 gesperrt gewesen sei, nachdem das Kind seinen Dispositionsrahmen überschritten habe. D habe nach der Sperrung weder Kontoauszüge noch Abhebungen von dem Girokonto veranlassen können. Aus diesem Grund habe D unverzüglich ein neues Konto bei der Sparkasse BF eröffnet und dieses bereits am 25.11.2008 per Fax der Beigeladenen mitgeteilt. Der erste Zahlungseingang auf diesem Konto von der Beigeladenen sei erst am 04.02.2009 zu verzeichnen gewesen. Nach einer Kassenanordnung der Beigeladenen seien noch am 07.12.2008 459,52 EUR und am 01.01.2009 94,20 EUR auf das gesperrte Konto ausgezahlt worden (Bl. 79, 80 d. FG-Akte). Allerdings habe die Beigeladene bereits vor der ersten Auszahlung schon am 05.12.2008 einen Erstattungsanspruch geltend gemacht.

    Der Kläger rügt das Auskunftsersuchen der Beigeladenen an die C-Bank und die Antwort der G Inkasso GmbH als rechtswidrig und macht ein Beweisverwertungsverbot geltend (s. Schriftsatz vom 14.12.2009, Bl. 169ff. d. FG-Akte).

    Der Kläger beantragt,

    den Abrechnungsbescheid vom 26.01.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beigeladene beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Ihre Begründung aus der Einspruchsentscheidung vertiefend trägt die Beklagte vor, dass die Beigeladene für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Erstattungsanspruch angemeldet habe. Der Kläger könne nach § 104 Abs. 2 SGB X nicht mit dem Argument gehört werden, dass ein Erstattungsanspruch nicht bestehe. Nach Auskunft der Beigeladenen vom 05.12.2008 per Email habe der Kläger Arbeitslosengeld II bezogen. Dies habe die Beigeladene auf Nachfrage nochmals am 27.03.2009 telefonisch bestätigt. Daher hätten die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch der Beigeladenen vorgelegen.

    Mit Beschluss vom 25.05.2009 hat der Senat die ARGE B zum Verfahren beigeladen (Bl. 49 ff. d. FG-Akte). Mit Schreiben vom 04.06.2009 legt sie u.a. eine Zahlungsübersicht für Leistungen an das Kind D vor, aus der sich Auszahlungen von Arbeitslosengeld II für die Monate August 2008 bis Januar 2009 jeweils auf das o.g. seit November 2008 gesperrte Bankkonto bei der C-Bank in Höhe von insgesamt 553,72 EUR (1 × 82,72 EUR + 5 × 94,20 EUR) entnehmen lassen, ohne dass ein Auszahlungsdatum zu erkennen wäre. Eine später vorgelegte Anfrage an die C-Bank lässt im Antwortschreiben der G Inkasso GmbH vom 05.05.2009 an die Beigeladene erkennen, dass der Betrag von 459,52 EUR in zwei Teilbeträgen am 10.12.2008 und am 30.12.2008 und ein weiterer Betrag von 94,20 EUR am 20.01.2009 dem o.g. Girokonto des Kindes D gutgeschrieben worden sind (Bl. 166 d. FG-Akte).

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Der Abrechnungsbescheid vom 26.01.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2009 ist rechtswidrig und verletzt daher den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –. Zu Unrecht hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Kindergeld für das Kind D gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt angesehen, so dass die Beklagte verpflichtet ist, das Kindergeld für den Zeitraum August 2008 bis Januar 2009 an den Kläger auszuzahlen.

    I. Nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Kindergeld für das Kind D nur als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen gemäß § 104 Abs. 2 SGB X besteht. An einem derartigen Erstattungsanspruch fehlt es jedoch im Streitfall.

    1. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht – ohne dass die hier nicht einschlägigen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen –, ist nach § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistung durch einen anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs. 2 SGB X gilt Abs. 1 der Vorschrift auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat.

    2. Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur. Daher kann ein Erstattungsanspruch danach nur dann gegeben sein, wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen. Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen deshalb gleichartig sein und es muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen.

    Nach der ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der obersten Bundesgerichte ist das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG, soweit es der Familienförderung dient, wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Unterkunfts- und Heizungskosten nach dem II. SGB dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (vgl. für Leistungen nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz – BSHG – Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156; vom 17.04.2008 III R 33/05, BStBl II 2009, 919; vom 19.06.2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995; vom 17.07.2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833 jeweils m.w.N.; zu Leistungen nach dem SGB IIUrteil des FG Münster vom 18.02.2010 6 K 390/08 AO, EFG 2010, 1140). Damit handelt es sich in den Fällen, in denen das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, um eine mit den genannten Leistungen nach dem SGB II gleichartige und auch vorrangige Leistung. Bezieht der Hilfeempfänger Kindergeld, ist dieses daher bei der Ermittlung der Leistungen nach dem SGB II als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II anzurechnen und mindert dementsprechend die Leistungen zum Lebensunterhalt. Wird rückwirkend Kindergeld festgesetzt, kann der Sozialleistungsträger das Kindergeld erstattet verlangen.

    3. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II ist als Einkommen des Hilfeempfängers i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB II nur das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder zu berücksichtigen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. In diesen Fällen hätte der Sozialleistungsträger um die Höhe des Kindergeldes verminderte Sozialleistungen gegenüber der Bedarfsgemeinschaft erbracht (vgl. dazu auch die Ausführungen im Urteil des FG Münster vom 18.02.2010 6 K 390/08 AO, EFG 2010, 1140 unter I.1.c.; Rev. III R 28/10).

    Der Bundesfinanzhof hat jedoch klargestellt, dass in Fällen, in denen der Hilfeempfänger nicht zugleich der Elternteil ist, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind selbst, das Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen ist, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17.04.2008 III R 33/05, BStBl II 2009, 919; vom 19.06.2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995; vom 17.07.2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; s. auch Beschluss vom 15.10.2009 III B 57/08, BFH/NV 2010, 196 nach Abzweigung des Kindergeldes gem. § 74 Abs. 1 EStG).

    Gleiches muss danach auch gelten, wenn der Hilfeempfänger zwar zugleich kindergeldberechtigter Elternteil ist, das Kind jedoch im eigenen Haushalt lebt und damit nicht zur sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II zählt. Denn in solchen Fällen hat das Kind einen eigenen Anspruch auf Sozialleistungen und die Leistungen zum Lebensunterhalt des Hilfeempfängers, also des kindergeldberechtigten Elternteils, dürfen nicht um das Kindergeld gemindert ausgezahlt werden, wenn nicht das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt.

    Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 18. Februar 2010 im umgekehrten Fall der Haushalts- und Bedarfsgemeinschaftszugehörigkeit minderjähriger Kinder zutreffend entschieden, dass insoweit ein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bestehe. Der Sozialleistungsträger hätte, wenn der Anspruch auf Kindergeld rechtzeitig festgesetzt und bekannt geworden wäre, aufgrund der sozialrechtlichen Zuordnung des Einkommens zur Bedarfsgemeinschaft insgesamt lediglich um das Kindergeld der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gekürzte Sozialleistungen an die Bedarfsgemeinschaft erbringen müssen (vgl. Urteil des FG Münster vom 18.02.2010 6 K 390/08 AO, EFG 2010, 1140 unter I.1.c., Rev. III R 28/10).

    4. Da das Kind D im Streitzeitraum nicht zum Haushalt des Klägers gehörte und dementsprechend auch von der Beigeladenen nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers gezählt wurde, hat die Beigeladene den Kindergeldanspruch des Klägers für D nicht als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zum Lebensunterhalt berücksichtigt. Auch die weiteren vom Bundesfinanzhof entwickelten Ausnahmen greifen nicht ein, da unstreitig weder ein Abzweigungsantrag gemäß § 74 Abs. 1 EStG gestellt wurde, noch das Kindergeld an D ausgezahlt worden ist.

    5. Ob die Beigeladene, die dem Kind Leistungen zum Lebensunterhalt nach den SGB II gewährt hat, in Fällen rückwirkender Festsetzung von Kindergeld nachträglich eine Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG beantragen kann, ist im Streitfall nicht zu entscheiden.

    II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und 3 FGO und § 135 Abs. 5 Satz 1 FGO.

    III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

    IV. Die Revision wird unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung und dem anhängigen Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 28/10 zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO).

    VorschriftenSGB X § 103, SGB X § 104, SGB X § 107 Abs 1, EStG § 74 Abs 2