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  • 03.05.2011

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 27.01.2011 – 3 K 2476/08 Erb

    1) Für die erbschaftsteuerliche Erfassung von Nachlassverbindlichkeiten gelten gemäß § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. §§ 95 und 109 BewG für den Bestand und den Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeit die ertragsteuerlichen Bilanzierungsregeln.

    2) Die Bürgschaftsverpflichtung eines Gesellschafters ist bereits zu dem Zeitpunkt zu bilanzieren, zu dem der Bürge ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss und sein Rückgriffsanspruch gegenüber der Gesellschaft wertlos ist.

    3) Werden Gegenstände des Sonderbetriebsvermögens ohne den dazugehörenden Mitunternehmeranteil im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen, findet der Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG keine Anwendung.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat der 3. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … ehrenamtlicher Richter … ehrenamtlicher Richter … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 27.01.2011 für Recht erkannt:

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über den Wert einer Gesellschafterforderung im Nachlass, die Berücksichtigung einer Bürgschaftsverpflichtung als Nachlassverbindlichkeit und die Gewährung des Bewertungsabschlags gemäß § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für Betriebsvermögen.

    Der Kläger beerbte seinen am 02.08.2002 verstorbenen Groß- und Adoptivvater als Alleinerbe. Zum Nachlass gehörte die Kommanditbeteiligung des Erblassers an der C GmbH & Co. KG in Höhe von 62,78 %. Die Beteiligung an der Komplementär-GmbH stand dem Erblasser zu 100 % zu. Die Gesellschaft wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 31.01.1992 errichtet. Sie war Inhaberin des Erbbaurechts für die Hotelanlage C und damit Eigentümerin des Gebäudes (Gebäude mit Außenanlagen). Der Erblasser war Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grund und Bodens. Das Hotel betrieb die Gesellschaft zunächst mit eigenem Personal, während der Gastronomiebereich bereits von Anfang an verpachtet war. Seit 1995 war auch die Hotelanlage an den Betreiber der Gastronomie verpachtet.

    Anfang 1993 vermietete der Erblasser weitere Grundstücksflächen der Gemarkungen C und U zum Zwecke des Betriebs eines Golfplatzes an die Gesellschaft. Mit Wirkung vom 01.01.1993 schloss die Gesellschaft mit dem Golfclub C e. V. bezüglich der Golfanlagen einen Nutzungsvertrag. Die Gesellschaft als Betreiberin des Golfplatzes war insbesondere für das Green Keeping, also die Rundumpflege des gesamten Golfareals verantwortlich. Mit den Arbeiten wurden jeweils Gärtner und andere Handwerker beauftragt. Einnahmen erzielte die Gesellschaft aus dem Green Fee (der Vermietung des Golfplatzes an fremde Gastspieler), aus den vom Verein für die spielenden Mitglieder zu entrichtenden pauschalen Jahresbeiträgen sowie aus der Veräußerung von Spielberechtigungen für die Dauerspieler des Vereins. Auch für die Nutzung der Übungsfläche wurden Entgelte erzielt. Bis 1998 war eine Mitarbeiterin der Gesellschaft ausschließlich für die mit dem Golfplatz zusammen hängenden Verwaltungsaufgaben beschäftigt. Mitte 1998 übernahm stellvertretend der Golfclub die Verwaltungsaufgaben. Im Gegenzug wurde die jährlich zu zahlende Aufwandspauschale gekürzt. Für den Golfclub waren seitens der Gesellschaft dann Aushilfen tätig, die z. B. die Übungsfläche betreuten oder die Platzaufsicht übernahmen.

    Sowohl für den Bereich des verpachteten Hotels, als auch für die Golfanlage lag eine einheitliche Buchführung vor, aus der sich die Zahlen für jeden Bereich getrennt entwickeln ließen.

    Am 10.05.2000 verbürgte sich der Erblasser in Höhe von 715.808,63 EUR für Verbindlichkeiten der C GmbH & Co. KG gegenüber der Stadtsparkasse K (Rubrik 7 Ordner Unterlagen). Wegen der schlechten Vermögenslage der Gesellschaft war die Stadtsparkasse K nur deshalb bereit, die Bürgschaft zu akzeptieren, weil der Erblasser gleichzeitig über ein den Bürgschaftsbetrag übersteigendes Wertpapierdepot bei der Stadtsparkasse verfügte, das mit einem internen Sperrvermerk versehen wurde. Nach dem Tod des Erblassers wurde das Wertpapierdepot zusätzlich zur Bürgschaftsübernahme zu Gunsten der Sparkasse K verpfändet (Rubrik 9 Ordner Unterlagen). Der Kläger wurde im August 2003 aus der Bürgschaft in Anspruch genommen (Rubrik 11 Ordner Unterlagen).

    Das Verrechnungskonto des Erblassers in der Gesellschaft belief sich ausweislich der Bilanz zum 31.12.2001 auf 711.517,46 EUR. Gebucht wurden hier die Ansprüche des Erblassers gegenüber der Gesellschaft auf Zahlung der Erbpacht für das Hotelgrundstück, auf Zahlung der Pachten für das Golfplatzareal und auf Bürgschaftsprovisionen für zugunsten der Gesellschaft übernommene Bürgschaften.

    Kurz nach dem Tod des Erblassers wurde wegen der noch nicht geklärten Erbfolge ein Notgeschäftsführer für die Gesellschaft bestellt, der am 21.10.2002 Insolvenzantrag für die Gesellschaft stellte. Das Insolvenzverfahren wurde am 12.11.2002 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.07.2005 durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23.01.2006 mangels kostendeckender Masse eingestellt (Rubrik 10 Ordner Unterlagen).

    Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurde der Hotelbetrieb einschließlich des dazu gehörenden Erbbaurechts am 30.09.2004 an die R – C GmbH & Co. KG veräußert. Das Golfplatzgelände, das zum Sonderbetriebsvermögen des Erblassers bei der C GmbH & Co. KG gehört hatte, übertrug der Kläger am 06.11.2003 gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die O GmbH & Co. KG (Rubrik 13 Ordner Unterlagen).

    Durch Bescheid vom 09.12.2003 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer unter Einbeziehung diverser geschätzter Werte nach einem Wert von 12.073.844 EUR unter Berücksichtigung eines Freibetrags gemäß § 16 ErbStG von 205.000 EUR und einer Begünstigung gemäß § 13a ErbStG in Höhe von 558.619 EUR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 2.601.346 EUR fest. Dagegen legte der Kläger am 19.12.2003 Einspruch ein.

    In der Folge führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung N zur Ermittlung des der Erbschaftsteuer zu unterwerfenden Erwerbs eine Betriebsprüfung durch. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 23.11.2005 ging der Prüfer davon aus, dass der Besteuerung ein Erwerb in Höhe von 13.003.889 EUR zugrunde zu legen sei. Er vertrat die Auffassung, dass die Forderung des Erblassers gegenüber der C GmbH & Co. KG auf dem Verrechnungskonto als Vermögensgegenstand zu erfassen sei. Nicht zu berücksichtigen sei hingegen die Bürgschaftsverpflichtung, da insoweit zum Einen das Stichtagsprinzip gelte und im Übrigen die Bürgschaft der betrieblichen Sphäre des Erblassers im Zusammenhang mit der C GmbH & Co. KG zuzurechnen sei, so dass ein Abzug gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit ausscheide. Eine Steuerermäßigung im Rahmen des Bewertungsabschlages gemäß § 13a ErbStG sei darüber hinaus für die C GmbH & Co. KG nicht zu gewähren. Denn infolge des Insolvenzverfahrens sei der Betrieb der Gesellschaft innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren infolge der Veräußerung des Betriebsvermögens an die R-C GmbH & Co. KG (30.09.2004 Veräußerung Erbbaurecht Hotelbereich) und an die O GmbH & Co. KG (06.11.2003 Einbringung des Golfplatzgeländes gegen Gesellschaftsrechte) aufgegeben worden, was nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Versagung der Vergünstigung führe.

    Dementsprechend setzte der Beklagte durch Bescheid vom 04.05.2006 die Erbschaftsteuer nach einem Erwerb von 13.003.889 EUR unter Berücksichtigung einer Begünstigung gemäß § 13a ErbStG in Höhe von 1.142.614 EUR auf 2.711.732 EUR fest. Auf den dagegen am 06.06.2006 erhobenen Einspruch des Klägers setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer wegen des geänderten Grundbesitzwertes für das Golfplatzareal durch Einspruchsentscheidung vom 02.06.2008 auf 2.466.796 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

    Mit seiner am 02.07.2008 erhobenen Klage verfolgt der Klager sein Begehren auf Herabsetzung der Erbschaftsteuer weiter.

    Bezüglich der Forderung des Erblassers gegenüber der C GmbH & Co. KG auf dem Verrechnungskonto verweist der Kläger darauf, dass diese am Todestag bereits wertlos gewesen sei. Dies ergebe sich aus der kurzfristig nach dem Tod des Erblassers eröffneten Insolvenz in Folge der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft.

    Hinsichtlich der Bürgschaftsverpflichtung verweise der Beklagte zwar im Einklang mit der Rechtsprechung auf die Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung für Zwecke der Erbschaftsteuer gemäß § 12 Abs. 5 ErbStG mit der grundsätzlich zutreffenden Folge, dass nach ertragsteuerlichen Grundsätzen die Bürgschaftsverpflichtung erst im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft gemäß § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Durchbrechung der Bestandsidentität geboten, da die Handhabung seitens des Beklagten dazu führe, dass gegen den elementaren Grundsatz des Erbschaftsteuerrechts verstoßen werde, wonach nur die Nettobereicherung des Erben zu besteuern sei. Darüber hinaus komme der Ansatz der Bürgschaftsverpflichtung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Betracht, da die Bürgschaftsverpflichtung zwar dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sei, diese jedoch – wegen der ertragsteuerlichen Behandlung – nicht bereits gemäß § 12 Abs. 5 und 6 ErbStG Berücksichtigung gefunden habe.

    Darüber hinaus sei für den Betrieb des Golfplatzes die Vergünstigung gemäß § 13a ErbStG zu gewähren, weil es sich insoweit um einen selbständigen Teilbetrieb handele. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Golfplatz immer von der Gesellschaft selbst betrieben worden, auch über den Tod des Erblassers hinaus. So hätten mit der Hotelanlage und dem Golfbetrieb nicht zwei verpachtete Bereiche sondern lediglich ein verpachteter Hotelbereich und ein eigenständig betriebener Golfplatz vorgelegen. Ein Teilbetrieb sei nach der Definition der Rechtsprechung ein mit gewisser Selbstständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebes, der für sich allein lebensfähig sei. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf den Golfbetrieb erfüllt. Gerade durch die Verpachtung des Hotelbereichs sei eine klare Trennung geschaffen worden. Das weiterhin eine gemeinsame Buchführung vorgelegen habe, sei dem gegenüber nicht maßgeblich. Die für den Hotelbereich einerseits und für den Golfplatzbereich andererseits maßgeblichen Zahlen hätten sich jeder Zeit aus der Buchführung entwickeln lassen, was in der Vergangenheit auch geschehen sei. Hinsichtlich des Teilbetriebes Golfplatz sei auch keine schädliche Verwendung durch die Übertragung auf die O GmbH & Co. KG erfolgt, da insoweit die Voraussetzungen des § 24 Umwandlungssteuergesetz erfüllt gewesen seien und die Anteile an letzterer Gesellschaft weiterhin im Eigentum des Klägers stünden. Im Rahmen dieser Umwandlung seien auch alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Golfplatzes – nämlich das im Sonderbetriebsvermögen der ursprünglichen Gesellschaft verhaftete Grundstück – übertragen worden, während die im Gesamthandsvermögen gehaltenen Anlagegüter nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen bezeichnet werden könnten.

    Der Kl. beantragt,

    das Nachlassvermögen um 1.443.381,70 EUR geringer anzusetzen und den Bewertungsabschlag des § 13a ErbStG hinsichtlich des Kommanditanteils der C GmbH & Co. KG bezogen auf den Teilbereich Golfplatz anzuwenden,

    hilfsweise,

    für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

    Der Bekl. beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.

    Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 18.03.2010 erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins (Bl. 42 d. GA) Bezug genommen.

    Der Senat hat in der Sache am 27.01.2011 mündlich verhandelt.

    Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

    Der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –), soweit die Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Sparkasse K nicht nachlassmindernd berücksichtigt wurde. Darüber hinaus ist die Klage nicht begründet.

    A Bürgschaftsverpflichtung

    Die in der Person des Erblassers begründete Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Sparkasse K ist nachlassmindernd zu berücksichtigen.

    Zivilrechtlich handelt es sich bei einer vom Erblasser eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung um eine im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf den Erben übergegangene Nachlassverbindlichkeit, die wertmäßig so lange nicht berücksichtigt werden kann, als ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.10.2003 2 W 95/03, ZEV 2004, 155 mit weiteren Nachweisen zu Literatur und Rechtsprechung; BGH – Urteil vom 10.11.2010 IV ZR 51/09, zitiert nach juris).

    Die vom Erblasser begründete Bürgschaftsverpflichtung gehört damit dem Grunde nach zivilrechtlich zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB).

    Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die vom Erblasser übernommene Bürgschaftsverpflichtung dem Betriebsvermögensbereich der C GmbH & Co. KG zuzuordnen ist. Es handelt sich insoweit um Sonderbetriebsvermögen (II) (vgl. dazu BFH – Urteile vom 24.07.1997 VIII R 226/84,BFH/NV 1991, 588 und vom 18.12.2001, VIII R 27/00, BStBl II 2002, 733 sowie BFH – Beschluss vom 28.03.2007 IV B 137/06, BFH/NV 2007, 1489). Damit gelten für die erbschaftsteuerliche Erfassung dieser Verpflichtung gem. § 12 Abs. 5 ErbStG i. V. m. §§ 95 und 109 BewG für den Bestand und den Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeit die ertragsteuerlichen Bilanzierungsregelungen (vgl. dazu auch BFH – Urteil vom 05.05.2010 II R 16/08, BStBl II 2010, 923). Ist die Bürgschaftsverpflichtung in einer auf den Todestag des Erblassers als gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG maßgebendem Stichtag nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu erstellenden Bilanz zu erfassen, wirkt sie sich dementsprechend nachlassmindernd auf die Festsetzung der Erbschaftsteuer aus.

    Soweit der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung unter Heranziehung des BFH – Urteils vom 21.06.1989 (X R 14/88, BStBl II 1989, 881) die Bilanzierung der Bürgschaftsverpflichtung bereits dem Grunde nach verneint hat, folgt dem der Senat allerdings nicht, da das vom Beklagten in Bezug genommene Urteil den Sonderfall einer Kommanditgesellschaft auf Aktien betrifft. Die dort maßgebenden Grundsätze und Erwägungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

    Zur Frage des Zeitpunkts der bilanzmäßigen Erfassung der Bürgschaftsverpflichtung geht der IV. Senat des Bundesfinanzhofs davon aus, dass die Bürgschaftsverpflichtung eines Gesellschafters erst bei Beendigung der Gesellschaft zu berücksichtigen ist (BFH – Urteil vom 14.12.1995 IV R 106/94, BStBl II 1996, 226,BFH – Beschluss vom 28.03.2007 IV B 137/06, BFH/NV 2007, 1489), während der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs die Bilanzierung einer Bürgschaftsverpflichtung zu dem Zeitpunkt für erforderlich hält, zu dem der Bürge ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss und sein Rückgriffsanspruch gegenüber der Gesellschaft wertlos ist (BFH – Urteile vom 24.07.1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588 und vom 18.12.2001 VIII R 27/00, BStBl II 2002, 733).

    Letzter Vorgehensweise schließt sich der Senat für den vorliegenden Fall an mit der Folge, dass in einer auf den Todestag des Erblassers aufzustellenden Bilanz die Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Sparkasse K als Verbindlichkeit im Sonderbetriebsvermögen des Erblassers zu bilanzieren ist. Denn zum Todestag des Erblassers musste dieser wegen der extrem hohen Überschuldung der Gesellschaft ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft rechnen. Gleichzeitig war sein Rückgriffsanspruch gegenüber der Gesellschaft aus eben diesem Grund wertlos. Dieser Umstand wird auch durch die nur kurzzeitig nach dem Todestag erfolgte Insolvenzeröffnung bestätigt. Die tatsächlichen Gegebenheiten sind zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Darüber hinaus wird der Fall so sowohl in zivilrechtlicher als auch in ertrag- und erbschaftsteuerlicher Hinsicht nach übereinstimmenden Grundsätzen behandelt und dem erbschaftsteuerlichen Prinzip, die Bereicherung des Erben zum Stichtag zu erfassen, Geltung verschafft.

    B Gesellschafterforderung

    Die Klage ist nicht begründet, soweit sie sich gegen die Erfassung der Forderung des Erblassers auf dem Verrechnungskonto im Nachlass richtet.

    Auch für diese Forderung gilt, dass sie als Teil des Betriebsvermögens der C GmbH & Co. KG gem. § 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit §§ 95, 97 und 109 BewG mit dem nach ertragsteuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen ermittelten Wert anzusetzen ist. Bei dem Verrechnungskonto handelt es sich um Eigenkapital, dessen Verlust sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen erst im Rahmen des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft bzw. im Zeitpunkt der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft auswirkt (vgl. BFH-Urteile vom 12.07.1990 IV R 37/89, BStBl II 1991, 64 und vom 19.01.1993 VIII R 128/84, BStBl II 1993, 594); eine Abschreibung der Forderung auf einen früheren Zeitpunkt kommt nicht in Betracht. Der ertragsteuerliche Wertansatz ist aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 12 Abs. 5 ErbStG auch für die Erbschaftsteuer zu übernehmen.

    C Bewertungsabschlag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG

    Die Klage ist darüberhinaus auch nicht begründet, soweit sie sich gegen die Versagung der Begünstigung gem. § 13a Abs. 2 ErbStG für einen „Teilbetrieb Golfplatz” wendet.

    Gem. § 13a Abs. 4 ErbStG werden der Freibetrag und der verminderte Wertansatz gem. § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG u.a. beim Erwerb eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG gewährt. Die Begünstigung entfällt gem. § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb den Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil veräußert oder aufgibt, wobei auch eine Veräußerung oder Aufgabe im Rahmen einer Insolvenz die Nachversteuerung auslösen (vgl. BFH – Urteil vom 16.02.2005 II R 39/03, BStBl II 2005, 571 und zuletzt BFH – Urteile vom 04.02.2010 II R 25/08, BStBl II 2010, 663, und vom 17.03.2010, II R 3/09, BStBl II 2010, 749, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Die Voraussetzungen für die Nachversteuerung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn im Rahmen der Insolvenz hat die C GmbH & Co. KG innerhalb der Fünfjahresfrist ihren Betrieb infolge der Übertragung der zugrundeliegenden Vermögenswerte auf die R-C GmbH & Co. KG (Erbbaurecht) und auf die O GmbH & Co. KG (Golfplatzareal) aufgegeben.

    Die Nachversteuerung gem. § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG unterbleibt auch nicht deshalb, weil – wie der Kläger meint – ein Teilbetrieb „Golfplatz” über die Behaltensfrist hinaus weiter geführt worden sei.

    Als Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs anzusehen, der für sich allein lebensfähig ist (vgl. Schmidt/Wacker EStG, 29. Auflage 2010, § 16 Rz. 143 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Senat hat bereits Zweifel, ob der Bereich „Golfplatz” innerhalb der C GmbH & Co. KG einen Teilbetrieb in diesem Sinne bildete. Nach Auffassung des Senats fehlt es aufgrund der einheitlichen betrieblichen Leitung sowie nicht getrennter Organisationsbereiche und der zwischen Hotelbetrieb und Golfplatzanlage bestehenden Synergieeffekte an der ausreichenden Selbständigkeit und Lebensfähigkeit des Bereichs „Golfplatz”, wobei die gemeinsame Buchführung ein weiteres Indiz gegen die Teilbetriebseigenschaft darstellt.

    Das Argument des Klägers, der Golfplatzbereich sei als Teilbetrieb anzusehen, der in für die Begünstigungsgewährung gem. § 13a ErbStG unschädlicher Weise gem. § 24 UmwStG in die O GmbH & Co. KG eingebracht worden sei, erweist sich nach Auffassung des Senats auch aus einem anderen Grund als nicht tragfähig.

    Durch den Einbringungsvertrag vom 06.11.2003 wurde lediglich der Grundbesitz, der im Rahmen der C GmbH & Co. KG Sonderbetriebsvermögen des Erblassers bildete und diesen Status nach dem Erbfall beim Kläger nicht verloren hat, teilweise (vgl. Vertragswortlaut im Einbringungsvertrag in der Vorbemerkung, Rubrik 13 Ordner Unterlagen) in die O GmbH & Co. KG eingebracht. Es handelt sich danach lediglich um die Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens, nicht aber um die Übertragung eines Teilbetriebs.

    Soweit aber lediglich Gegenstände des Sonderbetriebsvermögens ohne den dazugehörigen Mitunternehmeranteil im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen werden, führt dies nach der die Verwaltungsauffassung in R 51 Abs. 3 Satz 8 ErbStR bestätigenden Rechtsprechung des BFH nicht zur Gewährung der Begünstigung des § 13a ErbStG (vgl. BFH – Urteil vom 20.03.2002 II R 53/99, BStBl II 2002, 441; FG Münster, Urteil vom 18.01.2007 3 K 4009/04 Erb, EFG 2007, 1259). Diese Rechtsprechungsgrundsätze sprechen dagegen, die Begünstigung weiter zu gewähren, wenn lediglich Sonderbetriebsvermögen ohne den zugehörigen Mitunternehmeranteil – ggfs. in ansonsten unschädlicher Weise – innerhalb der Fünfjahresfrist weiter übertragen wird, der Betrieb der Gesellschaft, zu dem dieses Sonderbetriebsvermögen gehört, aber im Rahmen der Insolvenz infolge der Übertragung des zugrundeliegenden Vermögens auf verschiedene Rechtsträger aufgegeben wird.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 155 FGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Die Revisionszulassung erfolgt gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts.

    VorschriftenErbStG § 13a, BewG § 95, BewG § 109, BGB § 1922, BGB § 1967, ErbStG § 12 Abs 5