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  • 23.02.2011

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 20.10.2010 – 4 K 58/10

    Zur Einreihung von Schuhen, die vor allem als Reitschuhe verwendet werden, jedoch aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihrer Funktionalität weder als Sportschuhe noch als nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe (STAF) anzusehen sind, in die Unterpositionen 64039113980, 64039193980 Kombinierte Normenklatur.


    Tatbestand

    Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Antidumpingzoll.

    Die Klägerin vertreibt Zubehör für den Reitsport, u. a. Reitschuhe der Marke „A”. Am 12.11.2008 meldete die B GmbH & Co. KG in Vertretung für die Klägerin u. a. die Einfuhr von verschiedenen Reitschuhen dieser Marke mit Ursprung in der VR China zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an, als Warenbezeichnung wurde für einen Teil der Waren „Reitstiefeletten und Reitschuhe, den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, Obermaterial aus Rindsleder, Sohle aus Kunststoff mit Spezialtechnologie, mit einer Länge von 24 cm und mehr” und als Warennummer 6403 9113 10 0 angegeben (Position 1 der Zollanmeldung) bzw. für einen anderen Teil der Waren als Warenbezeichnung „Reitsportschaftstiefel, Knöchel und Wade bedeckend, Obermaterial aus Rindsleder, Sohle aus Kunststoff mit Spezialtechnologie, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr” und als Warennummer 6403 9193 10 0 (Position 3 der Zollanmeldung). Diese Zollanmeldung wurde vom Beklagten am selben Tage angenommen. Ausweislich der der Zollanmeldung beigefügten Rechnungen der Firma C, Inc., USA, handelte es sich bei den Reitschuhen der Position 1 um unterschiedliche Modelle mit den Handelsbezeichnungen Woman's Alpha-1, Woman's Beta-1, Men's Alpha-2, Men's Beta-1 und Woman's Beta, bei den Reitschuhen der Position 3 um das Modell mit der Handelsbezeichnung Woman's Gamma-1. Ausweislich des bei der Sach- und Rechtsbehelfsakte des Beklagten befindlichen und in Augenschein genommenen Warenprospekts der Firma C verfügen die Modelle mit den Handelsbezeichnungen Alpha-1 und Alpha-2 über eine Sohle mit der Technologie Delta, die Modelle mit den Handelsbezeichnungen Beta und Beta-1 über eine Sohle mit der Technologie Epsilon-1 und die Modelle mit der Handelsbezeichnung Gamma-1 über eine Sohle mit der Technologie Epsilon-2.

    Der Anmeldung hinsichtlich der Tarifierung folgend setzte der Beklagte für die Waren gemäß Positionen 1 und 3 mit Bescheid vom 12.11.2008 - neben Einfuhrumsatzsteuer - ZollEU in Höhe von 1.558,13 € (für Waren der Position 1) bzw. in Höhe von 575,80 € (für Waren der Position 3), jeweils nach einem Drittlandszollsatz von 8 %, fest, und zwar nicht abschließend unter Hinweis auf weitere Ermittlungen zur Überprüfung der Tarifnummer.

    Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) in Hamburg untersuchte drei Warenproben der eingeführten Reitschuhe (im Einzelnen die Modelle „Woman's Alpha-1”, „Woman's Beta-1” und „Gamma-1”) und kam in seinen drei Einreihungsgutachten vom 18.11.2008 zu der Feststellung, dass die Reitschuhe Modelle „Woman's Alpha-1 black” und „Woman's Beta-1” jeweils in die Codenummer 6403 9113 98 0 bzw. die Reitschuhe Modell „Gamma-1” in die Codenummer 6403 9193 98 0 einzureihen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einreihungsgutachten verwiesen (Bl. 36 f., 40 f., 56 f. Hefter 1 der Sach- und Rechtsbehelfsakte des Beklagten).

    Mit Einfuhrabgabenbescheid gemäß Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (ABl. Nr. L 302/1, ber. ABl. 1993 Nr. L 79/84, ABl. 1996 Nr. L 97/38 und Nr. L 321/23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK - vom 10.06.2009 erhob der Beklagte Antidumpingzoll-EU in Höhe von 3.213,64 € (für Waren der Position 1) bzw. in Höhe von 1.187,58 € (für Waren der Position 3), jeweils nach einem Zollsatz von 16,5 %, insgesamt 4.401,22 €, nach und verwies zur Begründung auf die nach den Einreihungsgutachten vorzunehmende Umtarifierung und den danach zur Anwendung kommenden Antidumpingzoll.

    Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18.06.2009 Einspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Die eingeführten Reitschuhe unterfielen nicht der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 05.10.2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. 2006 Nr. L 275/1) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 1472/2006 -, da sie unter die nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen fielen. Dies ergebe sich aus der besonderen Beschaffenheit der Reitschuhe. Diese verfügten sämtlich über eine spezielle Sohle, gekennzeichnet durch ein mit speziellen Federungen ausgestattetes Fußbett, einen Karbonstabilisator unterhalb des Fußbetts, besondere Polster unterhalb des Karbonstabilisators, die Sohlen mit Delta Technologie zudem gekennzeichnet durch ein besonderes Profil im Fußballenbereich und eine besondere, abriebfeste Einlage in dem Teil der Sohle, der mit dem Steigbügel in Kontakt stehe, sowie durch eine Karbon-Gabelgelenkstütze, und die Sohlen mit Epsilon-Technologie zudem gekennzeichnet durch ein gepolstertes, dem Fuß entsprechend geformtes orthopädisch stützendes Fußbett. Damit handele es sich zum einen um als Ausnahme vorgesehene Sportschuhe im Sinne der genannten Verordnung, also Sportschuhe i.S.d. Unterpositionsanmerkung 1 von Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1, m. spät. Änd.)) - im Folgenden: KN -, weil die Untersohlen fast aller Reitschuhe mit einem speziellen rutschfesten Karbon-Gummigemisch (patentierte Omega Sohle) mit vielen kleinen Erhebungen (Profilzapfen) - ähnlich Nocken - ausgestattet seien und damit ähnliche Vorrichtungen wie Dornen, Krampen, Klammern und Stollen aufwiesen und weil die Reitschuhe zudem an der Rückseite mit einer besonderen Vorrichtung zur Aufhängung der Sporen (Sporenhalter) versehen seien. Darüber hinaus handele es sich auch um als Ausnahme vorgesehene nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, „Special Technology Athletic Footwear” (STAF), insbesondere weil die Reitschuhe ausschließlich für den Einsatz des professionellen Reiters entwickelt worden seien und sich nur im Reitsport sinnvoll einsetzen ließen und der besondere Sohlenaufbau besonders abfedernde und stabilisierende Elemente mit stoßdämpfender Wirkung aufweise zwecks Bewegungskontrolle und Schutz vor Verletzungen. Ferner könne auch bereits deshalb kein Antidumpingzoll erhoben werden, weil die VO (EG) Nr. 1472/2006 rechtswidrig sei. Die Verordnung sei wegen eines Verfahrensfehlers formell rechtswidrig, weil die Unterrichtungspflicht nach Art. 5 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. Nr. L 56/1) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 384/96 - ihr, der Klägerin, als bekanntermaßen betroffenen Einführer gegenüber verletzt worden sei und sie sich daher nicht angemessen habe verteidigen können. Des Weiteren seien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Verordnung für die Durchführung von Antidumpingmaßnahmen nicht erfüllt, da es sich bei den eingeführten Reitschuhen, die mit Einkaufspreisen aus China mit mindestens 20 US Dollar keine Billigschuhe seien, nicht um eine gedumpte Ware handele und auch keine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges durch die Einfuhr der Reitschuhe vorliege. Die Europäische Kommission habe in ihrer Untersuchung nur auf die Hersteller von normalen Straßenschuhen abgestellt, den Zweig der Hersteller von Reitschuhen dabei aber außer Acht gelassen, so dass ein Beurteilungs- bzw. Ermessensfehler vorliege.

    Neben dem hier streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid sind zu weiteren insgesamt 10 Einfuhrabgabenbescheiden des Beklagten, die aufgrund vergleichbarer Sachverhalte - Einführung diverser Reitschuhe der Marke „A” - im Zeitraum vom 28.12.2006 bis 27.10.2009 ergingen und Antidumpingzoll in Höhe von insgesamt 18.232,34 € festsetzen (vgl. Aufstellung Bl. 170 Hefter 1 der Sach- und Rechtsbehelfsakte des Beklagten), Einspruchs- bzw. Erstattungsantragsverfahren anhängig, die mit Blick auf das vorliegende Klageverfahren derzeit ruhen.

    In einem Einspruchsverfahren betreffend einen dieser anderen Einfuhrabgabenbescheide holte der Beklagte eine ergänzende Stellungnahme und Überprüfung der Tarifauffassung des BWZ in Hamburg zu zwei Einreihungsgutachten vom 08.01.2009, mit denen den im vorliegenden Streitverfahren vergleichbare, von der Klägerin eingeführte Schuhe untersucht worden waren, ein. Mit Schreiben vom 27.08.2009 machte das - hierzu eingeschaltete - BWZ in D weitere Ausführungen zu der Prüfung der Schuhe und äußerte sich dahin gehend, dass die Einreihung korrekt in die Codelinie 6403 9113 98 0 vorgenommen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben (Bl. 98 ff. Hefter 1 der Sach- und Rechtsbehelfsakte des Beklagten) Bezug genommen.

    Mit den Ausführungen des BWZ in D im Schreiben vom 27.08.2009 setzte sich die Klägerin im Einspruchsverfahren im Einzelnen auseinander. Insbesondere verwies sie darauf, dass der Begriff STAF wegen des darin enthaltenen Begriffs „Athletic” die zu Sportzwecken verwendbaren Schuhe nicht auf Schuhe für Sportarten der Lauf-, Sprung- und Wurfdisziplinen, mithin der Leichtathletik, eingrenze, sondern aufgrund der Begriffsdefinition der VO (EG) Nr. 1472/2006 vielmehr Tennis- und Basketballschuhe, Turn- und Trainingsschuhe und andere derartige Schuhe einbeziehe, so dass der Begriff des Sportzwecks weit zu verstehen sei. Auch sei das Vorliegen einer Mittelfußbrücke nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines STAF-Schuhs. Es reiche vielmehr ein spezielles Element zur Bewegungskontrolle, hier die Gelenkstütze der Reitschuhe, aus. Soweit auf das Merkmal der visuellen Abgrenzung des äußeren Erscheinungsbildes des Schuhs nach der Verbrauchervorstellung abgestellt werde, sei zu berücksichtigen, dass ein STAF-Schuh nach der VO (EG) Nr. 1472/2006 durchaus auch ein einem Freizeitschuh vergleichbares Aussehen aufweisen könne, was vorliegend wegen der modischen Anforderungen des Reitsports auch besonders nahe liege. Ferner seien nach den Kriterien der VO (EG) Nr. 1472/2006 bei der Verbrauchervorstellung der besondere Vertriebsweg, hier der Vertrieb ausschließlich über spezielle Reitsportfachgeschäfte, und die Hochpreisigkeit der Reitschuhe durchaus maßgeblich zu berücksichtigen.

    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.02.2010 als unbegründet zurück. Die Zuweisung zu den Codenummern 6403 9113 980 bzw. 6403 9193 980 sei zutreffend. Die Reitschuhe seien keine Sportschuhe i.S.d. Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 64 des Gemeinsamen Zolltarifs. Sie seien keineswegs erkennbar für den als Wettkampf betriebenen Reitsport, sondern offenbar vielmehr für den breiteren Kreis von Hobbyreitern bestimmt. Auch seien die Schuhe nicht eigens zum Anbringen von Reitsporen hergerichtet. Des Weiteren handele es sich auch nicht um nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe. Der Reitsport sei keine der in der VO (EG) Nr. 1472/2006 hierzu in Bezug genommenen Sportarten - Tennis, Basketball, Turnen, Training - und diesen auch nicht ähnlich. In Bezug auf das Schuhwerk bestehe ein ganz wesentlicher Unterschied darin, dass bei den genannten Sportarten der Kontakt zum Boden eine zentrale Bedeutung habe, wohingegen die Füße beim Reitsport nicht selbst den Boden berührten. Auch hätten die Reitschuhe von ihrem Erscheinungsbild und ihrer Beschaffenheit nicht den Charakter von Sportschuhen. Die Sohlen der Reitschuhe entsprächen nicht den Anforderungen, die der Begriff „nach Spezialtechniken hergestellt” stelle, weil sie keine die Laufbewegung kontrollierenden Mittelfußbrücken, sondern die Bewegung verhindernde Gelenkstützen enthielten. Solche Gelenkstützen fänden aber vorrangig in Straßenschuhen Anwendung. Die stoßdämpfenden Elemente der Reitschuhe seien nachträglich in die fertige Grundkonstruktion des Schuhs eingefügt und daher keine konstruktiven Bestandteile der Laufsohle. Zudem stünden die Reitschuhe nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einem normalen Straßenschuh viel näher als einem Trainings- bzw. Sportschuh, beispielsweise erinnerten das Modell Woman's Beta-1 an einen leichten alltagstauglichen Wanderschuh und das Modell Woman's Alpha-2 an eine sportlich gestaltete Stiefelette.

    Mit ihrer am 17.03.2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Hinsichtlich der gegen die Rechtmäßigkeit der VO (EG) Nr. 1472/2006 geäußerten Bedenken verweist sie auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 04.03.2010 (Az: T-401/06, in: juris), in welchem anerkannt werde, dass es durchaus Schuhe gebe, welche aufgrund ihrer speziellen Beschaffenheit und Vertriebswege in Fachgeschäften nicht unter die VO (EG) Nr. 1472/2006 hätten fallen sollen, und regt eine entsprechende Vorlage an den Europäischen Gerichtshof an.

    Die Klägerin beantragt,

    den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 10.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2010 insoweit aufzuheben, als darin Antidumpingzoll in Höhe von 4.401,22 € festgesetzt wird.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    und verweist zur Begründung auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

    Die Sach- und Rechtsbehelfsakte des Beklagten (1 Ordner mit 2 Heftern) sowie ein Warenprospekt der Firma C, eine Warenprobe (Modell Woman's Alpha-2) und ein Exemplar der Sohle Delta haben vorgelegen. In der mündlichen Verhandlung wurden der Warenprospekt, die Warenprobe sowie das Exemplar der Sohle Delta in Augenschein genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sach- und Rechtsbehelfsakte des Beklagten und die Gerichtsakte einschließlich der Warenprobe und des Exemplars der Sohle Delta Bezug genommen.

    Gründe

    I.

    Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 10.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2010 ist - insoweit er mit der vorliegenden Klage angefochten worden ist - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

    Der Beklagte hat zu Recht mit dem angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid den streitgegenständlichen Antidumpingzoll nacherhoben.

    Rechtsgrundlage für die Nacherhebung ist Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK. Danach hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages zu erfolgen, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabebetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst ist.

    Vorliegend ist in der Person der Klägerin gem. Art. 201 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 und 3, Unterabs. 1 Satz 1 ZK mit Annahme der Zollanmeldung vom 12.11.2008 durch das Hauptzollamt Hamburg-1 - Zollamt E - eine Zollschuld entstanden. Die Klägerin schuldete nämlich - neben ZollEU - für die Einführung von Reitschuhen aus der VR China - über Hongkong - auch Antidumpingzoll nach der VO (EG) Nr. 1472/2006. Da die Festsetzung des Antidumpingzolls zunächst nicht erfolgte, war der von der Klägerin geschuldete Zoll nachzuerheben.

    a) Gemäß Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1472/2006 war zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Zollschuldentstehung, das ist vorliegend der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung, vgl. Art. 214 Abs. 1, 201 Abs. 2 ZK, hier also am 12.11.2008, auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln, und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der VR China, die unter die in Absatz 1 genannten KN-Codes, u. a. ex64039113 und ex64039193 - TARIC-Codes 6403911399 und 6403919399 -, eingereiht werden, und von in Absatz 3 namentlich nicht genannten Unternehmen hergestellt werden, ein Antidumpingzoll von 16,5 % zu erheben.

    aa) Der Geltungszeitraum der VO (EG) Nr. 1472/2006 war nach deren Artikel 3 zwar auf zwei Jahre nach deren Inkrafttreten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union beschränkt, so dass die VO (EG)

    Nr. 1472/2006, die am 06.10.2006 veröffentlicht worden ist, danach am 07.10.2008 eigentlich außer Kraft getreten war. Aufgrund der rechtzeitig eingeleiteten Überprüfung gemäß Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 384/96 durch die Kommission wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China und Vietnam, vgl. die entsprechende Bekanntmachung vom 03.10.2008 (ABl. Nr. C 251/21), blieb die endgültige Antidumpingmaßnahme - um eine solche handelt es sich bei der VO (EG) Nr. 1472/2006 - davon abweichend jedoch bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft, vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 VO (EG) Nr. 384/96. Mithin war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zollschuldentstehung im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung, vgl. Art. 214

    Abs. 1, 201 Abs. 2 ZK, die hier am selben Tag wie die Zollanmeldung, nämlich am 12.11.2008 erfolgte, die VO (EG) Nr. 1472/2006 geltendes Recht.

    bb) Die eingangs genannte Vorschrift enthält die nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 384/96 vorgegebene Beschreibung der Waren, für die der Antidumpingzoll gelten soll. Die Beschreibung der Waren geschieht grundsätzlich in der Weise, dass die einem Antidumpingzoll unterliegende Ware anhand der Warenbezeichnung der KN unter Angabe des KN-Codes bezeichnet wird. Ist der betroffene Warenkreis enger als die Warenbezeichnung einer KN-Unterposition, so wird die Ware im Rahmen des TARIC integriert und verschlüsselt. Für die Einreihung der Waren in die Unterpositionen der KN oder des TARIC gelten die allgemeinen zolltariflichen Grundsätze. Ist eine Ware, für die ein Antidumpingzoll festgelegt ist, z.B. als KN Ex-Position gekennzeichnet, so ist die gegenüber dem betreffenden KN-Code geringere Tragweite der betroffenen Unterposition durch Auslegung zu ermitteln; dabei kann auch berücksichtigt werden, welche Waren Gegenstand der Antidumpinguntersuchung gewesen sind oder auf welche Weise eine sinnwidrige Anwendung des Antidumpingzolls vermieden werden kann. Durch die Anführung der zehnstelligen TARIC-Codes wird mit der neunten und zehnten Stelle also nicht nur der gemeinschaftlich vorgesehene Antidumpingzoll verschlüsselt dargestellt, sondern es wird darüber hinaus auch eine Warenbeschreibung vorgenommen (vgl. FG München, Urteil vom 25.06.2009, Az.: 14 K 2353/06, in: juris, m.w.N.).

    Soweit es um die zollrechtliche Tarifierung von Waren geht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996,

    I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001, Az.: VII R 78/00, vom 09.10.2001, Az.: VII R 69/00, vom 14.11.2000, Az.: VII R 83/99, vom 05.10.1999, Az.: VII R 42/98, und vom 23.07.1998, Az.: VII R 36/97, jeweils in: juris) das entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der KN. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 09.12.1997, Rs. C-143/96, EuGHE 1997, I-7039 Rn. 14, und vom 19.05.1994, Rs. C-11/93, EuGHE 1994, I-1945

    Rn. 11 und 12). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, Az.: VII R 83/99, und vom 05.10.1999, Az.: VII R 42/98, jeweils in: juris; Beschluss vom 24.10.2002, Az.: VII B 17/02, in: juris). Bei mehreren möglichen Verwendungsmöglichkeiten einer Ware kommt es darauf an, welche im Vordergrund steht (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, Az.: VII R 83/99, und vom 05.10.1999, Az.: VII R 42/98, jeweils in: juris). Bei der geforderten Verwendungseignung kommt es nicht auf den Verwendungszweck an, den der Zollbeteiligte seiner Ware beimisst oder für den er sie bestimmt hat. Maßgebend ist für die zolltarifliche Einordnung die objektive Beschaffenheit anhand der an der Ware feststellbaren Merkmale und Eigenschaften. Im Augenblick der Zollabfertigung muss die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung der Ware erkennbar sein (vgl. BFH, Urteile vom 19.10.2001, Az.: VII R 69/00, vom 14.11.2000, Az.: VII R 83/99, vom 23.05.2000, Az.: VII R 1/99, und vom 23.07.1998, Az.: VII R 91/97, jeweils in: juris).

    Die KN - in der für den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung, hier, wie ausgeführt, mithin am 12.11.2008, maßgeblichen Fassung - erfasst in Kapitel 64 „Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon” und in Position 6403 „Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder”. Die Unterposition 6403 12 erfasst Sportschuhe, die Unterpositionen 6403 20, 6403 40, 6403 51 erfassen weitere, näher beschriebene Schuhe. Bei 6403 91 handelt es sich um einen Auffangtatbestand für „andere” Schuhe, wobei unter 6403 91 13 Schuhe erfasst sind, die den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedekken, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, und die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind, und unter 6403 91 93 Schuhe, die den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedecken, andere, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr, und die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind.

    Der TARIC-Code 64039113100 (für die Reitschuhe gemäß Position 1 der Zollanmeldung) bzw. 64039193100 (für die Reitschuhe gemäß Position 3 der Zollanmeldung), den die Klägerin jeweils anspricht, erfasst nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe: Schuhe mit einem cif-Preis je Paar von 7,5 Euro oder mehr, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, wobei die Schuhe besondere technische Merkmale wie gas- oder flüssigkeitsgefüllte hermetische Kissen, stoßabfedernde oder stoßdämpfende mechanische Komponenten oder Spezialwerkstoffe wie Polymere niedriger Dichte aufweisen. Der TARIC-Code 64039113980 (für die Reitschuhe gemäß Position 1 der Zollanmeldung) bzw. 64039193980 (für die Reitschuhe gemäß Position 3 der Zollanmeldung), den der Beklagte jeweils anspricht, erfasst „andere” Schuhe der KN 6403913 bzw. 64039193.

    cc) Dies vorausgeschickt, sind die generellen Voraussetzungen für die Erhebung des Antidumpingzolls erfüllt. Die streitgegenständlichen Reitschuhe sind unstreitig Schuhe mit einem Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China, hergestellt von einem in Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1472/2006 namentlich nicht genannten Hersteller aus der VR China. Zutreffend und übereinstimmend gehen die Beteiligten ferner davon aus, dass die Reitschuhe unter den KN-Code ex64039113 (für die Reitschuhe gemäß Position 1 der Zollanmeldung) bzw. ex64039193 (für die Reitschuhe gemäß Position 3 der Zollanmeldung) und mithin unter in Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1472/2006 genannte KN-Codes einzureihen sind.

    Streitig ist allein, ob die streitgegenständlichen Reitschuhe, bzw. ggf. einzelne dieser Reitschuhe, abhängig von dem jeweiligen Modell, unter eine der in Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1472/2006 genannten Ausnahmen fallen, wobei vorliegend allein „Sportschuhe” oder „nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe” als Ausnahmen näher in Betracht kommen. Nach Überzeugung des Gerichts sind jedoch sämtliche eingeführte Reitschuhe, d. h. in allen Ausführungen entsprechend den nach den Lieferrechnungen vorliegenden Modellen, nach deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften weder als „Sportschuhe” noch als „nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe” anzusehen, so dass die Einreihung in die von dem Beklagten angenommenen Codenummern 64039113980 (für die Reitschuhe gemäß Position 1 der Zollanmeldung, d. h. die Modelle Woman's Alpha-1, Woman's Beta-1, Men's Alpha-2, Men's Beta-1 und Woman's Beta) bzw. 64039193980 (für die Reitschuhe gemäß Position 3 der Zollanmeldung, d. h. das Modell Woman's Gamma-1) als zutreffend anzusehen ist.

    Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

    Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Reitschuhen nicht um „Sportschuhe” handelt.

    Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 2, 1. Beistrich VO (EG) Nr. 1472/2006 sind „Sportschuhe” Schuhe im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 von Kapitel 64 der KN. In der in Bezug genommenen Unterpositions-Anmerkung 1 ist geregelt, dass als „Sportschuhe” (im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, 6403 12, 6403 19 und 6404 11) nur gelten a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind; b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin unterfallen die Reitschuhe nicht der hier allenfalls allein in Betracht zu ziehenden Unterpositions-Anmerkung 1 a). Denn jedenfalls sind die Schuhe nicht mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet. Soweit die Klägerin auf die patentierten Omega-Sohlen der Reitschuhe verweist, die sich durch viele kleine, Rutschfestigkeit gebende, von der Klägerin als solche benannten „Profilzapfen” auszeichneten und daher als Dornen, Krampen, Klammern, Stollen ähnliche Vorrichtungen anzusehen seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn anders als dies bei Dornen, Krampen, Klammern und Stollen der Fall ist, die sämtlich durch deutliche, sich absetzende Erhebungen aus der Sohle gekennzeichnet sind, bilden die „Profilzapfen” der Sohlen der streitgegenständlichen Reitschuhe, die sich maximal ca. 1 mm erheben, sowohl von der äußeren Optik als auch von der Haptik her vielmehr eine gleichmäßig wirkende, einheitliche Fläche. Dass die Sohle nach Angaben der Klägerin aufgrund der Profilzapfen eine besondere Rutschfestigkeit aufweisen und insofern einen ähnlichen Zweck wie Dornen, Krampen, Klammern und Stollen erfüllen mag, ist unerheblich. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine gewisse Rutschfestigkeit von Schuhen auch allein durch die Wahl des Materials der Sohle ohne besonders augenfällige Erhebungen wie Dornen, Krampen, etc. erreicht werden kann. Im Übrigen stellt die Unterpositions-Anmerkung auch nicht in erster Linie auf die Rutschfestigkeit, sondern auf das Vorhandensein bestimmter gegenständlicher Elemente des Schuhs ab. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Dornen, Krampen, Klammern und Stollen die gemeinsame Besonderheit besteht, dass diese von außen an die Sohlen angebracht bzw. in diese eingebracht werden und jedenfalls teilweise auch wieder gelöst bzw. ausgetauscht werden können. Demgegenüber stellen die bei den streitgegenständlichen Schuhen vorhandenen „Profilzapfen” keine an- bzw. eingebrachten Elemente dar, sondern bilden vielmehr die Sohle selbst, wie sich übrigens auch bereits aus der vom Hersteller gewählten Bezeichnung (Omega-Sohle) ergibt. Das gefundene Ergebnis wird auch durch die ErlKN zur Unterposition 64021900 Rz. 11.2, auf die gemäß ErlKN zur Unterposition 64031900 - dies sind Sportschuhe, andere als Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe - Rz. 05.6, verwiesen wird, bestätigt. Danach gilt die Unterpositions-Anmerkung 1 a) zu Kapitel 6403 nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren. Gerade eine solche Erschwerung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, ist mit den Sohlen der streitgegenständlichen Reitschuhe jedoch ganz offensichtlich in keiner Weise anzunehmen. Auch die Klägerin selbst trägt übrigens vor, dass die Reitschuhe gerade auch bei Bodenkontakt beim Abspringen vom Pferd und darüber hinaus durchaus auch außerhalb des Reitsports, mithin auch zur allgemeinen Fortbewegung, genutzt werden können. Das Bundesministerium für Finanzen merkt übrigens in diesem Zusammenhang an, dass mit der ErlKN zu Unterposition 64021900 Rz. 11.2 zum Ausdruck gebracht werden soll, dass Schuhe mit sog. Multinockensohlen keine Sportschuhe sind (Fn. 1 zu ErlKN zu Unterposition 64021900 Rz. 11.2). Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sich im Fersenbereich der streitgegenständlichen Reitschuhe Vorrichtungen zur Befestigung von Sporen befinden, eine der Klägerin günstigere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn insoweit ist zum einen bereits maßgeblich zu berücksichtigen, dass Sporen - anders als die zur Ähnlichkeitsbeurteilung heranzuziehenden Dornen, Krampen, Klammern und Stollen - nicht dazu dienen, dem Schuh besondere Rutschfestigkeit und besonderen Halt zu vermitteln, sondern vielmehr zur Beeinflussung des Reitverhaltens des Pferdes eingesetzt werden und insofern nicht als „ähnliche Vorrichtung” angesehen werden können. Zudem weisen die Reitschuhe zwar eine Vorrichtung zur Befestigung der Sporen auf, sie sind jedoch nicht, wie die Unterpositions-Anmerkung 1 a) verlangt, dafür hergerichtet. Vielmehr handelt es sich bloß um eine zusätzliche Funktionalität, die die Reitschuhe bieten, sie sind aber nicht eigens - nur bzw. in erster Linie - dafür hergerichtet.

    Weiterhin handelt sich auch nicht um „nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe”.

    Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 2, 2. Beistrich VO (EG) Nr. 1472/2006 sind „nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe” Schuhe mit einem cif-Preis je Paar von nicht weniger als 7,50 EUR, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, und mit besonderen technischen Merkmalen wie gas- oder flüssigkeitsgefüllten hermetischen Kissen, stoßabfedernden oder stoßdämpfenden mechanischen Komponenten oder Spezialwerkstoffen wie Polymere niedriger Dichte, die unter die weiter genannten KN-Codes eingereiht werden

    (u. a. ex64039113 und ex64039193).

    Hinsichtlich des Begriffs der „nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe” ergibt sich aus Rn. 8 der Erwägungen der VO (EG) Nr. 1472/2006, dass „bestimmte Hightech-Sportschuhe” gemeint sind, nämlich „Special Technology Athletic Footwear - STAF”. Hierzu nimmt die VO (EG) Nr. 1472/2006 in ihren Erwägungen (Rn. 19) Bezug auf die Rnrn. 13 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom 23.03.2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. Nr. L 98/3) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 553/2006 -. Nach der Erwägung Rn. 13 VO (EG) Nr. 553/2006 handelt es sich bei „STAF” um Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und andere derartige Schuhe und zwar um äußerst hochentwickelte Schuhe, die herausragende technische Merkmale aufweisen und speziell für Sportzwecke entwickelt wurden. Zu diesen Merkmalen zählen im Wesentlichen eine komplexe Laufsohle, die Ferse und Vorderfuß schützen soll, und eine zusätzliche Zwischensohle, die besondere abfedernde und stabilisierende Elemente mit stoßdämpfender Wirkung und/oder zur Bewegungskontrolle (motion control) aufweist. Jene Merkmale sind für die Steigerung der Leistung und die Vermeidung von Verletzungen bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten von grundlegender Bedeutung.

    Weder sind die streitgegenständlichen Reitschuhe in die vorstehend zitierten Codenummern einzureihen noch entsprechen sie den in den Erwägungen der angesprochenen Antidumpingverordnungen genannten Merkmalen.

    Zunächst ist festzustellen, dass die eingeführten Schuhe - wie auch zwischen den Beteiligten nicht streitig - in die Unterposition 64039113 bzw. 64039193 der KN einzureihen sind. Allerdings handelt es sich nicht - wie die Klägerin meint - um Schuhe nach TARIC-Code 6403 91 13 10 bzw. 6403 91 93 10, sondern um „andere” Schuhe im Sinne von TARIC-Code 6403 91 13 980 bzw. 6403 91 93 980. Zwar erfüllen die Schuhe im Hinblick auf den Preis die Voraussetzungen für eine Einreihung in die von der Klägerin benannten Codenummern. Auch entspricht die Beschaffenheit der Sohle, jedenfalls soweit die Modelle mit der Sohle Delta und der Sohle Epsilon-1 betroffen sind, aufgrund der in die Sohle integrierten stoßdämpfenden Elemente (EVA-Gummipolster und PTR-Gelpolsterung bzw. EVA-Mittelsohle), wohl den genannten Anforderungen, wohingegen die Modelle mit der Sohle Epsilon-2, bei denen eine etwaige Stoßdämpfung allenfalls über eine nachträglich eingefügte Einlegesohle, nicht jedoch über in die Sohle integrierte Merkmale gewährleistet wird, die entsprechenden Anforderungen wohl nicht erfüllen dürften (vgl. dazu auch die Nationalen Entscheidungen und Hinweise zu Kapitel 64, Rz. 67.0, wonach herausnehmbare Sohlen und Sohlenteile oder eingeklebte stoßdämpfende Teile oberhalb der Brandsohle nicht als stoßdämpfende Elemente anzuerkennen sind, weil sie nachträglich in die fertige Grundkonstruktion des Schuhs eingefügt werden). Letztlich brauchen diese Fragen aber nicht abschließend geklärt zu werden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Sohlen der Reitschuhe (zumindest alternativ) Elemente zur Bewegungskontrolle aufweisen, was indes in Anknüpfung an die nach den Erwägungsgründen an eine Laufsohle zu stellenden besonderen Erfordernisse fraglich sein dürfte, da insoweit lediglich die in die Sohle integrierten Gabelgelenkstützen in Betracht kommen dürften, welche jedoch gerade nicht der Kontrolle von aktiven Laufbewegungen, sondern nur der Verhinderung eines unerwünschten Verdrehens des Fußes im Steigbügel dienen. Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren erforderlichen Voraussetzung, dass es sich um Schuhe für Sportzwecke handelt. Nach der - unverbindlichen, aber gleichwohl zu Auslegungszwecken heranzuziehenden - ErlKN zur Position 6402 Rz. 03.0, die gemäß ErlKN zur Position 6403 Rz. 01.5 sinngemäß anzuwenden ist, sind unter „Schuhe für Sportzwecke” Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe mit Ausnahme von Schuhen, die ausschließlich oder im Wesentlichen beispielsweise beim Wildwasserfahren, Gehen, Trekking, Wandern oder Bergsteigen getragen werden, zu verstehen. Nach den - ebenfalls unverbindlichen, aber durchaus zur Wertung unterstützend heranzuziehenden - Nationalen Entscheidungen und Hinweisen zu Kapitel 64 Rz. 24.0 ist ein Schuh als Trainingsschuh bzw. trainingsschuhähnlicher Schuh anzusehen, wenn das äußere Erscheinungsbild dem eines Trainingsschuhs näher steht als dem eines gewöhnlichen Straßenschuhs. Die Rzrn. 26.0 ff. nennen als kennzeichnend für einen Trainingsschuh bzw. trainingsschuhähnlichen Schuh, dass er aufgrund seiner Form, seines Schnittes und seiner Ausstattung erkennen lässt, dass er zur Ausübung einer Sportart geeignet ist, dass er mit einer rutschfesten Laufsohle versehen ist, dass er über einen Verschlussvorrichtung verfügt, die die Stabilität für den Fuß im Schuh gewährleistet und dass er lediglich geringfügig verziert ist. Als „Schuhe für Sportzwecke” sind zudem nur solche Schuhe anzusehen, bei denen im Augenblick der Zollabfertigung die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung der Ware anhand der feststellbaren, artspezifischen und charakteristischen Merkmale und Eigenschaften objektiv erkennbar ist und gegenüber anderen Verwendungsmöglichkeiten - hier als Straßen- oder Alltagsschuh - im Vordergrund steht (vgl. BFH, Urteil vom 05.10.1999, Az.: VII R 42/98, in: juris). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze können die Reitschuhe nicht als Schuhe „für Sportzwecke” gelten, sondern sind „andere”, nämlich für den Alltagsgebrauch bestimmte Schuhe. Dies ergibt sich zum einen aus dem Design und zum anderen aus der Funktionalität, soweit sie - worauf es nach vorstehenden Ausführungen ankommt - ohne weiteres erkennbar ist.

    Zunächst einmal sehen die Reitschuhe nicht wie typische Sportschuhe aus. Dies gilt für alle hier in Rede stehenden Modelle. Die Modelle der Serie Alpha (konkret: Woman's Alpha-1 und Men's Alpha-2) zeichnen sich durch das Aussehen von durchaus elegant anmutenden Stiefeletten aus, die ohne weiteres den Eindruck von - auch außerhalb eines sportlichen Umfeldes tragbaren - Straßenschuhen vermitteln. Einzig nach außen objektiv ohne weiteres erkennbares Element, das auf eine davon abweichende Verwendung zu Sportzwecken hindeuten könnte, ist die oberhalb des Absatzbereichs erkennbare Einfügung von einem synthetischen Material mit besonderer wabenartiger Struktur. Dieses Element ist jedoch sowohl von Farbgebung als auch von Größe und Oberflächenstruktur relativ zurückhaltend gestaltet und fügt sich optisch harmonisch und nahezu unauffällig in das äußere Gesamterscheinungsbild ein. Es gibt den Schuhen damit allenfalls eine leicht sportliche Note, dominiert das Erscheinungsbild jedoch in keiner Weise dahin gehend, dass die Schuhe dadurch als typische Sportschuhe erschienen würden. Auch die Unterseite der Sohle, die bei aufgestelltem Schuh ohnehin nicht erkennbar ist, gibt den Schuhen insgesamt kein sportliches Gepräge. Zwar sind die Sohlen mehrfarbig und weisen verschiedene strukturierende Abschnitte sowie ein rutschhemmendes Profil auf. Derartige Sohlen sind jedoch auch bei Straßenschuhen zur Verbesserung der Rutschfestigkeit und der Laufeigenschaften durchaus üblich, so dass allein aus der Sohle nicht auf das Vorliegen eines Schuhs zu Sportzwecken geschlossen werden kann. Gleiches gilt für das Vorhandensein der stoßdämpfenden sowie stützenden Elemente der Schuhe, soweit diese überhaupt im Sohlen- bzw. Absatzbereich nach außen hin erkennbar werden. Auch insoweit ist eine Verwendung in Straßenschuhen zur Komfortsteigerung bzw. auch zum Schutz des Fußes, z.B. vor Umknicken, durchaus üblich und nicht ausschließlich typisch für Sportschuhe. Die Modelle der Serie Beta (konkret: Woman's Beta-1, Men's Beta-1 und Woman's Beta) sehen ohne weiteres wie ein leichter Trekking- oder Wanderschuh aus und fallen bereits damit aus dem Anwendungsbereich von Schuhen für Sportzwecke heraus. Besondere Elemente, die auf eine Verwendung zu Sportzwecken schließen lassen könnten, finden sich nicht. Auch die Sohle, eine eher grob gestaltete Profilsohle, entspricht den üblichen, bei Straßen- bzw. leichten Trekking- oder Wanderschuhen anzutreffenden Sohlen. Die Modelle der Serie Gamma (konkret: Woman's Gamma-1) entsprechen von ihrem Aussehen her sportlich-modischen Schaftstiefeln, die ohne weiteres den Eindruck von Straßenschuhen vermitteln. Einziges besonderes Element ist auch hier allenfalls die Sohle, die jedoch ebenfalls nur durch ein relativ unauffälliges rutschhemmendes Profil gekennzeichnet ist. Für alle genannten Modelle gilt im Übrigen, dass auch die im Fersenbereich erkennbaren Vorrichtungen zur Anbringung von Sporen den Schuhen insgesamt nicht das Aussehen von Sportschuhen vermitteln. Denn die Sporenhalter sind relativ klein und unauffällig und geben den Schuhen kein erkennbares Gepräge als Sportschuh, sie können - insbesondere bei den Modellen der Serien Alpha und Beta - vielmehr auch als bloßes sportlich-modisches Gestaltungsdetail wahrgenommen werden. Dass sämtliche Modelle dem Reiter einen besonderen, auf die Ausübung des Reitsports zugeschnittenen Komfort ermöglichen und daher in funktionaler Hinsicht in besonderer Weise für die Ausübung des Reitsports geeignet sind, mag, zu Gunsten der Klägerin unterstellt, durchaus zutreffen. Dies ist jedoch nicht maßgeblich. Zum einen gehört der Reitsport nicht zu den in ErlKN zur Position 6402 Rz. 03.0, die gemäß ErlKN zur Position 6403 Rz. 01.5 sinngemäß anzuwenden ist, genannten Sportarten Tennis, Basketball, Turnen, Training und weist auch keine Ähnlichkeit mit diesen auf. Dies bereits deshalb nicht, weil der Reitsport und die damit an das Schuhwerk zu stellenden Anforderungen, anders als bei den genannten Sportarten, nicht in erster Linie durch Bodenkontakt und die Abfederung der durch die Eigenbewegung des Sportlers verursachten Stöße sowie Kontrolle der aktiven Laufbewegungen, sondern vielmehr durch die Fortbewegung auf bzw. mit dem Pferd und die damit verbundene Abfederung von Stößen sowie Rutschfestigkeit im Steigbügel gekennzeichnet ist. Darüber hinaus kommt es - wie oben ausgeführt - auf die Frage der generellen Eignung zu Sportzwecken nicht entscheidend an, wenn jedenfalls im Moment der Zollabfertigung nicht erkennbar ist, dass eine etwaige Eignung des Schuhs für die Sportausübung gegenüber einer Nutzung als Alltagsschuh im Vordergrund steht. Äußerlich deutlich erkennbar sind - wie dargelegt - aufgrund des Gesamterscheinungsbildes der Schuhe nämlich vor allem Umstände, die Zweifel an der sportlichen Nutzung begründen. Zusammengenommen handelt es sich demnach bei allen in Rede stehenden Modellen der eingeführten Reitschuhe allenfalls um sportliche Schuhe oder Schuhe mit vereinzelten Elementen eines Schuhs für Sportzwecke, jedoch nicht um Schuhe, die für Sportzwecke wahrgenommen werden.

    Es handelt sich bei den Reitschuhen auch nicht um „nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe” - STAF - im Sinne der Erwägungen der Antidumpingverordnungen. Denn es ist nicht erkennbar, dass es sich um äußerst hochentwickelte Schuhe handelt, die herausragende technische, leistungssteigernde Merkmale aufweisen - so eine komplexe Laufsohle, die Ferse und Vorderfuß schützen soll, und eine zusätzliche Zwischensohle, die besondere abfedernde und stabilisierende Elemente mit stoßdämpfender Wirkung und/oder zur Bewegungskontrolle (motion control) - und für spezielle Sportzwecke wie Tennis, Basketball, Turnen etc. entwickelt wurden. Auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Annahme von Sportzwecken kann insoweit verwiesen werden, da auch die Erwägungen der Antidumpingverordnungen auf eine visuelle Abgrenzung nach der Verbrauchervorstellung entsprechend den vorstehend genannten ErlKN abstellen. Die Schuhe vermitteln jedenfalls dem durchschnittlichen Betrachter auch keinesfalls den Eindruck, dass es sich um äußerst hochentwickelte Schuhe mit herausragenden technischen, leistungssteigernden Merkmalen handelt. Vielmehr handelt es sich um Schuhe, die von ihrer Optik zwar hochwertig erscheinen und dadurch auch durchaus den Eindruck erhöhten Komforts bei deren Anwendung im Reitsport vermitteln mögen, jedoch zeichnen sich die Schuhe nicht offenkundig durch herausragende technische, leistungssteigernde Elemente aus. Die von der Klägerin beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob es sich bei den eingeführten Reitschuhen um nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Schuhtechnik handelt, war nicht geboten, da - selbst eine derartige Spezialtechnik in Bezug auf die streitgegenständlichen Schuhe unterstellt - dies eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf die nach äußerlich deutlich erkennbaren Merkmalen anzunehmende Verwendungseignung zu Sportzwecken entsprechend der vorstehenden Ausführungen nicht rechtfertigen würde.

    b) Schließlich bestehen auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der VO (EG) Nr. 1472/2006, so dass auch kein Anlass zu der von der Klägerin angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gegeben ist.

    Der klägerische Vortrag, dass keine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges durch die Einfuhr von Reitschuhen der Art, die von ihr eingeführt werden, vorliege, so dass die Erhebung eines Antidumpingzolls auf solche Reitschuhe nicht gerechtfertigt sei, stellt eine nicht näher substantiierte Behauptung dar, der nicht weiter nachgegangen werden kann und muss.

    Auch die klägerische Annahme, dass die eingeführten Reitschuhe aufgrund ihres besonderen Verwendungszwecks und der damit einhergehenden besonderen Vertriebswege von der VO (EG) Nr. 1472/2006 als eigenständige Warengruppe jenseits der STAF-Schuhe auszuschließen seien, vermag keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der VO (EG) Nr. 1472/2006 zu begründen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, wie die Vertriebswege für die streitgegenständlichen Reitschuhe tatsächlich ausgestaltet sind. Denn es fehlt bereits an dem nach der Zielsetzung der VO (EG) Nr. 1472/2006 wegen der erforderlichen Abgrenzung zu anderen Schuharten der Gemeinschaftsproduktion vorauszusetzenden besonderen Verwendungszweck der Reitschuhe nach den entsprechenden äußerlich erkennbaren Merkmalen, wie oben bereits ausgeführt (vgl. zu vergleichbaren Erwägungen in Bezug auf orthopädische Schuhe auch: Gericht der Europäischen Union - EuG -, Urteil vom 04.03.2010, Az.: T-401/06, in: juris, dort: Rnrn. 135 und 136). Im Übrigen beziehen sich die konkreten Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des Verwendungszwecks und der damit zusammenhängenden Verbrauchervorstellung nicht auf die Frage, ob bestimmte Schuharten zur betroffenen Ware nach der VO (EG) Nr. 1472/2006 gehören, sondern in erster Linie auf die Kriterien, die verwendet werden, um die einzelnen unter die Definition der betroffenen Ware fallenden Schuharten unter Warenkontrollnummern zusammenzufassen.

    Aus den vorstehenden Gründen sind auch die in diesem Zusammenhang ferner geltend gemachten verfahrensrechtlichen Bedenken der Klägerin in Bezug auf die VO (EG) Nr. 1472/2006 nicht weiter beachtlich. Denn allein eine etwaige verfahrensfehlerhaft unterbliebene Beteiligung der Klägerin kann sich nicht maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung auswirken, wenn dem nicht wenigstens die Möglichkeit einer abweichenden materiellen Beurteilung der mit der Verordnung zu regelnden Fragestellungen korrespondiert. Abgesehen davon hätte die Klägerin unabhängig von einer etwaigen Beteiligung nach Art. 5 Abs. 11 der VO (EG) Nr. 384/96 - wobei insoweit ohnehin durch die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden ist, dass sie zu dem Kreis der bekanntermaßen betroffenen Einführer im Sinne der genannten Vorschrift gehört - ihre Einwendungen gegenüber der Kommission vielmehr insofern geltend machen können, als nach Art. 5 Abs. 10 der VO (EG) Nr. 384/96 die Einleitung des Verfahrens einer Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken bekannt gemacht wird und Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen (vgl. im Einzelnen dazu auch Art. 6 Abs. 5 bis 7 der VO (EG) Nr. 384/96).

    Hinsichtlich der Berechnung des geltend gemachten Antidumpingzolls drängen sich dem Gericht keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend.

    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war gemäß

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

    Anmerkung

    Revision eingelegt (BFH VII R 76/10)

    VorschriftenEG) Nr. 1472/2006 Art. 1 Abs. 2, EG) Nr. 1472/2006 Art. 1 Abs. 3, EG) Nr. 1472/2006 Art. 3, EG) Nr. 384/96 Art. 5 Abs. 10, EG) Nr. 384/96 Art. 5 Abs. 11, EG) Nr. 384/96 Art. 11 Abs. 2