10.02.2011
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 15.09.2010 – 7 K 423/09 Kg
- Die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird in den Zeiträumen, in denen ein polnischer Saisonarbeiter nicht im Inland als Arbeitnehmer tätig war und deshalb auch keine Beiträge zur deutschen Arbeitslosenversicherung leistete, nicht durch die die VO (EWG) 1408/71 verdrängt.
- Auch die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 EStG begründet deshalb in diesen Zeiträumen keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn für das in Polen wohnhafte Kind dem deutschen Kindergeld vergleichbare polnische Familienleistungen gewährt wurden.
Tatbestand
Der Kläger war von Juni bis Oktober 2005 und von Juni bis Oktober 2006 in der Bundesrepublik bei einem deutschen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig tätig. Er beantragte am 21.12.2007 die Bewilligung von Kindergeld für seine Tochter B, die mit der Ehefrau des Klägers in Polen lebt, und legte Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre 2005 und 2006 vor. Ausweislich einer Bescheinigung aus Polen bezog die Ehefrau des Klägers polnische Familienleistungen und zwar 2005 in Höhe von 561 PLN und 2006 von 600 PLN. Mit Bescheid vom 1.8.2008 lehnte die Familienkasse den Antrag ab, weil der Kläger keinen Nachweis seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erbracht habe. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2.1.2009 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 5.2.2009 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine im Entwurf beigefügte Klage gestellt, mit der er zunächst Kindergeld in Höhe von 1.540 EUR begehrte. Mit Beschluss vom 6.4.2009 wurde dem Kläger unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt. Daraufhin hat der Kläger am 20.4.2009 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er trägt – unter erstmaliger Vorlage von Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005 und 2006 – vor, er sei in der Bundesrepublik als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden. Jedenfalls habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt.
Mit Bescheid vom 5.5.2009 hat die Familienkasse Kindergeld für B und zwar für die Zeiträume Juni bis Oktober 2005 und Juni bis Oktober 2006 in Höhe von monatlich 154 EUR bewilligt. Da die polnische Verbindungsstelle einen Erstattungsanspruch gem. Art 111 VO (EWG) 574/72 geltend gemacht habe, komme eine Auszahlung nur in Höhe der Differenz zwischen den polnischen Familienleistungen und dem deutschen Kindergeld in Betracht. Der Unterschiedsbetrag belief sich auf 1.428,38 EUR. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Anlage zum Abhilfebescheid (Gerichtsakte Bl.74). Die Beklagte erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Mit Schreiben vom 18.6.2009 hat der Kläger nunmehr geltend gemacht, er habe nicht nur einen Anspruch auf die bewilligten Kindergeldleistungen für Juni bis Oktober 2005 und Juni bis Oktober 2006, sondern für die gesamten Kalenderjahr 2005 und 2006. Dies ergäbe sich aus § 66 Abs.2 EStG, wonach Kindergeld für die Zeit gewährt würde, in der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Er sei auf seinen Antrag hin in beiden Jahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, einen Betrag von 3.690 EUR festzusetzen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheides vom 1.8.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2009 und des Änderungsbescheides vom 5.5.2009 die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abzug der bereits bewilligten Beträge Kindergeld für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 3.696 EUR zu bewilligen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Familienkasse vorgelegten Kindergeldakte.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Dem Kläger ist jedenfalls hinsichtlich seines ursprünglichen Klagebegehrens auf seinen Antrag hin nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden gehindert war, die einmonatige Klagefrist einzuhalten. Ein Beteiligter ist solange ohne Verschulden an einer Klageerhebung gehindert, wie über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom Gericht noch nicht entschieden ist. Das Hindernis entfällt mit der Entscheidung des Gerichts über seinen Prozesskostenhilfeantrag. Im Streitfall hat der Kläger in Einklang mit § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses Klage erhoben.
Es kann dahinstehen, ob auch hinsichtlich des über dieses anfängliche Begehren hinausgehenden erweiterten Antrags Wiedereinsetzung zu gewähren ist, ob es sich bei der Geltendmachung der weiteren Kindergeldbeträge für die Jahre 2005 und 2006 abzüglich der bereits bewilligten Zeiträume Juni bis Oktober 2005 und Juni bis Oktober 2006 um eine Klageerweiterung handelt und ob hinsichtlich dieser Zeiträume das Vorverfahren erfolglos durchgeführt worden ist.
Die Klage ist jedenfalls hinsichtlich der Zeiträume, in denen der Kläger nicht in der Bundesrepublik Deutschland tätig war, nicht begründet. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG nur für die Zeiträume eine Kindergeldberechtigung begründet ist, in denen der Steuerpflichtige die für die fiktive Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG erforderlichen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt (vgl. hierzu: FG Düsseldorf Urteil vom 16.3.2010, 10 K 1829/09 Kg, unter II. 2.).
Jedenfalls steht dem Kläger für die streitigen Zeiträume nach § 65 Abs. 1 Nr.2 EStG kein Kindergeld zu. Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das bereits im Ausland Leistungen gezahlt oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Ehefrau des Klägers bezog – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – polnische Familienleistungen für B für die gesamten Kalenderjahre 2005 und 2006. Dies ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Bestätigung des Stadt- und Gemeindezentrums der Stadt vom 26.3.2007. Diese Leistungen sind dem deutschen Kindergeld auch vergleichbar.
Die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr.2 EStG wird in dem fraglichen Zeiträumen nicht durch die europäischen Sozialvorschriften verdrängt. In den Zeiträumen, in denen der Kläger nicht in der Bundesrepublik als Arbeitnehmer tätig war und deshalb auch keine Beiträge zur Sozialversicherung insbesondere keine Beiträge zu einer Arbeitslosenversicherung leistete, war die VO (EWG) 1408/71 nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus Anhang I, I. Buchst. D. Satz 1 Buchst. a) zur VO (EWG) 1408/71. Nach dieser Vorschrift gilt, wenn ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gem. Titel III Kapitel 7 der Verordnung ist, u.a. als Arbeitnehmer i.S.v. Art.1 Buchst. a) Ziffer ii) der Verordnung, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist. Dies bedeutet, dass aus deutscher Sicht deutsche Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen europäischen Land ihren Wohnsitz haben, nur gezahlt werden sollen, wenn der ausländische Arbeitnehmer seinerseits in der deutschen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert ist. Da der Kläger nur in den Zeiträumen Juni bis Oktober 2005 und Juni bis Oktober 2006 in der Bundesrepublik sozialversicherungspflichtig tätig war, galt er hiernach auch nur in diesen Zeiträumen als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung. Folglich war die Anwendung des § 65 Abs. 1 Nr.2 EStG auch nur in diesen Zeiträumen durch die vorrangige VO (EWG) 1408/71 verdrängt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs.1 und hinsichtlich des im Klageverfahren erledigten Teils auf § 138 Abs.2 Satz 2 i.V.m. § 137 Abs.1 FGO. Insoweit hätte die Klage durch rechtzeitigen Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Klägers vermieden werden können und sollen.
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr.2 FGO zuzulassen.