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  • 10.02.2011

    Finanzgericht des Saarlandes: Gerichtsbescheid vom 02.11.2010 – 2 K 1137/08

    1. Führt die Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH vom Vater auf ein Kind zu einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Anteilsvereinigung, ist hierauf die personenbezogene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG nicht anwendbar.

    2. Das Kind hat seine Anzeigepflicht als Steuerschuldner infolge der steuerpflichtigen Anteilsvereinigung nach § 13 Nr. 5 i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GrEStG auch dann erfüllt, wenn es seine Anzeige an das nach § 17 GrEStG für das Grundstück der GmbH örtlich zuständige FA gerichtet hat, obwohl in dem Bundesland nach § 17 FVG i. V. m. der Verordnung über die Zuständigkeit der FA für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrESG eigentlich ein anderes FA örtlich zuständig ist.

    3. Die Anzeige über eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung führt auch dann zum Anlaufen der Festsetzungsfrist i. S. v. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO für die Grunderwerbsteuer, wenn sie nicht in vollem Umfange den inhaltlichen Anforderungen des § 20 GrEStG genügt, weil sie insbesondere nicht die nach § 20 Abs. 1 GrEStG notwendige Angabe der Anschriften des Veräußerers und des Erwerbers, die Katasterangabe sowie die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderliche Angabe der Größe des Grundstücks, enthält.


    IM NAMEN DES VOLKES

    GERICHTSBESCHEID

    In dem Rechtsstreit

    hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes durch den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Prof. Dr. Peter Bilsdorfer als Vorsitzender sowie die Richterinnen am Finanzgericht Hörndler und Dr. Anke Morsch am 2. November 2010 für Recht erkannt:

    Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 7. Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2008 wird aufgehoben.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

    Der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen ist.

    Die Klägerin war seit 1979 neben ihrem Vater (künftig: V) zu 50 % an der grundbesitzenden M & Co. GmbH (künftig: GmbH) mit Sitz in N beteiligt. Zum Vermögen der GmbH gehörte das Grundstück X-straße in N. Mit notarieller Urkunde vom 3. November 2000 übertrug V der Klägerin seine Geschäftsanteile. Die Klägerin war danach Alleingesellschafterin der M-GmbH. Mit Schreiben vom 3. November 2000 zeigte V die Übertragung der Geschäftsanteile gegenüber dem für die Besteuerung der GmbH zuständigen Finanzamt Neunkirchen an. Nach Aktenlage wurde am 8. November 2000 eine diesbezügliche Kontrollmitteilung an das Finanzamt Saarbrücken Mainzer Straße und (einem handschriftlichen Vermerk zufolge) an die Grunderwerbsteuerstelle gerichtet.

    Nachdem der Beklagte offenbar anlässlich einer Prüfung des Rechnungshofs des Saarlandes von der Übertragung der Geschäftsanteile Kenntnis erlangt hatte, setzte er mit Bescheid vom 7. Dezember 2007 die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.283 Euro fest (Bl. 7 GA).

    Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 legte die Klägerin Einspruch ein (Bl.1 Rbh), den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5. März 2008 (Bl.2) als unbegründet zurückwies.

    Am 4. April 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt sinngemäß (Bl. 1),

    den Grunderwerbsteuerbescheid vom 7. Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2008 aufzuheben.

    Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Grunderwerbsteuerbescheid hätte wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen dürfen. Den Anzeigepflichten nach §§ 18 ff GrEStG sei mit Schreiben vom 3. November 2000 nachgekommen worden. Der Umstand, dass für den hier in Rede stehenden Erwerb das Finanzamt Saarbrücken, Mainzer Straße als Grunderwerbsteuerstelle zuständig gewesen sei, sei der Klägerin nicht anzulasten. Das Finanzamt Neunkirchen als Adressat der Anzeige habe sich nicht für unzuständig erklärt. Die Finanzverwaltung habe damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Die Klägerin könne sich demnach zumindest auf Treu und Glauben berufen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage als unbegründet abzuweisen.

    Bei der Übertragung der Geschäftsanteile an der GmbH handele es sich um einen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerpflichtigen Vorgang. Bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids sei noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, denn die Klägerin habe ihrer Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG nicht genügt. Es sei hierfür nach der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 11. Juni 2008 II R 55/06) nicht ausreichend, den Kaufvertrag über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer grundbesitzenden GmbH statt an die Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts an dessen Körperschaftsteuerstelle zu senden.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    1. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Erwerbsvorgang der Klägerin ist zwar grunderwerbsteuerbar und -steuerpflichtig. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 7. Dezember 2007 ist aber nicht innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen.

    a) Der Vertrag vom 3. November 2000 unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Nach dieser Vorschrift werden Rechtsgeschäfte besteuert, die den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründen, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden.

    Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin hat durch notarielle Urkunde vom 3. November 2000 alle Geschäftsanteile ihres Vaters im Wege der Schenkung übertragen bekommen; sie ist dadurch alleinige Gesellschafterin der GmbH geworden, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört.

    b) Der Erwerbsvorgang ist auch nicht gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen (vgl. BFH vom 19. April 1972 II B 36/71, BStBl II 1972, 590). Diese grunderwerbsteuerrechtliche Konstruktion verbietet es, personenbezogene Befreiungsvorschriften, die entweder auf das Verhältnis zum Veräußerer des Anteils (z.B. § 3 Nr. 6 GrEStG) oder auf den Rechtsgrund des Anteilserwerbs (z.B. § 3 Nr. 2 GrEStG) abheben, auf die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG der Steuer unterliegenden Vorgänge anzuwenden. Denn die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft sind nicht Grundstücksbruchteilen gleichgestellt, was sich schon daraus ergibt, dass der Erwerb eines Anteils als solcher grunderwerbsteuerrechtlich ohne Bedeutung ist (BFH vom 31. März 1982 II R 92/81, BStBl II 1982, 424).

    c) Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 7. Dezember 2007 erging jedoch nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist.

    aa) Gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Abweichend hiervon bestimmt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u. a. für Fälle, in denen eine Anzeige zu erstatten ist, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres.

    bb) Im Streitfall begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2000 und endete mit Ablauf des Jahres 2004. Denn der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG für den Steuerschuldner bestehenden Anzeigepflicht wurde genügt.

    aaa) Die Klägerin war gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 13 GrEStG als Steuerschuldnerin anzeigepflichtig. Sie ist ihrer Anzeigepflicht dadurch nachgekommen, dass sie (als Geschäftsführerin der GmbH) die Übertragung der Geschäftsanteile mit Schreiben vom 3. November 2000 gegenüber dem Finanzamt Neunkirchen angezeigt hat.

    bbb) Die Anzeige erfolgte gemäß § 19 Abs. 3 GrEStG fristgemäß.

    ccc) Sie erfüllt auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 GrEStG. Hiernach ist die Anzeige an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu richten.

    Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 FVG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 16. Juli 1999, Amtsblatt des Saarlandes 1999, 1187, war für die Grunderwerbsbesteuerung bei Rechtsvorgängen nach § 1 Abs. 3 GrEStG das Finanzamt Saarbrücken Mainzer Straße örtlich zuständig.

    Der Umstand, dass das zuständige Finanzamt Saarbrücken Mainzer Straße nach Aktenlage von dem Erwerbsvorgang Kenntnis hatte oder jedenfalls hätte haben können, weil das Finanzamt Neunkirchen die Anzeige der Klägerin offenbar dorthin weitergeleitet hat, setzt im Streitfall die Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zwar noch nicht in Lauf. Denn anders als bei dem früheren § 16a Satz 2 GrEStG, bei dem es für den Beginn der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer auf die Kenntnis des Finanzamts von dem steuerpflichtigen Vorgang ankommen konnte, ist diese im Rahmen des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ohne Belang.

    Die Klägerin hat ihrer Anzeigepflicht aber ungeachtet dessen bereits dadurch genügt, dass sie den Erwerbsvorgang gegenüber dem Finanzamt Neunkirchen angezeigt hat. § 17 Abs. 1 Satz 1 GrEStG regelt nämlich – abweichend von § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 FVG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 16. Juli 1999 –, dass für die Grunderwerbsbesteuerung das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Im Streitfall war dies das Finanzamt Neunkirchen.

    Maßgebend ist zwar die Zuständigkeit, die sich aus der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 16. Juli 1999 ergibt. Denn die Verwaltungs- und Ertragshoheit der Grunderwerbsteuer steht den Ländern zu (Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG, Art. 107 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 2 GG). Für die Frage, ob eine Finanzbehörde sachlich und örtlich zuständig ist, ist das Bestehen der Verwaltungshoheit eines Landes daher vorgreiflich (vgl. BFH vom 12. Dezember 1967 II 68/65, BStBl II 68, 317; vom 26. Mai 1970 II 29/65, BStBl II 1970, 759).

    Der nach § 19 GrEStG anzeigepflichtige Steuerschuldner erfüllt seine Anzeigepflicht indes auch dann, wenn er seine Anzeige an das Finanzamt richtet, das nach der Regelung des § 17 GrEStG zuständig ist. Denn § 17 GrEStG trifft insoweit eine nach dem Gesetzeswortlaut abschließende Regelung. Es ist für den Anzeigepflichtigen daher nicht zu erkennen, dass die Frage der Zuständigkeit ggf. abweichend hiervon an anderen Stellen geregelt ist.

    ddd) Dem steht nicht entgegen, dass die Anzeige der Klägerin vom 3. November 2000 nicht in vollem Umfange den inhaltlichen Anforderungen des § 20 GrEStG genügte, indem sie insbesondere nicht die nach § 20 Abs. 1 GrEStG notwendige Angabe der Anschriften des Veräußerers und des Erwerbers, die Katasterangabe sowie die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderliche Angabe der Größe des Grundstücks, enthielt.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 7. April 2005 IV R 39/04, BFH/NV 2005, 1229; vom 17. September 2007 I B 18/07, BFH/NV 2008, 18, jeweils m.w.N.) beginnt die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist i.S. von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch dann mit Abgabe der Steuer- bzw. Feststellungserklärung- als solche gilt auch die Anzeige nach § 19 Abs. 5 GrEStG –, wenn die abgegebene Erklärung teilweise unvollständig oder unrichtig ist, es sei denn, die Erklärung wäre derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Erklärung hinausläuft.

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie bei einem grunderwerbsteuerlichen Sachverhalt – das Gesetz zwingend bestimmte Angaben vorschreibt (in diese Richtung BFH vom 4. August 1976 II R 20/71, BStBl II 1977, 123, zur früheren Rechtslage; FG Hamburg vom 18. Juli 2007 3 K 70/07, EFG 2007, 1978; Pahlke, in: Pahlke/Franz, GrEStG, 3. Aufl., Vor § 15 Rn. 13). Denn dem Sinn und Zweck der Vorschriften ist genügt, wenn die Anzeige das Finanzamt in die Lage versetzt, das Veranlagungsverfahren einzuleiten. Mit den gesetzlichen Anzeigepflichten soll vermieden werden, dass die Festsetzungs-/Feststellungsfrist schon beginnt, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen des Steueranspruchs erfahren hat. Der Steuerpflichtige soll nicht durch einen Verstoß gegen seine Anzeigepflicht die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Zeit zur Prüfung des Steuerfalls verkürzen können (BFH vom 7. Dezember 1999 II B 79/99, BStBl II 2000, 233). Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als eine solche nach dem GrEStG gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung – insbesondere ohne dass es insoweit einer näheren Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz bedürfte – an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist (BFH vom 29. Oktober 2008 II R 9/08, BFH/NV 2009, 1832).

    Die Anzeige der Klägerin vom 3. November 2000 genügte diesen Anforderungen. Denn weder der Anlass der Anzeige noch ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz bedurften einen weiteren Aufklärung. Die Anzeige nahm eindeutig Bezug auf das Grunderwerbsteuergesetz, auch wenn die Klägerin und V davon ausgingen, dass im vorliegenden Fall die Übertragung der Geschäftsanteile gem. § 3 Nr. 6 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sei. Dass die grunderwerbsteuerliche Relevanz des mitgeteilten Sachverhalts für die Finanzbehörde ohne weiteres erkennbar war, ergibt sich auch daraus, dass das Finanzamt Neunkirchen unmittelbar nach Eingang des Schreibens eine Mitteilung an das Finanzamt Saarbrücken Mainzer Straße gefertigt hat, versehen mit dem handschriftlichen Vermerk „Grunderwerbsteuerstelle”.

    2. Der Beklagte hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Denn der Frage, ob der nach § 19 GrEStG anzeigepflichtige Steuerschuldner seine Anzeigepflicht auch dann erfüllt, wenn er seine Anzeige an das Finanzamt richtet, das nach der Regelung des § 17 GrEStG zuständig ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Frage, welche inhaltlichen Voraussetzungen eine Anzeige nach §§ 19, 20 GrEStG erfüllen muss, um gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO den Lauf der Festsetzungsfrist in Gang zu setzen.

    VorschriftenGrEStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, GrEStG § 19 Abs. 4, GrEStG § 17 Abs. 1 S. 1, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 3 Nr. 6, GrEStG § 20 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1