20.01.2011
Finanzgericht Hamburg: Beschluss vom 09.11.2010 – 4 K 232/08
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist das für die Zahlung der Erstattung zuständige Hauptzollamt an die nachträgliche Berichtigung der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung bzw. des Kontrollexemplars T 5 durch die Ausfuhrzollstelle gebunden?
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Die Klägerin ließ im Februar bzw. März 1993 insgesamt 956 Kartons gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 3000 1500 beim Hauptzollamt A zur Erstattungslagerung mit dem Ziel der Ausfuhr nach Ägypten (unverbindlich) abfertigen. Antragsgemäß gewährte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin mit Bescheiden vom 26.03.1993 (Nr. .....1 und .....2) und 01.04.1993 (Nr. .....3) die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages in Höhe von insgesamt DM 92.764,85 (= € 47.419,92).
Am 07.04.1993 meldete die Firma B (X-Straße, C) im Auftrag und in Vertretung der Klägerin insgesamt 833 Kartons gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 4000 aus den vorgenannten Lagerzugängen unter Vorlage des Kontrollexemplars T 5 mit der VAB-Nr. ..... beim Hauptzollamt A zur Ausfuhr in den Irak an. Im vorbezeichneten Kontrollexemplar T 5 war in Feld 2 die Firma D eG, Y-Straße, E (im Folgenden: Firma D) als Versender/Ausführer angegeben. Die Firma D war Inhaber einer Ausfuhrgenehmigung nach § 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung betreffend die Ausfuhr von Fleisch der Listen-Nr. 0202 3090 in den Irak an den Käufer F, G, der auch in dem Kontrollexemplar T 5 als Empfänger der Waren angegeben war. Das Hauptzollamt A fertigte die angemeldeten Waren antragsgemäß ab; am 08.04.1993 wurden die Erzeugnisse ausgeführt.
Mit Schreiben vom 08.03.1994, gerichtet an das beklagte Hauptzollamt über das Hauptzollamt A, teilte die Firma D mit, dass ihr bei der Erstellung des Kontrollexemplars bezüglich des Feldes 2 ein Fehler unterlaufen sei. Richtig müsse es heißen: H GmbH, Y-Straße, E. Das Hauptzollamt A erkannte die Berichtigung unter dem 09.03.1994 an. Daraufhin gab das beklagte Hauptzollamt am 17.03.1994 die Sicherheiten frei.
Mit Rückforderungsbescheid vom 10.12.1997 forderte das beklagte Hauptzollamt die der Klägerin (u.a.) mit Bescheiden vom 26.03.1993 (Nr. .....1 und .....2) und 01.04.1993 (Nr. .....3) gewährten Ausfuhrerstattungen unter Hinweis darauf zurück, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ausfuhren gegenüber dem Bestimmungsland Irak ein Embargo bestanden habe, das Nahrungsmittelausfuhren von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig gemacht habe. Die Klägerin habe indes lediglich eine Ausfuhrgenehmigung der Firma D vorgelegt.
Den gegen den Rückforderungsbescheid vom 10.12.1997 gerichteten Einspruch der Klägerin wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 27.08.2008 zurück, nachdem es die Klägerin zuvor darüber unterrichtet hatte, dass die Rückforderung zwar nicht mehr darauf gestützt werde, dass die Klägerin nicht Inhaber der bei der Ausfuhrabfertigung vorgelegten Ausfuhrgenehmigung gewesen sei. Ausfuhrerstattung könne indes nur derjenige beanspruchen, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung namentlich als Ausführer eingetragen sei. In seiner Einspruchsentscheidung vom 27.08.2008 führte das beklagte Hauptzollamt insoweit u.a. aus: Der Bundesfinanzhof habe mit Urteil vom 12.02.2008 (VII R 26/05) entschieden, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz zur Begründung seines Erstattungsanspruchs die Erzeugnisse ausführen und für diese eine Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abgeben müsse. Vorliegend sei indes nicht die Klägerin, sondern die Firma D als Ausführer der Erstattungserzeugnisse aufgetreten. Die Klägerin könne auch nicht aufgrund der nachträglichen Berichtigung der Ausfuhranmeldung durch das Hauptzollamt A als Ausführer angesehen werden. Abgesehen davon, dass eine Berichtigung nach Überlassung der Waren nicht mehr zulässig sei, gestatte Art. 65 ZK nicht, einen Dritten zum Anmelder zu erklären, was vorliegend jedoch geschehen sei. An die durch die Ausfuhrzollstelle vorgenommene Berichtigung sei die Erstattungsstelle nicht gebunden. Denn der gemeinschaftsrechtlich unzulässige Austausch der Person des Anmelders könne nicht dazu führen, dass die für die Erstattung zuständige Stelle verpflichtet werde, Erstattung zu zahlen, auf die die betreffende Person keinen Anspruch habe.
Die Klägerin hat am 29.09.2008 Klage erhoben und beantragt sinngemäß,
den Rückforderungsbescheid vom 10.12.1997 in Bezug auf die Bescheide vom 26.03.1993 (Nr. .....1 und .....2) und 01.04.1993 (Nr. .....3) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2008 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.
Gründe
II.
Der beschließende Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 FGO aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor genannte Frage zur Vorabentscheidung vor.
1. Rechtlicher Rahmen
Nach Ansicht des beschließenden Senats sind folgende unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften für die Lösung des Streitfalles von Bedeutung:
a) Unionsrechtliche Vorschriften
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung eines Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1, im Folgenden: ZK):
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind ...
5. Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalles mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen ... ...
16. Zollverfahren: ...
h) Ausfuhrverfahren;
17. Zollanmeldung: die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen;
18. Anmelder: die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird; ...
21. Inhaber des Zollverfahrens: die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind; ...
Artikel 6 Allgemeines Verfahrensrecht
(1) Wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, muss alle Angaben und Unterlagen liefern, die von diesen Behörden für die Entscheidung benötigt werden.
(2) Die Entscheidung muss so bald wie möglich ergehen und dem Antragsteller bekanntgegeben werden ... ...
Art. 65 Berichtigung der Zollanmeldung
Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden
a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
b) festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind oder
c) die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben.
Artikel 66
(1) Die Zollbehörden erklären auf Antrag des Anmelders eine bereits angenommene Anmeldung für ungültig, wenn der Anmelder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in dieser Anmeldung bezeichneten Zollverfahren angemeldet worden sind oder dass infolge besonderer Umstände die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren nicht mehr gerechtfertigt ist. Haben jedoch die Zollbehörden den Anmelder davon unterrichtet, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung erst angenommen werden, nachdem diese Beschau stattgefunden hat.
(2) Nach Überlassung der Waren kann die Anmeldung außer in den nach dem Ausschussverfahren festgelegten Fällen nicht mehr für ungültig erklärt werden.
(3) Die Ungültigerklärung der Anmeldung bleibt ohne Folgen für das geltende Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Art. 78 Überprüfung der Zollanmeldung nach der Überlassung
(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.
(2) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen im Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.
(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.
b) Nationale Vorschriften
§ 10 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen vom 27.8.1986 (BGBl. I S. 1397, in der Fassung vom 21.5.1996, im Folgenden: MOG):
(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide ... sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; ...
(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide ... sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit ...
(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.
2. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
Die rechtliche Würdigung des Streitfalles ist unionsrechtlich zweifelhaft. Sofern der Europäische Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 09.11.2010 in der Rechtssache 4 K 278/07 erkennt, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz nur dann Anspruch auf Erstattung hat, wenn er in der Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist, hängt der Ausgang des Klageverfahrens davon ab, ob das beklagte Hauptzollamt an die Korrektur der Eintragung in Feld 2 des Kontrollexemplars T 5 durch die Ausfuhrzollstelle gebunden ist.
3. Rechtliche Überlegungen des Senats in Bezug auf die Vorlagefrage
Der beschließende Senat hält es für zweifelsfrei, dass nach Freigabe der Sicherheiten als Rechtsgrundlage für einen etwaigen Rückforderungsanspruch allein die nationale Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG in Betracht kommt, wonach rechtswidrige begünstigende Bescheide, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen sind; zu erstattende Beträge werden gemäß § 10 Abs. 3 MOG durch Bescheid festgesetzt. Auch das beklagte Hauptzollamt geht in dem von der Klägerin angefochtenen Rückforderungsbescheid davon aus, dass in Ermangelung einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage - die unionsrechtliche Normierung des Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (ABl. Nr. 351/1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2.12.1994 (ABl. Nr. 310/57) gilt erst für Ausfuhren ab dem 01.04.1995 - im Streitfall die nationale Regelung des § 10 MOG als Anspruchsgrundlage für die Rückforderung der Erstattung heranzuziehen ist.
Der beschließende Senat hat ferner keine Zweifel, dass das im Streitfall als Ausfuhranmeldung verwandte Kontrollexemplar T 5 eine Zollanmeldung ist, die einer Korrektur nach Maßgabe der im Zollkodex vorgesehenen Regelungen zugänglich ist. Zwar scheidet im Streitfall eine Korrektur der Ausfuhranmeldung gestützt auf die Vorschrift des Art. 65 ZK aus. Nach Art. 65 Unterabsatz 1 Satz 1 ZK wird dem Anmelder auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Diese Norm des Zollkodex erlaubt indes die einseitige Berichtigung der Anmeldung durch den Anmelder selbst lediglich solange, wie die Waren ihm noch nicht überlassen worden sind (vgl. Art. 65 Unterabsatz 2 lit. c) ZK). Als Rechtsgrundlage für eine Korrektur der streitgegenständlichen Ausfuhranmeldung kommt allerdings die Vorschrift des Art. 78 ZK in Betracht. Art. 78 Abs. 1 ZK sieht vor, dass die Zollbehörden nach Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen, d.h. diese erneut prüfen können (vgl. EuGH, Urteil vom 05.12.2002, C-379/00, Rz. 21). Der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Anwendung des Art. 78 ZK durch die Regelung des Art. 65 ZK nicht eingeschränkt ist; vielmehr sehen diese beiden Bestimmungen zwei unterschiedliche Regelungen vor, die vor (Art. 65 ZK) bzw. nach (Art. 78 ZK) Überlassung der Waren für eventuelle Änderungen der Angaben gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 64). Dass grundsätzlich auch eine Ausfuhranmeldung einer nachträglichen Überprüfung durch die Zollbehörden im Sinne des Art. 78 ZK zugeführt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls geklärt (vgl. nur EuGH, Beschluss vom 30.04.2004, C-446/02, Rz. 21).
Unionsrechtlich zweifelhaft erscheint dem beschließenden Senat indes, ob die - wie hier erfolgt - Korrektur einer Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle in dem Sinne eine Tatbestandswirkung entfaltet, dass diese Korrektur für die Erstattungsstelle bindend ist, solange und soweit sie nicht von der Ausfuhrzollstelle zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Der Europäische Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 05.12.2002 (C-379/00) ausgeführt, „haben die Zollbehörden sich bereit erklärt, eine Einfuhrzollanmeldung zu überprüfen, und um den Fall im Sinne des Artikels 78 Absatz 3 Zollkodex „zu regeln”, eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Tatsache erlassen, dass die Anmeldung aufgrund eines Versehens des Anmelders unvollständig war, so können sie diese Entscheidung nicht zurücknehmen” (Rz. 24). Das vorliegende Ausgangsverfahren ist indes dadurch gekennzeichnet, dass die Ausfuhranmeldung nicht aufgrund eines Versehens des Anmelders unvollständig, sondern - in Bezug auf den Eintrag in Feld 2 des Kontrollexemplars - unrichtig war, so dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht ohne weiteres - gleichsam unbesehen - auf das Ausgangsverfahren übertragen werden kann. Der beschließende Senat hält allerdings dafür, dass es keinen Unterschied machen dürfte, ob eine Angabe in der Zollanmeldung aufgrund eines Versehens des Anmelders unvollständig oder - wie hier - unrichtig ist, solange nicht über einen Antrag auf Korrektur nach Art. 78 ZK ein Dritter zum Anmelder erklärt und damit letztlich geltend gemacht werden soll, die Willenserklärung (= Anmeldung) irrtümlich abgegeben zu haben; eine Ungültigerklärung der abgegebenen Zollanmeldung ist nämlich allein unter den Voraussetzungen des Art. 66 ZK möglich. Letzteres ist vorliegend indes ersichtlich nicht anzunehmen, da die Firma D nicht die Person des Anmelders austauschen, sondern lediglich den Eintrag in Feld 2 der Anmeldung korrigieren wollte.
Allerdings ließe sich einwenden, dass die seitens des Ausfuhrzollamtes vorgenommene „Berichtigung” der Ausfuhranmeldung deshalb keine Bindungswirkung gegenüber dem beklagten Hauptzollamt als Erstattungsstelle entfaltet (in diesem Sinne BFH, Urteil vom 12.02.2008, VII R 26/05, BFH/NV 2008, 915 = ZfZ 2008, 160), weil durch die Berichtigung der Eintragung in Feld 2 des Kontrollexemplars zwar nicht die Person des Anmelders (so aber BFH, Urteil vom 12.02.2008, VII R 26/05, a.a.O.) (Fußnote: BFH, Urteil vom 12.2.2008, VII R 26/05, a.a.O.: „Der gemeinschaftsrechtlich unzulässige Austausch der Person des Anmelders in der Ausfuhranmeldung kann nicht dazu führen, dass die für die Ausfuhrerstattung zuständige Stelle verpflichtet wird, Erstattungen zu zahlen, auf die die betreffende Person keinen Anspruch hat.”), jedoch des Inhabers des Zollverfahrens (Art. 4 Nr. 21 ZK), also die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, ausgetauscht wird. Diesem Einwand ließe sich freilich entgegnen, dass durch den in Rede stehenden Austausch des Ausführers die rechtliche Stoßrichtung der Wahl eines bestimmten Zollverfahrens erhalten bleibt und Anmelder sowie Zollbehörde nicht - wie bei der Ungültigerklärung einer Zollanmeldung nach Art. 66 ZK - aus den durch die Annahme der Zollanmeldung erzeugten rechtlichen Bindungen gelöst werden sollen. Auch wäre nicht zu besorgen, dass durch den Austausch der Person des Ausführers in der Ausfuhranmeldung die für die Erstattungsgewährung zuständige Stelle verpflichtet wird, Ausfuhrerstattungen zu zahlen, auf die die betreffende Person keinen Anspruch hat (in diesem Sinne aber BFH, Urteil vom 12.02.2008, VII R 26/05, a.a.O.); denn dass die von der Klägerin in die Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung überführten Erzeugnisse unter Beachtung der Fristen der Verordnung Nr. 3665/87 aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt worden sind und den Drittlandsmarkt auch tatsächlich erreicht haben, wird letztlich auch vom beklagten Hauptzollamt nicht in Abrede gestellt.
Noch gewichtiger erscheint dem beschließenden Senat aber der folgende Gesichtspunkt: Die in Rede stehende Berichtigung der Eintragung in Feld 2 des Kontrollexemplars durch die Ausfuhrzollstelle dürfte eine zollamtliche Entscheidung darstellen, die in Art. 4 Nr. 5 ZK als eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalles mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen definiert wird. Mit Blick auf diese Legaldefinition dürfte die Korrektur einer Zollanmeldung insbesondere die Begriffsmerkmale „zur Regelung eines Einzelfalles mit Rechtswirkung nach außen” erfüllen. Denn durch die Berichtigung des vorliegend in Rede stehenden Eintrags in Feld 2 des Kontrollexemplars dürfte verbindlich festgestellt worden sein, dass nicht die Firma D, sondern die Klägerin Ausführer der zur Ausfuhr angemeldeten Erstattungserzeugnisse ist. Der Senat übersieht in diesem Kontext freilich nicht, dass die im Streitfall durch die Ausfuhrzollstelle vorgenommene Berichtigung der Zollanmeldung der Klägerin nicht unmittelbar bekanntgegeben worden ist. Nach Art. 6 Abs. 2 Unterabsatz 1 ZK muss aber eine Entscheidung demjenigen, der sie beantragt hat, auch bekanntgegeben werden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ließe sich argumentieren, dass die im Streitfall erfolgte Berichtigung der Anmeldung durch die Ausfuhrzollstelle der Klägerin letztlich nicht behilflich ist. Eine solche Sichtweise dürfte allerdings dem Einwand ausgesetzt sein, dass die Bekanntgabe zwar Wirksamkeitsvoraussetzung einer zollamtlichen Entscheidung ist, jedoch kein konstitutives Element für eine zollamtliche Entscheidung im Sinne des Art. 4 Nr. 5 ZK selbst darstellt. Überdies dürfte zu bedenken sein, dass die für die Korrektur der Zollanmeldung berufene Stelle - scil. das Ausfuhrzollamt, das die Ausfuhranmeldung auch angenommen hat - mit der Weiterleitung der Berichtigung an das beklagte Hauptzollamt einen willentlichen behördlichen Akt gesetzt hat, der die Berichtigung des Eintrags in Feld 2 der Anmeldung über eine reine noch verwaltungsinterne Regelung ohne Außenwirkung hinaushebt. Schließlich wird im zu betrachtenden Zusammenhang nicht auszublenden sein, dass das beklagte Hauptzollamt am 17.03.1994 die Sicherheiten freigegeben hat, so dass der Klägerin jedenfalls mit der Bekanntgabe der Freigabe der Sicherheiten auch die Berichtigung der Ausfuhranmeldung durch das Ausfuhrzollamt bekanntgegeben worden ist.
Sofern der vom beschließenden Senat präferierten Auffassung, dass nach Art. 78 ZK auch eine Überprüfung und Korrektur der Ausfuhranmeldung in Bezug auf die Person des Ausführers möglich ist, nicht gefolgt wird, wäre vorliegend die Berichtigung des Eintrags in Feld 2 des Kontrollexemplars durch das Ausfuhrzollamt als rechtswidrig anzusehen. Allerdings dürfte auch dieser Umstand der Annahme, dass die vom Ausfuhrzollamt vorgenommene Berichtigung der Ausfuhranmeldung für das beklagte Hauptzollamt als Erstattungsstelle bindend ist, nicht entgegenstehen. Denn es ließe sich nach dem Dafürhalten des Senats hinsichtlich des Streitfalles kaum vertreten, dass sich die Entscheidung des Ausfuhrzollamtes - scil. die Berichtigung des Eintrags in Feld 2 des Kontrollexemplars - als eine mit einem besonders schweren und offensichtlichen Fehler behaftete Entscheidung erweist mit der Folge, dass sie keine Rechtswirkungen erzeugt und damit nichtig ist. Als lediglich fehlerhafte Entscheidung dürfte sie aber wirksam bleiben, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden ist (vgl. zur Geltung dieses Rechtsgrundsatzes auch im Gemeinschaftsrecht EuGH, Urteil vom 12.07.1957, Az. 7/56, 3/57, 4/57 u.a., Leitsatz 2). Dass im Streitfall das Ausfuhrzollamt die Berichtigung der Ausfuhranmeldung zurückgenommen hat, wird freilich auch vom beklagten Hauptzollamt nicht eingewandt.
Wegen der vorstehend erläuterten Zweifel hat der Senat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor dieses Beschlusses gestellte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.