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  • 25.02.2010

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 17.09.2007 – 7 K 3132/05

    - Für die Anfechtung der Ungültigerklärung einer Zollanmeldung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Anmelder auch dann, wenn die Ware aufgrund einer Sicherstellung als in der Zolllagerverfahren übergeführt gilt.
    - Ist die Einfuhr von Waren grundsätzlich nur auf Vorlage eines bestimmten Einfuhrdokuments zulässig und wird ein solches nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt, sondern will der Anmelder die Ware aufgrund einer Ausnahmevorschrift einführen, so ist es Sache des Anmelders auf diese Vorschrift hinzuweisen, will er nicht riskieren, dass die Annahme der Zollanmeldung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG wegen Fehlens des erforderlichen Einfuhrdokuments bereits abgelehnt wird.
    - Das sich auf sämtliche Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG erstreckende Prüfungsrecht der Zolldienststellen ist darauf beschränkt festzustellen, ob Zweifel an der Zulässigkeit der Einfuhr bestehen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einfuhr bleibt der Gesundheitsbehörde vorbehalten.
    - Der Anmelder hat auf der Zollanmeldung hinreichender Angaben zu den einzelnen Voraussetzungen einer Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3AMG zu machen. Zur Prüfung der „geringen Menge” des eingeführten Arzneimitteln muss sich aus den Angaben des Anmelders neben der gesamten Menge und der Anzahl der Packungen zudem ergeben, dass die Einfuhr aufgrund von in der Apotheke vorliegenden Bestellungen einzelner Personen erfolgt.


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ungültigerklärung der Zollanmeldung, mit der der Kläger eingeführte Arzneimittel zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte, und darüber, ob die Waren dem Kläger zu diesem Zollverfahren zu überlassen sind.

    Aufgrund einer Bestellung bei einer Firma in den USA Anfang Januar 2005 ließ der Kläger, der Apotheker ist, durch die Firma A im Frachtverkehr verschiedene, in einem Packstück verpackte Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft einführen. Die Einfuhr erfolgte am 19.01.2005 auf dem Flughafen B. Die elektronisch im System ATLAS bei dem Beklagten abgegebene Zollanmeldung vom selben Tag umfasste zwei Warenpositionen. Bei der Position 1 wurde als angemeldete Warenbezeichnung „Synthetisch hergestellte Hormone” und als Warennummer die elfstellige Codenummer mit der (Tarif-)Position 2937 angegeben, während die Waren der Position 2 unter der Warenbezeichnung „Zubereitete Arzneiwirkstoffe. Keine Anwendung am Menschen, für analytische Zwecke im Labor” und mit der Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur angemeldet wurden. Bei beiden Warenpositionen enthielt die Zollanmeldung keine Hinweise oder Erläuterungen im Hinblick auf etwaige Verbote und Beschränkungen.

    Der Abfertigungsbeamte nahm die Zollanmeldung an. Nach der bei der anschließenden Dokumentenprüfung vorgefundenen Handelsrechnung befanden sich in dem Packstück sechs verschiedene Waren, nämlich 15 Einheiten Centrum Vitamins, 14 Einheiten DHEA 200, 11 Einheiten Melatonin, 3 Einheiten Bengay Rheumacreme, 3 Einheiten Excedrin und zwei Einheiten Citrimax. Einzig das DHEA 200 war dabei dem Kapitel 29 des Zolltarifs zugeordnet, während es sich bei den fünf übrigen Waren um solche des Kapitels 30 handelte. Neben dem Luftfrachtbrief waren der Sendung keine weiteren Dokumente beigefügt.

    Die daraufhin angeordnete Beschau wurde am folgenden Tag durchgeführt. Dabei wurden nach der dienstlichen Erklärung des Abfertigungsbeamten folgende Waren und Mengen festgestellt: 2.800 Tabletten DHEA, 3 Tuben Bengay Rheumacreme, 270 Tabletten Melatonin in Behältnissen mit je 90 Tabletten und 2.400 Tabletten Melatonin in Behältnissen mit je 300 Tabletten, 900 Tabletten Excedrin und 480 Kapseln „Lipo 6”. Die Waren „Centrum Vitamins” und „Citrimax” wurden in der Erklärung nicht erwähnt.

    In den elektronischen Befunden zu beiden Warenpositionen heißt es: „Aufgrund der Aufmachung, den Verpackungsangaben bzgl. der Inhaltsstoffe sowie den Angaben auf vorliegender Rechnung handelt es sich bei den festgestellten Waren offensichtl. um Arzneimittel i.S. des AMG. Anmelder und Empfänger offensichtl. Apotheke…Aus den vorliegenden Unterlagen geht jedoch nicht hervor, dass die Kriterien gem. § 73 (3) Nr. 1 AMG i.V.m. Abs. 7a DA zum AMG oder gem. § 73 (6) AMG erfüllt sind. Zollanmeldung daher ungültig von Amts wegen mit anschließender Sicherstellung der Waren…”.

    Aus der vorliegenden Ermittlungsakte geht hervor, dass das am 24.01.2005 eingeschaltete Zollfahndungsamt B am 25.01.2005 das Regierungspräsidium C kontaktierte und die Auskunft erhielt, dass es sich bei den Präparaten Melatonin, Excedrin, DHEA und Bengay Rheumasalbe um Arzneimittel i.S.d. § 2 AMG handele, die in Deutschland nicht zugelassen seien. Eine Kontaktaufnahme am selben Tag mit der zuständigen ärztlichen Überwachungsbehörde, dem Regierungspräsidium D, ergab, dass dem Kläger für diese Waren keine Einfuhrerlaubnis erteilt worden war.

    Ebenfalls am 25.01.2005 suchten Zollfahndungsbeamte den Kläger auf. Dabei legte der Kläger für Melatonin und DHEA jeweils ein Rezept für den Bezug von jeweils 10 Einheiten dieser Medikamente vor.

    Am 27.01.2005 fand eine fernmündliche Unterredung zwischen dem zuständigen Mitarbeiter des Zollfahndungsamts und dem Abfertigungsbeamten statt, in der sich letzterer dahin gehend äußerte, dass er die Sendung des Klägers vermutlich nicht in den freien Verkehr abfertigen könne.

    Mit elektronischem Bescheid vom 27.01.2005 in Form einer EDIFACT-Nachricht des Typs CUSTAX wurde der Text der elektronischen Befunde, mithin auch die Ungültigerklärung der Zollanmeldung, an A übermittelt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieser Bescheid ausweislich der Akte nicht. Am 07.02.2005 wurden die Waren – einschließlich der 480 Kapseln Lipo 6 – als Beweismittel gemäß § 94 der Strafprozessordnung (StPO) sichergestellt. Nach Auskunft des Beklagten erfolgte am selben Tag im IT-Verfahren ALFA eine Warensatzaufteilung zu dem Luftfrachtbrief durch künstliche Erzeugung zweier „Hausfrachtnummern”, um die bei der Beschau vorgenommene physische Trennung der nicht als Arzneimittel angesehenen Vitaminpräparate (Centrum Vitamins und Citrimax) von den anderen Waren zu dokumentieren und für die Vitaminpräparate die Abgabe einer neuerlichen Zollanmeldung zu ermöglichen. Am 18.02.2005 wurde für diese denn auch eine neue Zollanmeldung abgegeben, nachdem die Anmeldefrist insoweit verlängert worden war. Am darauf folgenden Tag wurden diese Waren dem Kläger unter Erhebung der Einfuhrabgaben überlassen.

    Am 23.02.2005 erhob der Kläger Sprungklage beim Finanzgericht, mit der er zum einen die Ungültigerklärung der Zollanmeldung anfocht und zum anderen die Verpflichtung des Beklagten begehrte, ihm die Waren – mit Ausnahme derjenigen, die ihm bereits überlassen worden waren – zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. Zur Begründung führte er aus, die Einfuhr beruhe auf vorliegenden Kundenbestellungen. Die ihm zumeist bekannten Kunden legten entweder bei der Bestellung oder bei der Abholung eine ärztliche Verordnung vor. Zum Teil würden die Produkte aber auch zu eigenen Arzneimitteln im Rahmen des Apothekenbetriebs verarbeitet, wozu er nach dem Arzneimittelgesetz, dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung berechtigt sei. Der Beklagte habe die anzuwendende Vorschrift des § 73 Abs. 3 Nr. 1 AMG ignoriert. Aus den §§ 73 Abs. 3 Satz 1 und 74 Abs. 1 AMG ergebe sich die Begründetheit der Klage.

    Da der Beklagte der Sprungklage – Geschäftsnummer: 7 K 520/05 – nicht zustimmte, wurde das Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an den Beklagten zur Entscheidung abgegeben, nachdem ein Unterbevollmächtigter des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.07.2005 Akteneinsicht genommen hatte und von dem gesamten Vorgang für den Prozessbevollmächtigten des Klägers Ablichtungen gefertigt worden waren.

    Bis zu der – noch am selben Tag per Telefax bekannt gegebenen – Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20.10.2005 erfolgte kein weiterer Sachvortrag des Klägers. Der Einspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Anwendung der Sonderregelung des § 73 Abs. 3 AMG sei nicht beantragt worden. Die Dokumentenprüfung habe keine Hinweise auf einen Ausnahmefall gemäß § 73 Abs. 3 AMG ergeben, und aus dem Umstand, dass der Zollanmelder Apotheker sei, sei keine Rechtsfolge abzuleiten. Ergebnis der Beschau sei gewesen, dass es sich bei den eingeführten Waren teilweise um Arzneimittel gehandelt habe, und zwar Fertigarzneimittel i.S.d. §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AMG, für die grundsätzlich Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 1 AMG bestehe. Zulassungspflichtige Arzneimittel aus einem Drittland unterlägen grundsätzlich einem Verbringungsverbot. Mangels Vorlage arzneimittelrechtlicher Dokumente habe die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht erfolgen können. Die Zollanmeldung sei daher von Amts wegen für ungültig zu erklären gewesen.

    Am 20.10.2005 hat der Kläger erneut Klage erhoben. Er trägt ergänzend zu seiner früheren Begründung vor, die Bestellung sei für den Beklagten ersichtlich von einer Apotheke initiiert gewesen, da er deutlich als Empfänger angegeben gewesen und zudem dem Beklagten auch nicht unbekannt sei. Die Grundvoraussetzungen einer Einfuhr nach § 73 Abs. 3 AMG seien daher per se gegeben gewesen. Zudem seien nach einer internen Dienstanweisung des Regierungspräsidiums Darmstadt Sendungen nach § 73 Abs. 3 AMG wie gestellt abzufertigen, da die Überwachung nach dem AMG nicht den Zollbehörden, sondern den Regierungspräsidien obliege.

    Auch gebe es keine Verpflichtung, die Anwendung des § 73 Abs. 3 AMG zu beantragen. Die §§ 21 Abs. 1, 73 Abs. 1 Nr. 2 und 73 Abs. 6 AMG, auf die sich der Beklagte berufe, fänden gemäß § 73 Abs. 4 AMG gerade keine Anwendung. „Arzneimittelrechtliche Dokumente” habe der Kläger an die Zollbehörden nicht zu übergeben. Hier überschätze der Beklagte seine Befugnisse.

    Die Zollbehörde habe im Rahmen ihrer Kompetenz und gesetzessystematisch nur den Satz 1 des § 73 Abs. 3 AMG zu prüfen, da sich Satz 2 ersichtlich auf das Apotheken- und Arzneimittelrecht beziehe und zwei deutliche Verweise auf die Apothekenbetriebsordnung enthalte, deren Überwachung Sache der Regierungspräsidien sei.

    Die Kriterien des Satzes 1, nämlich die Apothekeneigenschaft des Klägers, die Fertigarzneimitteleigenschaft und das „Inverkehrbringen im Lande des Versenders” seien erfüllt und unstreitig. Ergänzend dazu wird „rein vorsorglich” vorgetragen, dass Melatonin 3 mg und DHEA 25 mg in den USA als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben würden.

    Es sei nicht Aufgabe der Zollbehörden, die Arzneimitteleigenschaft einer Ware zu qualifizieren, Bescheinigungen zu verlangen, Aussagen über geringfügige Mengen zu treffen und Zollanmeldungen abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG nicht vorlägen, und den üblichen Apothekenbetrieb zu kontrollieren. Was geringe Mengen seien, könne letztlich nur der Apotheker beurteilen. Habe ein Apotheker nur einen Kunden, so mögen 300 Tabletten normal oder viel sein, habe er jedoch 10 oder 50 Bestellungen, so seien 3.000 oder 15.000 Tabletten ganz normal und völlig im gesetzlichen Rahmen. Klar rechts- und verfassungswidrig sei das Verlangen der Vorlage von Rezepten, wie dies hier durch Beamte des Zollfahndungsdienstes am 25.01.2005 geschehen sei. Äußerst fragwürdig sei zudem die Auffassung des Abfertigungsbeamten, noch vor der Entscheidung über die Abfertigung nachgereichte Rezepte seien unbeachtlich, weil es auf den Zeitpunkt des Verbringens ankomme.

    In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzte der Prozessbevollmächtigte den klägerischen Vortrag dahin gehend, dass auch die Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels im Versendungsstaat von der Zollstelle nicht zu prüfen sei. Er erklärte ferner, dass bezüglich aller Arzneimittel Verschreibungen vorhanden seien, er jedoch dem Kläger geraten habe, diese nicht vorzulegen, weil deren Prüfung nicht Sache des Zolls sei. Das werde auch durch die Dienstvorschrift bestätigt, wonach Verschreibungen nicht vorgelegt zu werden bräuchten. Die Rezepte befänden sich inzwischen alle bei den strafrechtlichen Ermittlungsunterlagen.

    Der Kläger beantragt,

    die Erklärung vom 27.01.2005 über die Ungültigkeit der Zollanmeldung vom 19.01.2005 aufzuheben und

    den Beklagten zu verpflichten, die mit dieser Zollanmeldung angemeldeten und noch nicht überlassenen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen,

    hilfsweise festzustellen, dass der Überlassung dieser Waren keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er führt zur Begründung aus, dass zwar eine Beantragung der Anwendung des § 73 Abs. 3 AMG nicht explizit vorgeschrieben sei. Es müsse jedoch zumindest glaubhaft gemacht werden, dass es sich bei einem Zollanmelder, der sich als Apotheke zu erkennen gebe, auch um einen Apothekenbetrieb handelt, der Arzneimittel in geringen Mengen einführt, weil ihm Bestellungen von einzelnen Personen vorliegen und er eine Abgabe im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs beabsichtigt. Eine in Frage kommende gesetzliche Begünstigung nach den Arzneimittelbestimmungen sei zollseitig sonst nicht herzuleiten. Der Anscheinsbeweis, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AMG vorliegen, sei zuständigkeitshalber bei den Zollbehörden zu führen. Es würde im Hinblick auf die Prüfungen bei der Vorlage von Einfuhrdokumenten keinen Sinn ergeben, wenn bei dem Sonderfall des § 73 Abs. 3 AMG nur die Prüfung von dessen Satz 1 in den Zuständigkeitsbereich des Zolls falle.

    Da von einem Verbringungsverbot auszugehen gewesen sei, hätten die Arzneimittel nicht überlassen werden können. Eine nach Art. 75 ZK i.V.m. Art. 250 Abs. 2 ZK-DVO zu treffende Maßnahme sei die Ungültigerklärung der Zollanmeldung von Amts wegen gewesen. Das gelte auch dann, wenn sich erst bei der Zollbeschau herausstelle, dass Verbote und Beschränkungen die Nichtannahme der Zollanmeldung begründet hätten. Hier habe die Ungültigerklärung der Zollanmeldung die neue Anmeldung und Überführung der Vitaminpräparate in den freien Verkehr ermöglicht.

    In der mündlichen Verhandlung gab die Beklagtenvertreterin an, dass es ihrer Kenntnis nach keine Absprache mit dem Regierungspräsidium Darmstadt dahin gehend gebe, dass Arzneimittel bei einer Einfuhr durch eine Apotheke zu überlassen und lediglich eine Kontrollmitteilung zu machen sei.

    Ferner legte die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung jeweils eine Einheit der noch immer sichergestellten Arzneimittel vor. Die jeweils empfohlene tägliche Einnahmemenge – z.B. beim DHEA 1 Tablette und beim Melatonin 1 Tablette abends – wurde ebenso festgehalten wie die Menge je Verpackungseinheit (z.B. beim DHEA 200 Tabletten). Festgestellt wurde auch, dass das Haltbarkeitsdatum bei der Mehrzahl der Arzneimittel bereits überschritten war (beim DHEA: 08/2007). Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

    Von dem Beklagten vorgelegt wurde schließlich eine Art Merkblatt des Regierungspräsidiums (RP), überschrieben mit „Hinweise zur Einfuhr nicht zugelassener Fertigarzneimittel nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG)” (Stand August 2007). Darauf angegeben ist neben mehreren Telefonnummern und einer Fax-Nummer auch eine e-Mail- und eine Internetadresse. Das RP ist die im Bezirk des Beklagten für die Arzneimittelüberwachung zuständige Gesundheitsbehörde.

    Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Dem Senat lagen die HZA-Akte, die Ermittlungsakte in dieser Sache und eine Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B betreffend andere, den Kläger betreffende Vorgänge vor.

    Gründe

    Die Klage hat keinen Erfolg.

    I.

    Soweit mit der Klage die Aufhebung der Ungültigerklärung der Zollanmeldung begehrt wird, ist die Klage bezüglich der Warenposition 1 unbegründet und bezüglich der Warenposition 2 unzulässig.

    1. Hinsichtlich der Warenposition 1 ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig.

    a) Umfasst eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gilt jede Warenposition gemäß Art. 198 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) als eigene Zollanmeldung, sodass die Warenpositionen getrennt zu prüfen sind.

    Im Streitfall bezog sich die Warenposition 1 allein auf die Ware „DHEA 200”. Das folgt daraus, dass auf der Zollanmeldung, die bei beiden Warenpositionen keine handelsübliche Warenbezeichnung enthielt, nur bei der Warenposition 1 und auf der Handelsrechnung nur für die Ware „DHEA 200” die Codenummer 2937 2900 000 angegeben wurde, während sämtliche anderen in der Handelsrechnung aufgeführten Waren dort in eine Unterposition mit der Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden. Eine Unterposition mit der Position 3004 KN wurde auch bei der Warenposition 2 der Zollanmeldung angegeben (3004 9099 000).

    b) Grundsätzlich besteht für die Anfechtung der Ungültigerklärung einer Zollanmeldung ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der klagebefugte Anmelder durch die Ungültigerklärung seiner Zollanmeldung in das Stadium vor der Abgabe der Zollanmeldung zurückversetzt wird und regelmäßig erneut verpflichtet ist, die Förmlichkeiten zu erfüllen, damit die Ware eine zollrechtliche Bestimmung erhält (Art. 48, 49 Abs. 1, 58 Abs. 1 des Zollkodex [ZK]). Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht grundsätzlich auch dann, wenn – wie hier – die Ware aufgrund einer Sicherstellung als in das Zolllagerverfahren übergeführt gilt (Art. 867a ZK-DVO) mit der Folge, dass es der nochmaligen Abgabe einer Zollanmeldung nicht bedarf. Denn durch die Zolllagerfiktion wird jedenfalls bei einer ursprünglichen Zollanmeldung auf Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr dem Begehren des Anmelders nicht entsprochen.

    c) Im vorliegenden Fall ist durch die zwischenzeitliche Überschreitung des Haltbarkeitsdatums des eingeführten DHEA das Rechtsschutzbedürfnis nicht nachträglich entfallen. Denn das Überschreiten des Haltbarkeitsdatums ändert nichts daran, dass die Ungültigerklärung der Zollanmeldung fortwirkt. Im Fall ihrer Rechtswidrigkeit wäre sie aufzuheben mit der Folge, dass aufgrund der nunmehr wieder gültigen Zollanmeldung darüber zu entscheiden wäre, ob das DHEA dem Kläger zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen ist oder nicht.

    2. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Bezüglich der Warenposition 1 ist die Ungültigerklärung der Zollanmeldung rechtmäßig.

    Rechtsgrundlage der Ungültigerklärung der Zollanmeldung ist Art. 75 Buchst. a 4. Gedankenstrich ZK. Nach dieser Vorschrift werden alle zur Regelung des Falles erforderlichen Maßnahmen für Waren getroffen, die dem Anmelder nicht überlassen werden konnten, weil sie Verboten und Beschränkungen unterliegen.

    a) Art. 75 Buchst. a 4. Gedankenstrich ZK ist eine hinreichend bestimmte Norm, die für spezialgesetzlich nicht geregelte Maßnahmen unmittelbare Rechtsgrundlage sein kann (vgl. Witte/Henke, Zollkodex, Art. 75 Rz. 5, 7). Das gilt auch für die Ungültigerklärung einer Zollanmeldung von Amts wegen, die gemeinschaftsrechtlich im Wesentlichen nur in den Artikeln 250 f. ZK-DVO und national nicht geregelt ist. Für den Fall, dass eingeführte Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen, enthält auch die Durchführungsverordnung zum Zollkodex keine Vorschriften über eine Ungültigerklärung der Zollanmeldung von Amts wegen. Art. 75 Buchst. a 4. Gedankenstrich ZK ist daher bei Vorliegen der in dieser Norm genannten Voraussetzungen alleinige Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung der Zollanmeldung.

    Daraus, dass die Durchführungsverordnung zum Zollkodex nur in bestimmten Fällen eine Ungültigerklärung der Zollanmeldung von Amts wegen vorsieht, kann nach Auffassung des Senats nicht gefolgert werden, dass bei anderen Sachverhalten die Ungültigerklärung der Zollanmeldung von Amts wegen nicht unmittelbar auf Art. 75 Buchst. a ZK gestützt werden könnte. Denn ihrem Wortlaut nach schließen die Bestimmungen in der Durchführungsverordnung über die Ungültigerklärung von Zollanmeldungen von Amts wegen einschließlich der auf Art. 75 ZK Bezug nehmenden Vorschriften (Art. 250 Abs. 2 f. ZK-DVO) die unmittelbare Anwendung des Art. 75 Buchst. a ZK in anderen als den geregelten Fällen – in Art. 250 Abs. 2 f. ZK-DVO geregelt sind nur die Fälle des Art. 75 Buchst. a 2. und 3. Gedankenstrich ZK – nicht aus. Es ist nicht erkennbar, was dafür spräche, in Art. 250 ZK-DVO eine abschließende Aufzählung der Fälle zu erblicken, in denen im Bereich des Art. 75 ZK eine Zollanmeldung für ungültig erklärt werden kann (so aber Witte/Henke, a.a.O., Art. 66 Rz. 9 und 11 sowie Art. 75 Rz. 2, jeweils a.E., und Witte in Henke [Hrsg.], Verbote und Beschränkungen bei Ein- und Ausfuhr, Rz. 164; für eine Anwendbarkeit des Art. 75 ZK hingegen Dorsch/Weymüller, Zollrecht, Art. 66 Rz. 62). Insbesondere liegt bei den den nationalen Gesetzgebungen unterliegenden Verboten und Beschränkungen keine Situation vor, wonach die Zollbeteiligten in sämtlichen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden müssen und deshalb eine Durchführungsregelung zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsnorm in allen Mitgliedstaaten erforderlich ist, wie dies der Europäische Gerichtshof für die „es-sei-denn”-Regelung in Art. 204 Abs. 1 ZK dargelegt und infolge dessen die schon dem Wortlaut nach („Folgende Verfehlungen ...”) abschließend aufgezählten Fallgruppen in Art. 859 ZK-DVO als wirksam zustande gekommen angesehen hat (Urt. v. 11.11.1999 C-48/99 Söhl & Söhlke, ZfZ 2000, 12 [14]).

    b) Die Ware unterlag sowohl im Zeitpunkt der Ungültigerklärung der Zollanmeldungen als auch noch im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung Verboten und Beschränkungen.

    aa) DHEA (Dehydroepiandrosteron) ist ein im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zulassungspflichtiges, jedoch nicht zugelassenes Arzneimittel, das gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG grundsätzlich nur mit einer Einfuhrerlaubnis eingeführt werden darf. Eine solche wurde weder mit der Zollanmeldung noch später vorgelegt.

    bb) Da auch keine anderen, eine Einfuhrerlaubnis möglicherweise ersetzenden Einfuhrdokumente vorgelegt wurden (vgl. §§ 72a und 73 Abs. 6 AMG), hätte die Einfuhr nur gemäß § 73 Abs. 3 AMG als sog. Einzeleinfuhr zulässig sein können.

    aaa) Im Verhältnis zu dem sich aus Absatz 1 des § 73 AMG ergebenden Verbringungsverbot für Arzneimittel ohne Einfuhrerlaubnis handelt es sich bei Absatz 3 um eine nur für Apotheker geltende Sonderbestimmung, die unter bestimmten Voraussetzungen die Einfuhr von Arzneimitteln auch ohne Einfuhrerlaubnis zulässt. Die Vorschrift hat daher Ausnahmecharakter (vgl. Kloesel/ Cyran, Arzneimittelrecht, A 1.0, § 73 Anm. 38 Satz 1 und die amtliche Begründung zu dem Änderungsgesetz vom 31.07.1999 [BGBl. I S. 1666], abgedruckt bei Kloesel/Cyran, a.a.O., Bl. 93 e2), der sich auch daraus ergibt, dass Art. 6 des Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Richtlinie 2001/83 EG) das Inverkehrbringen von Arzneimitteln von einer Genehmigung abhängig macht und die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 dieses Kodex in besonderen Bedarfsfällen Arzneimittel davon ausnehmen können. Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit stützt die Bundesrepublik § 73 Abs. 3 AMG auf Art. 5 des Gemeinschaftskodex (Bl. 72a FG-Akte).

    Die Auffassung des Klägers, § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG sei gemäß § 73 Abs. 4 AMG bei Einfuhren von Arzneimitteln durch Apotheker nicht anwendbar, ist so nicht zutreffend, weil die Vorschriften des AMG nach § 73 Abs. 4 AMG zwar grundsätzlich keine Anwendung finden auf Arzneimittel „nach … Absatz 3 Satz 1 und 2”, Arzneimittel nach Absatz 3 Satz 1 und 2 aber nur solche sind, die sämtliche in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen einer Einzeleinfuhr erfüllen. Es genügt demnach nicht, dass ein Apotheker die Arzneimittel einführt. Liegen nicht alle Voraussetzungen einer Einzeleinfuhr vor, bleibt es folglich bei dem Verbringungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2.

    bbb) Im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs haben die Zolldienststellen die Aufgabe, an der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes [ZollVG] i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 1 AMG). Sie haben dabei auch auf die Vorlage etwa erforderlicher Einfuhrdokumente zu achten.

    Ist – wie hier – die Einfuhr im Grundsatz nur auf Vorlage eines bestimmten Einfuhrdokuments zulässig und wird ein solches nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt, sondern will der Anmelder die Ware aufgrund einer Ausnahmevorschrift einführen, so ist es zunächst Sache des Anmelders, auf diese Vorschrift hinzuweisen, will er nicht riskieren, dass gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG wegen Fehlens des erforderlichen Einfuhrdokuments bereits die Annahme der Zollanmeldung abgelehnt wird oder, falls von den Zollbediensteten erst nach der Annahme der Zollanmeldung das Erfordernis eines Einfuhrdokuments erkannt wird, nach Art. 75 ZK andere zur Regelung des Falles erforderliche oder ggf. spezialgesetzliche Maßnahmen getroffen werden.

    ccc) Bei Einzeleinfuhren nach § 73 Abs. 3 AMG kommt hinzu, dass diese Vorschrift eine ganze Reihe materieller Voraussetzungen enthält. Neben der Einfuhr von Fertigarzneimitteln durch einen Apotheker sind dies – nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen, im Zeitpunkt der Einfuhr (19.01.2005) geltenden Fassung – die Verkehrsfähigkeit im Versendungsstaat (Satz 1), der Bezug nur geringer Mengen, auf besondere Bestellung einzelner Personen und nur auf ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung (Satz 2 1. Halbs. Nr. 1).

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass die Zolldienststellen aufgrund dessen, dass sie an der Überwachung der Einfuhr von Arzneimitteln nur „mitwirken”, bei Einzeleinfuhren nach § 73 Abs. 3 AMG lediglich zu prüfen haben, ob es sich bei dem Anmelder und Warenempfänger um einen Apotheker und bei der eingeführten Ware um ein Fertigarzneimittel handelt. Der Kläger verkennt, dass es allein die Zolldienststellen sind, denen gegenüber eingeführte Waren an der Grenze zu gestellen und ggf. anzumelden sind und die darüber zu entscheiden haben, ob die Waren dem Anmelder überlassen werden oder nicht. Hätten die Zolldienststellen bezüglich der übrigen Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG keinerlei Prüfungsrechte mit der Folge, dass ein Apotheker ohne weiteres einen Anspruch auf Überlassung der von ihm eingeführten Fertigarzneimittel hätte, wie dies der Kläger meint, bestünde die Gefahr, dass das grundsätzlich auch für Apotheker geltende Verbringungsverbot des Absatzes 1 in der Praxis bei der Einfuhr von Arzneimitteln durch Apotheker in erheblichem Umfang leer liefe. Denn wären die Zolldienststellen bei der Einfuhr von Fertigarzneimitteln durch einen Apotheker darauf beschränkt, nach der Überlassung der Ware eine Mitteilung über den Vorgang an die zuständige Gesundheitsbehörde zu machen (§ 68 Abs. 1 AMG), könnte auf die Nichterfüllung einer oder mehrerer der weiteren Voraussetzungen einer Einzelanfuhr nur im Nachhinein durch die Gesundheitsbehörde und ggf. – falls die Ware bereits an den Verbraucher abgegeben ist – nur sanktionsrechtlich reagiert werden.

    ddd) Allerdings ist das sich auf sämtliche Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG erstreckende Prüfungsrecht und – aufgrund der Aufgabenstellung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AMG – Prüfungsgebot der Zolldienststellen zunächst darauf beschränkt festzustellen, ob Zweifel an der Zulässigkeit der Einfuhr bestehen. Darin liegt nach Auffassung des Senats die „Mitwirkung” der Zolldienststellen an der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit Arzneimitteln durch Apotheker. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einfuhr in Zweifelsfällen muss – im Verhältnis der Zollstelle zu der zuständigen Gesundheitsbehörde – der über die erforderliche fachliche Kompetenz verfügenden Gesundheitsbehörde vorbehalten bleiben. Dem dient die Befugnis der Zolldienststellen, die Ware „anzuhalten” (§ 74 Abs. 1 Satz 2 AMG), um ggf. vor der Entscheidung über die Überlassung der Ware die zuständige Gesundheitsbehörde zu konsultieren.

    eee) Die gebotene Prüfung im Hinblick darauf, ob Zweifel an der Zulässigkeit der Einfuhr von Arzneimitteln bestehen, erfordert, dass auf der Zollanmeldung hinreichende Angaben im Bezug auf die einzelnen Voraussetzungen einer Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3 AMG gemacht werden. Keinesfalls kann es genügen, dass es sich – wie hier – bei der Person des Anmelders und Warenempfängers um einen Apotheker handelt. Auch der bloße – hier nicht einmal gegebene – Hinweis, es handele sich um eine Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3 AMG, ermöglicht der Zollstelle selbst bei einer Beschau der Sendung keine Prüfung im Hinblick auf die Erfordernisse der Verkehrsfähigkeit der Arzneimittel im Versendungsstaat, einer Bestellung durch einzelne Personen und die Verschreibung der Medikamente durch einen Arzt oder Zahnarzt sowie im Hinblick auf die Beschränkung der Einfuhr auf geringe Mengen.

    Erforderlich ist zunächst die Angabe „Fertigarzneimittel” oder eine Erläuterung zur Verpackung der Ware, wonach das Arzneimittel in bereits zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packungen bezogen wird (Fertigarzneimittel i.S.d. § 4 Abs. 1 AMG). Im vorliegenden Fall war die auf der Handelsrechnung gemachte Angabe „DHEA 200” unzureichend, weil unklar blieb, ob es sich bei den Behältnissen mit 200 Tabletten um eine Packungsgröße handelt, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt ist. Diese Frage wurde hier weder bis zum Zeitpunkt der Ungültigerklärung der Zollanmeldung noch während des Einspruchsverfahrens geklärt, weil der Abfertigungsbeamte jedenfalls andere Voraussetzungen der Einzeleinfuhr als nicht erfüllt ansah und die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten davon ausging, es handle sich bei den eingeführten Waren mit Ausnahme der Vitaminpräparate um Fertigarzneimittel. Ist die Ware im Versendungsstaat nicht als Arzneimittel eingestuft, so muss sie gleichwohl in Packungen verpackt sein, in denen sie dort im Handel an Verbraucher abgegeben wird. Der Hinweis des Klägers, es sei nicht vorgeschrieben, Fertigarzneimittel nur unverändert in der zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung abzugeben (vgl. Kloesel/Cyran, a.a.O., Anm. 59), geht in diesem Zusammenhang fehl, weil dies nichts daran ändert, dass die Packung im Zeitpunkt der Einfuhr zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sein muss.

    Der Anmelder hat ferner Angaben zu machen dazu, ob die Ware in dem Staat, aus dem sie nach Deutschland gebracht wurde, verkehrsfähig ist, d.h., ob sie dort als Arzneimittel zugelassen oder – wie z.B. DHEA in den USA – beispielsweise als Nahrungsergänzungsmittel im Handel erhältlich ist. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auf die (zu § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG ergangene) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin, wonach die Verkehrsfähigkeit eine arzneimittelrechtliche Zulassung erfordert, d.h. eine der deutschen Zulassung als Arzneimittel vergleichbare Zertifizierung (Urt. v. 11.07.2002 I ZR 34/01, NJW 2002, 3469 Rdnr. 73; vgl. dazu Kloesel/Cyran, a.a.O., Anm. 41). Nicht ausreichend ist danach, dass die Ware im Versendungsstaat nur als Nahrungsergänzungsmittel verkehrsfähig ist. Nach den Hinweisen des hier zuständigen RP Darmstadt hingegen ist die ausländische Einstufung bedeutungslos. Danach genügt es, dass das Produkt in dem Land, aus dem es nach Deutschland gelangt ist, „als was auch immer rechtmäßig im Verkehr ist.”

    Zur Prüfung der „geringen Menge” des eingeführten Arzneimittels und der Bestellung durch einzelne Personen muss sich aus den Angaben des Anmelders neben der Gesamtmenge (hier: 2.800 g) und der Anzahl der Packungen (14) zudem ergeben, dass die Einfuhr aufgrund von in der Apotheke vorliegenden Bestellungen einzelner Personen erfolgt. Dabei ist die Anzahl der Bestellungen anzugeben, weil die „geringe Menge” am Bedarf des Einzelpatienten und nicht am Umfang der Gesamtbestellung gemessen wird (vgl. Kloesel/Cyran a.a.O., Anm. 46). Schließlich bedarf es der Angabe, dass für sämtliche Bestellungen die Verschreibung eines Arztes oder Zahnarztes vorliegt. In dem hier zu beurteilenden Fall war aufgrund der am 25.01.2005 durchgeführten Ermittlungen für das DHEA von 1 Einzelbestellung über 10 Einheiten auszugehen, die auf einem entsprechenden ärztlichen Rezept beruhte. Während des Einspruchsverfahrens trug der Kläger in diesem Zusammenhang nur noch allgemein vor, dass seine Kunden eine ärztliche Verordnung entweder bei der Bestellung oder bei der Abholung vorlegen (Schriftsatz vom 23.05.2005). Zur Anzahl der Bestellungen bezüglich der streitgegenständlichen Sendung machte er weiterhin keine Angaben.

    Die geforderten Angaben ermöglichen der Zollstelle im Rahmen ihrer Mitwirkung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AMG eine nach Auffassung des Senats zur wirksamen Durchsetzung des sich aus § 73 Abs. 1 AMG ergebenden grundsätzlichen Verbringungsverbots von Arzneimitteln gebotene Schlüssigkeitsprüfung im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3 AMG. Ist diese Prüfung wie hier wegen fehlender Angaben in der Zollanmeldung nicht möglich, stehen der Einfuhr Verbote und Beschränkungen entgegen, sodass die Zollstelle gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG die Annahme der Zollanmeldung unter Hinweis auf die fehlenden Angaben abzulehnen hat. Der Anmelder erhält dadurch die Möglichkeit, die fehlenden Angaben auf der Zollanmeldung nachzuholen.

    Nimmt die Zollstelle indessen die Zollanmeldung trotz fehlender oder unzureichender Angaben an, hat sie im Rahmen der Dokumentenprüfung und ggf. der Beschau der Ware zu prüfen, ob sich die Angaben den Begleitdokumenten oder beispielsweise den Aufschriften auf den Packungen oder den Packungsbeilagen entnehmen lassen. Ist das nicht der Fall, hat die Zollstelle jedenfalls dann, wenn der Anmelder während des Abfertigungsverfahrens trotz entsprechenden Hinweises keine oder nur unzureichende Angaben im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3 AMG macht, davon auszugehen, dass die Ware im Sinne von Art. 75 Buchst. a 4. Gedankenstrich ZK Verboten und Beschränkungen unterliegt. Sind die Angaben des Anmelders hingegen vollständig oder ergeben sich die für eine Schlüssigkeitsprüfung erforderlichen Daten aufgrund der Dokumentenprüfung und/oder der Beschau der Waren, hat sie nach den ihr allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen oder etwa anhand der ihr – wie hier – von der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Verfügung gestellten Informationen die Zulässigkeit der Einfuhr zu prüfen. Wäre die Einfuhr danach zulässig, hat die Zollstelle aber beispielsweise aufgrund einer Risikoanalyse Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Anmelders, so kann sie fernmündlich oder mit anderen Kommunikationsmitteln (z.B. E-Mail) bei der zuständigen Gesundheitsbehörde die Zulässigkeit der Einfuhr zu klären versuchen oder – falls eine rasche Klärung nicht möglich ist – die Ware „anhalten” (§ 74 Abs. 1 Satz 2 AMG), um die erforderliche Zeit für die Prüfung der Zulässigkeit der Einfuhr durch die Gesundheitsbehörde zu erhalten.

    fff) Im vorliegenden Fall fehlten nicht nur weitgehend die für eine vollständige Schlüssigkeitsprüfung erforderlichen Angaben sowohl auf der Zollanmeldung als auch der Handelsrechnung und dem Frachtbrief als den einzigen Begleitdokumenten. Vielmehr machte der Kläger während des Abfertigungsverfahrens nur insofern noch Angaben in Bezug auf die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 3 AMG, als er eine ärztliche Verschreibung über 10 Einheiten DHEA vorlegte, wobei sich aus dem Vermerk der Zollfahndung nicht ergibt, um wie viele Tabletten es sich dabei handelte und ob auf der Verschreibung die Größe der Einheiten überhaupt angegeben war. Falls es sich bei den 10 verschriebenen Einheiten um Behältnisse von jeweils 200 Tabletten handelte, wie sie hier bezogen wurden, war die Einfuhr des DHEA insoweit – d.h. in Bezug auf 2.000 Tabletten – unzulässig, weil dann die nach § 73 Abs. 3 AMG zulässige „geringe Menge” insoweit um ein Vielfaches überschritten wurde. Nach den Hinweisen des RP nämlich durfte nach § 73 Abs. 3 AMG höchstens der Bedarf für drei Monate – selbst bei chronischen Erkrankungen und Dauergebrauch – bezogen werden, d.h. bei einer empfohlenen Dosierung bei einer Tablette pro Tag lediglich 90 Tabletten. Selbst bei einer von der allgemeinen Empfehlung des Herstellers abweichenden, doppelt so hohen Dosierung auf der Verschreibung des Arztes von zwei Tabletten täglich hätten auf ein einziges Rezept nur 180 Tabletten eingeführt werden dürfen. Falls hingegen Einheiten von jeweils lediglich 25 Tabletten verschrieben gewesen sein sollten, wie sie in den USA im Handel erhältlich sind, mithin insgesamt 250 Tabletten, war die Einfuhr zunächst ebenfalls wegen Überschreitens der höchstzulässigen Menge insoweit unzulässig, als mehr Tabletten eingeführt wurden, als nach der Dosierung zulässig war – bei einer Dosierung von einer Tablette täglich hätte in diesem Fall nur die Menge eingeführt werden dürfen, die bei Einheiten von je 25 Tabletten nicht mehr als 90 Tabletten ergibt, also drei Einheiten und somit (3 x 25 =) 75 Tabletten. Da indessen tatsächlich von der Zollstelle nicht aufteilbare (verschlossene) Behältnisse mit 200 Tabletten eingeführt wurden, war die Einfuhr insgesamt, soweit eine (einzige) Verschreibung vorgelegt wurde, unzulässig.

    Im Übrigen – soweit keine Verschreibung vorgelegt wurde (4 Einheiten) – war auch noch im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung von der Unzulässigkeit der Einfuhr des DHEA auszugehen, weil der Kläger zwar im Einspruchsverfahren behauptete, er habe die Produkte „aufgrund u.a. von vorliegenden Kundenbestellungen” bestellt (Schriftsatz vom 23.02.2005), dabei jedoch keine Angabe zur Anzahl der Bestellungen machte. Dabei ist unerheblich, ob die hier tätig gewordenen Zollfahndungsbeamten befugt waren, sich etwa vorliegende Verschreibungen zeigen zu lassen, oder ob diese Ermittlungen „rechts- und verfassungswidrig” waren, wie der Kläger meint. Zollfahndungsbeamte, die ebenso wie Abfertigungsbeamte die Aufgabe der Mitwirkung am grenzüberschreitenden Warenverkehr haben (§ 24 Abs. 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes [ZFdG]), haben jedenfalls im Rahmen von Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO auch die dem Abfertigungsbeamten zustehende Befugnis, die im Hinblick auf § 73 Abs. 3 AMG erforderlichen Angaben zu verlangen und diese auch insoweit, als es sich dabei um personenbezogene Daten handelt, an die Abfertigungsstelle zu übermitteln (§§ 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 ZFdG). Durch Vorlage von Verschreibungen hätte hier zudem – zugunsten des Klägers – die fehlende Angabe der Anzahl der Bestellungen ersetzt und sich die Zulässigkeit der Einfuhr ergeben können.

    Der Kläger verweigerte jedoch während der Ermittlungen der Zollfahndung am 25.01.2005 weitergehende Angaben unter Verweis darauf, dass er die – gemäß § 18 der Apothekenbetriebsordnung erforderliche – Einfuhrdokumentation über seinen Rechtsanwalt auf Antrag der Staatsanwaltschaft aushändigen werde. Auch während des Einspruchsverfahrens machte er – von der allgemeinen Behauptung abgesehen, die Bestellung der Arzneimittel in den USA sei aufgrund von vorliegenden Kundebestellungen erfolgt – keine weiteren Angaben hinsichtlich der Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG, obschon er hierzu wegen der Ungültigerklärung der Zollanmeldung und damit der Ablehnung der Überlassung der Waren veranlasst gewesen wäre. Grund hierfür war offenbar seine Haltung (und/oder diejenige seines Bevollmächtigten), der Beklagte ignoriere §  73 Abs. 3 Nr. 1 AMG, wonach es für eine Überlassung zum freien Verkehr ausreiche, wenn die (Fertig-)Arzneimittel von einer Apotheke bestellt seien.

    c) Die Ungültigerklärung der Zollanmeldung war bezüglich der Warenposition 1 zur Regelung des Falles erforderlich.

    Steht fest, dass die Einfuhr unzulässig ist, weil mindestens eine der Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG nicht erfüllt ist, muss die Zollanmeldung von Amts wegen für ungültig erklärt werden, damit der Anmelder die Möglichkeit erhält, die Förmlichkeiten für den Erhalt einer anderen und zulässigen zollrechtlichen Bestimmung der Ware zu erfüllen. Regelmäßig dürften bei Waren, die einem Verbringungsverbot unterliegen, die Wiederausfuhr und die Vernichtung zulässige zollrechtliche Bestimmungen sein.

    Zur Regelung des Falles erforderlich ist die Ungültigerklärung der Zollanmeldung auch dann, wenn zwar nicht feststeht, dass die Einfuhr materiell-rechtlich unzulässig ist, die Zollstelle jedoch aufgrund fehlender oder unzureichender Angaben des Anmelders von der Unzulässigkeit der Einfuhr auszugehen hat und deshalb die Ware nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden darf. Begehrt der Anmelder nach wie vor die Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr, ist es ihm unbenommen, eine dahin gehende neue Zollanmeldung abzugeben, nunmehr mit vollständigen Angaben zu den Voraussetzungen einer Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3 AMG.

    3. Hinsichtlich der Warenposition 2 ist die Klage auf Aufhebung der Ungültigerklärung unzulässig. Dem Kläger fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.

    Werden – entgegen dem Gebot, für jede Ware die Förmlichkeiten für den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung zu erfüllen (Art. 59 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 1 Nr. 5 ZK-DVO) – mit einer Warenposition Waren unterschiedlicher Beschaffenheit angemeldet, so kann über die Waren nur einheitlich entschieden werden (Art. 73 Abs. 2 ZK). Aufgrund der Ungültigerklärung der Zollanmeldung wurde dem Kläger ermöglicht, für die Waren eine neue, nunmehr ordnungsgemäße Zollanmeldung mit handelsüblicher Bezeichnung der Waren und jeweils eigener Warenposition abzugeben und so diejenigen Waren, deren Einfuhr keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen, überlassen zu erhalten. Macht der Anmelder wie hier der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch, ohne zugleich für die Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, die Förmlichkeiten für den Erhalt einer anderen, zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zu erfüllen, so handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er sich gegen die Ungültigerklärung der Zollanmeldung, von der er selbst profitiert hat, wegen der übrigen Waren mittels Einspruch und Klage wendet (Verbot des venire contra factum proprium; vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, § 25 Rd.-Nr. 14 und Eyermann/Rennert, Verwaltungsgerichtsordnung, vor § 40 Rn 22). Ist der Anmelder der Auffassung, sämtliche Waren unterlägen keinen Verboten und Beschränkungen, so kann er die Ungültigerklärung – zudem in einfacherer und effektiverer Weise – dadurch überwinden, dass er eine neue und ordnungsgemäße Zollanmeldung für alle Waren der Sendung (d.h. mit jeweils eigener Warenposition) unter Beachtung der etwaigen formellen Erfordernisse – wie hier der Angaben zu den Voraussetzungen einer Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3 AMG – abgibt. Die Zollstelle wird dadurch gezwungen, die Zulässigkeit der Einfuhr für jede Ware getrennt zu prüfen, ggf. unterschiedlich zu entscheiden und unter Umständen erst nach einer Konsultation der zuständigen Fachbehörde entweder die Ware zu überlassen oder die Zollanmeldung bezüglich der betreffenden Warenposition für ungültig zu erklären.

    II.

    Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten beantragt, ihm die eingeführten Arzneimittel zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

    1. Die Klage ist insoweit zulässig.

    a) Der Zulässigkeit des Verpflichtungsantrags steht nicht (mehr) entgegen, dass der Beklagte in der Einspruchsentscheidung auf die Frage der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – einging und den Einspruch offenbar als reinen Anfechtungseinspruch (gegen die Ungültigerklärung der Zollanmeldung) ansah, obwohl der Kläger mit seiner zunächst erhobenen Sprungklage seinerzeit auch einen Verpflichtungsantrag gestellt hatte. Die insoweit als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist zwischenzeitlich in die Zulässigkeit hineingewachsen (Gräber/von Groll, FGO, § 46 Rz 13).

    b) Der Kläger hat insoweit ein Rechtschutzbedürfnis. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers hat sich dadurch, dass bei der Mehrzahl der eingeführten und physisch nach wie vor bei dem Beklagten vorhandenen Arzneimitteln das Verfalldatum zwischenzeitlich bereits überschritten ist, nicht erledigt. Sollte die Abgabe an die Kunden – soweit eine Bestellung vorliegt – arzneimittelrechtlich unzulässig geworden sein, so wäre die Frage, ob § 73 Abs. 3 AMG die Abgabe von nach dieser Vorschrift eingeführten Arzneimitteln an die Besteller „im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs” vorschreibt mit der Folge, dass ggf. die Einfuhr nachträglich unzulässig würde und der Anspruch auf Überlassung zum freien Verkehr im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben wäre, eine solche der Begründetheit.

    2. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet.

    Der Kläger hat mangels Vorliegens einer gültigen Zollanmeldung schon aus formellen Gründen keinen Anspruch auf Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr.

    Eine Überlassung zum freien Verkehr kommt indessen bezüglich sämtlicher auf der Handelsrechnung aufgeführten Arzneimittel auch aus materiell-rechtlichen Gründen, nämlich wegen entgegenstehender Verbote und Beschränkungen (vgl. Art. 73 Abs. 1 Satz 1 ZK), nicht bzw. nur in geringem Umfang in Betracht.

    Hinsichtlich des DHEA 200 wird auf die Ausführungen unter I. 2. b) bb) fff) verwiesen.

    An Melatonin führte der Kläger drei Dosen zu je 90 Tabletten (= 270 Tabletten) und acht Dosen zu je 300 Tabletten (= 2.400 Tabletten), mithin insgesamt 2.670 Tabletten ein. Ausweislich der Packungshinweise beträgt die empfohlene Dosierung eine Tablette pro Tag, sodass nach § 73 Abs. 3 AMG in Verbindung mit den Hinweisen des RP Darmstadt 90 Tabletten je Bestellung hätten eingeführt werden dürfen. Da nach den Ermittlungen lediglich ein (einziges) Rezept über 10 Einheiten existierte, wurden mindestens (3 x 90 + 7 x 300 =) 2.370 Tabletten auf ein Rezept bezogen, mithin die zulässige Höchstmenge um ein Vielfaches überschritten. Zulässig war danach lediglich die Einfuhr einer Einheit von 90 Tabletten, wozu ggf. die Fachbehörde zu befragen gewesen wäre. Bezüglich der Restmenge von einer Einheit fehlt es – wie beim DHEA – an hinreichenden Angaben.

    Hinsichtlich des Excedrin und der Bengay Rheumacreme fehlt es bereits an der Bestellung einzelner Personen aufgrund einer Verschreibung, was der Kläger durch seine Aussage, diese Präparate seien für seinen Eigenbedarf bestimmt, bestätigte. Auch dann, wenn der Apotheker für sich selbst Arzneimittel im Drittland bestellt, muss die Bestellung durch eine ärztliche Verschreibung – nämlich für ihn selbst – ausgelöst worden sein. Sollte der Kläger hingegen mit „Eigenbedarf” die Verwendung im Rahmen seines Apothekenbetriebs gemeint haben, wofür die Angabe in der Klageschrift spricht, zum Teil würden die Produkte zu eigenen Arzneimitteln „im Rahmen des normalen Apothekenbetriebs” verarbeitet werden, wäre die Einfuhr nicht nach § 73 Abs. 3 AMG zulässig gewesen, da diese Norm keine Einfuhr zur Vorratshaltung zulässt (vgl. Kloesel/ Cyran, a.a.O., Anm. 48). Für diesen Fall benötigt der Apotheker eine Einfuhrerlaubnis.

    Von dem in der Handelsrechnung nicht aufgeführten Arzneimittel „Lipo 6” schließlich, für das laut Packungshinweis die Einnahme von zwei Kapseln pro Tag empfohlen ist, hätten ohne Einfuhrerlaubnis höchstens (90 x 2 =) 180 Kapseln je Bestellung eingeführt werden dürfen. Hier – eingeführt wurden (4 x 120 =) 480 Kapseln – hätten daher mindestens drei Bestellungen vorliegen müssen. Die materiell-rechtliche Unzulässigkeit der Einfuhr des Lipo 6 lässt sich in diesem Verfahren nicht definitiv feststellen, weil die Zollfahndung nach den dem Senat vorliegenden Akten nur in Bezug auf die vier auf der Handelsrechnung aufgeführten Arzneimittel ermittelte (Bl. 7 Ermittlungsakte). Genauso wenig lässt sich indessen ein Anspruch auf Überlassung des Lipo 6 zum freien Verkehr feststellen, weil ein solcher Anspruch nur besteht, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG entweder für die Zollstelle zweifelsfrei feststeht oder – in Zweifelsfällen – von der zuständigen Gesundheitsbehörde bejaht worden ist.

    III.

    Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Überlassung der eingeführten Arzneimittel keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen, ist wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der hier zulässigerweise erhobenen Verpflichtungsklage nicht zulässig (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO). Das gilt auch in Bezug auf das Arzneimittel Lipo 6, weil die Feststellungsklage auch dann subsidiär ist, wenn in dem Verfahren der Leistungsklage aus formellen – hier zudem ohne weiteres durch Abgabe einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung unter Hinweis auf § 73 Abs. 3 AMG und Beifügung der erforderlichen Angaben zu beseitigenden – Gründen keine Aussage zu der mit dem Feststellungsantrag aufgeworfenen materiellen Rechtsfrage erfolgt. Denn die Nichterfüllung formeller Voraussetzungen ändert nichts daran, dass mit dem Verfahren auf Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der letztlich erstrebten Leistung – hier: Verpflichtung zum Erlass des Verwaltungsakts „Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr” – ein für die Rechtsverfolgung unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rdnr. 26).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).