08.01.2010
Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 08.06.2006 – 9 K 3941/04
- Die nach § 6 Abs. 3 S. 1 InvZulG erforderliche eigenhändige Unterschrift kann bei einer GmbH und Co KG nur von dem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär GmbH geleistet werden.
- Solange ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, dem die Außenvertretung als Vertretungsorgan zwingend übertragen ist, können weder ein besonders Beauftragter im Sinne des § 79 Abs. 1 AO noch ein wirksam bestellter Prokurist oder ein faktischer Geschäftsführer den Antrag auf Investitionszulage wirksam unterzeichnen.
- Eine Verhinderung des Geschäftsführers an der eigenhändigen Unterschrift liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Geschäftsführer für einen Monat in einem Kuraufenthalt 400 km entfernt vom Betriebssitz befindet. Vielmehr ist es zumutbar den Geschäftsführer dort aufzusuchen, um den vorbereiteten Antrag mit der eigenhändigen Unterschrift versehen zu lassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG ein Hotel.
Mit Antrag vom 27. September 1995, der am gleichen Tag bei dem beklagten Finanzamt eingegangen ist, beantragte die Klägerin eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 i.H.v. 162.784,27 DM. Der Antrag weist auf S. 4 die Unterschrift „F. Ff” auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Antrag verwiesen.
Mit Antrag vom 17. September 1996, der am 19. September 1996 bei dem beklagten Finanzamt eingegangen ist, stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Investitionszulage für das Kalenderjahr 1995 i.H.v. 885,58 DM. Dieser Antrag weist gleichfalls auf S. 4 die Unterschrift „F. Ff” auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch auf diesen Antrag verwiesen.
Mit Bescheiden vom 12. Januar 1996 (für 1994) und vom 15. Oktober 1996 (für 1995) wurden die Investitionszulagen jeweils in der beantragten Höhe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.
In 1998 wurde bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt. Dabei kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Unterschriften unter den o.g. Anträgen nicht um die Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin, d.h. der einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, Frau Ingrid Ff (künftig: Frau I. Schl.) handelte, sondern um die Unterschrift ihres Ehemannes, Herrn Friedrich Ff (künftig: Herr F. Schl.).
Der Prüfer folgerte aus diesem Umstand, dass die Anträge nicht wie gesetzlich (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Investitionszulagengesetz – in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung – (InvZulG)) vorgeschrieben, von der Anspruchsberechtigten selbst bzw. von der gesetzlichen Vertreterin eigenhändig unterschrieben worden waren und dass die gewährten Investitionszulagen daher zurückzufordern seien.
Das Finanzamt schloss sich dieser Ansicht an und erließ am 12. Juni 1998 entsprechende Rückforderungsbescheide.
Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren vertrat die Klägerin die Ansicht, dass nicht die Komplementär-GmbH, sondern ausschließlich der mit der Wahrnehmung aller steuerlichen Pflichten besonders beauftragte Herr F. Schl. die Investitionszulagenanträge eigenhändig zu unterschreiben hatte. Von der Gründung der Gesellschaft an habe nicht die Komplementär-GmbH sondern ausschließlich Herr F. Schl. die steuerlichen Pflichten wahrgenommen.
Zum Nachweis ihres Vorbringens hat die Klägerin die Kopie einer Vollmachtsurkunde vorgelegt, mit der dem Herrn F. Schl. eine Vollmacht eingeräumt worden ist ”... wie sie gemäß § 49 HGB einem Prokuristen zusteht...”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Urkunde verwiesen, von der sich eine Kopie in der Verwaltungsakte befindet.
Darüber hinaus vertrat die Klägerin die Ansicht, dass Herr F. Schl. gemäß § 150 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) als Bevollmächtigter berechtigt gewesen sei, für sie die Anträge zu unterzeichnen.
Frau I. Schl., die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, sei in dem Zeitraum von Anfang September bis einschließlich der ersten Oktoberwoche aufgrund einer dringenden familienbedingten Pflegetätigkeit immer wieder durch längere Aufenthalte in Hamburg abwesend gewesen. Da der Antrag für 1994 erst am 27. September 1995 fertig gestellt worden sei, sei er von Herrn F. Schl. eigenverantwortlich unterschrieben worden.
Das beklagte Finanzamt wies den Rechtsbehelf gleichwohl mit Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2004, auf die wegen der weiteren Einzelheiten vollinhaltlich verwiesen wird, als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Sie wendet sich weiterhin gegen die Rückforderung der gewährten Investitionszulagen für 1994 und 1995.
Zur Begründung verweist sie auf die besondere schriftliche Vollmacht, die Herrn F. Schl. unter dem Datum des 1. September 1995 erteilt worden ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass Herr F. Schl. dadurch berechtigt worden sei, die Anträge auf Investitionszulage zu unterschreiben, weil er als „besonders Beauftragter” für die KG gehandelt habe. Darüber hinaus sei Herr F. Schl. auch faktischer Geschäftsführer gewesen, weil er von Anfang an die Geschäfte der KG geführt habe. Herr F. Schl. habe zwar aus standesrechtlichen Gründen nicht als im Handelsregister eingetragener „formeller Geschäftsführer” auftreten können, er habe aber tatsächlich die KG in allen steuerlichen Angelegenheiten, in allen Finanzierungsfragen und bei der Vergabe und Durchführung der Baumaßnahmen für das Hotel vertreten. Schließlich habe er die gesamte Korrespondenz der KG geführt und die Einstellung und den Einsatz des Personals bestimmt. Die Gesellschaft sei daher faktisch in vollem Umfang von Herrn F. Schl. geleitet und geführt worden.
Rechtlich sei Herr F. Schl. durch seine besondere Vollmacht und seine Stellung als beherrschender Gesellschafter dazu in der Lage gewesen. Da er somit als Verfügungsberechtigter i.S. § 35 AO anzusehen sei, sei er auch zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verpflichtet gewesen, zumal nur er die notwendigen und erforderlichen Absichts- und Wissenserklärungen abgeben und die haftungs- und strafrechtliche Verantwortung habe übernehmen können.
Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, dass die von dem Finanzamt vertretene Auffassung zur Erforderlichkeit einer eigenhändigen Unterschrift zu formalistisch sei und von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht getragen werde.
Ferner trägt die Klägerin erneut vor, dass Frau I. Schl. durch eine längere Abwesenheit an der Leistung der Unterschrift gehindert und dass die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten schon aus diesem Grund gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 AO zulässig gewesen sei. Die „längere Abwesenheit” von Frau I. Schl. aufgrund einer familiären Pflegetätigkeit in Hamburg habe – mit kurzen Unterbrechungen – von Anfang September bis einschließlich der ersten Oktoberwoche 1995 gedauert. Die Dauer sei jeweils nicht absehbar gewesen, die Pflegetätigkeit sei jeweils auf Abruf erfolgt. Da die Antragsfrist grundsätzlich voll ausgenutzt werden dürfe und die Prüfung der von einem Dritten gefertigten Anlage zu dem Antrag 1994 durch Herr F. Schl. erst am 27. September 1995 abgeschlossen worden sei, sei eine postalische Einholung der Unterschrift nicht mehr möglich gewesen.
Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass das beklagte Finanzamt die seiner Ansicht nach unberechtigte Unterschrift des Herr F. Schl. unverzüglich hätte rügen bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewähren müssen, zumal das Antragsformular auf Bl. 4 den irreführenden Hinweis enthalte, dass der Antrag von „einer zur Geschäftsführung oder Vertretung berechtigten Person” zu unterschreiben sei. Danach sei Herr F. Schl. nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, die Anträge zu unterschreiben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 19. November und 22. Dezember 2004, vom 30. März, 8. Juni, 15. August, 13. September und 12. Oktober 2005 - sowie die Anlagen verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Änderungsbescheide über die Investitionszulage 1994 und 1995 – jeweils vom 12. Juni 1998 – sowie die Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH tritt er dem Begehren der Klägerin entgegen.
Er ist weiterhin der Ansicht, dass Herr F. Schl. nicht für die Klägerin einzelvertretungsberechtigt gewesen sei. Ihm seien zwar Rechte eingeräumt worden, er habe jedoch keinen Antrag auf Investitionszulage wirksam für die Klägerin stellen können, denn die Vertretungsbefugnis habe der Geschäftsführerin, Frau I. Schl., oblegen.
Daran habe auch die Abwesenheit der Frau I. Schl. im September/Oktober 1995 nichts geändert. Da die Dauer der jeweiligen Abwesenheit nicht vorhersehbar gewesen sei, hätte die Geschäftsführerin Vorkehrungen für eine form- und fristgerechte Abgabe des Antrags treffen müssen, zumal es zumutbar gewesen sei, die notwendige Unterschrift auf dem Postweg einzuholen.
Die Hinweise der Klägerin auf Beratungsfehler des Finanzamts bzw. irreführende Hinweise auf dem Antragsformular sieht der Beklagte nicht als entscheidungserheblich an. Evtl. Pflichtverletzungen des Finanzamts seien nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Finanzamts wird auf die Schriftsätze vom 30. Mai, 26. Juli und 4. Oktober 2005 verwiesen.
Dem Gericht haben bei der Entscheidungsfindung die Steuerakten vorgelegen.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das beklagte Finanzamt hat die der Klägerin für die Streitjahre 1994 und 1995 jeweils gewährte Investitionszulage zu Recht zurückgefordert, weil hier die formellen Voraussetzungen für die Gewährung jeweils nicht vorgelegen haben. Die Bescheide vom 12. Juni 1998, mit denen die Investitionszulage jeweils auf „0” gesetzt worden ist, sowie die Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2004 sind daher rechtmäßig ergangen.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG ist der Antrag auf Investitionszulage u.a. eigenhändig zu unterschreiben. Daran scheitert es im Streitfall.
Da die Klägerin als Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG zwar steuerrechtsfähig und somit anspruchsberechtigt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG, aber verfahrensrechtlich nicht handlungsfähig ist, müssen im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen natürliche Personen für sie tätig werden. Für die KG handelt nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. §§ 161, 164, 125, 170 Handelsgesetzbuch (HGB) die Komplementär-GmbH und für diese gemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) der Geschäftsführer der GmbH als gesetzlicher Vertreter.
Die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG erforderliche eigenhändige Unterschrift hätte daher nur von der einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, Frau I. Schl., geleistet werden können. Das ist im Streitfall indes nicht erfolgt. Beide Anträge weisen die Unterschrift des Herr F. Schl. auf.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass dieser sie aufgrund einer „besonderen Bevollmächtigung” wirksam vertreten habe, vermochte sich das Gericht dieser Ansicht nicht anzuschließen.
Es kann hier dahingestellt bleiben, welche Rechtsnatur die Vollmacht vom 1. September 1995 eigentlich hat, zumal Herr F. Schl. bei beiden Unterschriften keinen die Vertretung ausdrückenden Zusatz beigefügt hat, was bei einer Vertretung in jedem Fall erforderlich gewesen wäre (§§ 51, 57 HGB). Nach der insoweit einschlägigen Entscheidung des BFH (Urteil vom 16. Mai 2002 III R 27/01 Bundessteuerblatt – BStBl – II 2002, 668) ist aber selbst ein wirksam bestellter Prokurist nicht befugt, einen Antrag auf Gewährung von Investitionszulage zu stellen. In der genannten Entscheidung hat der BFH dies damit begründet, dass es sich bei einem derartigen Antrag um einen Akt der Außenvertretung der GmbH handelt, und dass daher dieser Vorgang in die ausschließliche Zuständigkeit des Geschäftsführers als des gesetzlichen Vertretungsorgans fällt (a.a.O. S. 670).
Dass Herr F. Schl. ein „besonders Beauftragter” i.S. § 79 Abs. 1 Ziff. 3 AO gewesen sein könnte, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, solange ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter vorhanden ist (BFH Urteil vom 15. Oktober 1998 III R 58/95 BStBl II 1999, 237 -239-), da diesem die Außenvertretung als Vertretungsorgan zwingend (§ 37 Abs. 2 GmbHG) übertragen ist.
Auch soweit die Klägerin vorträgt, dass Herr F. Schl. faktischer Geschäftsführer gewesen sei, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Wirksamkeit der Antragstellung herbeizuführen.
Es spricht zwar viel dafür, dass Herr F. Schl. faktischer Geschäftsführer der GmbH - und somit indirekt auch der Klägerin – gewesen ist. Nach außen ist er als Verfügungsberechtigter aufgetreten. Seine Rechtsposition in der Gesellschaft war aber keineswegs dominant: Angesichts der von der Klägerin selbst mitgeteilten Beteiligungsverhältnisse war er kein beherrschender Gesellschafter, die Existenz flankierender Verträge zu seiner zusätzlichen Absicherung (z.B. Organvertrag mit Ergebnisabführung o.ä.) ist nicht vorgetragen worden. Seine hervorgehobene Stellung beruht im Wesentlichen auf der rechtsgeschäftlichen Vollmacht vom 1. September 1995, die zwar eine Kündigungs-/Widerrufserschwernis enthält, aber die Stellung der Geschäftsführerin nicht schmälert.
Von einer abschließenden Klärung der Frage, ob Herr F. Schl. tatsächlich faktischer Geschäftsführer gewesen ist, hat das Gericht aber abgesehen, weil es der Überzeugung ist, dass auch ein faktischer Geschäftsführer einen Antrag auf Gewährung von Investitionszulage nicht wirksam hätte stellen können.
Zum einen ist die einschlägige Rechtsprechung zu der Stellung des faktischen Geschäftsführers durchweg in Haftungsfragen im Zusammenhang mit § 69 AO ergangen (s. u.a. Fundstellen bei Tipke/Kruse § 34 AO Rdnr. 8; § 35 AO Rdnr. 4; ferner: u.a. Hessisches Finanzgericht Urteil vom 20. Oktober 1997 4 K 1420/93 Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 518). Ferner ergibt sich u.a. aus dem Wortlaut des § 35 AO, der ausschließlich auf eine passive Vertretung abstellt, dass der faktische Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt lediglich Pflichten des Steuerschuldners wahrzunehmen hat. Für deren Einhaltung haftet er gemäß § 69 AO. Schließlich erlaubt auch der § 34 Abs. 2 AO ein wirksames Tätigwerden anderer Personen nur dann, soweit kein Geschäftsführer vorhanden ist. Dabei ist der Begriff des Geschäftsführers zwar untechnisch zu verstehen, ein Abstellen auf alle Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen, ist aber nur dann möglich, wenn keine besonderen Regelungen bestehen (Tipke/Kruse § 34 AO Rdnr. 11 m.w.N.), das ist hier aber gerade der Fall: Sowohl die Vertretung der KG als auch diejenige der GmbH sind eindeutig gesetzlich geregelt.
Das Gericht verweist dazu insbesondere auf die maßgeblichen Ausführungen des BFH in dem einschlägigen Urteil vom 16. Mai 2002 (III R 27/01 a.a.O. insbesondere S. 670). Diese Ausführungen – insbesondere zur zwingenden, nicht übertragbaren Vertretung durch das gesetzliche Vertretungsorgan – macht sich das Gericht zu eigen. Es schließt daraus, dass ein faktischer Geschäftsführer keinen wirksamen Antrag auf die Gewährung von Investitionszulage stellen kann, solange ein förmlich bestellter Geschäftsführer vorhanden ist.
Ferner liegen auch die Voraussetzungen des in § 150 Abs. 3 AO normierten Ausnahmefalles von der Erfordernis einen eigenhändigen Unterschrift im Streitfall nicht vor.
Nach der genannten Vorschrift ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten zulässig, wenn der Geschäftsführer u.a. „durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert” ist.
Das ist hier nach der Überzeugung des Gerichts jedoch nicht der Fall. Für die Investitionszulage 1995 liegt schon kein entsprechender Sachvortrag der Klägerin vor. Lediglich hinsichtlich der Investitionszulage 1994 macht die Klägerin die Verhinderung der Geschäftsführerin durch längere Abwesenheit geltend. Zum einen ist hier jedoch bereits unklar, wann genau und wie lange Frau I. Schl. abwesend war, da sie sich – nach dem Vortrag der Klägerin – von Anfang September bis Anfang Oktober nicht durchgehend, sondern „mit Unterbrechungen” in Hamburg aufgehalten hat. Wann genau zeitlich diese Unterbrechungen waren und wo sich die Geschäftsführerin dann jeweils aufgehalten hat, ist nicht mitgeteilt worden. Entscheidend ist aber, dass die Entfernung zwischen Hamburg und Weimar (dem Sitz der Komplementär-GmbH) bzw. Königstein (dem Wohnsitz der Frau I. Schl.) bzw. Frankfurt am Main (dem Büro des Herr F. Schl.) nicht so groß ist, dass eine persönliche Unterzeichnung der Anträge durch Frau I. Schl. unzumutbar gewesen wäre. Selbst wenn diese durch Pflegeleistungen vorübergehend in Hamburg unabkömmlich gewesen wäre, wäre es nach der Überzeugung des Gerichts zumutbar gewesen, sie dort aufzusuchen, um den vorbereiteten Antrag mit der eigenhändigen Unterschrift versehen zu lassen. Einen besonderen zeitlichen, organisatorischen oder finanziellen Aufwand vermag das Gericht darin nicht zu sehen. Dazu kommt, dass Frau I. Schl. in Hamburg auch postalisch ohne Schwierigkeiten erreichbar war – konkrete Hinweise auf drohende Verzögerungen und Verluste während der Postlaufzeit sind jedenfalls nicht ersichtlich.
Bei dieser Sachlage kann nach der einschlägigen Rechtsprechung des BFH nicht von einer Verhinderung an der Leistung der eigenhändigen Unterschrift wegen längerer Abwesenheit ausgegangen werden (BFH Urteil vom 29. März 2001 III R 48/98 BStBl II 2001, 629 -632-; Urteil vom 15. Oktober 1998 III R 58/95 BStBl II 1999, 237).
Ferner kann sich die Klägerin hier auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BFH berufen, dass Ausnahmen von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift auf dem Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage möglich seien. Der einschlägigen Entscheidung (Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 24/99 BStBl II 2002, 159) lag ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. In dem von dem BFH entschiedenen o.g. Fall war das Antragsformular nicht unterzeichnet, aber mit einem Begleitschreiben versehen, das von dem gesetzlichen Vertreter der Anspruchsberechtigten eigenhändig unterzeichnet worden war. In diesem Fall, den der BFH ausdrücklich als Ausnahmefall bezeichnet hat (a.a.O. S. 161), hat er die Verbindung zwischen dem nicht unterzeichneten Antragsformular mit dem mit einem eigenhändigen Namenszug des einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers versehen Begleitschreiben genügen lassen.
Die Anträge auf Gewährung von Investitionszulagen für 1994 und 1995 sind zwar jeweils mit einem Begleitschreiben versehen bei dem Finanzamt eingegangen. Diese Schreiben weisen aber auch keine Unterschrift der Frau I. Schl. auf, so dass die genannte Rechtsprechung keine Auswirkung auf den Streitfall haben kann.
Soweit die Klägerin schließlich aus ihrer Sicht vorliegende Pflichtverletzungen des Finanzamts rügt, vermochte sich das Gericht dieser Ansicht nicht anzuschließen.
Da die Bescheide vom 12. Januar 1996 bzw. 15. Oktober 1996, mit dem die Investitionszulagen für 1994 und 1995 zunächst gewährt worden sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO ergangen sind, musste die Klägerin mit möglichen Korrekturen im tatsächlichen und rechtlichen Bereich rechnen, da das Finanzamt gemäß § 164 Abs. 2 AO die Festsetzungen – nach Überprüfung – aufheben oder ändern konnte. Ein Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen wird durch diese Regelung verhindert (Tipke/Kruse § 164 AO Rdnr. 32, 33 m.w.N.).
Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass Herr F. Schl. seine Unterschrift nicht – wie gesetzlich geboten – mit einem die Vertretung ausdrückenden Zusatz versehen hat. Das Gericht geht davon aus, dass das Finanzamt einen entsprechenden Zusatz zum Anlass genommen hätte, unverzüglich entsprechende Ermittlungen zur Rechtstellung des Herr F. Schl. aufzunehmen. Dass diese Feststellungen erst später im Rahmen einer Betriebsprüfung getroffen worden sind, so dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Zeitablaufs (§ 110 Abs. 3 AO) nicht mehr möglich war, hat die Klägerin daher zumindest mitzuvertreten.
Da die Klage somit keinen Erfolg haben konnte, war sie mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung abzuweisen.