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  • 08.01.2010

    Finanzgericht München: Urteil vom 25.01.2006 – 3 K 3069/03

    1. Die Prozessvollmacht i.S. des § 81 ZPO berechtigt auch zur Empfangnahme von Aufrechnungserklärungen außerhalb des Prozessgeschehens. Das gilt auch, wenn nur eine Instanzvollmacht erteilt und dem Bevollmächtigten das Urteil dieser Instanz schon zugestellt worden ist (hier: Aufrechnung von Haftungsansprüchen des Finanzamts gegen den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten).

    2. Prozesshandlung i.S.d. § 81 ZPO sind Handlungen, die dem Betriebe, der Entscheidung oder der Beendigung des Rechtsstreits oder der Durchführung der Entscheidung dienen. Dazu gehören auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, wenn sie im Prozess abzugeben sind, wie etwa eine Aufrechnung, Wandlung, Minderung, Anfechtung, Kündigung oder ein Rücktritt dem Gegner gegenüber; in denselben Grenzen, in denen die Vollmacht zur Vornahme von Prozesshandlungen berechtigt, ist der Bevollmächtigte auch befugt, Prozesshandlungen des Gerichts oder des Gegners entgegenzunehmen.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    hat der 3. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung sowie der ehrenamtlichen Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2006

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    3. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    I.

    Streitig ist, ob durch die Aufrechnungserklärung der Klägerin vom 14. November 2002 ihre im Abrechnungsbescheid vom 6. Dezember 2002 genannten Steuerschulden erloschen sind.

    Am 29. September 1999 wurde der Klägerin von Herrn G uneingeschränkte Prozessvollmacht in dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht München wegen „Haftungsbescheid vom 17.12.1998 für Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerrückstände der Fa. C-GmbH in Konkurs in Höhe von DM” erteilt. Auf diese wird Bezug genommen.

    Mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 setzte die Kostenstelle des Finanzgerichts München gemäß § 149 Finanzgerichtsordnung (FGO) die dem Kläger G in diesem Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 K 4354/99 vom FA zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 14.302,57 EUR fest. Am 12. November 2002 trat Herr G diese Kostenerstattungsforderung gegen das FA an die Klägerin aufgrund deren fälliger Honorarforderungen ab; die Klägerin nahm die Abtretung an.

    Mit Erklärung vom 13. November 2002, adressiert an die Klägerin und versehen mit der Steuer-Nummer der C-GmbH, rechnete das FA mit der Haftungsschuld aus dem Haftungsbescheid vom 17. Dezember 1998 i.H.v. 14. 302,57 EUR gegen den Erstattungsanspruch gem. § 149 FGO i.H.v. 14.302,57 EUR auf. Die Aufrechnungserklärung, auf die verwiesen wird, ging bei der Klägerin am 14. November 2002 im Laufe des Vormittags ein.

    Mit Erklärung vom 14. November 2002 rechnete die Klägerin mit der von Herrn G abgetretenen Forderung gegen die Steuerschulden der Klägerin beim FA i.H.v. 17.483,47 EUR auf. Die Aufrechnungserklärung, auf die Bezug genommen wird, wurde von der Klägerin am 14. November 2002 vor 18.00 Uhr am Nachmittag in den Empfangsbriefkasten der FA eingeworfen und erhielt den Eingangsstempel 15. November 2002 „Frühleerung”.

    Am 6. Dezember 2002 erließ das FA einen Abrechnungsbescheid nach § 218 AO mit dem Tenor, dass die bezeichneten Steuerschulden der Klägerin nicht durch die Aufrechnung der Klägerin mit dem ihr abgetretenen Kostenerstattungsanspruch des Klägers G aus dem Verfahren 14 K 4354/99 erloschen sind, weil der Kostenerstattungsanspruch des Klägers G aus dem Verfahren 14 K 4354/99 vorher durch Aufrechnung des FA mit dessen Haftungsschuld erloschen ist.

    Dagegen legte die Klägerin am 20. Dezember 2002 Einspruch ein.

    Am 24. Juli 2003 erhob die Klägerin Klage gemäß § 46 Abs. 1 FGO und trug zur Begründung vor, die Aufrechnungserklärung des FA vom 13. November 2002 habe nicht dazu geführt, dass Erstattungsansprüche des Herrn G gegen das FA i.H.v. 14.302,57 EUR erloschen seien. Die Aufrechnungserklärung sei ohne Vertretungszusatz an die Klägerin adressiert und die angegebene Steuernummer betreffe weder die Klägerin noch unmittelbar Herrn G, sondern die in Konkurs gefallene C-GmbH. Ungeachtet dessen, dass aus der Aufrechnungserklärung nicht erkennbar sei, gegen welche Forderungen welcher Person aufgerechnet werden soll, sei die Klägerin auch nicht vertretungsbefugt gewesen, eine solche Aufrechnungserklärung entgegen zu nehmen, da sich die Prozessvollmacht nur auf das Klageverfahren vor dem Finanzgericht München bezogen habe, das aber beendet sei, da weder gegen das Urteil noch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Rechtsmittel eingelegt worden seien. Die Klägerin sei als Steuerberaterin nicht befugt, einen Steuerpflichtigen außerhalb eines finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen rechtlich zu vertreten.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 25. August 2003 ist der Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen worden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 23. Juli, 29. August und 17. November 2003, vom 9. Juli 2004 sowie vom 16. Dezember 2005 jeweils samt Anlagen verwiesen.

    Die Klägerin beantragt,

    den Abrechnungsbescheid vom 6. Dezember 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2003 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Auf die Schriftsätze des FA vom 1. und 10. September 2003, vom 13. Januar und 30. August 2004 sowie den bei Gericht am 22. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz wird verwiesen.

    Auf die Aufklärungsanordnung vom 8. Dezember 2005 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

    Gründe

    II.

    Die Klage ist unbegründet.

    Die im Abrechnungsbescheid vom 6. Dezember 2002 genannten Steuerschulden der Klägerin sind nicht durch ihre beim FA am 14. November 2002 nachmittags eingegangene Aufrechnungserklärung erloschen.

    Im Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung der Klägerin beim FA war die Klägerin nicht mehr Gläubigerin des Kostenerstattungsanspruchs, mit dem sie aufrechnete, weil dieser bereits durch Aufrechnungserklärung des FA vom 13. November 2002, bei der Klägerin eingegangen am Vormittag des 14. November 2002, erloschen war.

    1. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten gemäß § 226 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Gemäß § 388 Satz 1 AO erfolgt die Aufrechnung durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Liegen diese Voraussetzungen vor, bewirkt die Aufrechnung nach § 389 BGB, dass die aufgerechneten Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (Aufrechnungslage).

    2. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Kostenerstattungsforderung der Klägerin durch die Aufrechnungserklärung des FA vom 13. November 2002, bei der Klägerin eingegangen am Vormittag des 14. November 2002, erloschen.

    a) Der Haftungsanspruch des FA gegen Herrn G ist ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO, vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 VII R 46/96, BStBl II 1997, 171).

    b) Die Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch nach § 149 FGO ist grundsätzlich zulässig; dies gilt auch dann, wenn der Kostenerstattungsanspruch gerade aus einem finanzgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des später zur Aufrechnung gestellten verbleibenden Steueranspruchs resultiert (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 1999 VII B 29/99, BStBl II 1995, 916, und vom 30. Juli 1996 VII B 7/96, BFH/NV 1997, 93 m.w.N.).

    c) Das FA konnte mit seinem Haftungsanspruch gegen Herrn G aufrechnen, obwohl dieser seinen Kostenerstattungsanspruch bereits am 12. November 2002 (Aufrechnungserklärung FA vom 13. November 2002, Zugang 14. November 2002) an die Klägerin abgetreten hatte.

    Es fehlte zwar insoweit im Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung an der Gegenseitigkeit der Forderungen, weil der Schuldner des Haftungsanspruchs zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs war. Die Klägerin muss aber diese Abtretung gegen sich gelten lassen.

    Gemäß § 407 Abs. 1 BGB muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

    Als ein in Ansehung der abgetretenen Forderung vorgenommenes Rechtsgeschäft, das der neue Gläubiger nach dieser Vorschrift gegen sich gelten lassen muss, kommt auch die Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem bisherigen Gläubiger in Betracht (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 407 Rn 4). Das gilt auch für die hier streitige Aufrechnung durch das FA mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die die rechtsgeschäftliche Ausübung eines Gestaltungsrechts und nicht einen Verwaltungsakt darstellt (BFH-Urteil vom 21. November 1995 VII R 30/95, BFH/NV 1996, 387 m.w.N.).

    Im Streitfall hat das FA als Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs mit Aufrechnungserklärung vom 13. November, der Klägerin (gleichzeitig die neue Gläubigerin) als der Prozessbevollmächtigten des Herrn G zugegangen am 14. November, die Aufrechnung mit dem Haftungsanspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Altgläubiger Herrn G erklärt. Dabei kannte es unstreitig den Abtretungsvertrag vom 12. November 2002 zwischen dem bisherigen Gläubiger Herrn G und der Klägerin als neuer Gläubigerin nicht. Deshalb kann auch nicht von einer Aufrechnung gegenüber der Klägerin als Neugläubigerin gemäß § 406 BGB ausgegangen werden.

    d) Der Kostenerstattungsanspruch, gegen den das FA aufrechnete (Hauptforderung), bestand im Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung bei der Klägerin noch.

    Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Nach § 130 Abs. 3 BGB gilt dies auch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

    Der Zugang eines Schriftstücks ist anzunehmen, wenn das Schriftstück derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und die Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 12. August 1998 IV B 145/97, BFH/NV 1999, 286; BFH-Urteil vom 13. Oktober 1994 IV R 100/93, BStBl II 1995, 484, m.w.N.). In ein Postfach eingelegte Briefsendungen sind danach in dem Zeitpunkt zugegangen, in welchem das Postfach normalerweise geleert zu werden pflegt; ob das Postfach tatsächlich geleert oder der entnommene Brief überhaupt zur Kenntnis genommen wird, ist unerheblich (BFH-Beschluss vom 12. August 1998 IV B 145/97, BFH/NV 1999, 286; BFH-Urteil vom 13. Oktober 1994 IV R 100/93, BStBl II 1995, 484, m.w.N.).

    Im Streitfall ging die Aufrechnungserklärung des FA der Klägerin laut eigenem Vortrag am Vormittag des 14. November 2002 zu.

    Dagegen wurde die Aufrechnungserklärung der Klägerin erst am Nachmittag des 14. November 2002 in den Empfangsbriefkasten des FA eingeworfen, so dass das FA davon am Nachmittag des 14. November 2002 Kenntnis nehmen konnte und die Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden konnte. Die Aufrechnungserklärung der Klägerin ist mithin später als die Aufrechnungserklärung des FA zugegangen.

    e) Der Haftungsanspruch (Gegenforderung) war in der Aufrechnungserklärung des FA hinreichend konkret bezeichnet.

    Für die Aufrechnungserklärung ist keine besondere Form vorgeschrieben; sie kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssige – dem Erklärungsempfänger erkennbare – Handlung erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BStBl II 1990, 523 m.w.N.). Da die Aufrechnungserklärung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die – wie eine Kündigungs- oder Rücktrittserklärung – ohne Zutun des Erklärungsempfängers rechtsgestaltend auf dessen Rechtsstellung einwirkt, muss sich der Wille zur Tilgung und Verrechnung klar und unzweideutig aus der Aufrechnungserklärung ergeben (BFH-Urteil vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BStBl II 1990, 523 m.w.N.). Bestehen mehrere Forderungen, führt auch die Nichtbenennung der Gegenforderung nicht zur Unwirksamkeit der Aufrechnungserklärung, wie sich aus § 396 Abs.1 Satz 2 BGB ergibt; es genügt, wenn die Gegenforderung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung konkretisiert wird (BFH-Urteil vom 4. Februar 1997 VII R 50/96, BStBl II 1997, 479).

    Dies zu Grunde gelegt, ist die Aufrechnungserklärung des FA nicht zu beanstanden.

    Die Erklärung ließ eindeutig erkennen, dass sie hier und jetzt die Tilgung und Verrechnung bewirken sollte. Die Forderung, mit der das FA aufrechnete, war bezeichnet als „Haftungsschuld aus dem Haftungsbescheid vom 17.12.1998; Umsatzsteuer 1989 bis 1992, fällig am 21.10.1999, 14.302,57 EUR”. Zudem war in der Aufrechnungserklärung die Steuernummer des Unternehmens, für dessen Steuerschulden Herr G haftete, angegeben, die der Klägerin als Prozessbevollmächtigte in diesem Haftungsverfahren bekannt sein musste.

    Zwar wurde nach Auffassung der Klägerin diese als Schuldnerin der Haftungsansprüche bezeichnet und nicht als Vertreterin des Schuldners der Haftungsansprüche.

    Spätestens im Laufe des anschließenden Schriftverkehrs sowie im Einspruchsverfahren gegen den Abrechnungsbescheid wurde die Gegenforderung jedoch hinsichtlich der Schuldnerstellung des Herrn G hinreichend konkretisiert (Schreiben des FA vom 21. November 2002 und 15. Januar und 7. März 2003, Abrechnungsbescheid vom 6. Dezember 2002, Einspruchsentscheidung vom 25. August 2003).

    f) Das FA hat durch Erklärung gegenüber der Klägerin als Prozessbevollmächtigte des Herrn G am 14. November 2002 wirksam aufgerechnet.

    aa) Gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 81 Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt die Prozessvollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

    bb) Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Aufrechnungserklärung nicht um eine Prozesshandlung i.S.d. § 81 ZPO. Prozesshandlungen in diesem Sinne sind Handlungen, die dem Betriebe, der Entscheidung oder der Beendigung des Rechtsstreits oder der Durchführung der Entscheidung dienen. Dazu gehören auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, wenn sie im Prozess abzugeben sind, wie etwa eine Aufrechnung, Wandlung, Minderung, Anfechtung, Kündigung oder ein Rücktritt dem Gegner gegenüber; in denselben Grenzen, in denen die Vollmacht zur Vornahme von Prozesshandlungen berechtigt, ist der Bevollmächtigte auch befugt, Prozesshandlungen des Gerichts oder des Gegners entgegenzunehmen (Bundesarbeitsgericht – BAG-Urteil vom 27. Oktober 1988 2 AZR 160/88, www.jurisweb.de). Im Streitfall wurde die Aufrechnungserklärung außerhalb des Prozesses über die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides abgegeben. Deshalb ist auch der vom FA zitierte BGH-Beschluss vom 13. Juli 1993 III ZR 82/92 (Rpfleger 1994, 29) nicht einschlägig, wonach die Aufrechnung als Bestandteil der im Rahmen der Prozessvollmacht erteilten Befugnisse gilt, weil dieses Urteil von der Ausübung von Gestaltungsrechten, von deren Geltendmachung die Durchsetzbarkeit der eingeklagten, schon in dem streitigen Rechtsverhältnis begründeten Forderung noch abhängt, spricht, mithin von Handlungen vor Beendigung der Instanz.

    Auch der Wortlaut des letzten Halbsatzes des § 81 ZPO, wonach die Prozessvollmacht zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten ermächtigt, ist nicht einschlägig.

    cc) Jedoch ermächtigt die Prozessvollmacht auch zur Empfangnahme von Aufrechnungserklärungen außerhalb des Prozessgeschehens (so auch v. Mettenheim in Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 81 RdNr. 15; a.A. Bork in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 81 Rdnr. 22; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, 63. Aufl., § 81 Rn 7), wenn diese der Erfüllung der Kostenerstattungspflicht der Staatskasse in Zusammenhang mit dem Prozess dienen, für den die Vollmacht erteilt wurde.

    Denn wenn nach § 81 ZPO der Gesetzgeber die Prozessvollmacht von ihrem zeitlichen Umfang her bis zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten ausdehnt, und wenn sich die von der Prozessvollmacht umfasste Befugnis, materiellrechtliche Erklärungen entgegenzunehmen, nach den Besonderheiten des Einzelfalles und dem inneren Zusammenhang der abgegebenen Erklärung mit dem Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt, dann müssen – bei vernünftiger, wirtschaftlicher Betrachtungsweise sowie angesichts des Zwecks der Beauftragung – neben dem Inkasso der Kostenerstattungsforderung sämtliche der Erfüllung der Kostenerstattungspflicht des Gegners oder der Staatskasse dienende Erklärungen neben der reinen Zahlung von der Prozessvollmacht umfasst sein. Denn die Aufrechnung gehört neben der Erfüllung, der Hinterlegung und dem Erlass zu den Erlöschensgründen für eine Forderung, die §§ 362 ff BGB vorsehen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber den Prozessbevollmächtigten zwar zum Inkasso, nicht aber zur Vornahme und Entgegennahme weiterer zum Erlöschen von Forderungen führender Handlungen hätte ermächtigen sollen.

    Zudem steht die Aufrechnung aus der Natur der Sache heraus zeitlich zwingend vor dem Erlöschensgrund Erfüllung, d.h. der Bewirkung der geschuldeten Leistung durch den Gläubiger, mithin zeitlich auch vor der Empfangnahme der zu erstattenden Kosten nach § 81 letzter Hs. ZPO. Wenn also die Prozessvollmacht sogar zur Empfangnahme von zu erstattenden Kosten, also zeitlich später liegenden Erfüllungshandlungen ermächtigt, muss sie erst recht zeitlich früher liegende, auch zum Erlöschen führende Erklärungen beinhalten.

    Die gesetzliche Bestimmung des Umfangs der Prozessvollmacht dient der Sicherheit aller am Prozess Beteiligten und damit insgesamt der Rechtssicherheit. Gericht und Gegner haben die Sicherheit, dass die Handlungen des Prozessbevollmächtigten und die ihnen gegenüber vorgenommenen Handlungen im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang wirksam sind

    (v. Mettenheim in Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 81 RdNr. 1). Diesem Zweck wird nur eine Auslegung gerecht, wonach sämtliche zum Erlöschen der Kostenerstattungsforderung gegen den Gegner oder das Gericht führende Erklärungen ebenso wie die vom Gesetz wörtlich vorgesehene Zahlung von der Prozessvollmacht erfasst sind.

    dd) Die Argumente der Klägerin stehen dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

    Die Meinung der Klägerin, die Prozessvollmacht sei wegen der Beendigung der Instanz erloschen, kann nicht greifen. Zwar war die Prozessvollmacht auf das „Klageverfahren vor dem Finanzgericht München” beschränkt (sog. Instanzvollmacht). Demzufolge erlosch die Vertretungsmacht der Klägerin (in der Hauptsache) mit der Zustellung der das finanzgerichtliche Verfahren abschließenden Entscheidung des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 1983 II B 68/82, BStBl II 1983, 644). Diese Auslegung stellt jedoch nur die Abgrenzung von der auch das Rechtsmittelverfahren einschließenden Prozessvollmacht dar, will aber nicht den von § 81 ZPO gesetzlich vorgesehenen Umfang der Instanzvollmacht antasten.

    Auch der Wortlaut des § 62 FGO steht diesem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Die genannte Vorschrift geht nicht auf den Umfang der Prozessvollmacht ein, so dass über § 155 FGO § 81 ZPO anwendbar ist.

    Entsprechendes gilt für den Hinweis auf Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Zwar darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist, Art.1 § 1 Satz 1 RBerG. Jedoch steht diese Vorschrift gemäß Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG dem nicht entgegen, dass öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. Denn die Klägerin befindet sich, wie die gesetzliche Wertung des § 81 ZPO zeigt, gerade nicht außerhalb einer Angelegenheit, mit der sie beruflich befasst ist. Insoweit kann offen bleiben, ob die Entgegennahme einer Aufrechnungserklärung überhaupt eine Rechtsberatung darstellt.

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

    VorschriftenZPO § 81, FGO § 155, FGO § 62, AO § 226 Abs. 1, BGB § 387