08.01.2010
Finanzgericht Münster: Urteil vom 14.02.2006 – 15 K 4082/05 E
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Zustimmungserklärung im Sinne des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG nach § 32 Abs. 7 Satz 5 EStG nur für zukünftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 14.02.2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht …
Richter am Finanzgericht …
Richterin am Verwaltungsgericht …
Ehrenamtlicher Richter …
Ehrenamtliche Richterin …
auf Grund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) der Haushaltsfreibetrag zu gewähren ist, nachdem sie für das Vorjahr ihre Zustimmung zur Zuordnung ihres Kindes zum Kindesvater erteilt hatte.
Die Klin. ist die leibliche Mutter der am 27.09.1997 geborenen Tochter C. C. (C.), deren leiblicher Vater der Beigeladene (B.) ist. In den Streitjahren lebte die Klin. zusammen mit der C. und dem B. in einem gemeinsamen Haushalt. Am 21.11.2002 bzw. am 22.11.2002 unterzeichneten die Klin. und der B. je eine „Anlage K für den Veranlagungszeitraum 2001”, in denen der B. als antragstellende Person und die Klin. als zustimmende Person aufgeführt waren. Unter der Überschrift „Änderung der Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag” heißt es in beiden Erklärungen: „Ich stimme für das oben genannte Kalenderjahr zu, dass die zu Beginn dieses Kalenderjahrs… bei beiden Elternteilen gemeldeten Kinder dem Vater (antragstellender Elternteil) zugeordnet werden. … Die Zustimmung kann nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden.” Ferner legte die Klin. mit der Klageschrift in Kopie eine allein von ihr unterzeichnete Anlage K für den Veranlagungszeitraum 2001 vom 12.11.2002 vor, die im Übrigen den gleichen Inhalt wie die auf den 21.11.2002 bzw. 22.11.2002 datierten Anlagen K hat. Die Anlage K vom 21.11.2002 hatte der B. im Rahmen seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 2001 am 14.11.2002 und die Anlage K vom 22.11.2002 mit Schreiben vom 27.11.2002 beim beklagten Finanzamt (FA) eingereicht. Seine ESt-Erklärungen 2002 bzw. 2003 hatte der B. am 03.11.2003 und am 22.12.2004 beim FA eingereicht. Bei der Anfertigung der Steuererklärungen hatte der Prozessbevollmächtigte (Bev.) der Klin. mitgewirkt. Die Klin. reichte ihre ESt-Erklärungen 2001, 2002 und 2003 am 12.11.2002, 11.05.2004 und 22.12.2004 beim FA ein, bei deren Anfertigung auch ihr Bev. mitgewirkt hatte.
Mit am 22.06.2004 beim FA eingegangener Erklärung vom 18.06.2004 widerrief die Klin. „mit Wirkung vom 01.01.2002” ihre am „12”.11.2002 erklärte Zustimmung.
In ihren Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen 2002 und 2003 machte die Klin. für die C. den Haushaltsfreibeitrag geltend. Hiervon abweichend berücksichtigte das FA in den der Klin. erteilten ESt-Bescheiden 2002 und 2003 vom 03.06.2004 bzw. 21.01.2005 keinen Haushaltsfreibetrag für die C. Stattdessen berücksichtigte es den Haushaltsfreibetrag für die C. – ohne steuerliche Auswirkung – im Rahmen der dem B. erteilten ESt-Bescheide 2002 und 2003. Der Einspruch der Klin. gegen die ihr erteilten ESt-Bescheide 2002 und 2003 blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 08.09.2005 vertrat das FA die Auffassung, die Klin. sei für die Streitjahre an die Zustimmung vom 21.11.2002 gebunden, weil der Widerruf dem FA nicht bereits vor Beginn der Streitjahre 2002 und 2003 vorgelegen habe.
Mit ihrer Klage begehrt die Klin. im Streitpunkt antragsgemäße Veranlagungen. Sie rügt die Verletzung ihrer Grundrechte und trägt des weiteren vor: Erst mit Erklärung vom 21.11.2002 habe sie die Zustimmung zur Zuordnung ihrer Tochter C. zu deren Vater B. erteilt. Aus diesem Grunde habe sie, die Klin., ihre Zustimmung nicht vor dem 01.01.2002 widerrufen können, so dass die Regelung in § 32 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung ins Leere gehe. Das Gesetz verlange von ihr ein objektiv unmögliches Verhalten.
Auf Antrag des FA hat das Gericht durch Beschluss vom 15.12.2005 den Kindesvater B. zum Verfahren beigeladen.
Die Klin. beantragt,
unter Änderung des ESt-Bescheides 2002 vom 03.06.2004 und des ESt-Bescheides 2003 vom 21.01.2005, beide in der Fassung der EE vom 08.09.2005, die ESt 2002 auf 83 EUR und die ESt 2003 auf 298 EUR herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klin. nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung [FGO]). Der Klin. stand in den Streitjahren kein Haushaltsfreibetrag für die C. nach 32 Abs. 7 Satz 1 EStG zu.
Zwar war die Klin. mit dem B., dem Vater der C., nicht verheiratet und wurde die C. in den Streitjahren melderechtlich für den Haushalt der Klin. geführt. Nachdem die Klin. in jeder der von ihr unterzeichneten Anlagen K vom 12.11.2002, vom 21.11.2002 bzw. vom 22.11.2002 mit Wirkung vom 01.01.2001 nach § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG ihre Zustimmung erteilt hatte, dass die C. bezüglich des Haushaltsfreibetrages ab dem Veranlagungszeitraum 2001 steuerlich dem B., ihrem Vater, zugeordnet wurde, war die Klin. auch für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 an diese Zustimmung gebunden, weil die Widerrufserklärung vom 18.06.2004 beim FA verspätet eingegangen ist. Dabei geht der Senat zu Gunsten der Klin. davon aus, dass sich die Widerrufserklärung vom 18.06.2004 über ihren Wortlaut hinaus auf alle von der Klin. unterzeichneten Zustimmungserklärungen bezog. Die Zustimmungserklärung im Sinne des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG kann nach § 32 Abs. 7 Satz 5 EStG nur für zukünftige Kalenderjahre widerrufen werden. Nach der Rechtsprechung des BFH (in BFH/NV 2004, 1254) bedeutet diese Regelung, dass die Widerrufserklärung im Sinne des § 32 Abs. 7 Satz 5 EStG zu Beginn des Jahres, für das der Widerruf erstmalig Wirkung entfalten soll, beim FA als dem Adressaten der Widerrufserklärung eingegangen sein muss. Nur diese Auslegung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Regelung dient zum einen der Vereinheitlichung gegenüber ähnlichen Bestimmungen zum Widerruf einer Zustimmung und zum anderen der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens (vgl. FG München, Urteil vom 07.02.2005, 15 K 2428/04, in juris). Sie will dem FA zu Beginn des Kalenderjahres Klarheit über die Zuordnung des Kindes im Vorauszahlungsverfahren (§ 37 Abs. 3 EStG) bzw. über die Zuordnung des Kindes bei der Lohnsteuer (§ 38 b Satz 1 Nr. 2 EStG)der antragstellenden Person verschaffen. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn der Widerruf vor Beginn des Kalenderjahres dem FA vorliegt. Sollte – wie in der Urkunde vom 18.06.2002 erklärt – der Widerruf der Klin. ab 01.01.2002 und damit für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 Wirkung entfalten, hätte die Widerrufserklärung vor dem 01.01.2002 bzw. vor dem 01.01.2003 oder aber zeitgleich mit der Erklärung für 2001 beim FA eingegangen sein müssen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, denn die Widerrufserklärung ist verspätet, nämlich erst am 22.06.2004, beim FA eingegangen.
Die gegen die Regelung in § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 7 Satz 5 EStG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Das Argument der Klin., sie habe in den verschiedenen Anlagen K der Übertragung des ihr nach dem gesetzlichen Regeltatbestand des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG zustehenden Haushaltsfreibetrages auf den B. nur für den Veranlagungszeitraum 2001 zugestimmt, so dass für die Streitjahre keine Bindungswirkung zu ihren Lasten und zu Gunsten des B. eingetreten sei, gebietet ebenfalls keine Klagestattgabe. Der Gesamtzusammenhang des Vordrucks ergibt, dass sich die Zustimmung der Klin. für Zwecke des Haushaltsfreibetrages nicht nur auf den Veranlagungszeitraum 2001 als dem ersten Kalenderjahr der vom gesetzlichen Regeltatbestand abweichenden Zuordnung der C., sondern auch auf die Folgejahre bis zu Beginn des Verlangungszeitraums bezog, zu dessen Beginn dem FA die Widerrufserklärung der Klin. vorlag. Für diese Auslegung spricht die in den Vordruck aufgenommene, dem Gesetzeswortlaut des § 32 Abs. 7 Satz 5 EStG entsprechende Erklärung, dass die Zustimmung nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann. In Kenntnis der gesetzlichen Konzeption, dass die Zustimmungserklärung grundsätzlich unbefristet gelten sollte, musste das FA als Adressat der Zustimmungserklärung aus der von der Klin. gewählten Formulierung im Umkehrschluss ableiten, dass sich die Zustimmungserklärung auch auf die Folgejahre der abweichenden steuerlichen Zuordnung bezog. Anderenfalls hätte es keiner diesbezüglichen Klarstellung in der Zustimmungserklärung bedurft. Wollte die – auch damals schon steuerlich beratene – Klin. von der gesetzlichen Leitentscheidung abweichend ihre Zustimmungserklärung auf das Jahr der erstmaligen anderweitigen Zuordnung beschränken, hätte sie ihre Absicht gegenüber dem FA deutlich erklären müssen, sei es durch Aufnahme eines entsprechenden Zusatzes in den von ihr verwendeten Vordrucken oder sei es durch ein klarstellendes Begleitschreiben. Die Abgabe einer solchen klarstellenden Erklärung stellt unabhängig davon, dass die Klin. und der B. spätestens seit dem Jahr 2002 von ihrem Bev. regelmäßig steuerlich betreut wurden, keine Überforderung des Rechtsverkehrs dar. Wollte die Klin. eine Rückausnahme von einem gesetzlichen Ausnahmetatbestand gestalten, trug sie das Risiko, dass das FA als Erklärungsempfänger die ihm gegenüber abgegebene Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont anders als von der Klin. beabsichtigt auslegen durfte und musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die außergerichtlichen Kosten des B. sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Regelung auslaufendes Recht betrifft. Sie ist durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) mit Wirkung ab 01.01.2004 aufgehoben worden (vgl. Schmidt, EStG, 23. Aufl. 2004, § 32 Tz. 75) und weil auch im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.