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  • 08.01.2010

    Finanzgericht München: Urteil vom 19.10.2005 – 4 K 1598/03

    Beim Erwerb eines Erbbaurechts durch den erbbauverpflichteten Grundstückseigentümer ist auch der kapitalisierte Wert des Anspruchs auf den Erbbauzins als Gegenleistung in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.


    IM NAMEN DES VOLKES

    U R T E I L

    In der Streitsache

    hat der 4. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Finanzgerichts des Richters am Finanzgericht und des Richters am Finanzgericht sowie der ehrenamtlichen Richter und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2005

    für Recht erkannt:

    1) Die Klage wird abgewiesen.

    2) Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Tatbestand

    I.

    Streitig ist, ob beim Erwerb eines Erbbaurechts durch den erbbauverpflichteten Grundstückseigentümer auch der kapitalisierte Wert des Anspruchs auf den Erbbauzins als Gegenleistung in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

    Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in München, das seit 1968 mit einem bis 4. Juli 2009 laufenden Erbbaurecht zugunsten eines Dritten belastet war. Der jährliche Erbbauzins betrug zuletzt 259.089 DM.

    Mit Vertrag vom 20. September 2001 – Verkauf und Übertragung eines Erbbaurechts – (Bl. 5 FA-Akte) verkaufte die Erbbauberechtigte das Erbbaurecht an die Klägerin zur Alleinberechtigung zum Kaufpreis von 12.750.000 DM. Die Vertragsbeteiligten waren sich über den Rechtsübergang des Erbbaurechts auf die Klägerin einig und bewilligten und beantragten die Eintragung im Grundbuch. Die Klägerin trat in den Erbbauvertrag mit allen Rechten und Pflichten anstelle der bisherigen Erbbauberechtigten als neue Erbbaurechtsnehmerin ein. Zwischen den Vertragsbeteiligten bestand Einigkeit, dass wegen der Vereinigung von Gläubiger und Schuldner der Erbbaurechtsvertrag hinfällig werde, dies gelte jedoch nicht für den dinglichen Inhalt des Erbbaurechts. Die Klägerin übernahm zudem die Verpflichtungen aus dem von der bisherigen Erbbauberechtigten geschlossenen Mietvertrag sowie die in Abteilung II Nrn. 1 und 2 des Erbbaurechts eingetragenen Belastungen (Stromleistungs- und Benutzungsrecht sowie Erbbauzins).

    Mit Bescheid vom 13. August 2002 setzte der Beklagte (Finanzamt = FA) für den Erwerb der Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 256.529,45 EUR fest. In die Bemessungsgrundlage wurde dabei neben dem Kaufpreis auch der kapitalisierte Erbbauzins in Höhe von 1.585.107 DM (Jahreswert 259 089 × Vervielfältiger 6,116) einbezogen.

    Mit ihrem Einspruch wandte sich die Klägerin gegen die Einbeziehung des kapitalisierten Erbbauzinses in die steuerliche Gegenleistung. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 13. März 2003 (Bl. 106 FA-Akte) wird Bezug genommen.

    Mit der Klage beantragt die Klägerin sinngemäß, den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 228.164 EUR herabgesetzt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Zur Begründung führt sie aus, der übernommene Erbbauzins könne nur dann nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in die Gegenleistung einbezogen werden,

    wenn ein anderer als der Grundstückseigentümer das Erbbaurecht erwerbe. Werde dagegen das Erbbaurecht zum Eigentümererbbaurecht, so vereinige sich der Anspruch auf die Verpflichtung zur Zahlung in einer Person. Damit sei die Erbbauzinsverpflichtung erloschen. Der Vorgang müsse so behandelt werden, als sei das Erbbaurecht aufgehoben worden.

    Das BFH-Urteil vom 28. April 1976 II R 192/75, BStBl II 1976, 577, auf das das Gericht in der Ladung hingewiesen hat, hält die Klägerin für auf die Streitsache nicht übertragbar, weil im vom BFH entschiedenen Fall das Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt gewesen sei.

    Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

    Zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 3. Juni 2003 (Bl. 9 FG-Akte) und des FA vom 7. Juli 2003 (Bl. 60 FG-Akte) Bezug genommen.

    Am 19. Oktober 2005 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird gleichfalls Bezug genommen.

    Gründe

    II.

    Die Klage ist nicht begründet.

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag über ein Erbbaurecht der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG anhand des Wertes der Gegenleistung, zunächst also aus dem Kaufpreis zu bemessen. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG gehören zu dieser Gegenleistung auch die auf dem Erbbaurecht ruhenden Lasten, soweit sie auf den Erwerber übergehen. Damit ist auch die auf dem Erbbaurecht ruhende Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weil es sich nach § 9 Abs. 2 Satz 3 GrEStG beim Erbbauzins nicht um eine dauernde Last handelt, die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 GrEStG nicht zur Gegenleistung gehören würde.

    Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für den Fall, dass – wie in der Streitsache – der Grundstückseigentümer selbst das auf seinem Grundstück bestehende Erbbaurecht erwirbt, das Erbbaurecht also zum sog. Eigentümererbbaurecht wird. Der Senat schließt sich insoweit dem BFH-Urteil vom 28. April 1976 (a.a.O.) an. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind entgegen der Auffassung der Klägerin in vollem Umfang auf die Streitsache übertragbar. Der Senat vermag keinen Grund zu erkennen, warum die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses anders zu behandeln wäre, als ein dingliches Wohnrecht oder eine valutierte Grundschuld.

    Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin kann der Erwerb eines Erbbaurechts durch den Grundstückseigentümer auch nicht der Aufhebung des Erbbaurechts gleichgestellt werden. Beide Rechtsvorgänge sind völlig unterschiedlich. Während bei der Aufhebung des Erbbaurechts die Erbbauzinsverpflichtung erlischt und nicht auf den Grundstückseigentümer übergeht und somit nicht zur Gegenleistung gehören kann, geht beim Erwerb des Erbbaurechts die auf dem weiter bestehenden Erbbaurecht beruhende Zinsverpflichtung kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer als Erwerber über. Da es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine Rechtsverkehrsteuer handelt, bei der sich die Besteuerung danach richtet, welche Gestaltung tatsächlich getroffen wurde und nicht, welche Gestaltung hätte gewählt werden können, können der Erwerb eines fortbestehenden Erbbaurechts und die Aufhebung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht gleichbehandelt werden.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Der Senat sah keinen Anlass, die Revision zuzulassen.

    VorschriftenGrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 3, GrEStG § 8 Abs. 1