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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Brandenburg: Urteil vom 30.09.2004 – 5 K 2094/02

    Die Anschaffung eines Verkaufsmobils zur Vermarktung von Fischereierzeugnissen ist auch dann nicht nach dem Investitionszulagengesetz förderfähig, wenn der Betrieb dem verarbeitenden Gewerbe angehört. Der Ausschluss ergibt sich aus Anhang III zur Richtlinie 3699/93, die anders als das Investitionszulagengesetz nicht nach der Zugehörigkeit zu einem begünstigten Gewerbezweig unterscheidet, sondern nach der konkreten Tätigkeit, für die die Investition vorgenommen wurde. Die Abgabe der Ware an den Endverbraucher ist ausdrücklich aus dem Kreis der begünstigten Tätigkeiten ausgeschlossen.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    wegen Investitionszulage 2000

    hat das Finanzgericht des Landes Brandenburg – 5. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht …, den Richter am Finanzgericht …, die Richterin am Finanzgericht …, sowie die ehrenamtlichen Richter Frau … und Frau …

    für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

    Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

    Tatbestand

    Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand die Verarbeitung und der Handel mit Fisch ist, stellte für das Jahr 2000 einen Antrag auf Investitionszulage für die Anschaffung eines Verkaufsmobils (Anschaffungskosten: 85.838,– DM) und gab an, die Investition diene der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte. Der Beklagte setzte die Investitionszulage mit Bescheid vom 9.11.2001 mit der Begründung auf 0,– DM fest, es handle sich um eine Investition im einem sensiblen Sektor.

    Die Klägerin erhob hiergegen Einspruch und führte aus, sie vermarkte Binnenfische und keine Seefische, weshalb die Voraussetzungen für einen Ausschlusstatbestand nicht gegeben seien. Investitionsbeihilfen für die Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen könnten unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden. Ein Verbot, eine Investitionszulage zu gewähren, liege somit nicht vor. Die Leitlinien für die Prüfung der Einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20.1.2001 dürften entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Anwendung kommen, da sie eine rückwirkende Verschärfung bedeuteten.

    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9.8.2002 als unbegründet zurück und wies darauf hin, dass nach Anhang III Ziffer 2.4 der Verordnung Nr. 3699/93 des Rates der Europäischen Union vom 21.12.1993 (ABl. Nr. L 346 S. 1) Wirtschaftsgüter, die dem Einzelhandel dienten, nicht zuschussfähig seien.

    Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, ihr Betrieb sei der Unterklasse 15.20.0 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 zuzuordnen. Der Warenanteil der zur Weiterverarbeitung bestimmten Produkte liege bei 67,94 % der gesamten bezogenen Ware. Sie stelle Räucherfische, Bratfische, Rollmöpse, Fischsalate, Graved Lachs, Trockenfisch, Fischfilets, Fischbouletten und Fischplatten her. Einige Fischsorten würden lebend angeliefert, anschließend geschlachtet, gewaschen, filetiert und portioniert. Vor dem Räuchern würden die Fische gesalzen und mit anderen Gewürzen versehen. Der überwiegende Teil der Ware werde auf Eis bzw. gefrostet angeliefert. Nach entsprechender Vor- und Zubereitung werde ein Großteil gesalzen und geräuchert. Das Verkaufsmobil diene dem Vertrieb dieser Erzeugnisse. Es sei unsystematisch, den Begriff des Einzelhandels in Anhang III Ziffer 2.4 Buchstabe b) auf Betriebe auszudehnen, die auch Fisch verarbeiten.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Änderung des Investitionszulagenbescheides für 2000 vom 9.11.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 9.8.2002 die Investitionszulage auf 10.973,– EUR (21459,50 DM) festzusetzen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Betrieb der Klägerin sei zwar dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen, nach Anhang III Ziffer 2.4 der Verordnung Nr. 3699/93 vom 31.12.1993 könne Investitionszulage aber nur für Wirtschaftsgüter gewährt werden, die der Fischverarbeitung dienten.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 ist unter anderem die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter begünstigt, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes verbleiben. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Klägerin ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten der Unterklasse 15.20.0 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 zuzuordnen, da die aus der Fischverarbeitung resultierende Wertschöpfung die aus der bloßen Handelstätigkeit resultierenden Wertschöpfung übersteigt.

    Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 kann eine Investitionszulage jedoch nur gewährt werden, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage zum Investitionszulagengesetzes aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss liegt im Streitfall vor.

    Nach Ziffer 6 der Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 2 zählen die Fischerei und der Aquakultursektor, so wie sie in der Leitlinie für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 27.3.1997, ABl. EG Nr. C 100 S.12 beschrieben sind, zu den sensiblen Sektoren. Nach Textziffer 2.3 dieser Leitlinien können Investitionsbeihilfen für die Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden, wenn die Bedingungen für die Beihilfegewährung mit denen der Verordnung Nr. 3699/93 vom 21.12.1993 vergleichbar sind und mindestens ebenso streng sind. Gemäß Ziffer 2.4 Buchstabe a) zweiter Spiegelstrich des Anhangs III der Verordnung 3699/93 ist unter anderem der Erwerb neuer, für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei von der Anlandung bis zum Stadium des Endprodukts erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen zuschussfähig, während Investitionen für den Einzelhandel nach Ziffer 2.4 Buchstabe b) zweiter Spiegelstrich nicht zuschussfähig sind.

    Die Anschaffung des Verkaufsmobils ist danach als Investition für den Einzelhandel nicht begünstigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Anschaffung des Verkaufsmobils nicht deswegen nach Anhang III Ziffer 2.4. Buchstabe a) zweiter Spiegelstrich begünstigt, weil ihr Unternehmen dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist. Anders als das Investitionszulagengesetz unterscheidet die Regelung im Anhang III Ziffer 2.4 nicht nach der Zugehörigkeit zu einem begünstigten Gewerbezweig, sondern nach der Art der Tätigkeit, für die die Investition vorgenommen wurde. Dies ergibt sich zum einem aus der Überschrift „Verarbeitung und Vermarktung”, zum anderen aus der Formulierung in Ziffer 2.4 Buchstabe a), wonach der Erwerb neuer Ausrüstungen und Anlagen für die Verarbeitung und Vermarktung sowie die Investitionen für die Anwendung neuer Technologien förderfähig sind. Von der Förderung ausgeschlossen sind daher bei verständiger Auslegung der Formulierung „Investitionen für den Einzelhandel” in Ziffer 2.4 Buchstabe b) zweiter Spiegelstrich nicht Investitionen von Einzelhandelsunternehmen (Investitionen des Einzelhandels), sondern Investitionen für die Einzelhandelstätigkeit. Diesem Ergebnis kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass nach Anhang III Ziffer 2.4. Buchstabe a) zweiter Spiegelstrich auch der Erwerb neuer, der Vermarktung dienender Ausrüstungen und Anlagen förderfähig ist. Zwar beinhaltet der Begriff der Vermarktung alle der Produktion nachgelagerten Umformungen eines Produkts auf den einzelnen Handels- und Verarbeitungsstufen bis zu seiner Marktentnahme durch den Endverbraucher. Durch Anhang III Ziffer 2.4. Buchstabe b) zweiter Spiegelstrich ist jedoch die letzte Stufe der Vermarktung, nämlich die Abgabe der Ware an den Endverbraucher, ausdrücklich aus dem Kreis der begünstigten Tätigkeiten ausgeschlossen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

    VorschriftenInvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 2