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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 08.06.2006 – 3 K 97/05

    Teilwertabschreibungen einer Körperschaft auf im Streubesitz gehaltene Aktien bleiben im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der erhaltenen Dividenden unberücksichtigt.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob bei der Gewerbesteuer die Teilwertabschreibung eines Aktienbestandes steuermindernd zu berücksichtigen ist, weil die Dividenden aus diesen Aktien in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer, die auch Grundlage der Gewerbesteuer ist, nicht einfließen, im Rahmen der Gewerbesteuer aber der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden.

    Die Klägerin hatte im Streitjahr Dividenden in Höhe von EUR 244.421 (KSt-A. Bl. 34) bezogen aus Aktien der B AG (die sie als Streubesitz hielt, GA Bl. 17). Im selben Jahr hatte sie eine Teilwertabschreibung auf diese Aktien in Höhe von EUR 150.000 vorgenommen (vgl. GuV 2002 in Bilanz-A), die sie in ihrer Körperschaftsteuererklärung 2002 unter der Rubrik „Inländische Gewinne / Gewinnminderungen i.S.d. § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG”, Zeile 44d erklärte.

    Der Beklagte erließ am 24. Mai 2004 einen Bescheid für 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag (GewSt-A. Bl. 18). Auf Grundlage des § 8 Nr. 5 GewStG nahm der Beklagte eine Hinzurechnung der Dividende in Höhe von EUR 244.421 vor. Mit ihr im Zusammenhang stehende Aufwendungen setzte der Beklagte gemäß § 3c Abs. 1 EStG in Höhe von EUR 6.980 ab, nicht jedoch den Betrag der Teilwertabschreibung von EUR 150.000.

    Ebenfalls am 24. Mai 2004 erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002 (GewSt-A. Bl. 20) mit dem Inhalt, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen sei, weil ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nicht bestehe.

    Die Klägerin legte am 1. Juni 2004 Einspruch gegen unter anderem diese beiden Bescheide ein. Sie begehrte die Hinzurechnung, um die Teilwertabschreibung in Höhe von EUR 150.000 zu mindern.

    In seiner Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2005 hat der Beklagte den Einspruch insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG erfasse nur den Unterschied zwischen laufenden Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf Kapitalbeteiligungen. Bei der Teilwertabschreibung handele es sich jedoch nicht um eine laufende Ausgabe, sondern um eine substanzbezogene Wertminderung. Im Übrigen handele es sich bei der Teilabschreibung auch nicht um eine Ausgabe im Sinne des § 3c Abs. 1 EStG, die mit den Dividendeneinnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang stehe. Auf sie sei vielmehr die Vorschrift des § 8b Abs. 3 KStG anzuwenden, die eine steuerliche Berücksichtigung ausschließe. Auf den übrigen Inhalt der Einspruchsentscheidung wird insoweit Bezug genommen (GA Bl. 11 ff).

    Die Klägerin hat am 9. Juni 2005 Klage erhoben. Sie ist der Meinung, die Teilwertabschreibung sei im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG zu berücksichtigen, weil es sich im Sinne der Vorschriften um eine Betriebsausgabe handele, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden stehe und deren Abzug bei der Gewinnermittlung nach § 3c EStG unberücksichtigt geblieben sei. Die vom Beklagten zitierte Vorschrift des § 8b Abs. 3 KStG werde in § 8 Nr. 5 GewStG nicht genannt und sei auch aus anderen Gründen gar nicht anwendbar. Ihre Anwendung wäre systemwidrig. Sie würde ohne sachlichen Grund gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstoßen und damit das Gleichheitsgebot verletzen. Im Übrigen wäre hier der Tatbestand des von dem Beklagten angesprochenen § 8b Abs. 3 KStG gar nicht erfüllt, weil die Teilwertabschreibung nicht im Zusammenhang mit Gewinnen gemäß § 8b Abs. 2 KStG stehe, sondern mit Gewinnen aus dem Bezug von Dividenden gemäß § 8b Abs. 1 KStG.

    Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2005, den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2002 vom 24. Mai 2004 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die in unmittelbarem Zusammenhang mit den hinzugerechneten Dividenden stehenden und verrechneten Teilwertabschreibungen in Höhe von EUR 150.0000 gekürzt werden, und damit den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002 dahingehend zu ändern, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf EUR 44.515 festgestellt wird.

    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung.

    Dem Gericht haben vorgelegen folgende Akten des Beklagten die Klägerin betreffend: Allgemeines, Körperschaftsteuerakte, Bilanz- und Bilanzberichtsakte, Akte betr. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, Gewerbesteuerakte, Umsatzsteuerakte, Betriebsprüfungsakte, Rechtsbehelfsakte „KSt 2002, vEK 31.12.02, GewSt 2002”, jeweils Band I zur ... Steuernummer. Ergänzend wird Bezug genommen auf die zu Gericht gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2006.

    Gründe

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2002 vom 24. Mai 2004 ist rechtmäßig und ebenso der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002. Zu Recht hat der Beklagte im Rahmen der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) die Teilwertabschreibung in Höhe von EUR 150.000 unberücksichtigt gelassen.

    1. Gemäß § 6 GewStG ist Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag. § 7 Satz 1, 2. Alt. GewStG bestimmt, dass der Gewerbeertrag bei Körperschaftsteuerpflichtigen - wie der Klägerin - der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Nach § 8 GewStG werden bestimmte Beträge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

    Nach Nr. 5 dieser Vorschrift werden hinzurechnet die nach ... § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) ... nach Abzug der mit diesen Einnahmen ... in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder § 8b Abs. 5 KStG unberücksichtigt bleiben.

    2. Bei den Dividenden, die die Klägerin in Höhe von EUR 244.421 aus den Aktien der B AG bezogen hat, handelt es sich um Gewinnanteile im Sinne des § 8 Nr. 5 GewStG. Sie bleiben gemäß § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (vom 20. Dezember 2001, BGBl. S. 3858 - KStG -) i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 7 Abs. 1 KStG) außer Ansatz. Sie sind bei der Klägerin bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 2002 auch tatsächlich unberücksichtigt geblieben. Aufgrund der Regelung des § 8 Nr. 5 GewStG ist dieser Betrag zur Bestimmung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen.

    3. Hingegen ist der Betrag der Teilwertabschreibung in Höhe von EUR 150.000, der bei der Klägerin im Rahmen der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns ebenfalls unberücksichtigt geblieben ist, für die Bestimmung des Gewerbeertrags nicht nach § 8 Nr. 5 GewStG abzuziehen. Denn es handelt sich weder um eine Betriebsausgabe, die nach § 3c EStG unberücksichtigt bleibt, noch um eine Betriebsausgabe, die nach § 8b Nr. 5 KStG unberücksichtigt bleibt.

    a) § 8b Nr. 5 KStG betrifft ausländische Beteiligungen, um die es hier nicht geht.

    b) Es handelt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht um eine Betriebsausgabe, die nach § 3c Abs. 1 EStG unberücksichtigt bleibt.

    § 3c Abs. 1 EStG bestimmt, dass Ausgaben nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

    Ob der Tatbestand des § 3c Abs. 1 EStG hier erfüllt wäre, ist unerheblich, weil diese Vorschrift im vorliegenden Fall ohnehin nicht zur Anwendung kommt. Denn im Körperschaftsteuerrecht, auf das das Gewerbesteuerrecht wie dargelegt aufbaut, finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nur insoweit Anwendung, als das Körperschaftsteuergesetz keine Sonderregelungen vorsieht (§ 8 Abs. 1 KStG; vgl. Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG, Rdnr. 30).

    Für den vorliegenden Fall einer Teilwertabschreibung enthält das Körperschaftsteuergesetz in § 8b Abs. 3 KStG eine gegenüber § 3c EStG vorrangige Sonderregelung. § 8b Abs. 3 KStG bestimmt für die Behandlung von Beteiligungen, dass „Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen”, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen sind. Die in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteile sind solche an Körperschaften und ihnen gleichgestellte Subjekte. Zu den Gewinnminderungen im Sinne der Vorschrift gehören auch Minderungen, die sich aus dem Ansatz eines niedrigeren Teilwerts, also einer Teilwertabschreibung ergeben (vgl. Binnewies in Streck, KStGKörperschaftsteuergesetz Kommentar, 6. Auflage, § 8b Anm. 8; Rengers in Blümich a.a.O., § 8b KStG, Rdnr. 132b). Ob der Steuerpflichtige in dem Besteuerungszeitraum mit seinen Anteilen Verwertungsgewinne erzielt hat - was bei der Klägerin nicht der Fall war -, hat für die Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG keine Bedeutung.

    Dass die streitige Teilwertabschreibung im Rahmen der Ermittlung des maßgeblichen körperschaftsteuerlichen Gewinns unberücksichtigt bleibt, ergibt sich somit nicht aus § 3c EStG, sondern aus § 8b Abs. 3 KStG.

    4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung.

    Anmerkung

    Revision eingelegt (BFH I R 76/06)

    VorschriftenGewStG § 8 Nr. 5, KStG § 8b Abs. 1, KStG § 8b Abs. 3, EStG § 3c