08.01.2010
Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 26.11.2003 – 12 K 291/99
Hat die Unterhaltsempfängerin die Anlage U blanko unterschrieben und der Unterhaltsleistende den Unterhaltsbetrag erst nach Unterschriftsleistung eingetragen, umfasst die Unterschrift der Unterhaltsempfängerin nicht die vom Unterhaltsleistenden eingetragene angebliche Höhe der Unterhaltsleistungen.
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Finanzrechtsstreit
hat der 12. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg –aufgrund der mündlichen Verhandlung– in der Sitzung vom 26. November 2003 durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht …, Richter am Finanzgericht …, Ehrenamtlichen Richter …, Ehrenamtliche Richterin …,
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abgezogen werden können.
1. Der Kläger und die Beigeladene sind geschiedene Eheleute. Die drei aus ihrer Ehe hervorgegangenen 1984, 1986 und 1988 geborenen Kinder lebten im Streitjahr im Haushalt der Beigeladenen.
In diesem Jahr zahlte der Kläger an die Beigeladene monatlich DM 1.860 als Unterhalt für sie selbst und die drei gemeinsamen Kinder. Hiervon sollen nach der vom Kläger im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren als auch noch im Klageverfahren vertretenen Auffassung aufgrund einer mit Wirkung ab 01. Januar 1996 getroffenen Absprache mit seiner früheren Ehefrau allein DM 1.151 auf diese und somit lediglich DM 709 auf die drei Kinder entfallen sein.
2. In seiner Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr bezifferte der Kläger seine an die Beigeladene erbrachten Unterhaltsleistungen sogar auf DM 14.500 (entsprechend DM 1.208,33 monatlich) und begehrte einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in dieser Höhe. In Zeile 75 seiner ESt-Erklärung verwies er insoweit auf das Vorjahr.
Die Veranlagung des Klägers zur ESt für das Streitjahr erfolgte bezüglich des vorgenannten Sonderausgabenabzugs zunächst erklärungsgemäß. Andererseits verwehrte der Beklagte (das Finanzamt – FA) dem Kläger den Abzug eines von diesem begehrten Haushaltsfreibetrags, weshalb dieser nach Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens am 31. August 1999 beim Finanzgericht Baden-Württemberg fristgerecht Klage erhob.
Während des gerichtlichen Verfahrens erließ das FA einen nach § 174 Abs. 4 i.V.m. § 175 Abs. 5 Abgabenordnung (AG) geänderten ESt-Bescheid für das Streitjahr vom 26. Februar 2003 an den Kläger, mit welchem es den Abzugsbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf DM 8.582 herabsetzte.
Zu diesem Betrag war das FA in dem die Beigeladene betreffenden Veranlagungsverfahren für das Streitjahr gelangt, nachdem sich diese im Wege eines Einspruchs gegen die Zurechnung sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 1 a EStG in Höhe von DM 14.500 gewandt hatte. In dem dortigen Einspruchsverfahren, zu welchem der Kläger nach § 360 Abs. 3 AO hinzugezogen worden war, vertrat das FA die Auffassung, dass der vom Kläger tatsächlich geleistete monatliche Unterhaltsbetrag in Höhe von DM 1.860 den Gesamtbedarf der Beigeladenen und der drei gemeinsamen Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle unterschreite, weshalb der Betrag den vier unterhaltsberechtigten Personen verhältnismäßig zuzurechnen sei. Dabei kam das FA zum Ergebnis, dass im Streitjahr auf die Beigeladene Unterhaltszahlungen nur in Höhe von DM 715,17 monatlich, und somit für das Streitjahr insgesamt DM 8.582 entfallen seien.
Auch gegen die demgemäß ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2001 hat sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens klageweise gewandt. Die insoweit beim erkennenden Senat unter dem Az.: 12 K 256/01 anhängig gewesene Klage hat der Kläger allerdings am 26. November 2003 wieder zurückgenommen.
Nachdem das FA im Anschluss an einen vom Berichterstatter des Senats am 13. August 2003 durchgeführten Erörterungstermin mit einem erneut geänderten ESt-Bescheid für das Streitjahr vom 17. Oktober 2003 dem Kläger den streitig gewesenen Haushaltsfreibetrag zugebilligt hat, beantragt dieser im vorliegenden Verfahren noch,
den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 17. Oktober 2003 dahingehend zu ändern, dass der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG von DM 8.582 auf DM 14.500 erhöht wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der erkennende Senat hat die frühere Ehefrau des Klägers zu dem vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 13. November 2003 beigeladen. Zuvor hat der Kläger auf eine telefonische Anfrage des Berichterstatters des Senats durch Rechtsanwalt … mitteilen lassen, dass aus seiner Sicht hiergegen keine Bedenken bestünden.
Der erkennende Senat hat die Akten 12 K 256/01 beigezogen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet, soweit sie nicht bereits unschlüssig ist.
1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung konnten Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten auf Antrag mit Zustimmung des Empfängers bis zu 27.000 DM als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Zustimmung des Empfängers war danach bis auf Widerruf wirksam, wobei der Widerruf vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten sollte, gegenüber dem Finanzamt zu erklären war (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG).
Der Gesetzgeber hat das Zustimmungserfordernis des Unterhaltsempfängers (in der Praxis zumeist: Unterhaltsempfängerin) eingeführt, weil er diesen bzw. diese im Hinblick auf etwaige Auseinandersetzungen über die Aufteilung des steuerlichen Vorteils des Realsplittings als schutzbedürftig ansah (vgl. Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und Körperschaftsteuergesetz, Rz. 271 zu § 10 EStG).
Nach zutreffender Auffassung kann die Zustimmung betragsmäßig begrenzt werden (vgl. Söhn in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG, Rz. C 83 zu § 10, Lindberg in Frotscher, Kommentar zum EStG, Rz. 31 zu § 10).
2. Da der Kläger einen Sonderausgabenabzug in Höhe von DM 14.500 begehrt, obwohl er nach seinem eigenen Vortrag im Streitjahr nicht mehr als DM 13.812 (DM 1.151 × 12 Monate) an seine frühere Ehefrau gezahlt hat, ist seine Klage in Höhe der Differenz unschlüssig.
3. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da eine Zustimmung der früheren Ehefrau des Klägers, welche die Höhe des vom ihm begehrten Abzugsbetrags umfasst, nicht erwiesen ist.
3.1 Der Kläger hat in dem Erörterungstermin vom 13. August 2003 für das Jahr 1995 und für das Jahr 1997 je eine ausgefüllte Anlage U vorgelegt, und zwar für das Jahr 1995 eine Originalurkunde und für das Jahr 1997 eine Fotokopie. Bei der Urkunde für 1995 sind deren Teil A („Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben”), mit Ausnahme des Betrags der Unterhaltsleistungen (DM 14.500), sowie deren Teil B („Zustimmung zum Antrag A”), mit Ausnahme der Unterschrift der früheren Ehefrau, mit blauer Tintenschrift ausgefüllt. Die am 25. November 1994 vollzogene Unterschrift der früheren Ehefrau wurde mit schwarzem Filzstift aufgebracht, wohingegen der DM-Betrag der Unterhaltsleistungen mit blauem Kugelschreiber eingetragen worden ist.
Die frühere Ehefrau hat auf die Frage, ob zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift der Betrag von DM 14.500 schon eingetragen gewesen sei, geantwortet, dies wisse sie nicht mehr. Der Kläger hat auf die Frage, weshalb der DM-Betrag mit blauem Kugelschreiber eingetragen worden sei, wohingegen das Formular im Übrigen mit blauer Tinte ausgefüllt worden sei, geantwortet, dass er den DM-Betrag nachgeschrieben habe, da sich die Tintenschrift leichter verflüchtige. Der Senat erachtet diese Einlassung als Schutzbehauptung, da die Tintenschrift nach wie vor einwandfrei lesbar ist und der DM-Betrag auch gar nicht nachgeschrieben wurde, sondern erstmals und ausschließlich mit Kugelschreiber eingetragen worden ist. Da es eine anderweitige vernünftige Erklärung für die nachgefragte Vorgehensweise des Klägers nicht gibt, folgert der Senat, dass der Kläger den DM-Betrag erst nach der Unterschrift seiner früheren Ehefrau eingetragen hat. Somit umfasst die Unterschrift der Ehefrau jedenfalls für das Jahr 1995 nicht die angebliche Höhe der Unterhaltsleistungen für dieses Jahres.
3.2 Soweit es die Anlage U für das Jahr 1997 anbelangt, auf welche der Kläger in seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr verwiesen hat, gilt im Ergebnis nichts anderes. Da es sich bei dieser lediglich um eine Fotokopie handelt, ist diese nicht authentisch. Abgesehen davon leidet diese Anlage an dem gleichen Mangel wie jene für 1995, da – soweit ersichtlich – auch hier die Handschrift, mit welcher der DM-Betrag eingetragen wurde, von der Handschrift, mit welcher das Formular im Übrigen ausgefüllt wurde, abweicht. Danach ist auch für dieses Jahr nicht erwiesen, dass die am 13. November 1996 geleistete Unterschrift der früheren Ehefrau des Klägers den eingetragenen, angeblich vom Kläger in diesem Jahr geleisteten Betrag in Höhe von DM 14.500 umfasst.
Für das Streitjahr selbst liegt keine Anlage U und auch keine Zustimmung der früheren Ehefrau des Klägers vor.
4. Danach kommt es nicht weiter darauf an, dass nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG eine Zustimmung bis zu ihrem Widerruf gilt und der Widerruf vor Beginn des Kalenderjahres, für welches die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären ist. Da erst am Ende eines Kalenderjahres feststeht, in welcher Höhe Unterhaltsleistungen tatsächlich geflossen sind, und nicht bereits vor dessen Beginn, erscheint diese Regelung, zumal im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, mehr als problematisch. Indessen kann für den Streitfall dahingestellt bleiben, ob und auf welche Weise diese Norm, soweit es die Höhe der Unterhaltsleistungen anbelangt, gegen ihren Wortlaut verfassungskonform auszulegen ist.
5. Da es bezüglich eines DM 8.582 übersteigenden Betrags an einer wirksamen Zustimmung der früheren Ehefrau des Klägers im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für das Streitjahr fehlt, war die Klage abzuweisen.
Dem erkennenden Senat oblag es nicht, zu entscheiden, wie der vom Kläger im Streitjahr monatlich unstreitig in Höhe von DM 1.860 geleistete Gesamtunterhalt auf seine frühere Ehefrau bzw. auf die drei gemeinsamen Kinder aufzuteilen war. Danach konnte auch dahin gestellt bleiben, ob die vom Kläger behauptete angebliche Vereinbarung mit seiner früheren Ehefrau, wonach mit Wirkung ab 1. Januar 1996 allein DM 1.151 auf die Ehefrau und somit lediglich DM 709 auf die drei Kinder entfallen sollten, jedenfalls für das Streitjahr als unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter (nämlich der drei Kinder) anzusehen ist.
6. Dem Kläger als auch seiner beigeladenen früheren Ehefrau dürfte bekannt sein, dass nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung eine Verpflichtung des Empfängers von Unterhaltsleistungen zur Zustimmung im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nur dann besteht, wenn der Unterhaltsschuldner sämtliche finanziellen Nachteile der Zustimmung ausgleicht (vgl. Bundesgerichtshof –BGH– Urteile vom 13. April 1988, IVb ZR 46/87, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1988, 2886 sowie vom 23. März 1983, IVb ZR 369/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 1983, 537; Oberlandesgericht –OLG– Hamm 6 UF 472/86, Zeitschrift für Familienrecht –FamRZ– 1987, 1046).
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO.
8. Die Revision war mangels Gründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.