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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Brandenburg: Gerichtsbescheid vom 21.06.2005 – 5 K 844/04

    1. Im Falle der Errichtung eines Gebäudes setzt eine Förderung nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum voraus (hier: Zulageanspruch für Neubau einer Lagerhalle durch Grundstückspächter ohne Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 951, 812 BGB).

    2. Wird auf einem Betriebsgelände erstmals eine Lagerhalle errichtet, liegt eine Erstinvestition in Form einer Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte (§ 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999) vor. Im Streitfall kann offen bleiben, ob der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach eine Erweiterung grundsätzlich die Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit erfordert (BMF-Schreiben vom 28.06.2001 IV A 5 – InvZ 1271 – 12/01, BStBl. I 2001, 376, Rz. 107), angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift zu folgen ist.


    IM NAMEN DES VOLKES

    GERICHTSBESCHEID

    In dem Rechtsstreit

    wegen Investitionszulage 2001

    hat das Finanzgericht des Landes Brandenburg – 5. Senat – am 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Widra, den Richter am Finanzgericht Schwenkert und die Richterin am Finanzgericht Kempe

    für Recht erkannt:

    Der Investitionszulagenbescheidfür 2001 vom 6.11.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.3.2004 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Investitionszulage auf 32.750,– DM (16.477,81 EUR) festgesetzt wird .

    Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

    Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

    Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

    Tatbestand

    Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Herstellung von Ausbauelementen aus Aluminium und Kunststoff. Sie ist seit dem Jahre 1991 Pächter eines in L…, M…-gasse … belegenen Grundstücks. Die Klägerin ist nach Ziffer 4 des Pachtvertrags vom 19.4.1991 berechtigt, auf dem Grundstück neue Gebäude zu errichten. Nach Ablauf der Pachtperiode sollen nach Ziffer 6 des Vertrags das Grundstück und alle aufstehenden Gebäude ohne Ausgleichsanspruch auf den Eigentümer übergehen.

    Die Klägerin errichtete in den Jahren 2000 und 2001 eine Lagerhalle (Halle V) und stellte unter anderem für das Kalenderjahr 2001 einen Antrag auf Investitionszulage. Anlässlich einer im Jahre 2003 durchgeführten Investitionszulagensonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, für den Hallenneubau sei keine Investitionszulage zu gewähren, weil die Klägerin weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin der Halle sei.

    Der Beklagte folgte dieser Auffassung und setzte die Investitionszulage ohne Berücksichtigung der auf die Lagerhalle entfallenden Herstellungskosten fest.

    Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

    Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, entgegen der Annahme des Beklagten sei für die Förderung nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum erforderlich.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß,

    den Investitionszulagenbescheid für 2001 vom 6.11.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.3.2004 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Investitionszulage auf 32750,– DM (16477,81 EUR) festgesetzt wird,

    die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hält an seiner Rechtsauffassung fest.

    Gründe

    Die Klage ist begründet.

    Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1999 ist die Herstellung neuer Gebäude begünstigt, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes verwendet werden und soweit es sich um Erstinvestitionen handelt.

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Eine Erstinvestition liegt nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 Inv-ZulG 1999 unter anderem dann vor, wenn die Herstellung des Wirtschaftsgutes der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte dient. Die Errichtung der Lagerhalle dient der räumlichen Erweiterung der bestehenden Betriebsstätte. Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach eine Erweiterung grundsätzlich die Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit erfordere (BMF-Schreiben vom 28.06.2001 IV A 5 – InvZ 1271 – 12/01, BStBl. I 2001, 376 Rz 107), angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift zu folgen ist. Jedenfalls für den Fall der Anschaffung oder Herstellung eines neuen Gebäudes geht auch die Finanzverwaltung von einer Erstinvestition aus, es sei denn, es ersetzt ein baugleiches Gebäude (BMF-Schreiben vom 28.06.2001 IV A 5 – InvZ 1271 – 12/01, BStBl. I 2001, 376 Rz 107 aE). Eine baugleiche Halle war unstreitig nicht vorhanden.

    Das Unternehmen der Klägerin ist nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige den Betrieben des verarbeitenden Gewerbes zuzuordnen. Die neu errichtete Halle wurde bislang ohne Unterbrechung in dem Betrieb der Klägerin verwendet.

    Der Umstand, dass die Klägerin als Pächterin nicht zivilrechtliche Eigentümerin ist und, da der Verwendungsersatzanspruch nach §§ 951, 812 BGB abbedungen ist, auch nicht als wirtschaftliche Eigentümerin der Lagerhalle betrachtet werden kann, steht der Gewährung der Investitionszulage nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 nicht entgegen. Eine Beschränkung der Förderung auf den Eigentümer des Gebäudes kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

    § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 setzt eine Verwendung des Gebäudes in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes voraus. Anders als § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 („Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens”) lässt die Formulierung in § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 keinen Bezug zum zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum erkennen. Dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 InvZulG 1999 kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass nur der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer einen Anspruch auf Investitionszulage nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 hat. Vielmehr ist nach § 1 Abs. 1 InvZulG 1999 derjenige anspruchsberechtigt, der die Investition vorgenommen, also die Aufwendungen getragen hat.

    Entgegen der Annahme des Beklagten ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BFH zu den früheren Investitionszulagengesetzen (z.B. BFH-Urteil vom 9.12.1999 III R 47/97, BStBl. II 2001, 311) nicht, dass eine Begünstigung nur in Betracht kommt, wenn der Investor zumindest wirtschaftlicher Eigentümer ist. Der BFH hat diese Voraussetzung letztlich aus der so genannten Zugehörigkeitsvoraussetzung abgeleitet. Danach ist die Förderung von der Zugehörigkeit des Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen abhängig, vgl. z.B. § 2 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999. Bei der Gestaltung des § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 hat der Gesetzgeber indes einen anderen Weg gewählt und statt der Zugehörigkeitsvoraussetzung eine Verwendungsvoraussetzung eingeführt. Der BFH hat bereits mit Urteil vom 5.9.2002 (III R 37/01, BFHE 200, 168, BStBl II 2003, 772) darauf hingewiesen, dass das Investitionszulagengesetz 1999 eine Vielzahl unterschiedlicher Fördertatbestände enthält, die sich in den Voraussetzungen teilweise erheblich von früheren Fördergesetzen unterscheiden, weshalb eine differenzierende Betrachtungsweise geboten sein kann und die bisherigen Regeln nicht ohne weiteres übertragbar sind. Dies gilt auch für die Auslegung des § 2 Abs. 3 InvZulG 1999, der insoweit besondere Fördervoraussetzungen enthält, als er nicht die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen fordert (ähnlich bereits Heß, DStR 2002, 1169).

    Die Gesetzesmaterialien sind für die Entscheidung der Rechtsfrage unergiebig, weil eine ausdrückliche Stellungnahme fehlt. Der Formulierung, wonach ein Gebäude auch dann begünstigt sein soll, wenn der Investor es einem begünstigten Betrieb „zur Nutzung überlässt” (BT-Drs. 13/7792, S. 13), liegt lediglich die Annahme zu Grunde, dass der Investor auch die Sachherrschaft über das Gebäude inne hat und über eine Vermietung oder Verpachtung entscheiden kann. Wirtschaftliches oder zivilrechtliches Eigentum ist damit nicht notwendiger Weise verbunden, weil auch der Mieter oder Pächter einem Dritten das Gebäude zur Nutzung überlassen kann.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig, weil die Rechtslage nicht einfach ist und die Klägerin sich nicht selbst hätte vertreten können.

    VorschriftenInvZulG 1999 § 2 Abs. 3, InvZulG 1999 § 2 Abs. 8 Nr. 2