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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 04.12.2003 – VII 3/2000

    Verluste eines selbständig tätigen Arztes für Allgemeinmedizin aus dem Betreiben eines „Gästehauses” (Durchführung von Heilfastenkuren, Meditation und Yogakursen mit Beherbergung der Teilnehmer) gehören nicht zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, sondern sind bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht (geringfügige Einnahmen bei regelmäßig hohen Aufwendungen) steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob die Verluste, die ein selbständiger Arzt für Allgemeinmedizin aus dem Betrieb eines „Gästehauses” erzielt hat, in den Streitjahren 1990 bis 1997 steuerlich zu berücksichtigen sind.

    1. Der Kläger verlegte im Jahr 1981 seine zuvor in B. betriebene Arztpraxis in gemietete Räume in C. /Landkreis A. , D. 10. Er wohnte zunächst mit seiner Familie im Ortsteil E. in einem gemieteten Haus. Ab 1982 errichtete er in diesem Ortsteil auf dem ihm gehörenden Grundstück Nr. 78 (jetzt Nr. 122) ein aus Untergeschoss, Kellergeschoss und Dachgeschoss bestehendes Gebäude. Nach seinen Angaben diente das - überwiegend fremdfinanzierte - Anwesen nach seiner Fertigstellung im Dachgeschoss eigenen Wohnzwecken und im Untergeschoss, das u.a. aus mehreren Gästezimmern sowie einem Meditationsraum bestand, der Aufnahme von Gästen zwecks Heilfasten und Meditation. Das Erdgeschoss werde teilweise ebenfalls von den Gästen und teilweise - z. B. die Küche - gemeinsam genutzt. Insgesamt wurde das zum 01.01.1984 als gemischt-genutztes Grundstück bewertete Anwesen zu 47,55 % zu eigenen Wohnzwecken, und zu 52,45 % zur Beherbergung von Gästen bzw. als häusliches Arbeitszimmer des Klägers genutzt.

    2. Der Kläger erklärte in der Folgezeit - neben seinen Ust-freien Umsätzen aus seiner ärztlichen Praxis - im Zusammenhang mit der Beherbergung von Gästen Umsätze aus „Heilfasten und Kursangebote”. Mit Schreiben vom 19.07.1984 optierte er für die Besteuerung dieser Umsätze nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen. Ertragsteuerlich erklärte er die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben bis einschließlich 1985 im Rahmen seiner Einnahme-Überschussrechnung für seine ärztliche Praxis. Ab 1986 erstellte er insoweit jeweils gesonderte Ertragsberechnungen für den „Gewerbebetrieb”. Diese enthielten bis einschließlich 1987 neben den Einnahmen aus dem „Gästehaus” auch solche aus „Yoga” bzw. „Kursgebühren”. Nach den Angaben des Klägers ergaben sich dabei - im Wesentlichen bedingt durch Schuldzinsen und AfA - von Anfang an ausnahmslos Verluste, die sich für die Jahre 1984 bis 1987 auf insg. rd. 200.000 DM beliefen. Die Einnahmen aus dem „Gästehaus” einschließlich der dort abgehaltenen Kurse betrugen in diesem Zeitraum insg. rd. 90.000 DM. Die Verluste wurden in den Einkommensteuerbescheiden 1984 bis 1987 als solche aus Gewerbebetrieb jeweils in der erklärten Höhe berücksichtigt.

    Für die Jahre 1988 bis 1997 erklärte der Kläger weiterhin ausschließlich Verluste aus dem „Gästehaus” einschließlich der dort abgehaltenen Kurse. Sie betrugen in diesem Zeitraum insg. 377.368 DM (für die Streitjahre 1990 bis 1997 insg. 304.802 DM). Sie beruhten im Wesentlichen darauf, dass den weiterhin hohen Aufwendungen für Schuldzinsen und Absetzungen für Abnutzung nur noch geringe Einnahmen gegenüberstanden. Diese betrugen in den Streitjahren 1990 bis 1997 insg. nur noch 4.790 DM und bestanden im Wesentlichen aus Zahlungen, die Angehörige bzw. Mitglieder eines Meditationskreises für die zeitweilige Nutzung einzelner Räume geleistet hatten. Einnahmen aus der Beherbergung von Gästen sowie Kursgebühren waren darin nicht mehr enthalten. Die veranlagten Gewinne aus der Arztpraxis betrugen demgegenüber in den Streitjahren insg. 1.339.831 DM (vgl. Anlage zur Einspruchsentscheidung i.S. ESt 1988 bis 1997 vom 07.12.1999 Bl. 25 FG-A).

    3. In einer im Jahr 1993 durchgeführten Betriebsprüfung, die sich auf die Jahre 1990 bis 1992 erstreckte, traf der Prüfer u.a. folgende Feststellungen:

    Die in den Jahren 1984 bis 1989 erzielten Einnahmen aus dem Gästehaus einschließlich der dort durchgeführten Kurse seien hauptsächlich auf die Arbeitsleistung der Ehefrau des Klägers zurückzuführen gewesen. Diese sei im Jahr 1989 nach F. und anschließend 1992 nach G. verzogen, wo sie jeweils als Krankenschwester gearbeitet habe. Seitdem seien in dem Gästehaus keine Gäste mehr beherbergt worden. Die geringfügigen Einnahmen in diesem Zeitraum (1990: 0 DM, 1991: 50 DM, 1992: 1.940 DM) resultierten nur aus der zeitweiligen Nutzung einzelner Räume durch Angehörige des Klägers (Tochter, Bruder) bzw. Mitglieder des o.a. Meditations- und Andachtskreises. Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation habe der Kläger - abgesehen von gelegentlichen Anzeigen (z.B. „Altersruhesitz für Vegetarier”), die ausnahmslos ohne Erfolg geblieben seien - nicht ergriffen. Die Erzielung eines Totalgewinns sei unter diesen Umständen nicht möglich. Er betreibe das Gästehaus nur aus persönlichen Motiven oder Neigungen, nämlich aus einer bestimmten esoterisch-religiösen Einstellung heraus weiter.

    Damit könnten die für das Gästehaus erklärten Verluste im Prüfungszeitraum nicht mehr berücksichtigt werden. Sie seien auch nicht Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit des Klägers, da eine Trennung zwischen seiner Praxis in C. und dem Gästehaus in E. ohne weiteres möglich sei. Eine regelmäßige ärztliche Behandlung der Gäste sei nicht erfolgt.

    4. Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers. Es erließ zunächst am 17.05.1993 für die Jahre 1988 und 1989 und am 18.03.1994 für die Jahre 1990 bis 1992 jeweils gemäß § 164 Abs.2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen die vom Kläger für das Gästehaus erklärten Verluste nicht mehr berücksichtigt wurden. Dagegen legte der Kläger jeweils Einspruch ein. Im Laufe des Rechtsbehelfsverfahren erließ das Finanzamt auch für die Streitjahre 1993 bis 1997 Einkommensteuerbescheide, in denen es die für das Gästehaus erklärten Verluste unter Hinweise auf die Feststellungen im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1990 bis 1992 ebenfalls nicht berücksichtigte. Auch gegen diese Bescheide legte der Kläger Einspruch ein. Seine Rechtsbehelfe begründete er u.a. wie folgt:

    Bei dem Bau des Gästehauses habe bei ihm selbstverständlich eine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen. Aus dem Umstand, dass über einen längeren Zeitraum Verluste erzielt worden seien, könne selbst dann, wenn aufgrund der objektiven Gegebenheiten auf absehbare Zeit keine Gewinne mehr zu erzielen seien, nicht gefolgert werden, dass es sich bei der Betätigung um Liebhaberei handele, da für deren Weiterführung jedenfalls keine persönlichen, im Bereich der privaten Lebensführung liegenden Gründe vorlägen.

    Im Übrigen seien das als Krankenanstalt genehmigte und konzessionierte Gästehaus einerseits und seine ärztliche Tätigkeit andererseits als Einheit zu sehen, weshalb nicht hingenommen werden könne, dass ein kostenverursachender Bereich willkürlich aus dem Organismus des Gesamtbetriebs herausgelöst werde. Das Gästehaus und auch die von seiner Frau dort abgehaltenen Kurse hätten dem Ziel gedient, Patienten für seine ärztliche Praxis zu gewinnen, was sich in entsprechenden Einnahmen in seiner Arztpraxis niedergeschlagen habe. Diese Konzeption sei nach einer guten Anlaufphase letztlich nur wegen unvorhergesehener privater Lebensumstände und durch den Wegzug der Ehefrau gescheitert. Danach, d.h. ab 1990 seien keine Heilfastenkurse mehr angeboten worden. Er sei jedoch auch nach dem Wegfall der Mithilfe der Ehefrau laufend bemüht gewesen, durch das Gästehaus - z.B. als Erholungsheim oder durch Vermietung einzelner Räume an Angehörige - Einnahmen zu erzielen. Auch habe er mehrfach Zeitungsannoncen aufgegeben. Für darüber hinausgehende Maßnahmen habe ihm das nötige Geld gefehlt.

    5. Die Rechtsbehelfe hatten nur für die Jahre 1988 und 1989, nicht jedoch für die Streitjahre 1990 bis 1997 Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 07.12.1999 ist u.a. Folgendes ausgeführt:

    Die Allgemeinarztpraxis und das Gästehaus seien entgegen der Ansicht des Klägers nicht als ein einheitlicher Betrieb anzusehen. Davon wäre allenfalls auszugehen gewesen, wenn eine enge und unlösbare Verflechtung beider” Betriebe bestanden hätte (Hinweis auf die in Abschnitt 136 der Einkommensteuerrichtlinien angeführte Rechtsprechung). Davon könne im Streitfall keine Rede sein, da jedenfalls die Allgemeinarztpraxis vom Betrieb des Gästehauses völlig unabhängig gewesen sei. Dass sie - wenn überhaupt- durch diesen Betrieb gefördert worden sei, genüge für eine einheitliche Betrachtung angesichts der organisatorischen, betriebswirtschaftlichen und finanziellen Trennung nicht. Dementsprechend habe der Kläger selbst auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen gezogen und für seine Arztpraxis einerseits und das Gästehaus andererseits getrennte Umsatzsteuererklärungen abgegeben.

    Bei der danach gebotenen getrennten Betrachtung von Arztpraxis und Gästehaus habe es bei letzterem jedenfalls ab 1990 an der Absicht des Klägers gefehlt, einen Totalgewinn zu erzielen. Mit dem Wegzug der Ehefrau im Jahr 1989, die offenkundig im Betrieb des Hauses maßgeblich mitgewirkt habe, seien die Einnahmen praktisch weggefallen. Im Hinblick darauf würden zwar die für 1988 und 1989 erklärten Verluste noch berücksichtigt. Ab dem Veranlagungsjahr 1990 sei dies jedoch nicht mehr möglich, weil der Kläger nach dem nahezu vollständigen Wegfall der Einnahmen keine Maßnahmen ergriffen habe, um in den Folgejahren Gewinne zu erzielen. Er hätte sich ggf. von seinem verlustbringenden Engagement trennen müssen, zumal die künftigen Verluste angesichts hoher Fixkosten absehbar gewesen seien. Stattdessen habe er den Betrieb des Gästehauses aus einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiven, zu denen auch seine Verbundenheit mit spirituellen Kreisen gehöre, aufrechterhalten.

    6. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er u.a. Folgendes vorgetragen:

    Er habe 1981 seine bis dahin in B. betriebene Allgemeinpraxis aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Als er anschließend in C. eine kleine Allgemeinarztpraxis eröffnet habe, habe er aufgrund der Größe der Gemeinde und des in ärztlicher Hinsicht gut versorgten Umlandes nicht damit rechnen können, sich durch diese Praxis eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Aus diesem Grunde habe er gleichzeitig den Entschluss gefasst, das Heilfastenhaus in E. zu errichten. Er habe dieses Haus keineswegs aufgrund einer besonderen Lebenseinstellung errichtet, sondern nur deshalb, um dort Heilfasten unter seiner ärztlichen Aufsicht durchzuführen. Schon daraus ergebe sich, dass das Gästehaus und seine Arztpraxis als Einheit zu betrachten seien. Da aus dieser Gesamtbetätigung insgesamt Gewinne erzielt worden seien, stelle sich die Frage der Liebhaberei bezüglich des Gästehauses gar nicht.

    Vor dem Wegzug seiner Ehefrau, d.h. vor 1990, sei das Gästehaus als Klinik für Heilfasten betrieben worden. Er habe die Leitung und die allgemeine ärztliche Betreuung der Gäste übernommen, wohingegen seine Ehefrau für die Gäste Yoga-Kurse sowie autogenes Training abgehalten habe. Die von ihm erklärten Einnahmen aus dem Gästehaus seien für die Unterkunft, Verpflegung, allgemeine ärztliche Betreuung und die Kurse angefallen. Soweit er darüber hinaus Einnahmen aus einer notwendig gewordenen ärztlichen Behandlung einzelner Gäste erzielt habe, habe er sie in der Einnahme-Überschussrechnung für seine ärztliche Allgemeinpraxis erklärt. Er könne diese Beträge allerdings nicht quantifizieren.

    Im Übrigen sei auch seine bei Errichtung des Gästehauses bestehende Absicht, durch diesen Betrieb eine Gewinn zu erzielen, bis heute nicht weggefallen. Vielmehr sei es lediglich so, dass das Gästehaus, das er in Gewinnerzielungsabsicht errichtet habe, als Verursacher von Kosten unverändert fortbestehe, obwohl es nach dem Weggang seiner Ehefrau, d.h. ab 1989/1990 bis heute nicht mehr als Klinik für Heilfasten betrieben worden sei, insbesondere weil ihm zur Anstellung anderweitigen Personals das Geld gefehlt habe. Auf diese Entwicklung habe er indes keinen Einfluss gehabt. Auch sei ein Käufer für das Objekt nicht leicht zu finden. Im Übrigen erziele er auch nach wie vor Honorare aus der Behandlung von Mitgliedern des spirituellen Kreises, die sich einmal im Monat im Meditationsraum des Gästehauses träfen. Auch wenn dies letztlich an dem bisherigen wirtschaftlichen Misserfolg des Projektes nichts Wesentliches ändere, könne ihm niemand unterstellen, keine Gewinnerzielungsabsicht mehr zu haben.

    Der Kläger hat beantragt, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.12.1999 bzw. der geänderten Bescheide vom 23.08.2000 dahingehend zu ändern, die von ihm erklärten Verluste aus dem Betrieb des Gästehauses zu berücksichtigen.

    Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat ergänzend u.a. noch Folgendes vorgetragen:

    Es werde gar nicht bestritten, dass der Kläger bei der Errichtung des Gästehauses zunächst die Absicht gehabt habe, aus dessen Betrieb einen Totalgewinn zu erzielen. Deshalb seien auch die Verluste bis einschließlich 1989 anerkannt worden, obwohl von Anfang an nur negative Ergebnisse erzielt worden seien. Mit dem Wegzug der Ehefrau im Jahr 1989, die beim Betrieb des Gästehauses offenkundig eine maßgebliche Rolle gespielt habe, seien die Einnahmen dann ab 1990 aber fast vollständig ausgeblieben. Auf diesen Vorgang habe der Kläger nicht in dem Sinne reagiert, dass sein Bemühen erkennbar geworden wäre, die sich abzeichnenden Verluste zu verhindern oder gar noch einen Totalgewinn zu erzielen. Dieses Verhalten sowie die gelegentliche Nutzung des Hauses für Zusammenkünfte spiritueller Kreise sprächen dafür, dass der Betrieb aus privaten Motiven fortgeführt worden sei.

    Gründe

    Die Klage hat keinen Erfolg.

    1. Die Beantwortung der Frage, ob die in den Streitjahren vom Kläger im Zusammenhang mit dem Betrieb des „Gästehauses” geltend gemachten Verluste ertragssteuerlich unter dem Gesichtspunkt der Liebhaberei unbeachtlich sind, erübrigt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht schon deshalb, weil das Gästehaus und seine Arztpraxis als Einheit zu betrachten sind, wobei aus der Gesamtbetätigung immer Gewinne erzielt worden sind. Vielmehr ist der Betrieb des Gästehauses, d.h. die Beherbergung von Gästen zum Zwecke des Heilfastens, der Meditation und ähnlichem, unter dem Gesichtspunkt der Liebhaberei gesondert zu betrachten.

    Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. das Urteil vom 07.11.1991 IV R 17/90, BStBl. II 1993, 324), wonach in Fällen, in denen ein Angehöriger eines freien Berufs noch eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit ausübt, beide Tätigkeiten grundsätzlich selbst dann getrennt zu sehen sind, wenn zwischen den Betätigungen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen. Eine einheitliche Bewertung der gesamten Betätigung ist danach allenfalls dann geboten, wenn sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitliche Betätigung anzusehen sind. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige seinen Auftraggebern einen einheitlichen Erfolg schuldet (vgl. das Urteil vom 30.03.1994 I R 54/93, BStBl. II 1994, 844). Entsprechende Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Tätigkeit des Klägers als freiberuflicher Arzt in C. einerseits und die im Rahmen des Gästehauses in E. andererseits wiesen - von gelegentlichen Behandlungen von Gästen in der Arztpraxis abgesehen - keine wirtschaftlichen oder sachlichen Berührungspunkte auf. Sie bedingten sich -anders als in einem Fall, in dem die von einem Arzt betriebene Klinik nur ein notwendiges Hilfsmittel für dessen ärztliche Tätigkeit ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.06.1965 I 170/64 U, BStBl. III 1965, 505) - keinesfalls gegenseitig. Damit wurden die Betätigungen des Klägers vom Finanzamt zutreffend zum einen als freiberuflich (Arztpraxis in C.) und zum anderen als gewerblich („Gästehaus” in E. ) qualifiziert. Dies entspricht im Übrigen der Bewertung, die der Kläger im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärungen und - zumindest ab 1986 - auch im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen selbst vorgenommen hat.

    Zudem gilt - unabhängig von der Zuordnung der Betätigungen zu verschiedenen Einkunftsarten - für die Frage der Liebhaberei bei wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen der Grundsatz, dass das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen ist (vgl. z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.02.1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081). Auch dieser Gesichtspunkt der „Segmentierung” führt im Streitfall zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht für den Betrieb des „Gästehauses” gesondert zu prüfen ist.

    2. Die Gewinnerzielungsabsicht als Tatbestandsmerkmal einer gewerblichen Betätigung (vgl. auch § 15 Abs. 2 EStG) beinhaltet das Streben nach einer Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Ob ein Steuerpflichtiger eine derartige Absicht hatte, lässt sich als sogenannte „innere Tatsache” nicht anhand seiner Erklärungen, sondern nur an Hand äußerer Umstände feststellen. Bedeutsam ist insoweit insbesondere, ob die Betätigung - d.h. die Art der Betriebsführung unter Einbeziehung der gegebenen Ertragsaussichten - bei objektiver Betrachtung ein positives Gesamtergebnis erwarten lässt. Ist dies nicht der Fall, kann der Steuerpflichtige zwar nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und deshalb erwartet habe, die zunächst angefallenen Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgleichen und auf diese Weise ein insgesamt positives Ergebnis erzielen zu können. Gelingt ihm dieser Nachweis jedoch nicht, ist davon auszugehen, dass er die verlustbringen de Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden und damit ertragsteuerlich unbeachtlichen Gründen ausgeübt bzw. fortgeführt hat (vgl. z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BStBl. II 2000, 227).

    Im Streitfall hat der Kläger bis heute mit dem Betrieb des Gästehauses nicht nur keinen Totalgewinn, sondern ausnahmslos Verluste erzielt. Dies gilt auch für die Zeit bis einschließlich 1989, in der die Ehefrau des Klägers noch maßgeblich beim Betrieb des Gästehauses mitwirkte und die vom Kläger als „gute Anlaufphase” bezeichnet wird. Seinerzeit hat der Kläger zwar noch regelmäßig Einnahmen aus der Beherbergung von Gästen und den diesen angebotenen Kursen erzielt. Auch diese waren jedoch schon durchwegs niedriger als z. B. die anteilige AfA. Bereits darin ist ein Beweisanzeichen zu sehen, das den Schluss auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht rechtfertigt, zumal die erzielten Verluste angesichts der Gewinne des Klägers aus seiner ärztlichen Praxis ganz erhebliche Steuerersparnisse zur Folge hatten. Angesichts dieser Umstände hätte der Kläger die Vermutung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht letztlich nur dadurch widerlegen können, dass er konkrete Tatsachen dargelegt und ggf. auch nachgewiesen hätte, aufgrund derer er trotz der laufenden Verluste einen Totalgewinn ernsthaft für möglich erachten durfte. Tatsächlich hat der Kläger jedoch seine - angeblichen - damaligen Gewinnerwartungen nicht durch nachvollziehbare Angaben belegt.

    Aus diesem Grund bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger in den Jahren vor 1990 im Zusammenhang mit dem Betrieb des Gästehauses überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Die Frage musste indessen nicht abschließend entschieden werden, da das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls in den Streitjahren 1990 bis 1997 zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr vorgelegen hat. Auch insoweit kann nicht auf die bloßen Beteuerungen des Klägers abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich seine angeblich nach wie vor bestehende Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen, anhand der äußeren objektiven Gegebenheiten feststellen lässt. Dies ist indessen nicht der Fall.

    Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Wesensart des Betriebes und die Art der Betriebsführung durch den Kläger objektiv nicht geeignet waren, auch nur in einem einzelnen Jahr einen Gewinn, geschweige denn einen Gesamtgewinn abzuwerfen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.09.2002 IV R 60/01, BStBl. II 2003, 85 und den Beschluss des BFH vom 27.03.2001 X B 60/2000, BFH/NV 2001, 1381). Ab 1990 wurden - nach dem Wegzug der Ehefrau - im Gästehaus keine Gäste mehr zwecks Heilfasten, mit der Meditation und ähnlichem beherbergt, d. h. die dadurch zuvor erzielten Einnahmen sind entfallen. Nachdem diese schon zuvor nicht ausgereicht hatten, um laufende Verluste zu verhindern, ist nach dem Wegzug der Ehefrau im Jahr 1989, also spätestens mit Beginn des Streitjahres 1990, eine erhebliche Verschlechterung der Gewinnsituation eingetreten. Sie war dadurch gekennzeichnet, dass laufenden Aufwendungen von jährlich jeweils mehr als 30.000 DM mangels nachdrücklicher gewerblicher Betätigung nur geringfügige Einnahmen i.H.v. jeweils weniger als 2.000 DM jährlich gegenüberstanden. Auch für den Kläger musste angesichts dieser Umstände klar gewesen sein, dass er bei einer Fortführung seines Engagements in der gegebenen Weise in jedem Jahr nur Verluste und damit auf Dauer gesehen nur einen erheblichen Totalverlust erzielen würde. Deswegen wäre von einer fortbestehenden Gewinnerzielungsabsicht allenfalls noch dann auszugehen gewesen, wenn der Kläger entweder für die Zukunft erfolgversprechende Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen, oder sich ggf. um eine Beendigung des verlustbringenden Engagement bemüht hätte. Die Fortführung einer bisherigen verlustbringenden Tätigkeit indiziert nämlich das Fehlen bzw. den Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG § 15 Rz. 37; ferner das Urteil des BFH vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BStBl. II 1995, 722, 724).

    So liegen die Verhältnisse im Streitfall. Bereits bis zum Jahre 1990 waren - trotz regelmäßiger Einnahmen - Verluste von insgesamt rd. 270.000 DM erwirtschaftet worden. Angesichts der auch für die nächsten Jahre absehbaren hohen Aufwendungen in Form von Schuldzinsen und AfA konnte eine positive Veränderung der Ertragssituation in den Streitjahren nur eintreten, wenn die nunmehr ausbleibenden Einnahmen aus der Beherbergung von Gästen, der Durchführung von Kursen und ähnlichem durch eine anderweitige Nutzung des Gästehauses nicht nur ausgeglichen, sondern sogar deutlich gesteigert wurden. Entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen hat der Kläger nicht ergriffen. Im Gegenteil hat er nahezu tatenlos zugesehen, wie die Einnahmeseite bei regelmäßig hohen Aufwendungen auf niedrigstem Niveau stagnierte. Die gelegentlichen Annoncen waren ebenso wenig wie die zeitweilige Überlassung einzelner Räume an Angehörige geeignet, eine grundlegende Verbesserung der Gewinnsituation oder gar einen Totalgewinn herbeizuführen. Dies konnte der Kläger schon dem Umstand entnehmen, dass im Jahr 1990 überhaupt keine Einnahmen erzielt wurden.

    Wenn er sich unter diesen Umständen nicht um eine Beendigung seines verlustbringenden Engagements bemüht hat, obwohl ihm klar sein musste, dass auch in Zukunft keine Gewinne zu erwarten waren, so spricht dies dafür, dass er die verlustträchtigen Aktivitäten aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen beibehalten hat (vgl. Schmidt, Finanzrundschau 1985, 303). Dies gilt umso mehr, als sich seine wirtschaftliche Betätigung in diesem Bereich in mehreren Streitjahren (z.B. 1990, 1995 und 1996) auf Null verringerte. Diese Gegebenheiten würdigt der Senat dahin, dass es dem Kläger in den Streitjahren auch nicht annähernd darauf ankam, Gewinne aus der in Rede stehenden Betätigung zu erzielen. Die Tatsache, dass er nach seinem Vorbringen finanziell nicht in der Lage war, Personal einzustellen, ändert daran nichts. Im Gegenteil unterstreicht dies den Umstand, dass der Kläger sehenden Auges seine gewerblichen Aktivitäten trotz der hohen laufenden Kosten nahezu auf Null reduziert hat. Hinzu kommt, dass die Berücksichtigung der erwirtschafteten Verluste angesichts der in den Streitjahren vom Kläger aus seiner ärztlichen Praxis erzielten Gewinne von über 1,3 Mio. DM zu erheblichen Steuerersparnissen geführt hätte, was ebenfalls dafür spricht, dass der Kläger seine Betätigung aus im dem Bereich der Lebensführung liegenden Gründen fortgesetzt hat (vgl. z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95, BFH/NV 1998, 947). Ein weiteres, im Bereich der Lebensführung liegendes Motiv des Klägers, die bezeichneten Dauerverluste auch künftig hinzunehmen, sieht der Senat darin, dass der Kläger das in Rede stehende Objekt für die Aufnahme von Verwandten und die Zusammenkünfte eines spirituellen Kreises, dem er ebenfalls angehörte, freihalten wollte. Für andere gewinnbringende gewerbliche Zwecke sollte der betreffende Gebäudeteil nicht offen stehen.

    Im Ergebnis war das Gästehaus in den Streitjahren nach der Art und Weise, wie es vom Kläger bewirtschaftet wurde, bei objektiver Betrachtungsweise keine Einkunftsquelle i.S.d. Einkommensteuerrechts. Es konnte keine Gewinne, geschweige denn einen Totalgewinn abwerfen. Mangels einer objektiven Gewinnerzielungsmöglichkeit hat der Kläger das Gästehaus nicht - mehr - in Gewinnerzielungsabsicht geführt.

    Damit konnte die Klage keinen Erfolg haben.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenEStG § 2 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1