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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 31.08.2004 – 1 K 2772/03

    Einer Rückforderung von Kindergeld steht nicht entgegen, dass die Familienkasse möglicherweise hätte Ermittlungen anstellen müssen, wenn die Kindergeldberechtigte ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die Kindergeldberechtigte hat die neue Wohnung nicht mitgeteilt und auch nicht, dass es sich dabei um 2 möblierte Zimmer mit WC/Dusche im Hause ihrer Eltern handelt. Dieses gelegentliche Verweilen bei den Eltern schließt die Annahme aus, dass die Wohnung zur dauernden Bleibe i.S.d. § 8 AO diente.


    Tatbestand

    Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld für D.

    Die Klägerin hat den Sohn D, geb. am 17. Dezember 1997 und die Tochter C, geb. am 11. Januar 2000. Sie ist seit 1996 mit einem in Deutschland stationierten Angehörigen der US-Armee verheiratet und hat Kindergeld für D seit dessen Geburt bezogen. Im Jahre 1998 ist der Ehemann in die USA zurückkommandiert worden, er hat im April 1998 seinen Dienst in den USA angetreten. Zu diesem Zeitpunkt haben die Klägerin und ihre Familie ihre Wohnung in Iphofen aufgelöst. Die Klägerin hat sich in M mit Wohnsitz angemeldet.

    Ein vom Arbeitsamt W an die Klägerin gerichtetes Schreiben kam Mitte April 2000 zurück mit der neuen Anschrift der Klägerin in M. Daraufhin wurde die Kindergeldakte an das zuständige Arbeitsamt T übersandt, das die Klägerin mit Schreiben vom 26. April 2000 aufforderte, für die Kindergeldzahlung die aktuelle Bankverbindung anzugeben. Am 22. August 2000 ging ein „Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld” beim Arbeitsamt T ein, in dem die Klägerin zwei Wohnsitze aufführte, sowohl den Wohnsitz in M, als auch einen Wohnsitz in USA, den sie mit dem Vermerk „vorübergehend” versah. Kindergeld wurde weiterhin für D gezahlt.

    Am 02. Januar 2003 stellte die Klägerin beim Arbeitsamt T einen Antrag auf Kindergeld für ihre Tochter C, die in den USA geboren war. Aufgrund der daraufhin folgenden Ermittlungen der Beklagten stellte sich heraus, dass die Klägerin mit ihrer Familie am 27. Dezember 2002 von den USA nach K (in Deutschland, Anm. d. Neutralisierenden) gezogen ist. In der Zeit von Januar 2000 bis Dezember 2002 hat sie sich vom 24. Juni 2000 bis Mitte September 2000 und vom 12. Juni 2001 bis 30. Juli 2001 in Deutschland in M aufgehalten (Bl. 23 KiGA). Bei der „Wohnung” handelt es sich um zwei möblierte Zimmer, die ihr in dem Zweifamilienhaus ihrer Eltern zur Verfügung stehen. Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 18. Juli 2003 die Kindergeldfestsetzung für D ab Januar 2000 aufgehoben. Als Begründung hat sie angeführt, dass die Klägerin weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Wer sich - wenn auch in regelmäßigen Abständen - in der Wohnung eines Angehörigen aufhalte, begründe dort keinen Wohnsitz. Die Klägerin sei auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Mit dem Bescheid wurde Kindergeld von Januar 2000 bis November 2002 in Höhe von insgesamt 5.007,20 € zurückgefordert. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 06. November 2003 als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass die Aufhebung des Kindergeldbescheides nach § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht möglich sei. Aus dem BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 ergebe sich, dass der Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen könnte, wenn die Familienkasse bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches zu lange gewartet habe. Nach der Einschätzung des BFH sei diese Situation jedenfalls bei einer Bearbeitungsdauer von mehr als zwei Jahren wohl gegeben. Seit Einreichung des Fragebogens vom 21. August 2000 sei die Kindergeldkasse über einen weiteren Wohnsitz in den USA informiert gewesen. Frühestens im Januar 2003 habe die Kindergeldkasse Fragen zu dem USA-Aufenthalt gestellt und erst mit Bescheid vom 18. Juli 2003 - somit erst nach nahezu drei Jahren ab Kenntnis - sei die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2000 aufgehoben worden. Es treffe auch nicht zu, dass weder sie noch ihr Sohn D einen Wohnsitz im Inland gehabt habe. In dem Haus ihrer Eltern hätte sie über zwei Wohn- und Schlafräume zeitlich und räumlich ohne Einschränkung verfügen können, ebenso über ein separates WC/Dusche. Die Küche sowie die großen Außenanlagen hätten von ihr mitbenutzt werden können. Auch möblierte Zimmer könnten zweifelsfrei eine Wohnung im steuerlichen Sinne darstellen. Der Behauptung der Beklagten, es handele sich um keine zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten werde somit entgegengetreten. In diesen Räumlichkeiten habe sie auch während ihrer mehrmonatigen Aufenthalte gewohnt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei somit ein Wohnsitz im Inland beibehalten worden. Außerdem bestehe ein Kindergeldanspruch gemäß § 63 Abs. 2 EStG. Falls bei ihr keine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG vorliegen würde, wäre sie auf jeden Fall nach den Grundsätzen der Wahlbesteuerung gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Sie habe in den Jahren 2000 bis 2002 aufgrund ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkommensteuererklärungen abgegeben und die entsprechenden Einkommensteuerbescheide seien vorgelegt worden. Außerdem sei sie nach Ziffer 62.5 Satz 3 DA-FamEStG als deutsche Ehefrau eines Mitglieds der Nato-Truppe stets unbeschränkt steuerpflichtig und habe daher auch einen Anspruch auf Kindergeld. Außerdem sei in § 63 Abs. 2 EStG eine Ermächtigungsvorschrift verankert, die für Kinder von Eltern mit Wahlbesteuerung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, bei denen ein Wohnsitz außerhalb der EU vorliege, einen Kindergeldanspruch absichere, wenn vergleichbare Lebenshaltungskosten anfallen würden. Diese Ermächtigung sei vom Gesetzgeber nicht umgesetzt worden. Sie stelle eine Verletzung des Artikel 6 des GG dar, da der betroffenen Familie der besondere Schutz der staatlichen Ordnung nicht gewährt werde und ihr als deutsche Mutter der Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft verweigert werde. Die Kindergeldbegünstigung müsse deshalb nach § 63 EStG allein aus sachlichen Billigkeitsgründen gewährt werden.

    Die Klägerin beantragt,

    den Aufhebungsbescheid vom 18. Juli 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 06. November 2003 aufzuheben.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung führt sie aus, dass der Klägerin im Hause ihrer Eltern zwei möblierte separate Wohnräume zur Verfügung ständen. Eine Wohnung im Sinne des § 8 Abgabenordnung -AO- setze indes den Wohnsitzbegriff voraus, d.h. zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten. Zwei möblierte Zimmer seien für eine 3- bzw. 4-köpfige Familie keine zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten. Es werde deshalb bestritten, dass die Klägerin im Hause ihrer Eltern eine Wohnung inne habe. Ungeachtet dessen habe die Klägerin die vorgebliche Wohnung nicht als ständige Bleibe genutzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes müsse dem Steuerpflichtigen die Wohnung auch dadurch als Bleibe dienen, dass er sie ständig nutze oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutze. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken mache eine Wohnung nicht zum Wohnsitz im Sinne des § 8 AO. Die Wohnung im Inland müsse zwar nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bilden. Er könne deshalb auch mehrere Wohnsitze haben. Nicht genüge jedoch, dass sich jemand, der sich mit seiner Familie im Ausland aufhalte, nur gelegentlich im Urlaub oder zu Besuchszwecken in Räumen aufhalte, die ihm unentgeltlich von Dritten, wie hier von den Eltern, zur Verfügung gestellt würden. In einem solchen Fall nutze er die zur Verfügung gestellten Räume nicht als Bleibe und damit nicht als Wohnsitz, sondern nur besuchsweise oder als Ferienwohnung.

    Die Klägerin sei auch nicht anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 b EStG. Weiterhin könne sie keinen Anspruch aus DA-FamEStG herleiten, denn diese Weisung stelle nur klar, dass deutsche Ehepartner eines Mitglieds der NatoTruppe oder des zivilen Gefolges, die in dem Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes ihren Wohnsitz hätten, gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig seien und damit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG anspruchsberechtigt. Die Klägerin habe die Familienkasse nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass sie ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben habe und mit ihrer Familie in die USA übergesiedelt sei. Aus diesen Gründen sei die Festsetzung des Kindergelds für das Kind D an die geänderten Verhältnisse anzupassen und aufzuheben.

    Der Antrag der Klägerin, das Kindergeld aus Billigkeitsgründen festzusetzen, sei mangels Vorverfahren nicht zulässig.

    Gründe

    Die Klage ist hinsichtlich des Antrages, Kindergeld aus Billigkeitsgründen gemäß § 63 Abs. 2 EStG festzusetzen, nicht zulässig.

    Diesen Antrag hat die Klägerin erstmals im Klageverfahren gestellt. Da gemäß § 44 Finanzgerichtsordnung -FGO- in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage nur zulässig ist, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist, ist die Klage bezüglich dieses Antrages unzulässig. Die Beklagte hat über diesen Antrag der Klägerin noch nicht entschieden.

    Im übrigen ist die Klage unbegründet.

    Die Beklagte hat zu Recht die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 EStG für D aufgehoben.

    Die Beklagte war nicht gehindert, die Festsetzung des Kindergeldes mit dem angefochtenen Bescheid rückwirkend aufzuheben. Nach § 70 Abs. 2 EStG ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eingetreten sind. In den Verhältnissen der Klägerin sind insoweit Änderungen eingetreten, dass sie bis zur Versetzung ihres Mannes Anfang 1998 in die USA in Iphofen als Familie zusammen wohnten. Nach dem Antritt des Dienstes ihres Mannes im April 1998 in den USA hat sie sich mit Wohnsitz in M in der A-Straße ..., angemeldet. Bis zu ihrer Abreise Mitte 1998 in die USA hat sie in den zwei möblierten Wohnräumen im Hause ihrer Eltern gewohnt. In den USA kam auch am 11. Januar 2000 ihre Tochter C zur Welt.

    Der Rückforderung des Kindergeldes steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Die vom BFH zu § 173 AO ergangenen Entscheidungen führen aus, dass der im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben es dem Finanzamt verbietet, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache einen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erlassen, wenn dem Finanzamt die Tatsache vor dem Erlass des zu ändernden Bescheides infolge Verletzung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht (zunächst) unbekannt geblieben ist. Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift indes nur ein, wenn der Steuerpflichtige die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt hat. Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, dann trifft in der Regel die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (BFH-Urteile vom 11. November 1987 - I R 108/85, BStBl II 1988, 115 und vom 20. Dezember 1988 - VIII R 121/83, BStBl II 1989, 585, m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH braucht das Finanzamt den Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Steuererklärung ausgehen. Demzufolge verletzt das Finanzamt seine Ermittlungspflicht (§ 88 AO) grundsätzlich nur dann, wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie den eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht.

    Entsprechend diesen Voraussetzungen hat die Beklagte ihre Ermittlungspflicht nicht verletzt. Der einzige Anhaltspunkt, der sich für die Beklagte ergeben konnte, war in dem Vordruck, der am 22. August 2000 eingegangen ist, der Hinweis auf den zusätzlichen Wohnsitz in den USA mit dem Vermerk „vorübergehend”. Hieraus könnte man zwar folgern, dass die Beklagte aufgrund dieses Hinweises hätte Ermittlungen anstellen müssen. Die Klägerin hat aber ihre Erklärungspflichten in keinster Weise erfüllt. Sie hat der Beklagten zunächst ihren Wohnsitzwechsel im Frühjahr 1998 nicht angezeigt, sondern die Beklagte ist erst darauf aufmerksam geworden, als ein Schreiben als unzustellbar zurückgekommen ist mit dem Vermerk auf die neue Adresse. Die Klägerin hätte der Beklagten zunächst einmal den Wohnsitzwechsel mitteilen müssen, weiterhin hätte sie mitteilen müssen, dass es sich bei dieser „Wohnung” um zwei möblierte Zimmer im Hause ihrer Eltern handelt und dass ihr Mann in die USA zurückversetzt worden ist und der Beklagten außerdem ihre Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland mitteilen müssen. Da die Klägerin dies versäumt hat, trifft die Verantwortlichkeit die Klägerin mit der Folge, dass die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für D aufheben konnte.

    Auch aufgrund des von der Klägerin genannten Urteils des BFH vom 26. Juli 2003 - VI R 163/00, BStBl II 2002, 174, ist keine andere Beurteilung möglich. Danach kann die Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes nach dem Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn die Familienkasse mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches zu lange wartet. Wie aber schon ausgeführt, ist der Beklagten erst aufgrund der Ermittlungen hinsichtlich des Antrages auf Kindergeld betreffend die Tochter C, der am 02. Januar 2003 bei der Beklagten eingegangen ist, bekannt geworden, dass die Klägerin in M im Hause ihrer Eltern wohnt. Zwischen dem Bekanntwerden aufgrund der dann durchgeführten Ermittlungen der Beklagten und der Aufhebung des Kindergeldes im Juli 2003 ist kein langer Zeitraum zu sehen. Auf die Anmerkung in dem Fragebogen zur Prüfung des Anspruches auf Kindergeld, der im August 2000 bei der Beklagten eingegangen ist, kommt es nicht an, da die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Mitteilung ihrer familiären Verhältnisse nicht nachgekommen ist.

    Die Klägerin und ihr Sohn D hatten auch keinen Wohnsitz im Inland gemäß § 8 AO.

    Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Begriff der Wohnung im Sinne von § 8 AO ist weit auszulegen im Sinne von Räumlichkeiten, die zum Wohnen geeignet sind. Dabei muss der Wohnberechtigte die Wohnung „inne haben”, d.h. er muss darüber nach Belieben tatsächlich verfügen können. Neben dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff zusätzliche Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und als solche künftig genutzt wird. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthalt nehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteil vom 22. April 1994 - III R 22/92, BStBl II 1994, 887). Dabei teilen Kinder grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern, solange sie sich noch nicht persönlich und wirtschaftlich vom Elternhaus getrennt haben.

    Dementsprechend geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zusammen mit ihrer Familie in den USA gelebt hat, wo sie ihren Wohnsitz hatte. Dies ergibt sich daraus, dass auch ihre Tochter C in den USA geboren ist und sich die Klägerin nur vom 24. Juni 2000 bis Mitte September 2000 und vom 12. Juni 2001 bis 30. Juli 2001 in Deutschland aufgehalten hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin hatte sie zu keinem Zeitpunkt einen weiteren (inländischen) Wohnsitz bei ihren Eltern in M. Die ordnungsbehördliche Anmeldung begründet noch keinen Wohnsitz. Dies folgt schon daraus, dass - wie bereits ausgeführt - gemäß § 8 AO tatsächliche Umstände vorliegen müssen, die darauf schließen lassen, dass der bzw. die Betroffenen die Wohnung beibehalten und benutzen werden. Die Klägerin hielt sich mit ihren Kindern bei ihren Eltern jedoch nur in kurzen Zeiträumen auf, um Ferien zu machen und den Kontakt nach Deutschland nicht abbrechen zu lassen. Diese Aufenthalte hatten lediglich Besuchscharakter. Dieses nur gelegentliche Verweilen in der Wohnung bei ihren Eltern schließt die Annahme aus, dass die Wohnung der Klägerin zur dauernden Bleibe im Sinne des § 8 AO diente. Es genügt nicht, dass sich jemand, der mit seiner Familie im Ausland wohnt, nur gelegentlich im Urlaub oder zu Besuchszwecken in Räumen aufhält, die ihm unentgeltlich von Dritten, wie hier den Eltern, zur Verfügung gestellt werden. In einem solchen Fall liegt kein Wohnsitz vor, sondern allenfalls eine Ferienwohnung, in der sich die Klägerin zu Besuchszwecken aufhält.

    Die Dienstanweisung der Beklagten bezüglich deutschen Ehepartnern eines Mitgliedes der Nato-Truppe oder des zivilen Gefolges kann im Streitfall keine Anwendung finden, da diese Anweisung nur klarstellt, dass deutsche Ehepartner eines Mitglieds der Nato-Truppe, die im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes ihren Wohnsitz haben, gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und damit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG anspruchsberechtigt sind.

    § 1 Abs. 3 EStG greift auch nicht, da Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld zunächst ist, dass die Kinder gem. § 63 EStG einen Wohnsitz in Deutschland haben. Wie aber bereits ausgeführt, haben weder die Klägerin noch ihr Sohn D einen Wohnsitz im Inland.

    Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

    VorschriftenEStG § 70 Abs. 2, AO § 8, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1