08.01.2010
Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 22.08.2002 – 3 K 2028/01
1. Eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis als Bürgerkriegsflüchtling nach § 30 AuslG berechtigt nicht zum Bezug von Kindergeld für im Inland lebende ausländische Staatsbürger.
2. Die Differenzierung bei der Kindergeldgewährung zwischen Ausländern mit dauerndem und solchen mit nur befristetem Aufenthaltsrecht verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Der Anspruch auf Kindergeld besteht bei bosnischen Arbeitnehmern, die unter das Sozialabkommen BRD-Jugoslawien fallen, besteht nur solange weiter, wie Geldleistungen der Krankenkasse wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosengeld gezahlt werden. Mit Beginn der Rentenzahlung endet der Kindergeldanspruch.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger nach §§ 62 ff Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (Bundesgesetzblatt - BGBl - II 1968, 1568) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl II 1975, 389), das am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist (künftig: Sozialabkommen), gegenwärtig kindergeldberechtigt ist. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger besitzt die bosnische Staatsangehörigkeit. Er ist mit seiner Frau und dem 1990 geborenen Sohn A im Jahr 1994 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) gekommen und lebt hier seither aufgrund einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Ausländergesetz (AuslG). Im August 1995 ist als zweites Kind des Klägers die Tochter E geboren worden. Ab April 1995 hat der Kläger eine sozialversicherungspflichtige Vollerwerbstätigkeit als ........ in einer ........fabrik aufgenommen, die er ohne Unterbrechung fortgeführt hat, bis er am 04.02.1998 einen schweren Arbeitsunfall erlitten hat. Seither ist er erwerbsunfähig.
Aufgrund des Arbeitsunfalles hat er nach dem Auslaufen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in der Zeit vom 18.03.1998 bis 04.08.1999 von der örtlich zuständigen AOK Verletztengeld gemäß § 45 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) erhalten. Mit Wirkung vom 05.08.1999 ist dem Kläger von der Berufsgenossenschaft ...................................................... als Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) als vorläufige Entschädigung nach § 62 Abs. 1 SGB VII eine Rente zuerkannt worden. In diesem Zusammenhang hat die Berufsgenossenschaft die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der Unfallfolgen auf 90 v.H. festgestellt. Mit weiterem Bescheid vom 18.09.2000 hat die Berufsgenossenschaft eine Rente auf unbestimmte Zeit gemäß § 62 Abs. 2 SGB VII ab dem 01.10.2000 zugesagt. Diese Rente ist die Grundlage des Familieneinkommens des Klägers.
Am xx.04.2000 ist als drittes Kind des Klägers der Sohn B geboren worden. Für seine drei Kinder hat der Kläger erstmals am 27.03.2001 bei der Beklagten, der Familienkasse des Arbeitsamts in .......... (Familienkasse), Kindergeld beantragt. Diesen Antrag hat die Familienkasse mit zwei Bescheiden vom 28.03.2001 beschieden. Mit dem ersten Bescheid hat sie für die 1990 und 1995 geborenen Kinder Kindergeld bewilligt für den Zeitraum ab Juli 1997 und mit dem zweiten Bescheid hat sie die Festsetzung des Kindergelds ab September 1999 aufgehoben. Gegen den zweiten Bescheid, den Aufhebungsbescheid, hat der Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt, mit dem er die Fortzahlung des Kindergeldes beantragt hat. Den Einspruch hat die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 26.04.2001 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei auf der Grundlage von Art. 28 des Sozialabkommens und der dazu ergangenen Ausführungsrichtlinien auch über den August 1999 hinaus zum Bezug von Kindergeld für seine drei Kinder berechtigt. Denn in einem Runderlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 16.03.2001 heiße es: „Arbeitnehmer sind auch solche Personen, die sich nach der Beendigung ihrer Beschäftigung in Erziehungsurlaub befinden oder befanden oder die Arbeitslosengeld (nicht aber Arbeitslosenhilfe), Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen beziehen oder bezogen.” Zu den dort aufgeführten vergleichbaren Leistungen gehöre auch das Verletztengeld, das ihm ab August 1999 in der Form einer Rente der Berufsgenossenschaft gezahlt werde. Im Übrigen habe er zwar gegenwärtig noch keine dauernde Berechtigung zum Aufenthalt mit seiner Familie in der Bundesrepublik. Diese Berechtigung werde er jedoch im Jahr 2004 erlangen; darum sei auf ihn schon gegenwärtig die Beschränkung zum Bezug von Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anwendbar. Die Versagung des Kindergeldes verstoße auch gegen das Diskriminierungsverbot, verkenne die Geltung der Genfer Flüchtlingskonvention und verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.
Der Kläger beantragt,
die Familienkasse unter Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 28.03.2001 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 26.04.2001 zu verpflichten, Kindergeld an ihn ab September 1999 in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band Kindergeldakten für den Kläger vorgelegen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Familienkasse hat dem Kläger zu Recht für die Zeit ab September 1999 keinen Anspruch auf Kindergeld zuerkannt. Ein solcher Anspruch lässt sich für den streitigen Zeitraum weder auf die Vorschriften des X. Abschnitts des EStG noch auf die im Sozialabkommen enthaltenen Regelungen stützen.
1. Zum Bezug von Kindergeld ist ein im Inland lebender ausländischer Staatsbürger gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nur berechtigt, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) oder Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) ist. Der Kläger besitzt keinen entsprechenden qualifizierten Aufenthaltstitel, denn er hat als Bürgerkriegsflüchtling nur eine zeitlich befristete Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, die aus humanitären Gründen in der Vergangenheit wiederholt verlängert worden ist.
In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob der Kläger - wie er meint - in absehbarer Zeit ein dauerndes Bleiberecht gemäß § 35 Abs. 1 AuslG erhalten wird und wie sich dieser Statusänderung auf seine Berechtigung zum Bezug von Kindergeld auswirkt, denn bisher hat der Kläger kein endgültiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik. Der Senat ist auch der Auffassung, dass der Gesetzgeber im Rahmen des steuerrechtlichen Kindergeldes zwischen Ausländern mit einem dauernden Aufenthaltsrecht und Ausländern mit nur einem zeitlich befristeten Aufenthaltsrecht differenzieren durfte. Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG verstößt daher nach Auffassung des Senats nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz, soweit die Verhältnisse des Klägers zu beurteilen sind.
2. Der Kläger kann auch aus dem Sozialabkommen keinen Anspruch auf steuerliches Kindergeld für die Zeit ab September 1999 herleiten.
a) Das seinerzeit zwischen der Bundesrepublik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossene Sozialabkommen ist im Verhältnis der Bundesrepublik zu der Republik Bosnien-Herzegowina weiter anzuwenden (Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien und Herzegowina 1992, BGBl II 1992, 1196). Damit ist jedenfalls die Bundesregierung von der Fortgeltung des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten ausgegangen und hat sich diese Auffassung durch einen Notenwechsel bestätigen lassen. Diese Auffassung ist auch vom Bundestag und vom Bundesrat gebilligt worden. Das ergibt sich aus den Zustimmungsgesetzen zwischen der Bundesrepublik und der Republik Slowenien sowie zwischen der Bundesrepublik und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (BGBl II 1998, 1985 und II 1998, 2032). In diesen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ist jeweils geregelt, dass das Abkommen von 1968 und das Änderungsabkommen von 1974 erst mit Inkrafttreten der neuen Abkommen ihre rechtliche Geltung verlieren, also bis dahin auch im Verhältnis zu Slowenien und Kroatien weiter gelten (ebenso: Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 12. April 2000 - B 14 KG 3/99 R - BSGE 86, 115).
Die Normen des Sozialabkommens sind als zwischenstaatliche Regelungen gegenüber den Vorschriften des EStG vorrangig, § 2 AO. Diese Vorrangigkeit hat die Familienkasse anerkannt in der Zeit, in der der Kläger sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat und in der ersten Zeit nach seinem Arbeitsunfall. In diesen Zeiträumen (bis August 1999) hat der Kläger das steuerliche Kindergeld auf der Grundlage des Sozialabkommens erhalten, weil die Familienkasse zu Recht davon ausgegangen ist, dass er während dieser Zeit persönlich und sachlich dem Anwendungsbereich des Sozialabkommens unterlegen hat. Für die Zeit ab September 1999 findet das Sozialabkommen auf den Kläger keine Anwendung mehr.
b) Der Senat teilt zwar die Auffassung des Klägers, dass das Abkommen eine weitgehende Gleichstellung der in der Bundesrepublik arbeitenden Arbeitnehmer aus dem ehemaligen Jugoslawien mit den deutschen Arbeitnehmern angestrebt hat. Diese Gleichstellung kommt in Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 4 Abs. 1 des Sozialabkommens zum Ausdruck, allerdings eingeschränkt durch die im Sozialabkommen selbst getroffenen, davon abweichenden Regelungen.
Hinsichtlich des Kindergeldes beschränkt Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 d des Sozialabkommens die Gleichstellung sachlich auf die deutschen Rechtsvorschriften über das Kindergeld für Arbeitnehmer und Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 des Sozialabkommens ergänzt, dass der Anspruch auf Kindergeld nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur weiter besteht, so lange Geldleistungen der Krankenkasse wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosengeld gezahlt werden. Diese sachliche Beschränkung auf den Arbeitnehmerbegriff beruht, worauf das BSG in seinem Urteil vom 12. April 2000 hingewiesen hat, auf dem Umstand, dass in den einzelnen Teilrepubliken des früheren Jugoslawien das jugoslawische Recht nur Arbeitnehmern einen Anspruch auf Kindergeld gewährt hatte. In dem Sozialabkommen musste daher zum Zweck der rechtlichen Gleichstellung der Anspruch auf Kindergeld auch für jugoslawische Arbeitnehmer in der Bundesrepublik auf den Personenkreis der Arbeitnehmer beschränkt werden. Der Kläger beanstandet insoweit zu Unrecht, dass er im Rahmen des Sozialabkommens bezüglich des Kindergeldes schlechter gestellt werde als deutsche Staatsbürger, die vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind. Diese Schlechterstellung ist nach dem Sozialabkommen ausdrücklich gewollt, weil der Kläger auch in Jugoslawien nach damals geltendem Recht keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt hätte.
c) Der Kläger hat unter den geschilderten rechtlichen Voraussetzungen aufgrund des Sozialabkommens seinen Anspruch auf Kindergeld mit dem Auslaufen den Verletztengeldes verloren.
Das Verletztengeld wird nach Maßgabe der §§ 45 bis 52 SGB VII statt der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt (§ 11 Abs. 4 SGB V), solange sich die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers im Anschluss an einen Arbeitsunfall als ein vorübergehender Zustand darstellt, längstens - wie im Fall des Klägers - für die Zeit von 78 Wochen, § 46 Abs. 3 SGB VII. Ist auch danach mit dem Wiedereintritt des Arbeitnehmers in die Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen, weil der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, dann erhält der Arbeitnehmer von der Berufsgenossenschaft eine Vollrente, § 56 Abs. 3 SGB VII.
Mit dem Auslaufen des Verletztengeldes und dem Beginn der Rentenzahlung endet nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 des Sozialabkommens die Beschäftigung des Arbeitnehmers endgültig. Der Kläger ist daher zu Unrecht der Auffassung, dass die Verletztenrente lediglich eine Fortsetzung des Verletztengeldes in einer verrenteten Zahlungsweise sei. Das Verletztengeld entspricht dem Krankengeld; die Rentenleistungen der Berufsgenossenschaft tragen dagegen dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, auf nicht absehbare Zeit aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Da ein Arbeitnehmer während seiner aktiven Tätigkeit keine Beiträge zur Unfallversicherung leistet, sondern die Versicherung allein aus Beiträgen der Arbeitgeber finanziert wird, kann die Zahlung der Verletztenrente auch nicht als Nachwirkung des früheren Arbeitsverhältnisses angesehen werden. Unter diesen Voraussetzungen steht dem Kläger ein nach dem Sozialabkommen auf Arbeitnehmer beschränkter Anspruch auf Kindergeld gegenwärtig nicht zu.
3. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass er einen Anspruch auf Kindergeld als anerkannter Flüchtling, als sogenannter Kontingentflüchtling (§ 33 AuslG) oder als politisch Verfolgter hat (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs unter Ziffer 62.4.2, BStBl I 2002, 366 ff). Danach ist die Versagung des Kindergeldes ab September 1999 in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften erfolgt und die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG ist noch nicht abschließend geklärt (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. September 2000 VI B 134/00, BStBl II 2001, 103). Der Senat lässt daher die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.