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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 21.10.2002 – 5 K 2773/99

    Ausländische Staatsangehörige, die als sog. „Ortskräfte” ausländischer Botschaften lediglich über einen Dienstausweis des Auswärtigen Amtes verfügen, der sie zum Aufenthalt in der Bundesrepublik berechtigt, haben einen Anspruch auf Kindergeld.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob der Kläger als Botschaftsmitglied Kindergeldberechtigter ist.

    Der Kläger ist algerischer Staatsbürger. Nach einer Arbeitsbescheinigung der französischen Botschaft vom 8. April 1998 ist er wohnhaft in ... bei ... bei der Residenz des französischen Botschafters, wo er als Mitglied des Dienstpersonals beschäftigt ist. Ausweislich der Bescheinigung bezahlt der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit sämtliche Beiträge, die der deutschen Arbeitsgesetzgebung entsprechend zu begleichen sind. Darin beinhaltet sind auch die Beiträge zur Arbeitslosigkeit. Aus einem Schreiben der französischen Botschaft vom 15. Mai 1998 geht hervor, dass der Kläger Inhaber eines Dienstvisums und eines gelben Sonderausweises ist und keine Familienbeihilfe von der Botschaft bezieht.

    Unter dem 28. April 1998 hat der Kläger erstmals für seine beiden Kinder ... und ... Kindergeld beim Beklagten beantragt. Mit Anschreiben vom 4. Juni 1998 bat der Beklagte den Kläger um die Vorlage weiterer Unterlagen. Mit Bescheid vom 22. Juli 1998 lehnte der Beklagte die beantragte Festsetzung von Kindergeld ab.

    In einem Aktenvermerk vom 2. September 1999 des Beklagten ist festgehalten, dass der Kläger trotz Erinnerung bisher keine vollständigen Antragsunterlagen eingereicht habe und daher mit Bescheid vom 22. Juli 1998 der Antrag wegen Nichtfeststellbarkeit eines Anspruchs nach § 67 EStG abgelehnt worden sei. Es sei daher ein Neuantrag erforderlich und zudem der Nachweis zu erbringen, dass der inländische Wohnsitz bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der diplomatischen Mission bestanden habe. Dies bedeute, dass der Kläger als algerischer Staatsbürger eigentlich im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung sein müsse; ein „gelber Ausweis” sei steuerrechtlich ohne Bedeutung.

    Mit Schreiben vom 30. August 1999 zeigten die Prozessbevollmächtigten ihre Vollmacht an und wiesen in dem Anschreiben u. a. darauf hin, dass dem Kläger bislang auf den von ihm gestellten Kindergeldantrag noch kein förmlicher Bescheid ergangen sei. Im Übrigen gehöre der Kläger zum Kreis der sog. „Ortskräfte” (nicht entsandte Botschaftsbedienstete, tätig bei fremden Missionen). Für diesen Personenkreis sei entgegen der von der Arbeitsverwaltung zunächst vertretenen Auffassung entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des BFH das Kindergeld zu gewähren.

    Mit Schreiben vom 3. September 1999 wies der Beklagte die Prozessbevollmächtigten darauf hin, das der Kläger trotz Erinnerung bisher keine vollständigen Antragsunterlagen eingereicht habe und der Anspruch daher mit Bescheid vom 22. Juli 1998 abgelehnt worden sei. Es sei daher ein Neuantrag erforderlich. Daraufhin legte der Kläger einen beim Beklagten am 27. September 1999 eingegangenen erneuten Kindergeldantrag vor. Diesen Antrag wies der Beklagte mit Bescheid vom 29. September 1999 zurück und setzte das Kindergeld auf 0 DM fest. Zur Begründung ist in dem Ablehnungsbescheid ausgeführt, dass der Kläger als Beschäftigter einer diplomatischen Mission weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitze noch im Inland ständig ansässig sei und nach Art. 34, 37 des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen (WÜD) bzw. Art. 49, 57, 66 und 71 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) von der Einkommensteuer befreit sei. Als im Inland ständig ansässig seien Personen anzusehen, die hier bereits einen Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten, bevor die Tätigkeit für die diplomatische Mission aufgenommen worden sei. Auch dieser Tatbestand werde vom Kläger sowie seinen Familienangehörigen nicht erfüllt.

    Mit seinem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch brachte der Kläger vor, dass der angefochtene Bescheid falsch sei. Es lägen bereits einige Entscheidungen des BFH zu dieser Problematik im Rahmen von Eilverfahren vor, so etwa im Verfahren VI B 81/98 (Beschluss vom 17. Juli 1998, BFH/NV 1999, 172). Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

    Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 22. Oktober 1999 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei Kraft entsprechender Regelung einer Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit. Er besitze also formal keine von einer deutschen Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich ein sog. „Dienstvisum”, ausgestellt vom Auswärtigen Amt. Die einschlägige Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG müsse verfassungskonform erweiternd ausgelegt werden in der Weise, dass auch ein derartiges Dienstvisum ausreichend sei. Es sei offenkundig, dass der Gesetzgeber mit der Statuierung des Erfordernisses der Aufenthaltserlaubnis für den Bezug von Kindergeld diejenigen Personenkreise von der Bezugsberechtigung habe ausnehmen wollen, die sich entweder nicht legal oder aber von vornherein nur vorübergehend oder - etwa Asylbewerber - von vornherein Kraft eines vorläufigen Status untergeordneter Rechtsqualität in Deutschland aufhielten. Keinerlei sachliche Rechtfertigung sei aber erkennbar, auch nicht aufenthaltsgenehmigungspflichtige Personenkreise von der Bezugsberechtigung des Kindergeldes auszunehmen, wenn sie andererseits (im Unterschied zu Diplomaten) in vollem Umfang der Steuer- und Abgabenpflicht dem Staat gegenüber unterworfen seien. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei der Kläger mit regulären ausländischen Arbeitnehmern, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis seien, gleichzustellen.

    Das Dienstvisum des Auswärtigen Amtes sei ein Visum und als solches eine Form der Aufenthaltsgenehmigung. Es legalisiere nämlich sowohl die Einreise als auch den Aufenthalt. In ausländerrechtlicher Hinsicht unzutreffend sei es hingegen, das Dienstvisum lediglich mit einer Aufenthaltsbewilligung gleichzustellen.

    Bei richtiger Rechtsanwendung sei damit das dem Kläger erteilte Dienstvisum als maßgebliche, erforderliche, aber letztlich auch ausreichende Grundlage dafür anzusehen, ihm Kindergeld zu zahlen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er in jeder Hinsicht der Steuer- und Sozialabgabenpflicht unterliege und diese Pflicht erfülle. Es sei daher selbstverständlich, dass er im Gegenzug auch die vom Gesetzgeber hierfür zugestandenen sozialen Vergünstigungen in Anspruch nehmen dürfe.

    Der Kläger beantragt,

    den Bescheid vom 29. September 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Kindergeld zu gewähren.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Der Kläger habe als Ausländer gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld, da er nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sei. Zwar habe das BFH es im Beschluss vom 22. Februar 1998 (VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963) für nicht ausgeschlossen erachtet, dass ein vom Auswärtigen Amt erteiltes Dienstvisum eines im Inland ansässigen ausländischen Botschaftsangestellten der Sache nach eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 15 Ausländergesetz verkörpere oder mit umfasse oder ihr bei wertender Betrachtung gleichzustellen sei; der Beklagte sei jedoch nicht der Auffassung, dass es seine Aufgabe sei, den Rechtscharakter des vom Auswärtigen Amt ausgefertigten Dienstvisum wie im Einzelfall zu ermitteln.

    Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

    Gründe

    Die zulässige Klage führt in der Sache zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

    Der Kläger ist Anspruchsberechtigter im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne des § 63 EStG derjenige, der im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung u. U. innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird; § 8 AO (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur BFH vom 26. April 1991 III R 104/89, BFH/NV 1992, 373). Nach dem unstreitigen Sachverhalt ergeben sich keine Zweifel daran, dass der Kläger mit seiner Familie seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im streitbefangenen Zeitraum hat und deshalb auch der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegt. Steuerbefreiungen liegen weder nach internationalem noch nach innerstaatlichem Recht vor (vgl. dazu im Einzelnen Finanzgericht Köln vom 7. Oktober 1999 2 K 179/98, EFG 2000, 222, Revision VIII R 70/00).

    Während der Anspruchsberechtigte nach § 62 Abs. 1 EStG für Deutsche Staatsangehörige lediglich an die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Sinne der §§ 1 Abs. 1 bis 3 EStG anknüpft (vgl. dazu etwa Schmidt / Weber-Grellet, EStG, 21. Aufl., § 62 Rz. 6), steht die Anspruchsberechtigung von Ausländern unter der zusätzlichen Voraussetzung nach § 62 Abs. 2 EStG. Danach hat ein Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist, also einen der in § 27 und § 15 des Ausländergesetzes geregelten Aufenthaltstitels im Zeitpunkt der Entscheidung über das Kindergeldgesuch tatsächlich in den Händen hält (BFH vom 1. Dezember 1997 VI B 147/97 BFH/NV 1998, 696 und BFH vom 20. Februar 1998 VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963). Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 69 Abs. 3 FGO hat der 6. Senat des BHF mit Beschluss vom 20. Februar 1998 (VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963) entschieden, dass es mangels ausdrücklicher Klarstellung nicht ausgeschlossen erscheine, dass ein vom auswärtigen Amt - wie im Streitfall - erteiltes Dienstvisum eines ständig im Inland ansässigen ausländischen Botschaftsangestellten der Sache nach eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 15 Ausländergesetz verkörpert oder mit umfasst oder ihr bei wertender Betrachtung gleichzustellen ist. Unklar sei insofern auch, ob die für Kindergeldsachen zuständigen Behörden und Gerichte berechtigt und verpflichtet seien, den Rechtscharakter der ihnen vorgelegten Papiere für Zwecke der Kindergeldfestsetzung selbständig zu ermitteln. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hatte der 6. Senat in dem dortigen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides angeordnet.

    Im Anschluss an diese BFH-Rechtsprechung hatte sich auch das Finanzgericht Köln im Urteil vom 7. Oktober 1999 (2 K 179/98, EFG 2000, 222, Revision VIII R 70/00) mit der vorliegenden Problematik auseinander zu setzen. Das Finanzgericht kommt in seiner sehr ausführlich begründeten Entscheidung zu dem Schluss, dass der Besitz eines „gelben Ausweises” bzw. eines „Dienstvisums” die bei einer Botschaft tätigen Ortskräfte in der Regel zum Erhalt von Kindergeld berechtige. Ausländerrechtliche Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Behörde. Das Gericht hat seine überzeugende Rechtsauffassung u. a. damit begründet, dass mit einem Verweis auf die Notwendigkeit einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 5 Nr. 1 oder 2 Ausländergesetz ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliege. Mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei, so das Finanzgericht Köln, ein widersprüchliches Verhalten, das hier darin begründet liege, dass der Personenkreis, dem auch der Kläger im vorliegenden Streitverfahren angehört, einerseits von ausländerrechtlichen Genehmigungen „freigestellt” werden solle, andererseits aber für die Gewährung von Kindergeld wiederum auf diese Genehmigungen verwiesen werde. Das Finanzgericht hat darüber hinaus überzeugend dargelegt, dass mit Innehabung eines Dienstvisums bzw. eines gelben Ausweises jedenfalls eine „Zustimmung” des auswärtigen Amtes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 DV Ausländergesetz vorliege. Im Hinblick auf die Legitimationsfunktion dieser Zustimmung einerseits und die mit ihr verbundenen Rechtsunsicherheiten andererseits erscheine es angemessen, den Nachweis im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG schon mit diesen Bescheinigungen als geführt anzusehen. Der mit der Erteilung einer Zustimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 DV Ausländergesetz verbundene bzw. ihr vorausgehende tatsächliche und rechtliche Status des Ausländers sei unklar. Diese unklare Legitimationswirkung gehe aber zu Lasten der Behörde, hier der Familienkasse. Auch dieser Auffassung des Finanzgerichts Köln ist zuzustimmen. Der Senat nimmt wegen der Begründung im Einzelnen insgesamt Bezug auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 7. Oktober 1999 (a. a. O.).

    Eine Festsetzung von Kindergeld konnte im Streitfall allerdings erst ab August 1998 erfolgen. Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 22. Juli 1998 die Kindergeldfestsetzung abgelehnt; dieser Bescheid war bestandskräftig geworden. Einem derartigen Bescheid kommt Bindungswirkung (nur) bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe zu. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat bewilligt werden (BFH v. 25. 7. 2001 VI R 78/98, BStBl II 2002, 88).

    Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtssache zugelassen.

    VorschriftenEStG § 62 Abs. 2 Satz 1