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  • 08.01.2010

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 28.04.2003 – 3 K 3546/01

    - Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1d des Sozialabkommens Bundesrepublik Deutschland/Jugoslawien ist Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld das Bestehen eines Arbeitnehmerverhältnisses.


    - 2.Eine Person, die nach Auslaufen des Verletztengeldes und dem Beginn der Zahlung von Rentenleistungen aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschieden ist, hat nach Art. 28 des Sozialabkommens Deutschland/Jugoslawien grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld.


    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

    Tatbestand

    Der Kläger ist mit seiner Frau und seinen fünf Kindern im Jahr 1993 aus der Republik Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat hier Asyl beantragt. Seit dem Abschluss des Asylverfahrens ist er in der Bundesrepublik Deutschland geduldet. Im August 1995 hat der Kläger einen schweren Arbeitsunfall erlitten. Er ist seither arbeitsunfähig und bezieht seit 1996 eine Dauerrente. Außerdem hat er nach den vorliegenden Unterlagen seit April 1997 vom Sozialamt A eine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

    Im April 2001 hat der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, einen Antrag auf Kindergeld für seine vier jüngsten Kinder, die in den Jahren zwischen 1982 und 1989 geboren worden sind, gestellt. Den Antrag hat die Beklagte (die Familienkasse) mit Verfügung vom 06.07.2001 abgelehnt und den dagegen eingelegten Einspruch mit Entscheidung vom 01.08.2001 abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.

    Zur Begründung der Klage äußert der Kläger die Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Kindergeld nach Art. 28 des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens zu, denn der Bezug der Dauerrente von der Berufsgenossenschaft sei eine Nachwirkung des Arbeitsverhältnisses und sei den in Art. 28 nur beispielhaft genannten Ansprüchen gleichgestellt. Die Vertragsparteien des Sozialabkommens hätten seinerzeit die Absicht gehabt, ihre im jeweils anderen Vertragsstaat tätigen Staatsbürger sozial abzusichern. Diesem Zweck würde sein Ausschluss vom Bezug des Kindergeldes im Anschluss an seinen Arbeitsunfall widersprechen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,

    die Ablehnungsverfügung vom 06.07.2001 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 01.08.2001 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, an ihn für seine vier jüngsten Kinder ab April 2001 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.

    Die Familienkasse beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.02.2003 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Diesem hat bei seiner Entscheidung ein Band Kindergeldakten für den Kläger vorgelegen.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Die Familienkasse hat dem Kläger zu Recht keinen Anspruch auf Kindergeld zuerkannt. Ein solcher Anspruch lässt sich weder auf die Vorschriften des X. Abschnitts des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch auf die im deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen enthaltenen Regelungen stützen.

    1. Zum Bezug von Kindergeld ist ein im Inland lebender ausländischer Staatsbürger gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nur berechtigt, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 Ausländergesetz – AuslG -) oder Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) ist. Der Kläger besitzt keinen entsprechenden qualifizierten Aufenthaltstitel.

    2. Der Kläger kann auch aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl II 1968, 1568) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl II 1975, 389), das am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist (Sozialabkommen) keinen Anspruch auf steuerliches Kindergeld herleiten.

    a) Das seinerzeit zwischen der Bundesrepublik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossene Sozialabkommen ist im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu der Bundesrepublik Jugoslawien weiter anzuwenden. Die Normen des Sozialabkommens sind als zwischenstaatliche Regelungen gegenüber den Vorschriften des EStG vorrangig, § 2 Abgabenordnung.

    Für den streitigen Zeitraum findet das Sozialabkommen dagegen auf den Kläger keine Anwendung, weil der Kläger in dieser Zeit weder Arbeitnehmer gewesen ist noch einem Arbeitnehmer gleichzustellen ist.

    b) Hinsichtlich des Kindergeldes beschränkt Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 d des Sozialabkommens die Gleichstellung sachlich auf die deutschen Rechtsvorschriften über das Kindergeld für Arbeitnehmer und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Sozialabkommens ergänzt, dass der Anspruch auf Kindergeld nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur weiter besteht, so lange Geldleistungen der Krankenkasse wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosengeld gezahlt werden. Diese sachliche Beschränkung auf den Arbeitnehmerbegriff beruht, worauf das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom 12.04.2000 B 14 KG 3/99 R (BSGE 86, 115) hingewiesen hat, auf dem Umstand, dass in den einzelnen Teilrepubliken des früheren Jugoslawien das jugoslawische Recht nur Arbeitnehmern einen Anspruch auf Kindergeld gewährt hatte. Dem entsprechend ist der Arbeitnehmerbegriff in Art. 28 des Sozialabkommens eng auszulegen. Denn nur durch eine Beschränkung des sachlichen Geltungsbereiches auf das „Kindergeld für Arbeitnehmer” konnten und können die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen im Gleichgewicht gehalten werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH - vom 04.11.2002 VIII B 131/02, in Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 168).

    c) Der Kläger hat unter den geschilderten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Sozialabkommen allenfalls bis zum Auslaufen des Verletztengeldes (wenn er solches bezogen hat) gehabt. Denn das Verletztengeld entspricht dem in Art. 28 des Sozialabkommens genannten Krankengeld. Die seither von der Berufsgenossenschaft gezahlten Rentenleistungen tragen dagegen dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitnehmer, der den Arbeitsunfall erlitten hat, auf unabsehbare Zeit aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Die auf Dauer aus dem aktiven Arbeitsleben ausscheidende Personengruppe hat nach Art. 28 des Sozialabkommens aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld. Bei Schaffung dieser Regelung dürften die Vertragsparteien im Jahr 1968 davon ausgegangen sein, dass die im jeweils anderen Vertragsstaat tätigen Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer aktiven Tätigkeit in ihren Heimatstaat zurückkehren und aufgrund der dortigen Sozialgesetzgebung versorgt werden, wobei ihnen im jeweils anderen Staat erworbene Ansprüche auch in ihrem Heimatstaat ausgezahlt werden konnten. Das bedeutet für den Kläger, dass er als Rentenempfänger keinen Anspruch auf das nach den Regelungen des Sozialabkommens nur Arbeitnehmern und diesen gleichgestellten Personen zustehende Kindergeld mehr hat.

    3. Der Kläger hat auch keine Bescheinigung darüber vorgelegt, dass er zum Kreis der so genannten Kontingentflüchtlinge nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge vom 22.07.1980 (BGBl I S. 1057) gehört und aus diesem Grund eine gesicherte Rechtsstellung in der Bundesrepublik Deutschland besitzt, die ihm einen Anspruch auf Kindergeld sichert.

    4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

    VorschriftenEStG § 62 Abs. 2 Satz 1, AuslG § 27, AuslG § 15