08.01.2010
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 23.02.2007 – 4 K 1141/05
Der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter steht weder entgegen, dass dieser das auf den Gemeinschuldner angemeldete Fahrzeug nicht in Besitz genommen hat noch, dass er die Freigabe des Fahrzeugs aus der Insolvenzmasse erklärt hat.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als Insolvenzverwalter für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen X-Y 333 und X-Y 444 für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden konnte.
Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 7. Dezember 2001 Gesch.Nr.: 6 IN 69/01 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH, ...-Str., G (im Folgenden: A) eröffnet, der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf die A waren zu diesem Zeitpunkt die Fahrzeuge mit den Kennzeichen X-Y 333 sowie X-Y 444 zugelassen. Bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-Y 333 handelte es sich um einen Citroën-Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1.982 kg. Die Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug war auf jährlich 112,48 € festgesetzt gewesen und am 13. Februar 2001 gezahlt worden (Bl. 10 der Steuerakte X-Y 111). Das Fahrzeug wurde ausweislich der Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle der Kreisverwaltung N am 13. Februar 2002 ordnungsgemäß als vorübergehend stillgelegt abgemeldet. Die Stilllegung wurde nach den Eintragungen in der Abmeldebestätigung (Bl. 72 Prozessakte (PA) 4 K 1140/05) im Brief vermerkt, der Fahrzeugschein eingezogen. Als Halter ist die A angegeben. Für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-Y 444, einen Opel-Personenkraftwagen mit Dieselmotor von 1995 cm3 Hubraum, war die Jahressteuer auf 276,10 € festgesetzt und am 21. Mai 2001 gezahlt worden (Bl. 10 Steuerakte X-Y 111). Das Fahrzeug wurde nach Mitteilung der Zulassungsstelle des Landratsamts H am 28. Februar 2002 auf einen neuen Halter zugelassen. Das Kennzeichen wurde entstempelt, der Fahrzeugschein eingezogen (Bl. 73 PA 4 K 1140/05). Am 30. Januar 2002 (Bl. 105 PA) hatte der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der A schriftlich erklärt:
„in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gebe ich hiermit die Fahrzeuge X-Y 222, X-Y 333, X-Y 444 und X-Y 111 aus der Masse frei.”
Am 15. Januar 2002 berechnete der Beklagte für das streitbefangene Fahrzeug X-Y 333 die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 30. November 2001 bis zum 6. Dezember 2001 unter Anwendung der Kleinstbetragsregelung neu auf 0,-- €, da die Steuerpflicht am 7. Dezember 2001 geendet habe; ein Guthaben ergab sich nicht. Eine entsprechende Berechnung wurde dem Kläger als Insolvenzverwalter übersandt. Mit Bescheid vom selben Tage setzte der Beklagte für dieses Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 7. Dezember 2001 auf jährlich 112,-- € gegen den Kläger als Insolvenzverwalter als sonstige Masseverbindlichkeit fest. Für das Fahrzeug X-Y 444 berechnete der Beklagte ebenfalls am 15. Januar 2001 die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 10. April 2001 bis 6. Dezember 2001 neu auf 182,-- €, da die Steuerpflicht am 7. Dezember 2001 geendet habe. Das sich aus der Abrechnung der bereits gezahlten Kraftfahrzeugsteuer ergebende Guthaben von 94,10 € wurde mit Umsatzsteuerrückständen der Gemeinschuldnerin verrechnet. Mit Bescheid vom selben Tag setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum ab 7. Dezember 2001 auf jährlich 276,-- € gegen den Kläger als Insolvenzverwalter als sonstige Masseverbindlichkeit fest.
Zur Begründung des am 29. Januar 2002 erhobenen Einspruchs erklärte der Klägervertreter zunächst, dass u.a. die streitbefangenen Fahrzeuge mit gleicher Post aus der Masse freigegeben worden seien; eine etwa bestehende Steuerpflicht sei daher jedenfalls mit sofortiger Wirkung entfallen. Weiter trug er vor, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den jetzt geltend gemachten Zeitraum längst bezahlt gewesen sei. Für eine neue und nochmalige Veranlagung gegen den Insolvenzverwalter, ohne dass ein Halterwechsel eingetreten sei, sei daher kein Raum. Selbst wenn eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters bestehe, ab Verfahrenseröffnung unbezahlte Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen, sei eine Neuveranlagung nicht möglich. Es bestehe dann allenfalls die Möglichkeit, für den Zeitraum, für den die Steuer tatsächlich nicht bezahlt sei, den Verwalter durch Bescheid zur Zahlung zu veranlassen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 stellte der Beklagte seine Sicht der Sach- und Rechtslage ausführlich dar und forderte den Klägervertreter zur Stellungnahme auf. Trotz Erinnerung am 19. September 2002 ging keine Stellungnahme des Klägervertreters ein.
Bereits am 20. Februar 2002 hatte der Beklagte einen Änderungsbescheid betreffend das Fahrzeug X-Y 333 erlassen, in dem er wegen einer Beendigung der Steuerpflicht am 13. Februar 2002 die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 7. Dezember 2001 bis zum 12. Februar 2002 neu auf 20,-- € festsetzte (Bl. 3 Steuerakte X-Y 333). Für das Fahrzeug X-Y 444 erließ der Beklagte am 12. März 2002 einen Änderungsbescheid, im dem er wegen einer Beendigung der Steuerpflicht am 28. Februar 2002 die Steuer für den Zeitraum vom 7. Dezember 2001 bis zum 27. Februar 2002 auf 62,-- € reduzierte (Bl. 3 Steuerakte AW-UW 856).
Mit separaten Einspruchsentscheidungen vom 29. November 2002 wies der Beklagte die Einsprüche betreffend die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die Fahrzeuge X-Y 333 und X-Y 444 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass das bisher auf die A angemeldete Fahrzeug aus buchungstechnischen Gründen als abgemeldet behandelt worden sei; zugleich sei ein neuer Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Gemeinschuldnerin mit dem Kläger als gesetzlichen Vertreter erlassen worden. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde zwar der Besteuerungszeitraum nicht unterbrochen, aber nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen sei mit Verfahrenseröffnung ein Ausgleich zwischen den Vermögen des Insolvenzschuldners vor und nach der Verfahrenseröffnung vorzunehmen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die A ihr Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verloren; das bis dahin zum Vermögen der A gehörenden Fahrzeug sei Vermögen der Masse geworden. Nur der Insolvenzverwalter sei ab diesem Zeitpunkt über das Fahrzeug verfügungsberechtigt. Er entscheide, ob es zur Abmeldung komme oder ob das Fahrzeug zu Gunsten der Masse weiter genutzt werde. Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Gemeinschuldner beende die Steuerpflicht ebenso wenig wie die bloße Mitteilung über die Freigabe des Fahrzeugs. Werde das Fahrzeug nicht für die Masse genutzt, könne der Insolvenzverwalter durch eine Abmeldung die Entstehung neuer Kraftfahrzeugsteuer verhindern. Nutze er das Fahrzeug allerdings zu Gunsten der Masse, seien die damit zusammenhängenden Ansprüche auch aus der Masse zu entrichten. Dementsprechend sei vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Halten des Fahrzeugs nicht der Gemeinschuldnerin, sondern dem Kläger als deren gesetzlichen Vertreter zugerechnet worden. Auf den weiteren Inhalt der Einspruchsentscheidungen wird verwiesen.
Zur Begründung seiner Klage verwies der Klägervertreter auf seinen Vortrag in dem Parallelverfahren 4 K 1138/05. Dort hatte er in seinem Schriftsatz vom 18. Februar 2003 klar gestellt, dass Ziel der Klage eine Aufhebung des gegen ihn gerichteten Kraftfahrzeugsteuerbescheids sei. Er hatte dort zunächst ausgeführt, dass der Beklagte fehlerhaft „aus buchungstechnischen Gründen” von einer Beendigung der Steuerpflicht des Gemeinschuldners und einer zeitgleichen Begründung der Steuerpflicht des Insolvenzverwalters durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgegangen sei. Die Gemeinschuldnerin sei eine GmbH, die durch ihren Geschäftsführer vertreten worden sei. Lediglich in der Person des Vertreters sei ein Wechsel auf den Kläger als Insolvenzverwalter eingetreten, das Fahrzeug gehöre nach wie vor zum Vermögen der GmbH. Der vom Beklagten eingeschlagene Weg führe dazu, dass bereits bezahlte Kraftfahrzeugsteuer auf Grund der eigenmächtigen Ummeldung des Fahrzeugs durch den Beklagten zu theoretischen Steuerguthaben führten, die mit Altforderungen verrechnet würden und damit dem Beklagten auf Kosten anderer Gläubiger eine überquotale Befriedigung verschafften. Es müsse dabei bleiben, dass Kraftfahrzeugsteuer, die für einen bestimmten Entrichtungszeitraum gezahlt worden sei, erledigt sei und nicht aus buchungstechnischen Gründen nochmals verlangt werden könne. Auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 18. November 2003 VII R 62/03 der Ansicht sei, dass im Falle einer Insolvenzeröffnung ein etwaiger Wechsel in der Steuerpflicht durch entsprechende Bescheide gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen sei, stelle er doch klar, dass die Insolvenz nicht automatisch zum Wechsel des Steuerschuldners führe. Vielmehr sei die Kraftfahrzeugsteuer nur dann aus der Masse zu befriedigen, wenn das Fahrzeug für die Verwaltung der Masse genutzt werde. Dies sei nicht der Fall. Der Beklagte begründe seine Ansicht weiterhin damit, dass der Insolvenzverwalter das Fahrzeug ja abmelden könne, wenn er es nicht nutzen wolle. Ein Nutzungswille könne aber kein Maßstab für eine Steuerpflicht sein. Vor allem aber sei es dem Insolvenzverwalter manchmal gar nicht möglich, ein Fahrzeug zu nutzen oder es abzumelden, da er in manchen Fällen erst durch den Zugang von Steuerbescheiden überhaupt Kenntnis davon erhalte, dass angeblich noch angemeldete Fahrzeuge vorhanden sein sollten. Die hier streitbefangenen Fahrzeuge seien Leasingfahrzeuge. Da schon vor Verfahrenseröffnung abgeklärt gewesen sei, dass Nichterfüllung des Vertrags gewählt würde, seien die Fahrzeuge noch vor Verfahrenseröffnung beim Händler zwecks Rücknahme durch die Leasinggesellschaft abgestellt worden. Der Kläger habe daher niemals eine Verfügungs-, eine Verwaltungs- oder Nutzungsbefugnis innegehabt. Da zur Abmeldung der von der Leasinggesellschaft verwahrte Brief benötigt werde, habe der Kläger auch nicht für eine Abmeldung Sorge tragen können. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass das Fahrzeug bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens längst abgemeldet gewesen sei. Hinzu komme, dass - nachdem der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer geltend gemacht habe - die Fahrzeuge vorsorglich aus der Masse freigegeben worden seien, obwohl sie nie unter der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Klägers gestanden hätten. Folge dieser Freigabe sei, dass jegliche Verfügungsbefugnis über diesen Gegenstand, soweit sie jemals bestanden habe, wieder verloren gehe. Eine Kraftfahrzeugsteuer dürfe daher allenfalls für den Zeitraum von der Verfahrenseröffnung bis zur Freigabeerklärung geltend gemacht werden.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 forderte das Gericht den Klägervertreter auf, die Leasingverträge, etwaigen Schriftverkehr mit den Leasinggebern über die Rücknahme der Fahrzeuge bzw. die Beendigung der Leasingverhältnisse, eine Bestätigung der Leasinggeber über die erfolgte Rückgabe der Fahrzeuge, die Freigabeerklärung des Klägers, die nach § 27 Abs. 3 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vorgeschriebene Veräußerungsanzeigen sowie die amtlichen Abmeldebestätigungen vorzulegen und, sollte die Abmeldung des Fahrzeugs nicht durch den Insolvenzverwalter veranlasst worden sein, den Sachverhalt detailliert zu erläutern und zu belegen (Bl. 50 PA). Mit seinem Antwortschreiben legte der Klägervertreter Kopien eines auf den 10. April 2001 datierten Leasingantrags für einen Opel Astra sowie eines Schreibens der Opel Leasing AG vom 21. Dezember 2001 an den Kläger vor, in dem die Leasinggeberin erklärte, dass der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ihr mitgeteilt habe, dass er das Fahrzeug X-Y 444 bereits zurückgegeben habe. Die Leasinggeberin gehe davon aus, dass der Kläger nicht in den Vertrag eintreten wolle und dass das Fahrzeug nicht weiter genutzt werden solle. Betreffend das Fahrzeug X-Y 333 gab der Klägervertreter an, dass Leasingvertrag, Schriftverkehr mit dem Leasinggeber und eine Quittung des Leasinggebers über die Rückgabe des Fahrzeugs nicht vorlägen. Da das Fahrzeug nicht zur Masse gehört habe, seien diese Unterlagen bislang ohne Belang gewesen; sie seien nunmehr beim Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin angefordert worden. Veräußerungsanzeigen nach § 27 Abs. 3 StVZO könne der Kläger nicht vorlegen, da er nicht Eigentümer gewesen sei. Er habe die Fahrzeuge auch nicht abmelden können, da er sie nie in Besitz gehabt habe, so dass er nicht im Besitz einer Abmeldebestätigung sei.
In einer nachgereichten Erklärung des Geschäftsführers der A, Herrn M, gab dieser an, dass Quittungen über die Rückgabe von Leasingfahrzeugen nicht mehr vorlägen. Die Leasingverträge ließen sich nicht auffinden, möglicherweise befänden sie sich beim Kläger. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens (Bl. 64 PA) wird verwiesen. In einem Schriftsatz vom 22. September 2005 führte der Klägervertreter ergänzend aus, dass der Leasinggeber in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2001 die Rückgabe des Fahrzeugs bestätigt habe, wenn auch ohne Angabe des Datums der Rückgabe. Dennoch stütze dies die Argumentation, dass das Fahrzeug X-Y 444 schon vorher und letztlich vor Verfahrenseröffnung zurückgegeben worden sei. Aus der Freigabeerklärung des Klägers könne nicht geschlossen werden, dass dieser Verfügungsmacht über das Fahrzeug besessen habe. Die Freigabe sei rein vorsorglich erklärt worden, um ausuferndem Schriftverkehr zu entgehen. Es könne nicht gesagt werden, wer die Fahrzeuge abgemeldet habe, da der Kläger - spätestens nach der Freigabeerklärung - nicht verfügungsbefugt gewesen sei und somit eine Abmeldung nicht habe veranlassen können. Es obliege der Nachweispflicht des Beklagten, die von ihm behauptete Verfügungsmacht des Klägers nachzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 15. Januar 2002 zur Steuernummer X-Y 333 und den Änderungsbescheid hierzu vom 20. Februar 2002, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 15. Januar 2002 zur Steuernummer X-Y 444 und den Änderungsbescheid hierzu vom 12. März 2002 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 29. November 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seinen Vortrag in dem Parallelverfahren 4 K 1138/05, den er teilweise ergänzt. Er trägt vor, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den bisherigen Halter die Kraftfahrzeugsteuerpflicht geendet habe, da er ab diesem Zeitpunkt die Befugnis verloren habe, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten oder darüber zu verfügen. An seiner Stelle werde der Kläger ab Verfahrenseröffnung gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 34 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) und damit verfügungsberechtigt über das Fahrzeug. Er entscheide durch sein Handeln, ob und wann es zur Abmeldung komme. Das Fahrzeug sei nicht sofort abgemeldet worden und gehöre damit zur Insolvenzmasse. Der Kläger sei als Insolvenzverwalter ab Insolvenzeröffnung Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer. Diese entstehe täglich neu durch das Halten des Fahrzeugs. Der Besteuerungszeitraum sei zwar durch die Verfahrenseröffnung nicht unterbrochen, dennoch sei aus insolvenzrechtlichen Gründen eine Aufteilung der Vermögensmassen auf die Zeit vor und nach Verfahrenseröffnung vorzunehmen, was durch die Erteilung eines neuen Steuerbescheids an den Kläger geschehen sei.
Der Kläger habe erstmals in seiner Klagebegründung vorgetragen, dass es sich um eine schon vor Insolvenzeröffnung beim Leasinggeber abgestelltes Leasingfahrzeug gehandelt habe; hiermit habe er eine mangelnde Verfügungsmacht begründet. Hierzu stehe die - wenn auch nur vorsorgliche - erst nach Verfahrenseröffnung erklärte Freigabe des Fahrzeugs aus der Insolvenzmasse im Widerspruch. Hieraus sei zu erkennen, dass der Kläger zumindest von einer Verfügungsmöglichkeit ausgegangen sei. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München ende die Steuerpflicht erst mit einer ordnungsgemäßen Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle; hiernach seien die Änderungsbescheide vom 20. Februar bzw. 12. März 2002 zutreffend erlassen worden. Die nunmehr für das Fahrzeug X-Y 444 vorgelegte Rückgabeerklärung der Leasinggeberin datiere 2 Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Fahrzeug sei erst am 28. Februar 2002, mithin 4 Wochen nach der Freigabeerklärung vom 30. Januar 2002 und 2 1/2 Monate nach Insolvenzeröffnung bei der Zulassungsstelle des Landratsamts H umgemeldet worden. Die Einlassung des Klägers, dass das Fahrzeug schon vor Insolvenzeröffnung beim Leasinggeber abgestellt und von diesem abgemeldet worden wäre, sei vor diesem Hintergrund nicht schlüssig. Für das Fahrzeug X-Y 333 liege keine Rückgabeerklärung vor, auch die weiteren, vom Gericht angeforderten Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Auf Grund der Abmeldung am 13. Februar 2002 bei der Zulassungsstelle in N liege die Vermutung nahe, dass die Abmeldung durch den ehemaligen Geschäftsführer oder einen Beauftragten erfolgt sei. Für beide Fahrzeuge lägen keine weiteren Unterlagen oder Beweismittel für eine frühere Beendigung der Steuerpflicht vor. Die Behauptung, dass die Fahrzeugpapiere gefehlt hätten und dadurch eine Abmeldung unmöglich gewesen sei, stelle eine Schutzbehauptung dar. Die Fahrzeuge seien nach Insolvenzeröffnung umgemeldet bzw. vorübergehend stillgelegt worden, die entsprechenden Papiere hätten vorgelegen. Konkrete Beweise dafür, dass die Fahrzeuge nicht zur Insolvenzmasse gehört hätten, habe der Kläger nicht vorgelegt. Die Übergabebestätigung hinsichtlich des Fahrzeugs X-Y 444 datiere nach Insolvenzeröffnung. Dieses Schreiben sei zudem an die Kanzlei des Klägers gerichtet, die Existenz der Fahrzeuge hätte ihm daher frühzeitig bekannt gewesen sein müssen. Die Beweislast liege beim Kläger. Auch das Zeugnis des Geschäftsführers der AIG ändere nichts an dieser Beweislage.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht für die Zeit nach Insolvenzeröffnung Kraftfahrzeugsteuer gegen den Kläger festgesetzt.
1) Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2007 in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden. Der Klägervertreter war mit Verfügung vom 29. Januar 2007 zu der mündlichen Verhandlung geladen worden; hierbei war er darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Die Ladung war dem Klägervertreter am 30. Januar 2007 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Am Morgen des Sitzungstages hat der Klägervertreter telephonisch mitgeteilt, dass für den Kläger niemand erscheinen würde.
2) Nach § 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Die Steuerpflicht dauert gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Sie endet nach § 5 Abs. 4 KraftStG, wenn das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder aus dem Verkehr gezogen wird, sobald der Fahrzeugschein zurückgegeben oder eingezogen und das Kennzeichen entstempelt worden ist. Bei einer Veräußerung endet gem. § 5 Abs. 5 KraftStG die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem die nach § 23 Abs. 7 StVZO vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht.
Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 7 Nr. 1 KraftStG grundsätzlich derjenige, für den das Fahrzeug zum Verkehr verkehrsbehördlich zugelassen ist. Im Streitfall ist die Zulassung auf die A erfolgt, eine Ummeldung des Fahrzeugs auf den Kläger fand nicht statt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werden allerdings die Vorschriften des KraftStG durch die des Insolvenzrechts überlagert und modifiziert. Kraftfahrzeugsteuer, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, ist deshalb Masseforderung und durch Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen, wenn das Fahrzeug für die Masse (bei deren Verwaltung) genutzt wird (vergl. BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BStBl II 2005, 309).
Dem Insolvenzbeschlag unterliegt das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners, soweit es nicht pfändungsfrei ist, was betreffend die hier streitbefangenen Fahrzeuge nicht vorgetragen oder ersichtlich ist. Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die Fahrzeuge niemals dem Insolvenzbeschlag unterlegen hätten, da sie schon vorher an die Leasinggeber zurückgegeben worden seien. Hier ist jedoch zu sehen, dass er für seinen Vortrag, das Fahrzeug X-Y 333 sei bereits vor Insolvenzeröffnung an einen Leasinggeber zurückgegeben worden, trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht keinerlei Nachweis erbracht hat. Der angebliche Leasinggeber wurde nicht benannt, ebenso wenig der Zeitpunkt der Rückgabe. Dokumente (Vertrag, Quittung, Abrechnung etc.) wurden nicht vorgelegt. Es ist damit schon nicht belegt, dass überhaupt eine derartige Rückgabe erfolgte. Auch die für das Fahrzeug X-Y 444 vorgelegten Unterlagen lassen nicht eindeutig erkennen, dass dieses Fahrzeug schon vor Insolvenzeröffnung zurückgegeben wurde. Das Schreiben der Opel Leasing AG vom 21. Dezember 2001 enthält keine Bestätigung der Rückgabe des Fahrzeugs, sondern nur die Feststellung, dass der Geschäftsführer mitgeteilt habe, das Fahrzeug sei zurückgegeben worden; weiterhin wird erklärt, dass die Leasinggeberin davon ausgehe, dass der Kläger nicht in den Vertrag eintrete. Es handelt sich damit lediglich um die Weitergabe einer - nicht bestätigten - Erklärung des Geschäftsführers sowie die Unterstellung einer mutmaßlichen Handlung des Klägers, nicht aber um einen klaren Nachweis der Beendigung des Leasingvertrags, der mit einer Rückgabequittung, einer Auflösungsvereinbarung bzw. der entsprechenden Erklärung des Klägers über die Nichtfortführung des Leasingvertrags und einer Abrechnung hätte belegt werden können. Gegen eine Rückgabe der Fahrzeuge vor Insolvenzeröffnung spricht auch, dass die Fahrzeuge zunächst nicht abgemeldet wurden.
Zudem ist es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, ob der Kläger das Fahrzeug in Besitz genommen oder tatsächlich für die Insolvenzmasse genutzt hat. Für die Kraftfahrzeugsteuer ist nicht das Fahrzeug selbst der Anknüpfungspunkt, sondern das „Halten” zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Gemeint ist damit das verkehrsrechtlich gegebene Recht zur Benutzung des Fahrzeugs, unabhängig davon, ob von diesem Recht Gebrauch gemacht wird oder gemacht werden kann. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zulassung des Fahrzeugs zum öffentlichen Straßenverkehr. Es entfällt nicht dadurch, dass der Halter das Fahrzeug nicht nutzen will oder nicht nutzen kann, ebenso bleibt es bestehen, wenn das Fahrzeug nicht - mehr - im Straßenverkehr bewegt wird, sondern nur noch außerhalb öffentlicher Straßen oder auf Privatgrund abgestellt wird. (s. Strodthoff, KraftStG, § 1 KraftStG Rz. 25 ff). Grundlage der Besteuerung ist ein Zustand, der von der Person des Erlaubnisinhabers unabhängig ist (vergl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 147/84, BStBl II 1987, 272). Es entspricht der Rechtsprechung des BFH (s.o.), dass dieses Recht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht, der damit zum Steuerschuldner der durch das „Halten” begründeten Kraftfahrzeugsteuer wird. Da die Kraftfahrzeugsteuer nicht unmittelbar an den Besitz des Fahrzeugs, sondern an das „Halten” anknüpft, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Fahrzeuge selbst für die Masse in Besitz genommen hat, es reicht aus, dass die Stellung des „Halters” auf ihn übergegangen ist (vergl. Finanzgericht (FG) Münster, Urteil vom 16. Juni 2006 13 K 3960/04, EFG 2006, 1704).
Eine Beendigung dieser Steuerpflicht kann nur durch eine Aufhebung des „Haltens” i.S.d. Rechts auf Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr herbeigeführt werden. Erforderlich hierzu ist eine Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle. Es ist Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Vermögen zu sichern, zu ordnen und zu verwerten. Hierzu gehört auch die Beendigung nicht erforderlicher Minderungen der Masse, z.B. durch Nichteintritt in laufende Verträge. Im Falle der Kraftfahrzeugsteuer muss der Insolvenzverwalter, will er das Weiterlaufen der Kraftfahrzeugsteuer während der Dauer des „Haltens” verhindern, in der gesetzlich vorgesehenen Weise die Beendigung des „Haltens” herbeiführen (so schon BFH, Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 49). Es ist selbst dann Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht herbeizuführen, wenn das Fahrzeug nicht - mehr - Bestandteil der Insolvenzmasse ist (vergl. FG München, Urteil vom 31. März 2006 4 K 2665/05). Er hat dazu alles in seiner Macht Stehende zu tun, um eine Beendigung der Steuerpflicht zu erreichen. Eine bloße Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters reicht hierzu nicht aus (vergl. FG München, Urteil vom 12. Juli 2006 4 K 4336/05, ZIP 2006, 1881; Strodthoff, a.a.O., § 5 KraftStG Rz. 6a). Zwar verliert der Insolvenzverwalter hierdurch seine Verfügungsbefugnis, die entsprechende Erklärung ersetzt aber nicht die nach § 27 Abs. 3 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erforderliche Anzeige gegenüber der Zulassungsstelle. Die einseitige Freigabeerklärung stellt zwar keine Veräußerung i.S.d. § 5 KraftStG dar, allerdings ist es schon wegen der Notwendigkeit einer eindeutigen Zuordnung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht geboten, in analoger Anwendung des § 5 Abs. 5 KraftStG eine Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Insolvenzverwalters an die Erfüllung der zulassungsrechtlichen Vorschriften zu knüpfen (vergl. Niedersächsisches FG, Urteile vom 25. Mai 2002 14 K 170/01 und vom 15. August 2002 u.a. 14 K 20/00, jeweils JURIS; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006 8 K 3089/05, EFG 2006, 1787). Die Steuerpflicht des Klägers für die streitbefangenen Fahrzeuge endete damit erst mit der vorläufigen Stilllegung des Fahrzeugs AW-BS 252 am 13. Februar 2002 bzw. mit der Ummeldung des Fahrzeugs AW-UW 856 am 28. Februar 2002.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen. In seiner Entscheidung vom 16. November 2004 VII R 62/03 (a.a.O.) hat der BFH die Möglichkeit erwähnt, dass bei einer Nutzung des Fahrzeugs außerhalb der Insolvenzmasse die Kraftfahrzeugsteuer das insolvenzfreie Vermögen oder den Erwerb des Schuldners betreffe. Es erscheint - auch im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 (a.a.O.) - klärungsbedürftig, inwieweit sich hieraus Auswirkungen ergeben auf den hier vorliegenden Fall, dass eine Abmeldung des Fahrzeugs nicht vorgenommen wurde, obwohl es – möglicherweise – weder dem Insolvenzverwalter noch der Gemeinschuldnerin zur Verfügung gestanden hat; ebenso bedarf der Klärung, wer die steuerlichen Folgen einer unterlassenen Abmeldung zu tragen hat. Die derzeit beim BFH anhängigen Verfahren IX R 58/06 (vorgehend FG Münster, Urteil vom 16. Juni 2006, a.a.O.), IX R 4/07 (vorgehend FG München, Urteil vom 31. März 2006, a.a.O.) und IX R 59/06 (vorgehend FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006, a.a.O.) betreffen vergleichbare Sachverhalte.