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  • 08.01.2010

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 06.01.2004 – 3 K 1457/03

    Ein Ausländer, der nur ein zeitlich befristetes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzt, hat keinen Anspruch auf dem Bezug von Kindergeld.


    Tatbestand

    Die Klägerin ist mit ihrem Mann und ihren fünf Kindern im Jahr 1993 aus der Republik Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat hier Asyl beantragt. Die Familie lebt seither in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von wiederholt verlängerten Aufenthaltsbefugnissen. Im August 1995 hat der Ehemann der Klägerin einen schweren Arbeitsunfall erlitten. Er ist seither arbeitsunfähig und bezieht seit 1996 eine Dauerrente von der .... Berufsgenossenschaft. Im April 2001 hat er einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld für seine drei jüngsten Kinder gestellt, die noch im Haushalt der Eltern leben. Diesen Antrag hat die Familienkasse abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht mit Urteil vom 28.04.2003 3 K 3546/01 abgewiesen. Gegen dieses Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen VIII B 146/03 bei dem Bundesfinanzhof anhängig.

    Am 31.01.2003 ist ein Antrag der Klägerin bei der Familienkasse eingegangen, mit dem sie die Zahlung von Kindergeld für drei Kinder an sich beantragt. Diesen Antrag hat die Familienkasse mit Verfügung vom 25.02.2003 abgelehnt und den dagegen eingelegten Einspruch mit Entscheidung vom 03.04.2003 abgewiesen. Auf die Begründungen der beiden Entscheidungen wird Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin weiter einen Anspruch auf Kindergeld ab Januar 2003 geltend.

    Zur Begründung äußert die Klägerin die Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Kindergeld, weil sie im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sei und sie ein dauerndes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland anstrebe. Die Unterscheidung des Gesetzes in § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zwischen Ausländern, die in Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland seien und solchen Ausländern, die einen entsprechenden Aufenthaltstitel nicht besäßen, sei ein auslegungsfähiges gesetzgeberisches Versehen zumindest für den Personenkreis, der in Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sei und einen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland anstrebe. Außerdem stehe ihr Kindergeld aufgrund des deutsch jugoslawischen Sozialabkommens zu. Sie sei zwar keine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin. Sie habe jedoch die Pflege ihres erwerbsunfähigen Mannes übernommen und erhalte dafür Pflegegeld. Damit sei sie einem Arbeitnehmer gleichzustellen. Die Klägerin äußert auch die Auffassung, das gerichtliche Verfahren ihres Mannes sei für den anhängigen Rechtsstreit vorgreiflich und beantragt die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits für den Fall, dass das Gericht der Klage nicht stattgeben sollte.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß,

    die Familienkasse unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 25.02.2003 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 03.04.2003 zu verpflichten, Kindergeld an sie ab Januar 2003 für die drei in ihrem Haushalt lebenden Kinder zu zahlen.

    Die Familienkasse beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.10.2003 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, § 90 Abs. 2 FGO. Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Band Kindergeldakten für die Klägerin vorgelegen.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Die Klägerin hat nach dem Gesetz keinen Anspruch auf Kindergeld für die in ihrem Haushalt lebenden drei Kinder.

    1. Zum Bezug von Kindergeld ist ein im Inland lebender ausländischer Staatsbürger gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nur berechtigt, wenn er in Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 Ausländergesetz - AuslG -) oder Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) ist. Die Klägerin besitzt keinen entsprechenden qualifizierten Aufenthaltstitel.

    Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, wonach ein Ausländer, der nur ein zeitlich befristetes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzt, einem Ausländer mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel gleichzustellen sei. Die entsprechende Differenzierung beruht nicht - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vermutet - auf einem Versehen des Gesetzgebers, sondern entspricht § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der vor 1996 gültigen Fassung. Die Differenzierung ist auch sachgerecht und nicht verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, solchen Personengruppen mehr Ansprüche auf staatliche Förderung zuzuerkennen, die dem Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer angehören als Personengruppen, die sich nur vorübergehend im Staatsgebiet aufhalten (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6. Juni 2002 3 K 5708/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1313). Die vom Gesetzgeber dabei zu beachtende Sicherung des Existenzminimums wird bei den Ausländern, denen kein Kindergeld zusteht, durch den Kinderfreibetrag und durch die einschlägige Sozialgesetzgebung garantiert.

    2. Die Klägerin kann auch aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl II 1968, 1568) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl II 1975, 389), das am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist (Sozialabkommen), keinen Anspruch auf steuerliches Kindergeld herleiten.

    Dieses Abkommen gilt nur, wie das Gericht in seinem Urteil vom 28.04.2003 3 K 3546/01 näher ausgeführt hat, für Arbeitnehmer und einzelne Personengruppen, die Arbeitnehmern ausdrücklich gleichgestellt sind. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des zitierten Urteils Bezug genommen.

    Die Klägerin ist weder eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin noch ist sie einer solchen Arbeitnehmerin gleichzustellen, zumal sie auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht nachgewiesen hat, dass ihr Mann aufgrund der häuslichen Pflege Beiträge für eine angemessene Alterssicherung an sie gezahlt hat und dass ihm diese Beiträge erstattet worden sind. Das Gericht hat den von der Klägerin angeforderten Unterlagen lediglich entnommen, dass ihr Mann Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes i.V.m. § 69a Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhält. Damit geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin ihren Mann pflegt, und zwar vermutlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Die Aufwendungen für diese Pflege werden durch das pauschalierte Pflegegeld nach § 69a Abs. 3 BSHG abgedeckt. Dagegen erhält der Ehemann der Klägerin keine Erstattung nach § 69b Abs. 2 BSHG. Da auch die Klägerin selbst nicht nachgewiesen hat, dass und auf welchen gesetzlichen Grundlagen sie Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet, ist sie im Zusammenhang mit dem deutsch jugoslawischen Sozialabkommen einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerin nicht gleichzustellen.

    3. Das Gericht kann auch abschließend in der Sache entscheiden, ohne dem (bedingten) Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens zu entsprechen. Zum einen sind bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unzulässig (Gräber/von Groll: Kommentar zur FGO, Vor § 33 Rn. 11 und 14). Im Übrigen ist das Verfahren des Mannes der Klägerin gegenüber dem vorliegenden Verfahren nicht vorgreiflich. Denn der Vater der Kinder hat der Bezugsberechtigung der Klägerin ab Januar 2003 zugestimmt und ist daher auch im Fall eines Erfolges seiner Klage nur noch zum Bezug von Kindergeld bis zum 31.12.2002 berechtigt, § 64 Abs. 1 EStG.

    4. Die Klägerin hat schließlich nicht dargetan, dass ihr aus anderen gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Kindergeld zusteht. Da auch das Gericht solche Anspruchsgrundlagen nicht zu erkennen vermag, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

    VorschriftenEStG § 62 Abs. 2 Satz 1