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  • 08.01.2010

    Finanzgericht München: Urteil vom 23.07.2003 – 12 K 4205/02

    1. Ein rechtskräftig nicht als Spätaussiedler anerkannter kasachischer Staatsangehöriger, der nicht über eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis i.S. von § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern nur über eine befristete Aufenthaltsbefugnis verfügt, hat keinen Kindergeldanspruch.

    2. Die Differenzierung in § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG danach, ob ein Aufenthalt in der Bundesrepublik als dauerhaft anerkannt ist oder nicht, ist verfassungskonform.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    wegen Kindergeld

    hat das Finanzgericht München, 12. Senat, durch den Richter am Finanzgericht … als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 23. Juli 2003

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Kindergeld ab Oktober 1998.

    Aufgrund des Aufnahmebescheids des Bundesverwaltungsamts (BVA) vom … Juli 1997 sowie des Registrierscheins des BVA vom … Oktober 1998 gewährte das Arbeitsamt … (AA) dem aus K stammenden Kläger für seine drei Kinder A, B und C mit Bescheid vom 4. Januar 1999 ab Oktober 1998 monatlich Kindergeld in Höhe von 740 DM und ab Januar 1999 in Höhe von 800 DM. Im Bescheid wies das AA darauf hin, dass die Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlereigenschaft des Klägers noch nicht abschließend nachgewiesen und insoweit ungewiss sei, ob die Voraussetzungen vorlägen. Mit Bescheid des Zentralen Ausgleichsamt D beim Landratsamt E (Außenstelle F) vom 29. April 1999 wurde der Antrag des Klägers auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler abgelehnt, so dass sich das Aufenthaltsrecht des Klägers nach dem Ausländergesetz bestimmt. Laut Aktenvermerk (Bl. 38 der Kindergeldakte) vom 30. Januar 2002 besitzt der Kläger derzeit eine Aufenthaltsbefugnis bis 9. August 2003.

    Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 hob das AA die Festsetzung des Kindergeldes ab Oktober 1998 auf und wies den Kläger auf seine Erstattungspflicht des danach überzahlten Kindergeldes für die Zeit von Oktober 1998 bis Januar 2002 in Höhe von 15.357,24 EUR hin.

    Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das AA mit Einspruchsentscheidung vom 18. September 2002 als unbegründet zurück.

    Seine dagegen erhobene Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass er zwar wegen der abgelehnten Anerkennung als Spätaussiedler kein Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei, jedoch Aufenthaltsbefugnisse besitze. Die Rechtsfrage, ob ein Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis Anspruch auf Kindergeld habe, liege dem Bundesfinanzhof (BFH) vor, der mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er gegen § 62 EStG verfassungsrechtliche Bedenken habe.

    Der Kläger beantragt,

    den Bescheid vom 4. Februar 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 18. September 2002 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.

    Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO). Mit Beschluss vom 15. Juli 2003 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Der Kläger besitzt die kasachische Staatsangehörigkeit und ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Zwar sind auch Spätaussiedler Deutsche und bedürfen zur Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland keiner Aufenthaltsgenehmigung (s. Tz. 62.2.1 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs – DA-FamEStG). Jedoch handelt es sich bei dem Kläger gemäß dem bestandskräftigen Bescheid des Zentralen Ausgleichsamts vom 29. April 1999 nicht um einen Spätaussiedler. Er ist daher gemäß § 1 Abs. 2 AuslG Ausländer.

    Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat ein Ausländer Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 des Ausländergesetzes – AuslG –) oder Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) ist. § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut an den „Besitz” einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis an. Diese Voraussetzung ist nur und erst dann erfüllt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung der gesetzlich vorgeschriebenen Art tatsächlich in Händen hält, ihm also das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik durch entsprechenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Bezugszeit des Kindergeldes zugebilligt worden ist (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1997 VI B 147/97, BFH/NV 1998, 696).

    Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum unstreitig nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) oder Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17 AuslG). Nach den Angaben des Klägervertreters im Einspruchsverfahren ist der Kläger spätestens seit seiner Ablehnung als Spätaussiedler (Bescheid vom 29.04.1999) Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis. Die derzeit gültige Aufenthaltsbefugnis ist bis 9. August 2003 befristet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG reicht eine Aufenthaltsbefugnis für den Kindergeldanspruch nicht aus. Die insoweit diskutierten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH-Beschluss vom 13. September 2000 VI B 134/00, BStBl II 2001, 108) teilt das Gericht nicht. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung der Aufenthaltsgenehmigungen danach, ob ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als dauerhaft anerkannt ist oder nicht, ist sachgerecht (BFH-Beschluss vom 14. August 1997 VI B 43/97, BFH/NV 1998, 169 m.w.N.).

    Unabhängig davon hätte die Klage nach Auffassung des Gerichts auch dann keinen Erfolg, wenn man im Streitfall für die Gewährung von Kindergeld nicht auf die vom Gesetzgeber vorgenommene typisierende Anknüpfung an den Besitz eines qualifizierten Aufenthaltstitels abstellt, sondern auf die konkrete Rechtsstellung des Klägers. Anhaltspunkte, dass der Kläger unabhängig von der formalen Rechtsposition dauerhaft im Inland verbleiben könnte, sind nicht ersichtlich. Die durch das ZuwandG vom 20. Juni 2002 zum 1. Januar 2003 vorgesehenen Änderungen sind gegenstandslos, nachdem das Bundesverfassungsgericht das ZuwandG mit Urteil vom 18. Dezember 2002 (BvF 1/02, NJW 2003, 339) für nichtig erklärt hat. Die derzeit gültige Aufenthaltsbefugnis des Klägers ist lediglich bis zum 9. August 2003 befristet. Anders als in dem Entscheidungsfall des BFH vom 13. September 2000 (a.a.O.), in dem die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers auf Grund eines ministeriellen Erlasses als unbefristete Aufenthaltsbefugnis fortgalt, hat der Kläger im vorliegenden Streitfall keine Rechtsstellung erlangt, die der eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis gleichkommt.

    Das von Klägerseite angeregte Ruhen des Verfahrens kam schon deshalb nicht in Betracht, weil dies gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) voraussetzt, dass es von beiden Parteien beantragt wird, und jedenfalls von Beklagtenseite ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenEStG § 62 Abs. 2 S. 1, AuslG § 1 Abs. 2, AuslG § 15, AuslG § 27, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 116 Abs. 1