08.01.2010
Finanzgericht München: Urteil vom 22.03.2005 – 12 K 826/04
1. Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten und -verpflichteten Elternteils für den Schulbesuch von in den USA lebenden Kindern sind ebenso nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig wie Aufwendungen zur Ausübung des Besuchsrechts.
2. Nachdem der BFH im Urteil vom 24.6.2004 III R 141/95 (BFH/NV 2004, 1635) – nicht entscheidungserheblich – erwogen hat, ob notwendige Aufwendungen getrennt lebender Eltern für den Umgang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind zwangsläufig erwachsen und „in gewissem Umfang” als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden können, ist die Revision zuzulassen.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Streitsache
wegen Einkommensteuer 1999
hat der 12. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2005 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Abzug für Schulgeldzahlungen und Besuchskosten für die in den USA lebenden Kinder des Klägers.
Der geschiedene Kläger machte im Streitjahr 1999 in seiner Einkommensteuererklärung unter anderem Aufwendungen für Schulgeldzahlungen für drei in den USA lebende Kinder in Höhe von 56.016 DM als Sonderausgaben und Aufwendungen für Besuchskosten und Schulgeld in den USA in Höhe von 71.352 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. In einer Anlage zur Einkommensteuererklärung wurden die Besuchskosten in Höhe von 32.140,13 DM und das Schulgeld in Höhe von 56.016,00 DM abzüglich 30 % Sonderausgaben (=16.805 DM) aufgeschlüsselt.
Das beklagte Finanzamt (im Folgenden: Finanzamt) setzte im geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 29. Oktober 2003 diese Aufwendungen nicht an. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2004).
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen:
Das Einkommensteuergesetz behandle normale und gewöhnliche Lebensaufwendungen für den Steuerpflichtigen und seine Kinder durch den Grundfreibetrag und den Kinderlastenausgleich als abgegolten. Darüber hinausgehende außergewöhnliche Belastungen, nämlich zwangsläufig und existenziell notwendige private Aufwendungen würden jedoch durch die Regelung des § 33 EStG erfasst. Strittig könne im Streitfall nur sein, ob die Aufwendungen für den Kläger zwangsläufig entstanden seien. Dabei sei zu beachten, dass das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit nur deklaratorische Bedeutung habe, da bereits das Merkmal der Außergewöhnlichkeit die Einkommensverwendung der getätigten Aufwendungen als atypisch und zwingend begründeten. Nach allgemeiner Auffassung sei bezüglich der Zwangsläufigkeit zu prüfen, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen seien, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig gewesen sei. Hingegen sei die Zwangsläufigkeit zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit gehabt habe, den Aufwendungen auszuweichen. Nach neuerer Rechtsprechung sei Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegeben, „wenn auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in der Weise Gründe von außen einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann” (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BStBl II 2002, 382). Die persönliche Situation des Klägers unterscheide sich erheblich von der der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes.
Das ursprüngliche und auslösende Ereignis der Besuchsfahrten resultiere aus der unabgestimmten „Entführung” der Kinder auf einen anderen Kontinent durch die Exfrau des Klägers. Die danach getroffene Vereinbarung, wonach die Kinder bei der Mutter in den USA verbleiben sollten, sei dabei im physischen und psychischen Interesse der Kinder getroffen worden. Die Vereinbarung, die zur Vermeidung von Krankheitssymptomen getroffen worden sei, führe steuerlich nicht zur Verneinung der Außergewöhnlichkeit bzw. Zwangsläufigkeit. Nicht die Entscheidung über den Verbleib der Kinder in den USA sei maßgeblich, sondern der von der Exfrau getragene Entschluss zur Auswanderung unter Mitnahme der Kinder. Der BFH bestätige in dem genannten Urteil, dass Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern einen Kernbereich menschlichen Lebens berührten und Kosten für einen Zivilprozess außergewöhnlich seien, weil die Verweigerung des Umgangsrechts nur wenige Steuerpflichtige betreffe und nicht durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten sei. Ein weiterer Tatbestand für die Außergewöhnlichkeit sei die Distanz, die eine normale Kontaktpflege verhindere. § 33 EStG lasse als Ausnahmevorschrift die steuerliche Berücksichtigung derartiger Sachverhalte zu. Die Argumentation sei auch hinsichtlich der Schulkosten analog heranzuziehen. Das Schulsystem der USA sei mit dem der Bundesrepublik nicht vergleichbar, da der Unterschied zwischen normalen staatlichen und privaten Schulen sehr groß sei. Die Schule der Kinder stelle durch kleine Klassenverbände eine individuelle Betreuung sicher, was insbesondere einen weiteren Halt der Kinder in der neuen Umgebung gewährleisten solle. Die Schulkosten erwüchsen dem Kläger zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Die desolate Lage an den normalen amerikanischen Schulen wirke als nicht vom Kläger beeinflussbare Gründe von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen ein. Die jüngste Rechtsprechung betreffend die Abgrenzung von Aus- und Fortbildungskosten zeige, dass eine gute Ausbildung für unerlässlich gehalten werde. Dem folgend sei der finanzielle Aufwand des Klägers als zwangsläufig anzusehen.
Der Kläger beantragt, in Änderung der angefochtenen Verwaltungsakte Besuchskosten in Höhe von 32.140,13 DM sowie Schulgeldzahlungen in Höhe von 56.016 DM als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es verweist auf seine Einspruchsentscheidung.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Schulgeld
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind unter bestimmten Voraussetzungen Teile des Schulgeldes, das an eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet wird, als Sonderausgabe abziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt diese Vorschrift nicht für Schulen im Ausland (vgl. statt aller BFH-Beschluss vom 11. März 2002 XI Beklagte 125/00, BFH/NV 2002, 1037, mit Darstellung der Rechtsprechung und Angabe der Fundstellen). Damit sind im Streitfall keine Aufwendungen für das Schulgeld in den USA als Sonderausgaben abzugsfähig. Auch unter dem Gesichtpunkt der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG ist ein Abzug nicht möglich. Wie der BFH in seinem Urteil vom 23. November 2000 VI R 38/97 (BStBl II 2001, 381) unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 17. April 1997 III Beklagte 216/96 (BStBl II 1997, 752) entschieden hat, können Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn es sich um krankheitsbedingte Aufwendungen handelt.
2. Aufwendungen für Besuchsfahrten
Die geltend gemachten Aufwendungen für Besuchsfahrten können ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Nach dem BFH-Urteil vom 28. März 1996 III R 208/94 (BStBl II 1997, 54) sind Aufwendungen zur Ausübung des Besuchsrechts, die nicht zur Ausübung der Personensorge, sondern zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten und -verpflichteten Elternteils nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG. Diese Aufwendungen sind grundsätzlich mit dem Kinderfreibetrag abgegolten, wenn auch typisiert und in Fällen wie dem Streitfall nicht annähernd angemessen. Andererseits ist eine große räumliche Trennung der Ehegatten und der Kinder, für die der Steuerpflichtige kein Sorgerecht hat, auch nicht außergewöhnlich. In diesem Zusammenhang ist das BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 III R 141/95 (BFH/NV 2004, 1635) nicht sonderlich hilfreich, wenn der BFH – ohne dass es in der Entscheidung darauf ankommt – ausführt, dass der Senat „erwogen” habe, ob notwendige Aufwendungen getrennt lebender Eltern für den Umgang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind zwangsläufig erwachsen und „in gewissem Umfang” als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden können. Das erkennende Gericht sieht in Fällen wie dem Streitfall keinerlei Maßstab, um den „gewissen Umfang” auch nur annähernd zu bestimmen. Aus diesem Grunde lässt der Senat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu.