08.01.2010
Finanzgericht Berlin: Urteil vom 21.06.2004 – 9 K 9037/03
Ein Wahlrecht zur Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG steht Partnern einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nicht zu, da dieses Wahlrecht nur für Ehegatten vorgesehen ist.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2000.
Seit dem Jahre 1997 lebt er mit einem xxx Staatsangehörigen, der im Streitjahr mangels Arbeitsgenehmigung kein Einkommen bezog, in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Am 19. Februar 1999 schlossen sie vor einem Notar einen Partnerschaftsvertrag, in dem sie u.a. folgende Vereinbarungen trafen:
Die Partnerschaft sei auf Dauer angelegt (§§ 1, Abs. 1, 3 Abs. 1), könne aber von jedem Partner jederzeit und ohne Angaben von Gründen zum folgenden Monatsersten gekündigt werden (§ 3 Abs. 2), wobei im Zweifelsfall der Auszug eines Partners aus der gemeinsam genutzten Wohnung als Beendigung der Partnerschaft gelte (§ 3 Abs. 3).
Jeder Partner sei für seinen Unterhalt selbst verantwortlich (§ 4 Abs. 1). Sollte ein Partner für seinen Unterhalt nicht aufkommen können, so sei der andere Partner verpflichtet, dem jeweils Unterhaltsbedürftigen Unterhalt zu gewähren (§ 4 Abs. 2). Eine Unterhaltsverpflichtung bestehe nicht über das etwaige Ende dieses Vertrages hinaus (§ 4 Abs. 3 Satz 1).
Der Kläger verpflichte sich gegenüber der Ausländerbehörde, für die Dauer des Aufenthalts seines Partners gemäß §§ 84 Abs. 1, 82 Abs. 2 des Ausländergesetzes für die vollen Unterhaltskosten und Ausreisekosten aufzukommen (§ 5 Satz 1). Diesem sei bekannt, dass ihm eine Aufenthaltsgenehmigung nur auf Grund des Bestehens einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft erteilt werden könne (§ 5 Satz 16).
In seiner Einkommensteuererklärung 2000 machte der Kläger zunächst nach § 33a EStG Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 3.000,00 DM geltend. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 3. Juni 2002, mit dem der Beklagte ihn erklärungsgemäß veranlagte, legte der Kläger Einspruch ein und beantragte, Unterhaltsaufwendungen für seinen Partner in Höhe von 13.500,00 DM als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dem kam der Beklagte mit geändertem Einkommensteuerbescheid vom 8. Juli 2002 nach. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einem erneuten Einspruch, mit dem er die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner, hilfsweise die steuerliche Berücksichtigung ihrer Lebensgemeinschaft entsprechend dem Entwurf des Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes begehrte. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2003 zurück.
Mit seiner am 11. Februar 2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, im Jahre 2000 gemäß § 26 EStG zusammen mit seinem Lebensgefährten veranlagt zu werden, hilfsweise eine Entscheidung des Verfassungsgerichts einzuholen. Weiter hat er mit Schriftsatz vom 14. Juni 2004 den Hilfsantrag gestellt, eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von 40.000,00 DM zu berücksichtigen.
Zur Begründung bringt der Kläger im wesentlichen vor: Er habe in analoger Anwendung der §§ 25 Abs. 3, 26 EStG einen Anspruch auf Zusammenveranlagung mit seinem Lebensgefährten.
Zwar knüpfe das Steuerrecht mit dem Tatbestandsmerkmal der Ehe an das Zivilrecht an, der eheähnliche Lebensgemeinschaften nicht gleich stünden. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass gleichgeschlechtliche Paare bis zum Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre Partnerschaft so zu verrechtlichen, wie es verschiedengeschlechtliche Partner durch Eingehung der Ehe können würden.
Die Auffassung, die Zusammenveranlagung sei direkter Ausfluss des in Art. 6 Abs. 1 GG garantierten besonderen Schutzes der Ehe und damit gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften nicht zugänglich, verkenne, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner die Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes betreffenden Entscheidung vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313) darauf abgestellt habe, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft ein aliud zur Ehe darstelle. Art. 6 Abs. 1 GG schließe demgemäß die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit der Ehe nicht aus.
Sinn und Zweck der in § 26 EStG vorgesehenen Möglichkeit der Zusammenveranlagung sei es, das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit auch dort wiederherzustellen, wo steuerliche Leistungsfähigkeit typischerweise auf ein anderes Steuersubjekt transferiert werde und daher ein uneingeschränktes Festhalten an dem Grundsatz der Individualbesteuerung diesem Prinzip widerspräche. Deshalb gebiete es der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, in analoger Anwendung des § 26 EStG auch solchen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern das Recht auf Zusammenveranlagung zuzubilligen, die sich in vergleichbarer Weise wie Ehepartner gegenseitige Unterhalts- und vermögensrechtliche Pflichten auferlegten. Der Kläger verweist darauf, dass er - wie im Falle einer Eheschließung - mit seinem Partner in einer auf Dauer angelegten, lebenslangen Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft lebe, die es hier wie dort typischerweise mit sich bringe, dass für einen Zeitraum von mehreren Jahren der Lebensunterhalt von nur einem Partner bestritten werde. Er habe mit sämtlichen ihm von Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumentarien die Verrechtlichung und Anerkennung seiner Partnerschaft in vergleichbarer Weise wie Ehepartner immer wieder angestrebt und mit dem Vertrag vom 19. Februar 1999 realisiert, nachdem er auf Grund seiner für ihn vorgegebenen und nicht beeinflussbaren sexuellen Identität daran gehindert sei, selbst eine Ehe einzugehen. Da die steuerliche Berücksichtigung der mit seiner Lebensgemeinschaft zwingend zusammenhängenden finanziellen Belastungen durch Unterhalts- und Einstandspflichten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a EStG wegen der Abzugsmöglichkeit von höchstens 13.500,00 DM realitätsfremd sei, weise das Einkommensteuergesetz mit seiner Anknüpfung der Zusammenveranlagung an das Vorliegen einer Ehe eine Lücke in Bezug auf die nach der ratio legis des § 26 EStG völlig gleiche Interessenlage bei auf Dauer angelegten und in gleicher Weise verbindlichen Lebensgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Paare auf, die in einer Art. 3 GG allein gerecht werdenden Weise nur durch Analogie geschlossen werden könne.
Ferner verstoße die Versagung der Zusammenveranlagung gegen Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK. In diesem Zusammenhang hat der Kläger die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Karner v. Austria) vom 24. Juli 2003 in Auszügen vorgelegt, wonach die Regelung des österreichischen Mietrechts, die einem gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten des verstorbenen Mieters die Rechtsnachfolge in den Mietvertrag verweigerte, eine Verletzung des Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK darstelle.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid vom 8. Juli 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2003 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer für 2000 auf 77.932,00 DM und der Solidaritätszuschlag auf 4.286,26 DM herabgesetzt wird,
hilfsweise,
dahingehend zu ändern, dass eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von 40 000,00 DM als seine bei seinem Lebenspartner zu versteuernde Unterhaltsleistung steuermindernd berücksichtigt wird,
hilfshilfsweise,
den Rechtsstreit auszusetzen und nach Art. 100 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Unterhaltsbelastung des Klägers dadurch Rechnung getragen zu haben, dass er diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in maximaler Höhe berücksichtigt habe. Die begehrte Zusammenveranlagung sei verfassungsrechtlich nicht geboten, da es dem Gesetzgeber wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe in Art. 6 GG nicht verwehrt sei, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen.
Der Hilfsantrag sei mangels behördlichen Vorverfahrens unzulässig. Falls hierin eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung zu sehen sei, werde ihr ausdrücklich widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Einkommensteuerakten (2 Bände) des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Soweit der Beklagte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 in der Fassung der geänderten Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2003 es ablehnte, den Kläger zusammen mit seinem Lebensgefährten zu veranlagen, ist die Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 FGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG. Danach steht nur Ehegatten ein entsprechendes Wahlrecht zu. Eine Ehe, deren Vorliegen ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, sind der Kläger und sein Lebenspartner nicht eingegangen. Dies war ihnen auch nicht möglich, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe BVerfGE 105, 313, 345, mit weiteren Nachweisen) prägendes Element der Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer Lebensgemeinschaft bildet.
Eine aus Gründen des Verfassungsrechts gebotene fachgerichtliche Korrektur dieser einfachgesetzlichen Rechtslage, sei es durch eine verfassungskonforme Auslegung, die jedoch bereits wegen des klaren und eindeutigen Wortlauts der streitentscheidenden Norm ausscheidet, sei es durch die analoge Anwendung des § 26 Abs. 1 EStG, kommt vorliegend nicht in Betracht. Es kann hierbei offen bleiben, ob überhaupt eine die - hier sich zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkende - Analogie (vgl. zum Geltungsbereich des Analogieverbots im Steuerrecht BFHE 156, 457, mit weiteren Nachweisen) rechtfertigende planwidrige Regelungslücke vorliegt. Denn der Kläger ist nicht in seinen Grundrechten verletzt.
Der von dem Kläger gerügte Verstoß der allein Ehegatten privilegierenden Regelung des § 26 Abs. 1 EStG gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG setzt zunächst voraus, dass wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird (grundlegend: BVerfGE 1, 14, 52), d.h. dass an gleichartige Lebenssachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden. Abzustellen ist allerdings nicht auf die (abstrakte) Frage, ob Lebensgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Personen vor Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) im Hinblick auf § 26 Abs. 1 EStG mit Ehen im Sinne des bürgerlichen Rechts vergleichbar seien. Vielmehr ist allein maßgebend, ob insoweit die konkrete Lebensgemeinschaft des Klägers in der Form, die sie durch die individuellen Regelungen des Partnerschaftsvertrages vom 19. Februar 1999 fand, einer Ehe gleichzustellen ist.
Dies ist zu verneinen. Zwar lebte der Kläger mit seinem Lebensgefährten im Streitjahr seinem Vortrag zufolge in einer Wirtschaftgemeinschaft, die - insoweit einer Ehe entsprechend - auf Dauer angelegt war. Der Vergleichbarkeit der Lebensgemeinschaft des Klägers mit der Ehe stehen jedoch die Vereinbarungen im Partnerschaftsvertrag über die Beendigung der Lebensgemeinschaft entgegen. Eine Kündigung mit Wirkung zum nächsten Monatsersten (§ 3 Abs. 2 des Vertrages) ist dem bürgerlichrechtlichen Eherecht fremd. Dies gilt erst recht für die Kündigungsfiktion im Falle des Auszugs eines Lebensgefährten aus der gemeinsam genutzten Wohnung.
Rechtlich zwingend war diese Gestaltung im Partnerschaftsvertrag für den Kläger nicht. Deshalb kann keine Rede davon sein, dass er, wie er vorträgt, mit sämtlichen ihm vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumentarien die Verrechtlichung und Anerkennung seiner Partnerschaft in vergleichbarer Weise wie Ehepartner immer wieder angestrebt und realisiert habe.
Auch zwingt der Umstand, dass der Kläger im Partnerschaftsvertrag Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Lebensgefährten bzw. - zur Erlangung dessen Aufenthaltsrechts - gegenüber der Ausländerbehörde übernahm, allein nicht, die hierdurch verursachte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Klägers durch Zusammenveranlagung auszugleichen. Auch anderen Unterhaltsgemeinschaften, beispielsweise denen von Eltern und Kindern, ist ein Ausgleich der Belastungen, die mit den - wechselseitigen - Unterhaltsverpflichtungen verbunden sind, auf diesem Wege versagt.
Die Verweigerung der steuerlichen Zusammenveranlagung verstößt auch nicht gegen Art. 14 EMRK. Die Annahme einer Diskriminierung scheidet bereits mangels Vergleichbarkeit der zwischen dem Kläger und seinem Lebensgefährten bestehenden Lebensgemeinschaft mit der Ehe des bürgerlichen Rechts aus. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob, wie die Anwendbarkeit des Art. 14 EMRK voraussetzt, durch die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Regelungen die „in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten” überhaupt tangiert werden.
Der Hilfsantrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die begehrte Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 40.000,00 DM findet im geltenden Recht keine Grundlage. Dieses Verfahren des fiktiven begrenzten Realsplittings war im Entwurf eines Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes (BT-Drucks. 14/4545) vorgesehen, der jedoch keine Zustimmung im Bundesrat fand (BT-Drucks. 14/4875).
Der weitere Hilfsantrag ist unbegründet. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist das Verfahren nicht auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, da das erkennende Gericht aus den genannten Gründen die streitentscheidende Norm des § 26 Abs. 1 EStG nicht für verfassungswidrig hält.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.