08.01.2010
Finanzgericht Thüringen: Gerichtsbescheid vom 14.10.2003 – III 263/02
Die Kindergeldberechtigung eines Kontingentflüchtlings beginnt nicht erst mit der späteren Erteilung der amtlichen Bescheinigung des Ausländeramtes der zuständigen Kommune, sondern bereits mit seiner Einreise, wenn der Kontingentflüchtling auf Grund der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form eines Sichtvermerks auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AuslG im Inland aufgenommen worden ist, er also schon bei seiner Einreise über das entsprechende Visum verfügt.
Im Namen des Volkes
GERICHTSBESCHEID
In dem Rechtsstreit
wegen Familienleistungsausgleich
hat der III. Senat des Thüringer Finanzgerichts am 14. Oktober 2003 gemäß § 90a der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Recht erkannt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2001 über die Festsetzung von Kindergeld in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Februar 2002 wird dahingehend geändert, dass Kindergeld für A. und E. in Höhe von 540 DM (276,10 EUR) monatlich bereits ab August 2001 festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert beträgt 828,30 Euro.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum August bis Oktober 2001, insbesondere ab welchem Zeitpunkt die Klägerin als sogenannter „Kontingentflüchtling” kindergeldberechtigt ist.
Die Klägerin ist die Mutter der am 20. Februar 1987 geborenen Tochter A. und des am 19. Juli 1994 geborenen Sohnes E. Sie erhielt am 20. November 2000 vom XX unter dem Aktenzeichen … auch für ihre Kinder die Aufnahmezusage als jüdischer Emigrant aus B in der Bundesrepublik (vgl. Blatt 6 Rückseite der Gerichtsakte), die vom Bundesverwaltungsamt an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B gesandt wurde, mit dem Hinweis, dass Visa mit den näher aufgeführten Auflagen erteilt werden könnten. Die Botschaft sandte die Aufnahmezusage mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 an die Klägerin mit dem Hinweis, dass die Klägerin mit dieser Zusage innerhalb der nächsten neun Monate ein Visum für die Übersiedlung nach Deutschland beantragen könne (vgl. Blatt 7 der Gerichtsakte). Auf Antrag der Klägerin wurde ihr und ihren Kindern am 7. August 2001 ein Visum gültig für Deutschland für die Zeit vom 20. August 2001 bis 19. November 2001 erteilt. Das Visum enthielt den Vermerk: „Nur gültig gemäß Aufnahmezusage Nr. … als jüdischer Emigrant. Wohnsitznahme in C”. Ausweislich eines Stempels auf dem Visum reiste die Klägerin am 27. August 2001 in Deutschland ein (vgl. Blatt 8 der Gerichtsakte).
Sie beantragte am 15. November 2001 unter Vorlage von Bescheinigungen der Stadtverwaltung D vom 7. November 2001 über den Status als Kontingentflüchtling die Zahlung von Kindergeld für ihre beiden Kinder A. und E. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 21. November 2001 das Kindergeld ab November 2001 in Höhe von monatlich 540 DM fest.
Im Rahmen des hiergegen erhobenen Einspruchs begehrte die Klägerin die Zahlung von Kindergeld bereits für die Monate August bis Oktober 2001. Sie verwies auf eine Bescheinigung des XX vom 22. Oktober 2001, wonach sie mit ihren Kindern am 27. August 2001 in der Aufnahmeeinrichtung C aufgenommen werde.
Die Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Sie meint, Kontingentflüchtlinge erhielten Kindergeld erst von dem Monat an, in dem die zum Nachweis ihrer Rechtsstellung vorgesehene amtliche Bescheinigung ausgestellt worden sei. Da die Bescheinigung der Ausländerbehörde der Stadtverwaltung über den Status als Kontingentflüchtling erst am 7. November 2001 erteilt worden sei, bestehe ein Kindergeldanspruch der Klägerin erst ab November 2001.
Nach erfolglosem Einspruch verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie vertritt die Auffassung, sie habe ihren Status als Kontingentflüchtling und damit die Kindergeldberechtigung bereits erlangt, als sie auf Grundlage der ihr erteilten Aufnahmezusage und des daraufhin erteilten Visums mit ihrer Familie am 27. August 2001 in Deutschland zum ständigen Aufenthalt eingereist und in der Aufenthaltseinrichtung C aufgenommen worden sei. Der Umstand, dass die Bescheinigung der Ausländerbehörde der Stadtverwaltung D über den Status erst mit Datum vom 7. November 2001 ausgestellt worden sei, sei nur eine Formalität.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom … November 2001 über die Festsetzung von Kindergeld in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Februar 2002 dahingehend zu ändern, dass Kindergeld für A. und E. in Höhe von 540 DM (276,10 EUR) monatlich bereits ab August 2001 festgesetzt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der Klägerin stehe Kindergeld erst ab November 2001 zu, da der Klägerin und ihren Kindern die Rechtstellung als Flüchtling nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHiG, Bundesgesetzblatt – BGBl I 1980, 1057, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung ausländischer und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 -BGBl I 1997, 2584-) vom 22. Juli 1980 erst mit den ausgestellten Bescheinigungen der Stadtverwaltung D vom 7. November 2001 erteilt worden sei. Auf jüdische Emigranten aus der B werde das HumHiG entsprechend angewandt. Durch das HumHiG begünstigte Personen seien nach dessen § 1 Abs. 1 und 3 anerkannten Asylbewerbern gleichgestellt (vgl. zu deren Rechtsstellung § 2 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz). Dementsprechend müssten die Betreffenden auch kindergeldrechtlich gleich behandelt werden. Asylberechtigte könnten jedoch nach ihrer Anerkennung ebenfalls nicht rückwirkend ab der Einreise nach Deutschland Kindergeld erhalten, sondern erst von demjenigen Monat an, in dem die Anerkennung bestandskräftig geworden sei. Auch wenn das Asylrecht im Asylverfahren nur deklaratorisch und nicht konstitutiv festgestellt werde, schließe es nicht das Recht ein, bereits für die Zeit vor der Anerkennung ebenso gestellt zu werden wie ein deutscher Staatsangehöriger (Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 1992 – 10RKg 11/92 – DBlR Nr. 4004 BKGG/§ 1, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16 des Grundgesetzes und zur Genfer Flüchtlingskonvention).
Zwar werde die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne von § 1 HumHiG nicht durch Bescheid festgestellt. Der vom HumHiG begünstigte Personenkreis erhalte jedoch nach dessen § 2 zum Nachweis seiner Rechtsstellung eine amtliche Bescheinigung, die eine verbindliche Statusentscheidung darstelle. Eine solche Statusentscheidung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich auch der Bundesfinanzhof angeschlossen habe (vgl. u. a. Beschluss vom 20. Februar 1998 VI B 205/07 -DBlR 4464a-SonstVerfR/§ 69 FGO) im Kindergeldbereich zu beachten, weil hier das Ausländerrecht nicht eigenständig anzuwenden sei. Vielmehr hätten ausländerrechtliche Entscheidungen und damit auch ausländerrechtliche Statusentscheidungen im Kindergeldbereich Tatbestandswirkung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 1996 10 RKg 8/96 – DBlR Nr. 4398 BKGG/§ 1, zur vergleichbaren Problematik des Reiseausweises für Staatenlose). Mithin könnten durch das HumHiG begünstigte Personen und damit auch jüdische Emigranten Kindergeld nicht schon von ihrer Einreise nach Deutschland an, sondern erst von demjenigen Monat an erhalten, in dem die Ausländerbehörde ihnen die zum Nachweis ihrer Rechtsstellung vorgesehene amtliche Bescheinigung ausgestellt habe.
Gründe
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht entgegen der Auffassung der Beklagten bereits ab August 2001 ein Kindergeldanspruch zu, weil sie bereits ab diesem Zeitpunkt als Kontingentflüchtling kindergeldberechtigt ist.
Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 hat ein Ausländer Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) oder Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) ist. Der grundsätzliche Ausschluss des Kindergeldanspruchs aufenthaltsrechtlich nur geduldeter Ausländer gilt nicht für nach der Genfer Konvention (vom 1. September 1953, BGBl II 1953, 560 ff.) anerkannte Flüchtlinge und sonstige politisch Verfolgte i.S. des § 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 AuslG (Gemeinsames Rundschreiben des BMFuS und des Bundesministeriums des Inneren vom 6. Januar 1994 BMFuS – 223 – 2862 – 2/BMI – DII – 4 – 221972/I, GMBl 1994, 70). Auf jüdische Emigranten aus der B wie die Klägerin wird das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHiG) vom 22. Juli 1980 (Bundesgesetzblatt – BGBl I 1980, 1057), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung ausländischer und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2584) entsprechend angewandt. Kindergeldberechtigt sind daher auch Ausländer, die nach § 1 HumHiG im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in Form eines Sichtvermerkes auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) im Inland aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge), da diese die Rechtsstellung nach den Art. 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II, 559) genießen.
Grundsätzlich ist ein Nachweis der Stellung als „Kontingentflüchtling” durch amtliche Bescheinigungen erforderlich, da das Kindergeldfestsetzungsverfahren von schwierigen ausländerrechtlichen Fragestellungen frei sein soll. Der Senat ist an eine Statusentscheidung der zuständigen Behörde gebunden. Einem solchen Verwaltungsakt kommt, worauf die Beklagte grundsätzlich zutreffend hinweist, Tatbestandswirkung zu auch dann, wenn die Entscheidung möglicherweise angefochten wurde (so bereits Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 19. Januar 2000, III 358/98, EFG 2000, 573; vgl. auch BFH, Urteil vom 20. Februar 1998, VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963). Hiernach ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität das Ausländerrecht im Kindergeldverfahren nicht eigenständig zu prüfen; vielmehr ist zum Zwecke der Tatsachenfeststellung lediglich zu ermitteln, wie die zuständigen Behörden die ausländerrechtlichen Vorschriften angewandt haben. Weder den Kindergeldbehörden noch den für das Kindergeld zuständigen Gerichten obliegt ein eigenständiges Prüfungsrecht dahingehend, ob der Ausländer unter den Schutz der Genfer Konvention oder einer anderen ausländerrechtlichen Norm fällt (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts München vom 5. Dezember 2001 9 K 5246/00, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2002, 1314, Rev. anhängig unter dem Az. VIII R 39/02). Soweit die Ausländerbehörden eine bindende Statusfeststellung mit Wirkung gegen Dritte getroffen haben, kommt dieser Tatbestandswirkung für den Anspruch auf Kindergeld zu (so zutr. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 1998, 5 K 1191/98, EFG 1999, 481, nicht rechtskräftig, Az. des BFH: VI R 18/99 und Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2000 9 K 3159/99 Kg, EFG 2000, 1139; Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 54/00).
Der Klägerin steht aber auch unter Beachtung dieser Grundsätze bereits ab ihrer Einreise Kindergeld zu, da sie ihre Rechtsstellung durch amtliche Bescheinigungen nachgewiesen hat.
Nach den entsprechenden Verwaltungsanweisungen ist Kindergeld zu gewähren, wenn der Status durch „eine amtliche Bescheinigung” (vgl. DA Fam-EStG, 62.4.2.) nachgewiesen wird. In den Verwaltungsanweisungen ist dagegen nicht näher geregelt, von wem diese amtliche Bescheinigung stammen muss und dass gerade auf eine Bescheinigung des Ausländeramtes der Gemeindeverwaltung abzustellen ist.
Nach den maßgeblichen Bestimmungen erlangt die Klägerin ihren Status als „Kontingentflüchtling” nach § 1 HumHiG, wenn sie auf Grund der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form eines Sichtvermerkes auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AuslG im Inland aufgenommen worden ist (Kontingentflüchtlinge). Im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik am 27. August 2001 verfügte die Klägerin über das entsprechende Visum, welches sie auf Grund der am 20. November 2000 vom XX erteilten Übernahmeerklärung erhalten hatte.
Bei der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung des XX vom 20. November 2000, worin die Aufnahmezusage erteilt wird in Bezugnahme auf die Anträge auf Aufnahme als jüdische Flüchtlinge, die beim Bundesverwaltungsamt gestellt und von dort an das zuständige Landesverwaltungsamt weitergeleitet wurden, handelte es sich um die Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AuslG. Der Status als Kontingentflüchtling bestand aber nicht schon mit Erteilung dieser Übernahmeerklärung, die regelmäßig vor der Einreise erteilt wird, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststand, ob und wann ein Visum beantragt bzw. erteilt werden würde und ob bzw. wann eine Einreise erfolgen würde. Auf Grundlage der Übernahmeerklärung entsteht der Status als Kontingentflüchtling vielmehr erst, wenn der Ausländer mit dem entsprechenden Visum, welches er unter Vorlage der Aufnahmeerklärung beantragt, in der Bundesrepublik einreist.
Aus dem von der Klägerin in Kopie vorgelegten Visum ergibt sich, dass sie am 27. August 2001 in die Bundesrepublik eingereist ist. Auf dem Visum ist ferner der Vermerk enthalten „nur gültig gemäß Aufnahmezusage Nr. … jüdischer Emigrant. Wohnsitznahme in C”. Diese Angaben auf den Visum (insbesondere das Aktenzeichen) entsprechen den Angaben auf dem von der Klägerin eingereichten Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Januar 1998, auf dessen Rückseite das XX die Aufnahmezusage erteilt hat.
Amtliche Bescheinigung, mit der die Klägerin ihren Status als Kontingentflüchtling nachweisen kann und der damit Tatbestandswirkung für die Kindergeldfestsetzung zukommt, ist aber nicht nur die nachträglich erstellte, lediglich deklaratorische Bescheinigung des Ausländeramtes der Stadt D vom November 2001. Eine amtliche Bescheinigungen ist auch die Aufnahmeerklärung des XX vom 20. November 2000 und der Einreisevermerk vom 27. August 2001 auf dem Visum, welches wiederum auf die Aufnahmeerklärung, das entsprechende Aktenzeichen und den verfügten Wohnsitz bezug nimmt. Diese amtlichen Bescheinigungen sind auch hinreichend eindeutig (Aufnahmeerklärung als jüdische Flüchtlinge und Einreisevermerk auf Visum mit Bezug auf Aufnahmeerklärung) und klar nachprüfbar, ohne dass die Familienkasse oder das Finanzgericht über besondere ausländerrechtliche Kenntnisse verfügen müssten oder schwierige ausländerrechtliche Fragen zu klären hätten. Daher hat die Klägerin durch entsprechende amtliche Bescheinigungen nachgewiesen, dass sie bereits seit 27. August 2001 die Rechtsstellung als Kontingentflüchtling hat, so dass ihr bereits ab August 2001 Kindergeld zusteht.
Zwar ist, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, in § 2 HumHiG geregelt, dass ein Flüchtling im Sinne des § 1 HumHiG zum Nachweis seiner Rechtsstellung eine amtliche Bescheinigung erhält. Diese Bescheinigung, die im Streitfall vom Ausländeramt der Stadtverwaltung D erst am 7. November 2001 erteilt wurde, ist aber nach Auffassung des Senates keine Statusentscheidung, der eine für das Gericht bindende Tatbestandswirkung zukommt. Denn die Statusentscheidung ist von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des § 1 HumHiG bereits mit der Erteilung der Übernahmeerklärung nach § 33 AuslG und der Erteilung des Visums getroffen worden.
In diesem Zusammenhang weist die Beklagte selbst zutreffend darauf hin, dass die Eigenschaft als Flüchtling im des § 1 HumHiG nicht durch Bescheid festgestellt wird. Durch diesen Umstand unterscheidet sich der Streitfall von den von der Beklagten in Bezug genommenen Fällen von Asylberechtigten, Staatenlosen und Spätaussiedlern. Bei Asylberechtigten findet eine förmliche Anerkennung mit Bescheid statt, der zwar auch nur deklaratorische Bedeutung hat. Auch ein Kindergeldanspruch auf Grund der Bestimmungen des Staatenlosenübereinkommens (StlÜbk) setzt jedenfalls die Anerkennung als Staatenloser voraus. Die verbindliche Feststellung über die Anerkennung als Staatenloser erfolgt mit Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 StlÜbk. Auch bei nach der Genfer Konvention anerkannten Flüchtlingen und sonstigen politischen Verfolgten im Sinne von § 3 des Asylverfahrensgesetzes muss der Betreffende erst einen Anerkennungsbescheid durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erwirken; denn die Notwendigkeit eines inländischen Anerkennungsverfahrens würde auch dann nicht entfallen, wenn dieses die Flüchtlingseigenschaft nur deklaratorisch feststellen könnte. Im HumHiG ist dagegen über die in § 1 geregelten Voraussetzungen keine weitere Anerkennung als Statusentscheidung vorgesehen.
Der Senat hält es für zweckmäßig, gemäß § 90a FGO durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da die Entscheidung der hier streitige Rechtsfrage nach Auskunft der Beklagten für eine Vielzahl von weiteren gleichgelagerten Fällen von Bedeutung ist.