01.12.2005 · IWW-Abrufnummer 053124
Finanzgericht München: Urteil vom 04.05.2004 – 2 K 2385/03
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 2 K 2385/03
Finanzgericht München
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Streitsache XXX
wegen
Einkommensteuer 2000
hat der 2. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht
des Richters am Finanzgericht und der Richterin am Finanzgericht
sowie der ehrenamtlichen Richter und
ohne mündliche Verhandlung am 4. Mai 2004
für Recht erkannt:
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 1.12.2003 wird die Einkommensteuer für 2000 auf 91.406,21 ? festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung).
Rechtsmittelbelehrung XXX
Tatbestand
Streitig ist, ob der Überschuss aus der Veräußerung von Index Zertifikaten steuerpflichtig ist.
Die Klägerin erwarb am 28.5.1998 100 Stück ABC & Co. Euro-Zertifikate im Nominalwert von 1.000 US-Dollar für 975 US-Dollar je Stück. Verfallstag war der 17.6.2002. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Inhaber einen unbesicherten nicht bevorrechtigten Anspruch gegen die Emittentin auf den R ückzahlungsbetrag. Dieser errechnete sich nach dein Verhältnis des Endniveaus des Referenzindexes zum Anfangsniveau des Referenzindexes.
Als Mindestrückzahlungsbetrag waren 100 US-Dollar zugesichert. Die Index-Zertifikate wurden an der Börse notiert und konnten frei gehandelt werden.
Am 13.11.2000 verkaufte die Klägerin die Zertifikate und erzielte einen unstreitigen Überschuss in Höhe von 101.401 DM. Die Klägerin wickelte Kauf und Verkauf über die Bank ab. Diese behielt vom Überschuss Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag ein.
In der gemeinsamen Steuererklärung gaben die Kläger den Erlös nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen an, legten den Sachverhalt aber gegenüber dem Finanzamt offen.
Das Finanzamt behandelte die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung gemäß Art. 1 Nr. 35e StÄndG 2001 und setzte die Einkommensteuer für 2000 mit Bescheid vom 29.11.2002 auf 118.610 ? fest. Mit Änderungsbescheid nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG setzte es die Einkommensteuer für 2000 mit Bescheid vom 11.2.2003 auf 117.793,98 ? herab. Den Einspruch vom 4.3.2002 wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 13.5.2003 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage wird im Wesentlichen vorgetragen:
Die Kapitalanlage der Klägerin falle auch nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da weder die Rückzahlung noch eine Verzinsung zugesagt gewesen sei. Die Garantie der Rückzahlung eines Betrages von 100? sei zu gering, um sie als Rückzahlung des Vermögens ansehen zu können. Da es sich um keine sonstige Forderung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handle, greife auch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht ein.
Die Regelungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a - d seien auch jeweils für sich nicht einschlägig.
Die in § 52 Abs. 37b EStG in der Fassung des StÄndG 2001 bestimmte Anwendung des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in der Fassung des StÄndG 2001 auf alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungszeiträume stelle eine verfassungswidrige Rückwirkung dar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 5.9.2003 mit Anlagen Bezug genommen. Der am 1.12.2003 gem äß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ergangene Änderungsbescheid für 2000, mit dem die Einkommensteuer auf 117.850,22 ? herabgesetzt wurde, ist gemäß § 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens.
Die Kläger beantragen
sinngemäß, unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 1.12.2003, die Einkommensteuer für 2000 in der Höhe festzusetzen, die sich ergibt, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 101.401,28 DM niedriger angesetzt werden. Sie beantragen ferner, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung.
Die Zusicherung einer Rückzahlung von nur rund 10% genüge für die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG. Die Verwaltung sei an die BMF-Schreiben vom 16.3.1999 BStBI 99 l 433 und vom 27.11.2001, IV C 3 - S 2256-265/01, Rz48 gebunden.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Indexzertifikate erfüllen nach allgemeiner Meinung den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst, c EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da die Höhe der Erträge von einem Ungewissen Ereignis abhängt (Buchst, c, 2. Alt.), nämlich der Höhe des Referenzindexes im Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. z.B. von Beckerath in Kirchhof EStG 3. Auflage, § 20 Rdnr. 405 i.V.m. Rdnr 322; Schmidt/Heinicke EStG 22. Auflage § 20 Rz 182; ESt-Kartei der OFD München/Nürnberg zu § 20 Karte 15.1).
Der Senat kann offen lassen, ob § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe c EStG auch Index-Zertifikate erfasst, da sie keine Emissionsrendite haben (vgl. BFH - Urteile vom
10.07.2001 - VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555, und 24.10.2000 - VIII R 28/99, BStBI II 2001, 97), ob die Neufassung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG durch das StÄndG 2001 Indexzertifikate erfasst, da § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG nicht gegenüber der Rechtslage zum Zeitpunkt der vorstehend zitierten BFH-Entscheidungen geändert wurde, und ob die in § 52 Abs. 37b EStG geregelte Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG auf alle noch offenen Fälle gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, wofür gewichtige Umstände sprechen (vgl. Vorlagebeschluss des BFH an das Bundesverfassungsgericht vom 16.12.2003 - IX R 46/02, Haufe-Index, 1096617; a.A. FG Münster, Urteil vom 21.07.2003 - 4 K 1599/00 E, Haufe-Index, 983683; Rev. VIII R 79/03). Die Klage hat nämlich bereits aus anderen Gründen Erfolg.
Nach Auffassung des Senats wurde die Rückzahlung des Kapitals (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) nicht zugesagt.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts legt der Senat das BMF-Schreiben vom 16.03.1999, IV C 1 - S 2252 - 87/99, BStBI l 1999, 433 nicht dahingehend aus, dass auch die im Streitfall zugesagte Kapitalrückzahlung als Rückzahlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG anzusehen ist.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF die Auffassung, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG für die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen nicht die vollständige Rückzahlung des überlassenen Kapitalvermögens voraussetze und die Erträge nach dieser Vorschrift auch dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, wenn nur die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist.
Der Senat folgt der Verwaltung zwar insoweit, dass die Rückzahlung des überlassenen Kapitals für das Vorliegen von steuerpflichtigem Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht zugesagt worden sein muss (BMF, 14.01.1998, IV B 4 - S 2252 - 2/98, Haufe), daraus folgt aber nur, dass auch der Erhalt anderer Vermögenswerte, z.B. Aktien, als Rückzahlung gilt (vgl. BMF, 07., 10.1999, IV C 1 - S 2252 - 589/99, Haufe).
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist. Grundsätzlich wirken sich deshalb Wertänderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBI II 1980, 116, m.w.N.; vom 11. Februar 1981
l R 98/76, BFHE 133, 35, BStBI II 1981, 465; vom 15. Dezember 1987 VIII R 281/83, BFHE 154, 456, BStBI II 1989, 16; vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBI II 1989, 934; vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBI II 1993, 602). Ausnahmsweise können sich aus Wertsteigerungen Kapitalerträge i.S. des § 20 EStG insoweit ergeben, als in ihnen Nutzungen enthalten sind (vgl. BFH Urteil vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBI II 1993, 602, 603, m.w.N.). Eine Besteuerung von Vermögensänderungen setzt eine eindeutige gesetzliche Regelung voraus, die sie dem Einkünftebereich zuordnet (vgl. § 2 Abs. 1 EStG).
Der Senat berücksichtigt hierbei, dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG durch § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG auch negative Erträge eintreten können. Auf diese Weise könnte (in den dem Streitjahr folgenden Verlustjahren an der Börse) der Verlust des eingesetzten Kapitals als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Auch die Verwaltung bemüht sich jedenfalls bei Vermögensverlusten an einer Zuordnung zur privaten Sphäre festzuhalten (vgl. BMF, 07.10.1999, IV C 1 - S 2252 -589/99).
Nimmt der Gläubiger, wie im Streitfall, einen Kapitalverlust, bzw. einen Ungewissen Kapitalzuwachs, von Anfang an billigend in Kauf, so wird die Grenze zum Tatbestand des § 23 EStG fließend. Auch die Verwaltung geht für den streitgegenständlichen Sachverhalt nur in Ausnahmefällen von Einkünften aus Kapitalvermögen aus (BMF, 27.11.2001, IV C 3 - S 2256 - 265/01 Rz 48, BStBI l 2001, 986 i.V.m. BMF, 16.03.1999, IV C 1 ? S 2252 - 87/99, BStBI l 1999, 433).
Der Senat ist der Auffassung, dass diese Grenze zu § 23 EStG jedenfalls im Streitfall überschritten ist. Die Zusage der Rückgewähr eines Betrages von nur 10,26 % des hingegebenen Kapitals sieht der Senat nicht mehr als einen Erhalt des Vermögens an. Eine Größenordnung von 10% gilt allgemein als Geringfügigkeitsgrenze. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung genügt eine solche Zusage nicht, um von einer Sicherung des Nominalwertes des eingesetzten Vermögens auszugehen. Dies erfüllt nicht mehr den Tatbestand der Hingabe von Geld gegen Rückgewähr zuzüglich Nutzungsentgelt.
Der Senat hält es auch nicht für vertretbar, das Indexzertifikat aufzuspalten in eine Kapitalforderung von 10% deren Rückzahlung in voller Höhe zugesichert ist und eine Forderung von 90% bezüglich derer keine Rückzahlung zugesichert ist. Eine solche Annahme würde zu einer Steuerpflicht von 10% des Überschusses aus der Veräußerung führen.
Dagegen spricht, dass das Zertifikat als Inhaberpapier ausgestaltet ist, das den jeweiligen Inhaber zur Forderung des gesamten Rückzahlungsbetrages bei Fälligkeit berechtigt. Eine Aufspaltung in zwei unterschiedlich ausgestattete Indexzertifikate würde auch der Entstehungsgeschichte der Mindestgarantie widersprechen, da zum Emissionszeitpunkt nur Zertifikate mit einer Mindestgarantie zum Handel an der Börse in Luxemburg zugelassen waren.
Da sich die Verringerung der Einkünfte der Klägerin nicht auf den Verlustausgleich auswirkt, ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 436.903 DM. Hieraus folgt eine Einkommensteuer nach der Splittingtabelle von 181.648 DM, abzüglich ausländischer Steuern in Höhe von 2.873 DM eine festzusetzende Einkommensteuer von 178.775 DM, die auf 91.406,21 ? umzurechnen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Kläger konnten es auf Grund der Schwierigkeit der Streitsache für notwendig halten, schon im Vorverfahren einen fachkundigen Berater mit der Interessenvertretung zu beauftragen (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von den Verwaltungsanweisungen ab, sondern bewegt sich in dem von diesen vorgegebenen Rahmen.