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  • 02.11.2010

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 10.07.2007 – 2 K 14/06

    Ein nachträglicher Antrag auf volle Zuordnung eines Gegenstandes zum unternehmerischen Bereich (im Streitfall handelt es sich im Zuge des Seeling-Urteils im ein Gebäude) ist für ein noch offenes Steuerjahr möglich.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Finanzrechtsstreit

    hat der 2. Senat durch Richter am Amtsgericht … gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung als Einzelrichter … ohne mündliche Verhandlung am 10. Juli 2007

    für Recht erkannt:

    1. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 3. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 2000 ./. DM 1.457,46 beträgt.

    Der Abrechnungsbescheid vom 22. August 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 wird dahingehend abgeändert, dass aus der Umsatzsteuer 2000 ein Betrag von DM 2.244,75 zu erstatten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

    2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 78% und der Beklagte 22%.

    3. Das Urteil ist für die Klägerin wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.

    Tatbestand

    Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Rechtsanwälte X, Y und Z mit Sitz in …. Sie erbrachte umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Die Klägerin sanierte ihr Gebäude in der … str. 10 in … und unterhielt dort ihren Kanzleisitz. Eine Wohnung in diesem Gebäude wurde an Rechtsanwalt Z vermietet, die Miete wurde mit DM 812 zzgl. DM 205 Nebenkosten vereinbart.

    Der Beklagte führte im Jahr 2001 eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass die im Jahr 2000 erklärten Vorsteuern hinsichtlich der Gebäudesanierung aufzuteilen seien, da ein Teil des Gebäudes vom Gesellschafter Z zu 15 % genutzt werde (vgl. im Einzelnen Bericht vom 18. Oktober 2001, Prüfungsakte). Die Klägerin reichte im 4. März 2002 die Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 ein und erklärte die Umsatzsteuer 2000 mit DM 5.986,50. Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer 2000 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung am 26. März 2002 fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und gab unter Hinweis auf das „Seeling-Urteil” des EuGH an, dass das Objekt von Anfang an unternehmerisch genutzt werden sollte. Die Vorsteuern seien zu 100% zu berücksichtigen. Der Beklagte setzte am 30. April 2002 die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Juni bis November 2000 fest und verrechnete entsprechende Guthaben mit Rückständen (im Einzelnen vgl. Bl 58 Rechtsbehelfsakte III). Der Beklagte führte im Jahr 2004 eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 wurde am 1. November 2004 geändert und die Umsatzsteuer auf EUR 3.144,96 festgesetzt, am selben Tag erließ der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid 2001 und setzte die Umsatzsteuer auf DM 72.034 fest. Der Umsatzsteuerbescheid 1998 wurde zuletzt am 1. Dezember 2005 geändert und die Umsatzsteuer 1998 auf DM 52.306 festgesetzt. Hierauf verbuchte der Beklagte Zahlungen der Klägerin von DM 58.569,57. Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 änderte der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid 2000 erneut und setzte die Umsatzsteuer auf EUR 2.838,18 sowie Zinsen auf EUR 584 fest. Der Umsatzsteuerbescheid 2001 wurde auf EUR 36.523,62 festgesetzt. Zwischen der Klägerin und Herrn Z liege keine unentgeltliche Wertabgabe vor, daher sei das „Seeling-Urteil” nicht anwendbar. Eine Option sei nicht möglich, da Herr Z die Wohnung nicht unternehmerisch nutze.

    Der Beklagte erließ am 22. August 2003 einen Abrechnungsbescheid betreffend die Umsatzsteuer 2000 und rechnete festgesetzte Umsatzsteuer mit DM 5.551 und geleistete Zahlungen mit ./. DM 3.702,21 ab, sodass eine Zahllast von DM 9.253,21 bestand (vgl im Einzelnen Bl 37 – 39 d. A.). Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und führte aus, dass der Betrag von DM 4.681,80, der am 25. April 2001 überwiesen worden sei, nicht zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt wäre. Der Beklagte teilte mit, dass das durch die Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2002 auf die Umsatzsteuervoranmeldung März 2002 umgebucht worden sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 wies der Beklagte den Einspruch zurück und verwies auf die der Klägerin erteilte Übersicht vom 21. Oktober 2005 (Bl. 58 – 62 d. A.).

    Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin macht geltend, dass aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 2000 ein Erstattungsvolumen von DM 11.219,76 bestünde, in dem die Vorsteuerkürzung von DM 7.008,80 bereits enthalten sei. Eine Kürzung der Vorsteuern sei unzulässig. Die Aufschlüsselung des Betrages ergebe sich bereits aus den Aufzeichnungen der Prüfung (Bl. 141 f Prüfungshandakte). Zudem sei die Vermietung nicht umsatzsteuerfrei erfolgt. Herr Z sei in der Wohnung auch unternehmerisch tätig geworden. Die monatlichen Zahlungen seien mit Umsatzsteuer erfasst und die Umsatzsteuer sei an den Beklagten abgeführt worden (vgl. Mietvertrag Bl. 143 f. d. A.). Der Klägerin stehe die Vorsteuer in voller Höhe von DM 92.274,47 zu.

    Im Abrechnungszeitraum fehle die Schlusszahlung 2000 von DM 9.688,70, der bezahlt worden sei. Rückstände hätten nicht bestanden, alles sei zeitnah ausgeglichen worden. Eine Umsatzsteuersondervorauszahlung sei nicht geschuldet gewesen. Die Buchungen des Beklagten seien nicht mehr nachvollziehbar. Außerdem sei der Umbuchung vom 10. Mai 2002 widersprochen worden. Insgesamt stünden der Klägerin EUR 19.719,13 an Erstattungen zu, die sich in Höhe von EUR 745,19 aus der Steuerfestsetzung 2000 ergäben, weitere EUR 4.953,76 seien aus der doppelt verwerteten Abschlusszahlung heranzuziehen sowie EUR 14.020,18 aus fehlerhaften Umsatzsteuerverbuchungen der Umsatzsteuersonderprüfung. Die Umsatzsteuer 1998 habe eine Zahllast von DM 6.639,47 aufgewiesen, und da die Erklärung vom Mai 2000 stamme, sei sie Gegenstand des Abrechnungsbescheides. Die Zahlung sei erfolgt. Daher bestehe ein weiteres Guthaben von DM 3.495,30. Der Umsatzsteuerbescheid 1998 sei dann am 1. November 2004 nochmals geändert und der Saldo von EUR 632,19 am 21. November 2005 gezahlt worden.

    Hinsichtlich der Zinsen zur Umsatzsteuer 2000 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. In der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin die Klage für das Jahr 2001 zurück.

    Die Klägerin beantragt,

    den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 3. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 dahingehend abzuändern, dass die zu berücksichtigende Vorsteuer DM 92.274,70 beträgt sowie

    den Abrechnungsbescheid vom 22. August 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 dahingehend abzuändern, dass die aufgrund der Umsatzsteuersonderprüfung für das Jahr 2000 vorgenommenen Umbuchungen korrigiert werden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er ist der Auffassung, dass das EuGH-Urteil „Seeling” nicht anwendbar sei, wären die Vorsteuern ab Oktober 2000 aufzuteilen. Der Kürzungsbetrag von DM 7.008,80 sei nicht ausreichend aufgeschlüsselt worden. Es sei unerheblich, ob Herr Z in seiner Wohnung auch unternehmerisch tätig gewesen sei, da die ausschließliche unternehmerische Verwendung notwendig wäre, um optieren zu können. Nach Aktenlage sei der Aufteilungsmaßstab 1,23 %, sodass die Kürzung der Vorsteuer in Höhe von DM 591,26 vorzunehmen sei (vgl. im Einzelnen Bl. 155 d. A.). Die Vorsteuer betrage daher DM 91.683,21.

    Die Abrechnung sei zutreffend erfolgt. Die richtigen Einzahlungen der Klägerin ergebe sich aus dem Umsatzsteuerüberwachungsbogen (Bl. 10 Rechtsbehelfsakte III). Die Abschlusszahlung von DM 9.688,70 vom 26. März 2002 sei auf Rückstände von Juni und August 2000 sowie auf die Umsatzsteuersondervorauszahlung für März 2002 verrechnet worden, was untreffend gewesen sei. Am 10. Mai 2002 sei dann die Umbuchung dieses Betrages in Teilbeträgen auf die Voranmeldungsmonate Juni und August 2000 sowie März 2002 erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt eine Jahresabschlusszahlung 2000 nicht mehr bestanden habe. Die Erstattung der Klägerin für April 2000 von DM 3.495,23 sei auf die Umsatzsteuer 1998 verrechnet worden. Die Zahlung vom DM 4.695,58 beruhe auf der Umsatzsteuer 1998, dabei sei das Guthaben von DM 3.495,23 mit angerechnet worden. Insgesamt sei der Überschuss aus 1998 von DM 6.263,57 durch Auszahlungen vom 6. Juni 2000 über DM 4.695,58 und vom 25. Juli 2000 über DM 1.457,99 an die Klägerin beglichen worden.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze, auf den Inhalt der Prüfungs-, Umsatzsteuer- und Rechtsbehelfsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Februar 2007 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

    1. Die Reduzierung der Vorsteuern gemäß § 15 Abs. 4 UStG wegen der Verwendung der Wohnung im Gebäude der Klägerin ist unzutreffend erfolgt. Nach dieser Vorschrift ist der Abzug der Vorsteuer für solche Umsätze ausgeschlossen, die der Unternehmer aus der Verwendung eines Gegenstandes erzielt, den er nur teilweise seinem Unternehmen zugeordnet hat. Im Streitfall hat die Klägerin jedoch das gesamte Gebäude ihrem Unternehmen zugeordnet. Dies ergibt sich u. a. aus der Tatsache, dass bei der Vermietung der Wohnung ab Oktober 2000 zunächst ein Mietvertrag mit Umsatzsteuer abgeschlossen und die Umsatzsteuer an den Beklagten abgeführt worden ist (vgl. Bl. 143 d. A.). Eine ausdrückliche Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich im Sinne von Abschn. 192 Ziffer 2 b UStR liegt jedenfalls nicht vor. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der Umsatzsteuerjahreserklärung vom 5. März 2002 im Nachgang an die Außenprüfung eine Korrektur der Vorsteuern vorgenommen hatte und einen entsprechenden Anteil für die nichtunternehmerische Nutzung in Höhe von DM 7.008,80 abzog. Sie konnte die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8. Mai 2003, C-269 – Seeling) und das anschließende Urteil des BFH vom 24. Juli 2003 (V R 39/99, BStBl II 2004, 371) nicht kennen. Zwar bezog sich das anschließende Einspruchsverfahren zunächst nur auf den Anteil der nichtunternehmerischen Nutzung, jedoch berief sich die Klägerin dann im Verfahrensverlauf auf die o. g. einschlägige Rechtsprechung. Selbst ein nachträglicher Antrag auf volle Zuordnung eines Gegenstandes zum unternehmerischen Bereich für ein noch offenes Steuerjahr ist noch möglich (FG München, Urteil vom 14. Juli 2004 – 14 K 55/04, EFG 2004, 1722). Der Vorsteuerabzug scheitert auch nicht an § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG. Denn die Klägerin hat mit dem vorgelegten Mietvertrag eine Rechnung im Sinne dieser Vorschrift. Zwar ist der Vertrag im Nachgang an die Prüfung geändert worden, was der damaligen Rechtslage entsprach. Jedoch ist der steuerliche Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auch in Bezug auf die Wohnung, also den gesamten unternehmerischen Bereich bereits verwirklicht worden und daher im Nachhinein nicht mehr änderbar, § 38 AO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UStG.

    Die Umsatzsteuer 2000 ist daher wie folgt festzusetzen:
    Summe der Lieferungen und LeistungenDM 90.817,01
    Vorsteuer./.DM 92.274,47
    Umsatzsteuer./.DM 1.457,46.
    2. Der Abrechnungsbescheid vom 22. August 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Für die Ansprüche aus dem Erhebungsverfahren nach § 218 Abs. 1 AO ist es zunächst unerheblich, ob der Beklagte im Nachgang an die Außenprüfung die Umsatzsteuervoranmeldungen ändern durfte und ob die vorgenommenen Verrechnungen hätten vorgenommen werden dürfen. Denn inzwischen ist der Umsatzsteuerbescheid 2000 ergangen und damit wurden die Festsetzungen von Vorauszahlungen gegenstandslos (Rüsken in Klein, AO, § 218 Rn. 8). Maßgeblich allein ist, ob zum Zeitpunkt der Abrechnung tatsächlich alle geschuldeten Steuern und vorgenommenen Zahlungen erfasst und der Saldo zutreffend ermittelt worden sind. Die Rechtmäßigkeit der Bescheide ist insoweit irrelevant. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn über die Wirksamkeit einer Aufrechnung mit einer Vorauszahlungsschuld gestritten wird, wenn die Entscheidung über den Jahressteuerbescheid darüber nicht in Bestandskraft erwachsen ist (BFH-Urteil vom 15. Juni 1999 – VII R 3/97, BStBl II 2000, 46). Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Abrechnungsbescheid an die oben getroffenen Feststellungen zum Umsatzsteuerbescheid anzupassen ist. Daher ist wie folgt abzurechnen:

    Umsatzsteuer 2000./.DM 1.457,46
    Erstattungen./.DM 3.702,21
    noch zu erstatten:DM 2.244,75.
    Die übrigen Einwendungen gegen den Abrechnungsbescheid greifen nicht durch. Zwar hat der Beklagte im Jahr 2002 Umbuchungen und Verrechnungen aufgrund geänderter Umsatzsteuervoranmeldungen vorgenommen, diese wurden jedoch auf zu diesem Zeitpunkt bestehende Umsatzsteuerschulden aufgerechnet. Daher kann die Klägerin nicht alle Umbuchen für fehlerhaft ansehen und daraus schließen, dass die entsprechenden Verrechnungen ins Leere gingen. Selbst wenn eine Umbuchung zu diesem Zeitpunkt nicht hätte erfolgen dürfen, so ist die Zahlung oder die Erstattung auf eine andere bestehende Steuerschuld verrechnet worden. Insbesondere in Bezug auf das Jahr 2002 sind jedenfalls keine Buchungen belegt, die ins Leere gehen, bei denen also Zahlungen der Klägerin nicht berücksichtigt worden sind. Tatsächlich fehlerhaft war die Verrechnung der Zahlung vom … 26. März 2002 in Höhe von EUR 4.953,75, die auf die nicht bestehende Umsatzsteuersondervorauszahlung 2002 gebucht wurde. Bei diesem Betrag handelt es sich um die von der Klägerin ermittelte Schlusszahlung 2000. Diese wurde vom Beklagten auf die Umsatzsteuervoranmeldungen Juni 2000, August 2000 und März 2002 verrechnet. D. h. es war lediglich die Buchungsmitteilung unrichtig. Da der Zinsbescheid nicht mehr im Streit steht, kommt es also nur auf die Salden der jeweiligen Steuerjahre im Abrechnungszeitraum an. Im Streitfall ist ausweislich der vom Beklagten am 21. Oktober 2005 erstellten Aufstellung nicht davon auszugehen, dass Zahlungen der Klägerin nicht berücksichtigt oder Erstattungen nicht zu ihren Gunsten gewährt worden sind. Soweit die Beteiligten um die Zahlung von DM 4.695,58 streiten, handelt es sich um eine Zahlung des Beklagten an die Klägerin. Sie stammt aus der – im Übrigen der Höhe nach unstreitigen und nicht streitgegenständlichen – Umsatzsteuer 1998. Es resultiert aus dem Erstattungsbetrag der Umsatzsteuer 1998 von DM 6.263,57, abzüglich von DM 100 Verspätungszuschlag Umsatzsteuer 1998 und Säumniszuschläge Umsatzsteuer 1998. Die Restzahlung von DM 1.457,99 wurde am 25. Juli 2000 bewirkt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind nicht alle Zahlungsbewegungen für die Umsatzsteuer 1998 in den streitgegenständlichen Haftungsbescheid aufzunehmen gewesen, da der beantragte Abrechnungsbescheid lediglich die Umsatzsteuer 2000 zum Gegenstand hatte. Nur insoweit Guthaben aus dieser Steuer für andere Steuerjahre verwendet wurden, musste der Beklagte diese in den Abrechnungsbescheid aufnehmen. Daher war z.B. die Zahlung der Klägerin auf die Umsatzsteuer 1998 von DM 6.639,47 nicht in den Abrechnungsbescheid aufzunehmen.

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 151 Abs. 1 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    VorschriftenUStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 15 Abs. 4