02.11.2010
Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 17.03.2009 – 15 K 15284/07
1. Ein als „LKW geschlossener Kasten” zugelassener, rundum verglaster, vom Hersteller als typischer Kleinbus konzipierter, mit zwei Hecktüren, einer seitlichen Schiebetür sowie zwei vorderen Türen ausgestatteter, zum Transport von Pflanzen eingesetzter „Mercedes 308 D-KB” mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.800 kg, einer zulässigen Nutzlast von 830 kg, einem Leergewicht von 1970 kg und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 127 km/h kann auch als „PKW” zu behandeln sein, da seit der Aufhebung von § 23 Abs. 6 a StVZO (ab dem 1.5.2005) nach der Rechtsprechung des BFH auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.8000 kg die Beurteilung, ob ein anderes Fahrzeug i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen
2. Von der Behandlung als PKW ist im Streitfall auszugehen, da zwar durch Ausbau der hinteren Sitzbank und Verschweißen der entsprechenden Aufnahmepunkte für die Sicherheitsgurte statt ursprünglich neun nunmehr dauerhaft nur noch sechs Sitzplätze vorhanden sind und die jeweils zur Personenbeförderung und zur Güterbeförderung eingesetzte Fahrzeugflächen in etwa gleich groß sind, wenn aber bei voller Besetzung mit sechs Personen die zusätzlich noch mögliche Zuladung nur noch rd. 16 % des zulässigen Gesamtgewichts ausmacht und das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbeurteilung insgesamt nicht als überwiegend für den Transport von Gütern geeignet und bestimmt erscheint.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 15. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht …, den Richter am Finanzgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht … sowie die ehrenamtlichen Richter …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger ist Halter eines Mercedes-Benz mit der Typenbezeichnung 308 D-KB. Das Fahrzeug wurde am 17.10.1990 erstmals als LKW geschlossener Kasten zugelassen. Der Kläger nutzt das rundum verglaste Fahrzeug mit zwei Hecktüren, einer seitlichen Schiebetür und zwei vorderen Türen mit dem amtlichen Kennzeichen … für sein Gewerbe … zum Transport von Pflanzen. Das zulässige Gesamtgewicht betrug ursprünglich 2.810 kg und beträgt nach der vorgelegten Zulassungsbescheinigung vom 28.06.2007 aufgrund des Sachverständigengutachtens der DEKRA vom 27.06.2007 noch 2.800 kg; das Leergewicht zunächst 2.010 kg und nunmehr 1.970 kg. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit des mit einem Dieselmotor angetriebenen Fahrzeugs beträgt 127 km/h. In den Fahrzeugpapieren des vom Kläger durch Ausbau der hinteren Sitzbank und Verschweißen der entsprechenden Aufnahmepunkte für die Sicherheitsgurte umgebauten Fahrzeugs waren ursprünglich 9 und sind nunmehr noch 6 Sitzplätze eingetragen. Zugelassen ist das Fahrzeug weiterhin als LKW geschlossener Kasten.
Der Beklagte, der das Fahrzeug ursprünglich als sonstiges Fahrzeug nach dem Gewicht bemessen und besteuert hatte, setzte mit Bescheid vom 12.09.2005 die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug bis zum 30. April 2005 als Lastkraftwagen auf 93 EUR und ab dem 01.05.2005 bis 13.10.2005 unter Berücksichtigung der Fahrzeugart „Personenkraftwagen” auf 348 EUR, sowie ab 14.10.2005 auf künftig jährlich 765 EUR fest.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13.10.2005 Einspruch ein und berief sich zum Nachweis der Umbaumaßnahmen auf das vorgelegte Sachverständigengutachten der DEKRA vom 27.06.2007. Die im Bescheid vorgenommene Einstufung sei unzutreffend. Er machte geltend, dass das äußere Erscheinungsbild seines Fahrzeugs zu seinem Gewerbekonzept gehöre. Es habe mit einer Einstiegshöhe von 0,60 m keinen Personeneinstieg, so dass es für diese Art der Beförderung nicht geeignet sei und von ihm zur Personenbeförderung auch nicht genutzt werde. Aus transporttechnischen Gründen für lebende Pflanzen müsse es mit Fenstern und Heizung ausgestattet sein. Es handele sich bei dem Fahrzeug um ein Transportfahrzeug und einen LKW. Denn die zur Personenbeförderung gedachte Fläche betrage nur 3,14 qm, während die Fläche für den Gütertransport bei einer Zuladung von 830 kg mit 3,45 qm größer sei.
Das Fahrzeug wurde am 14.09.2007 an Amtsstelle vorgeführt. Dabei wurden im hinteren Bereich eine Sitzbank und die unbrauchbar gemachten Befestigungspunkte der entfernten zweiten Bank festgestellt und die Länge der Ladefläche und der Fläche davor vermessen. Eine Trennwand war nicht vorhanden.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.2007 als unbegründet zurück. Er führte u.a. aus, dass nach Aufhebung der Bestimmung des § 23 Abs. 6 a StVZO die Sonderregelung für Kombinationskraftwagen entfallen sei. Für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung des Fahrzeugs als LKW und damit als „anderes Fahrzeug” im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG sei weiterhin darauf abzustellen, ob das Fahrzeug überwiegend zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sei. Ob ein PKW oder LKW vorliege, sei nach der angeführten Rechtsprechung des BFH anhand der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Die Einstufung durch die Verkehrsbehörde habe als solche keine kraftfahrzeugsteuerlich bindende Wirkung. Die technischen Daten und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges sprächen gegen eine Einstufung als LKW. Anlässlich der Vorstellung des Fahrzeugs sei ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass die Ladefläche keineswegs größer als die zur Personenbeförderung dienende Fläche sei. Vielmehr habe der Kläger den gesamten hinteren Fahrzeugbereich der Güterbeförderung zugeordnet, obwohl nur eine der hinteren Sitzbänke ausgebaut wurde, weshalb immer noch 6 Sitzplätze zur Verfügung ständen. Auf die tatsächliche Nutzung und konkreten Verwendungszweck komme es jedoch für die objektive Eignung nicht an. Auch die technischen Daten sprächen gegen eine Einstufung als LKW. Die insgesamt mögliche Zuladung mache nur 29,6 % des zulässigen Gesamtgewichts aus. Bei voll besetztem Fahrzeug mit 6 Personen betrage der zulässige Anteil der Zuladung nur noch ca. 15,7 %. Bei einem LKW liege die Nutzlast jedoch bei mindestens 40 % des zulässigen Gesamtgewichts. Nach der Gesamtwürdigung der die Bauart und Einrichtung bestimmenden Merkmale sei das Fahrzeug zutreffen als PKW eingestuft worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 17.10.2007 Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 20.11.2007 erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, dass die Einstufung durch den Beklagten rechtsfehlerhaft sei. Es lägen in der Gesamtschau der objektiven Beschaffenheitskriterien des zu besteuernden Fahrzeugs nachhaltige und eindeutige Anhaltspunkte und Tatbestände vor, die das Fahrzeug zwingend als LKW klassifizierten. Der Kläger habe im Juni 2007 eine Ablastung durch Ausbau der hinteren Sitzbank sowie Verschweißen der Aufnahmepunkte für die hinteren Sitzbänke vorgenommen. Die Sitzplatzanzahl verringerte sich auf sechs. Die Fläche zur Güterbeförderung betrage nunmehr 3,45 qm. Eine rückwärtige Sitzbank diene als Trennwand zur Ladefläche. Die Fläche zur Personenbeförderung betrage nur noch 3,14 qm. Das einer vollständige Trennwand zwischen dem Fahrgast und den Laderaum fehle, dürfte spätestens nach der angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 28.11.2006 (VII R 11/06) entbehrlich sein. Der Kläger habe ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis fertigen lassen. Auch die technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr bei der DEKRA klassifizierten das Fahrzeug im derzeitigen Ausbauzustand als LKW geschlossener Kasten. Zur vollumfänglichen Amtsermittlung werde angeboten, das Fahrzeug einer tatrichterlichen Augenscheineinnahme zu unterziehen. Die Messungen des Beklagten mit dem Zollstock seien nicht als exakt zu qualifizieren. Er habe die Länge der Fläche für den Personentransport mit 1,80 m und die für den Gütertransport mit 2,20 m gemessen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 12.09.2007 über Kraftfahrzeugsteuer betreffend das Fahrzeug … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2007 mit der Maßgabe zu ändern, dass das Fahrzeug als sonstiges Fahrzeug besteuert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält vollumfänglich an seiner in der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2007 vertretenen Rechtsauffassung fest. Entgegen der Auffassung des Klägers würden bei der Bewertung der Gesamtumstände die Merkmale überwiegen, die die Einstufung des Fahrzeuges als PKW rechtfertigten. Das Fahrzeug werde durch die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze und seine äußere Gestaltung geprägt. Aus der Herstellerkonzeption lasse sich nicht gegenteiliges herleiten. Zwar sei das Fahrzeug sowohl für die Personen- als auch die Lastenbeförderung geeignet, jedoch stehe die Personenbeförderung im Vordergrund. Soweit der Kläger auf die mögliche Zuladung von 830 Kilo abstelle, verkenne er, dass die entsprechende Ladekapazität auch zur Beförderung der maximalen Anzahl der Personen einschließlich Gepäck erforderlich sei. Die bei Besetzung des Fahrzeuges mit 6 Personen verbleibende Zuladung mache nur noch 14,3% des Gesamtgewichts aus und sei gegenüber der typische Nutzlast eines LKW mit wenigstens 40 v.H. des zulässigen Gesamtgewichts eher als unbedeutend anzusehen. Zwar werde die Länge der Bodenfläche, die der Personenbeförderung zur Verfügung stehe, klägerseitig mit 1,88 und die zu Güterbeförderung mit 2,06 Meter angegeben. Die vorgenommene Messung habe aber mit 2,01 und 2,00 Meter demgegenüber ein etwa gleiches Verhältnis beider Flächen zueinander ergeben. Dabei sei die Länge des Fahrgastraumes beginnend an den Pedalen gemessen worden. Deshalb mache die Ladefläche erwiesenermaßen nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche aus.
Dem Gericht haben die vom Beklagten zur Steuer-Nr. … geführten Steuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Das Halten des Mercedes-Benz Kleinbusses mit der Typenbezeichnung 308 D-KB unterliegt der Besteuerung nach dem Hubraum. Denn der Beklagte hat zu Recht das Fahrzeug des Klägers als PKW im Sinne der §§ 8 Nr.1, 9 Abs.1 Nr.2 KraftStG behandelt.
Das KraftStG enthält keine eigenständigen Definitionen der Kraftfahrzeugarten. Ob ein Fahrzeug als der Hubraumbesteuerung unterliegender PKW anzusehen ist (§ 8 Nr.1 KraftStG), richtet sich nach Verkehrsrecht. Denn die Bedeutung der im KraftStG verwendeten verkehrsrechtlichen Begriffe bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KrafStG grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Die Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich (BFH, Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BStBl. II 2009. Denn weder die Richtlinie 70/156/EWG i.d.F. der Richtlinie 2001/116/EG noch die nach § 2 Abs.2 Satz 1 KraftStG maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten ausdrückliche Begriffsbestimmungen, was unter „Personenkraftwagen” (§ 8 Nr. 1 KraftStG) und was unter „anderes Fahrzeug” i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG zu verstehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, BStBl. II 2006, 721). PKW sind nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz – PBefG – solche Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind). Diese Definition ist auch maßgebend für die Einordnung eines Kfz als PKW im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BFH, Beschluss vom 21. August 2006 a.a.O.). Als LKW sind hingegen nach § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmten Kfz anzusehen.
Seit der Aufhebung von § 23 Abs. 6 a StVZO durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl I, 2712) ist nach der Rechtsprechung des BFH auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t die Beurteilung, ob ein anderes Fahrzeug im Sinne des § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen (z.B. BFH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes – BFH/NV – 2007, 767). Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der verkehrsrechtlich zulässigen Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH, Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810). Kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Kfz kann dabei als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahelegen. Auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs kommt es nicht an, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht auf die Nutzung, sondern nur auf das Halten eines Kraftfahrzeugs abstellt. Maßgeblich sind demnach die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs, nicht jedoch dessen tatsächliche Verwendung (BFH, Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07 BStBl II 2008, 691). Die Einstufung des Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat kraftfahrzeugsteuerrechtlich ebenfalls keine Bindungswirkung.
Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des Pkw oder des Lkw als „anderes Fahrzeug” i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören insbesondere die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hält es der BFH für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 01. August 2000 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72).
Soweit § 2 Abs. 2 a KraftStG für Geländefahrzeuge, Mehrzweckfahrzeuge, Büro- und Konferenzmobile die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 9. April 2008 (a.a.O. und Beschluss des BFH vom BFH/NV 2007, 1352), der der Senat folgt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Zwar beziehen sich die Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO und die sich unmittelbar daraus ergebenden Folgen für die Kraftfahrzeugsteuer auch auf bereits vor der Verkündung der Änderungsverordnung vom 2. November 2004 zugelassene Fahrzeuge; dabei handelt es sich jedoch um eine verfassungsrechtlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung, die als „unechte” Rückwirkung durch die Interessen des Staates und des Gemeinwohls gerechtfertigt ist.
Unter Anwendung dieser vom Senat geteilten Grundsätze hat der Beklagte das Fahrzeug des Klägers zu Recht als PKW eingestuft. Das Gesamtbild der Verhältnisse spricht dafür, das Fahrzeug als PKW zu behandeln. Insbesondere der Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und der verkehrsrechtlich zulässigen Zuladung kommt besonderes Gewicht für die Zuordnung des Fahrzeugs zum Typ des Pkw oder des Lkw zu. Die Benutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung hat gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung keinen Vorrang. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Ladefläche die davor liegende verbliebene Fläche für den Personentransport geringfügig überschreitet und ob die Messungen des Beklagten zur Länge der jeweiligen Flächen exakt zutreffen. Selbst wenn die der Lastenbeförderung dienende Fläche geringfügig größer als die übrige Fläche sein sollte, ist das Fahrzeug des Klägers aufgrund der weiterhin zu beachtenden Merkmale als PKW einzustufen. Das Fahrzeug verfügt weiterhin über 6 Sitzplätze und hat insoweit trotz Ausbaus der Sitzbank in der 3. Sitzreihe seine Bestimmung und Eignung zur Personenbeförderung nicht verloren.
Auch die übrigen technischen Daten des Mercedes-Benz 308 D-KB sprechen vorliegend gegen eine Einstufung als Lkw. Insbesondere die zulässige Nutzlast, die insgesamt 830 kg beträgt und bei Besetzung des Fahrzeugs mit sechs Personen (6 × 68 kg = 408 kg) nur noch bei etwa 442 kg für zusätzliches Ladegut liegt, ist im Vergleich mit anderen ähnlichen Kleinbussen und Van's nicht geeignet, den Schwerpunkt des Fahrzeugs in dem Transport von Gütern zu sehen. Die zusätzlich mögliche Zuladung macht nämlich nur ca. 16 % des zulässigen Gesamtgewichts aus und ist damit im Hinblick auf die Größe der Ladefläche als unbedeutend anzusehen. Schließlich lassen auch weder die Motorisierung noch die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs mit 127 km/h erkennen, dass das Fahrzeug vorwiegend zum Transport von Gütern geeignet und bestimmt ist.
Das äußere Erscheinungsbild des Kleinbusses des Klägers zeigt ebenfalls, dass es sich nicht um ein zur überwiegenden Güterbeförderung konzipiertes Fahrzeug handelt. Die Karosserie ist nämlich wie bei einer Limousine rundum verglast und wirkt demzufolge auch optisch wie ein typischer Kleinbus. Das Fahrzeug dient deshalb auch nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht überwiegend dem Transport von Gütern, sondern bietet neben dem erkennbaren Zweck einer Personenbeförderung im Umfang eines Kleinbusses oder Van's zusätzlich noch die Möglichkeit eines Gütertransports, wobei das Volumen allerdings über das eines klassischen Kofferraums, Kombis oder Van's hinausgeht. Aus der Herstellerkonzeption lassen sich keine gegenteilige Schlüsse ziehen. Denn diese Variante des Mercedes-Benz 308 D ist im Gegensatz zu einer verblechten Ausführung mit Trennwand als typischer Kleinbus zur Personenbeförderung konzipiert und trägt deshalb zu Recht den Zusatz „KB” für Kleinbus. Er bietet neben der nunmehr allerdings eingeschränkten Möglichkeit, noch bis zu 6 Personen zu transportieren, ausreichend Platz für die Beförderung von Waren und Gütern. Das Fahrzeug wurde dementsprechend nicht vorrangig für den Gütertransport konzipiert. Die tatsächliche überwiegende Nutzung durch den Kläger im Rahmen seines Unternehmens und die verkehrsrechtliche Zulassung als LKW ist für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –.