04.01.2010
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 27.04.2009 – I R 76/03
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04 (BGBl. I 2008, 1006) Bezug genommen.
RechtsgebietFGOVorschriftenFGO § 126a