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  • 02.11.2010

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 26.01.2010 – 1 K 615/06

    1. Der Anspruch auf Vergütung von Mineralölsteuer gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV entfällt im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, wenn die (hier: bereits titulierte) Forderung nicht bis zum Prüfungstermin gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Insolvenztabelle anmeldet wird. Die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle besteht auch bei umfangreichen Vollstreckungsbemühungen.

    2. Die Anforderungen für die gerichtliche Verfolgung der Forderung gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV sind nicht erfüllt, wenn zwar die diesbezügliche Beauftragung des Anwalts innerhalb von zwei Monaten nach der Belieferung erfolgt, aber die Klageschrift erst nach Ablauf der sog. Zweimonatsfrist bei Gericht eingeht. Das gilt auch dann, wenn ohne Vorliegen besonderer Umstände die Frist nur geringfügig überschritten wird.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 1. Senat – ohne mündliche Verhandlung am 26. Januar 2010 durch die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht …, die Richterin am Finanzgericht …, den Richter am Finanzgericht … sowie die ehrenamtlichen Richter …

    für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

    Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

    Tatbestand:

    Die Klägerin betreibt einen Mineralölhandel. Im Zeitraum vom 18. Juni 2001 bis zum 2. August 2001 lieferte sie insgesamt 33.209,25 l versteuerten Dieselkraftstoff im Rechnungswert von insgesamt 27.151,11 EUR unter Eigentumsvorbehalt an die B-GmbH. Im Einzelnen:

    LiefertagMenge in lRe-Nr.Re-DatumRe-Betrag in EUR
    18.6.14.071602936119.6.13.542,73
    21.6.13.524602960323.6.13.084,52
    26.6.12.900602968426.6.12.177,85
    431,4760299726.7.1362,61
    2.7.15.659603004610.7.14.842,54
    4.7.13.200603010610.7.12.776,32
    6.7.11.800603012410.7.11.552,04
    11.7.16.381603043918.7.15.479,45
    16.7.14.632603045018.7.13.952,72
    31.7.1463,4960311773.8.1394,14
    2.8.1147,2960323306.9.1121,91
    Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin waren die Kaufpreise bei Übergabe der Ware und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige. Die B-GmbH blieb die Zahlungen schuldig. Die Klägerin mahnte die ausstehenden Zahlungen jeweils an, setzte mit der 3. Mahnung eine Zahlungsfrist und drohte mit gerichtlichen Schritten. Die Klägerin beauftragte am 16. August 2001 einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung der Zahlungsansprüche, der namens der Klägerin unter dem 23. August 2001 beim Landgericht … Klage bezüglich aller Forderungen mit Ausnahme derjenigen aus der Rechnung vom 6. September 2001 einreichte. Die Klage wurde der Schuldnerin nach Einzahlung des unter dem 29. August 2001 angeforderten Gerichtskostenvorschusses zugestellt. Nach Ergehen eines Anerkenntnisurteils am 29. Oktober 2001 und einem vergeblichen Versuch, die Schuldnerin zu einer freiwilligen (Raten-)Zahlung zu bewegen, leitete die Klägerin Ende Dezember 2001 Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin ein, die vergeblich blieben. Das Amtsgericht … bestellte am 8. März 2002 einen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, hob dies jedoch am 14. März 2002 wieder auf. Nachdem die Schuldnerin zwischenzeitlich ihren Sitz nach R verlegt hatte, beschloss deren Gesellschafterversammlung Ende Dezember 2002 ihre Auflösung. Die Klägerin, die sich zum Auffinden der Schuldnerin und ihres Geschäftsführers bzw. Liquidators eines Detektivs bedient hatte, nachdem 11 Versuche, den Geschäftsführer bzw. Liquidator der Schuldnerin im Rahmen der Vollstreckung zu verhaften, gescheitert waren, setzte die Vollstreckung im Herbst 2003 erfolglos gegen die Gesellschaft fort. Nach Mitteilung der Gerichtsvollzieherin vom 1. Februar 2004 unterhielt die Gesellschaft am R-Unternehmenssitz, der eher eine Briefkastenadresse sei, weder einen Geschäftsbetrieb noch befand sich dort pfändbare Habe. Das Amtsgericht R eröffnete am … 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH, bestimmte eine Frist zur Anmeldung von Forderungen beim Verwalter auf den … 2004 und beraumte einen Prüfungstermin auf den …Januar 2005 an. Die Klägerin meldete nach einer Anfrage des Beklagten am … September 2005 ihre Forderungen zur Tabelle an. Das Insolvenzverfahren ist bislang nicht abgeschlossen.

    Bereits am 24. April 2002 hatte die Klägerin die Gewährung von Mineralölsteuervergütung wegen Zahlungsausfalls hinsichtlich der oben aufgeführten Rechnungsbeträge begehrt. Dies lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihre Ansprüche gegen die Warenempfängerin nicht hinreichend konsequent und ergebnisorientiert gerichtlich verfolgt.

    Den am 27. Oktober 2004 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14. März 2006 zurück. Die Voraussetzungen von § 53 Abs. 1 Mineralölsteuerverordnung – MinÖStV – lägen nicht vor. Zwar sei die Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden und habe die Klägerin ein ordnungsgemäßes Mahnwesen unterhalten, doch sei die rechtzeitige gerichtliche Verfolgung der Ansprüche jedenfalls aus den Lieferungen vom 18. und 21. Juni 2001 unterblieben. Die dafür regelmäßig angemessene zweimonatige Frist sei mit der am 23. August 2001 erstellten Klageschrift nicht gewahrt. Für die weiteren Lieferungen mit Ausnahme derjenigen vom 2. August 2001, für die die Rechnung erst im September 2001 gefertigt und die weder gemahnt noch gerichtlich geltend gemacht worden sei, sei die gerichtliche Geltendmachung rechtzeitig erfolgt. Die titulierte Forderung müsse sodann vollstreckt werden, was hier zwischenzeitlich wegen des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich sei. Allerdings sei es erforderlich, die Forderung fristgerecht zur Insolvenztabelle anzumelden. Das sei vorliegend nicht geschehen. Die Klägerin habe ihre Forderung erst aufgrund eines behördlichen Hinweises mehr als acht Monate nach Ablauf der dafür vom Amtsgericht gesetzten Frist angemeldet. Darin liege keine hinreichende Anspruchsverfolgung.

    Die Klägerin hat am 11. April 2006 Klage erhoben, mit der sie die Vergütung der Mineralölsteuer für alle Rechnungsbeträge mit Ausnahme desjenigen aus der Rechnung vom 6. September 2001 begehrt. Sie habe die gerichtliche Verfolgung ihrer Ansprüche rechtzeitig eingeleitet. Dafür komme es nicht auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht, sondern auf den Tag der Erteilung des Anwaltsauftrages an. Dieser sei am 16. August 2001 und damit auch im Hinblick auf die Lieferungen vom 18. und 21. Juni 2001 rechtzeitig erteilt worden. Der Rechtsanwalt habe nach Erteilung des Mandats unverzüglich Klage erhoben. Dies bewege sich noch innerhalb des von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gezogenen Rahmens. Die Klägerin habe nach Erwirken des Titels die Vollstreckung konsequent betrieben. Dass sie es unterlassen habe, die Darlehensforderung unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Tabelle anzumelden, spiele keine Rolle. Maßgeblich sei insoweit nur, dass die geltend gemachte Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens noch berücksichtigt werden könne. Dies sei, da das Verfahren nicht abgeschlossen sei, grundsätzlich möglich. Die Anmeldefrist sei keine Ausschlussfrist. Selbst wenn es zu einer Abschlagsverteilung komme, führe die verspätete Anmeldung nicht zu Nachteilen. Dabei nicht berücksichtigte Gläubiger erhielten im Rahmen einer weiteren Abschlags- oder Schlussverteilung vorab einen entsprechenden Betrag. Auch könne nicht übersehen werden, dass der Zeitraum der Eröffnung der Insolvenzverfahren immer stärker variiere und die Anmeldefristen häufig so knapp bemessen würden, dass Gläubiger ohne Verschulden erst dann Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten, wenn die Anmeldefrist bereits abgelaufen sei.

    Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

    den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 6. Oktober 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2006 zu verpflichten, der Klägerin 8.495,01 EUR Mineralölsteuervergütung zu gewähren.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er vertritt die Auffassung, die Forderungen für Lieferungen vom 18. und 21. Juni 2001 seien nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden, so dass insoweit eine Mineralölsteuervergütung nicht gewährt werden könne. Auch ansonsten habe sich die Klägerin nicht nachdrücklich bemüht, ihre Forderungen zu realisieren. Dies folge aus der nicht fristgerechten Anmeldung der titulierten Forderung im Insolvenzverfahren. Die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV aufgestellten Sorgfaltspflichten seien im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter streng auszulegen. Die eigenübliche Sorgfalt genüge zur konsequenten Verfolgung der Zahlungsansprüche nicht.

    Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

    Entscheidungsgründe:

    Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –.

    Die Klage hat keinen Erfolg.

    Der Beklagte ist nicht zu verpflichten, eine Vergütung für die im Verkaufspreis enthaltene Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallen ist, in der begehrten Höhe festzusetzen, denn der dies ablehnende Bescheid vom 6. Oktober 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 Satz 1 FGO.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Mineralölsteuervergütung. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV liegen nicht vor. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Mineralölsteuergesetz – MinöStG – versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene und beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallene, einen Betrag von 10.000 DM bzw. 5.000 EUR überschreitende Steuer neben anderen, hier nicht in Rede stehenden Voraussetzungen nur dann erstattet oder vergütet, wenn der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, anderenfalls der gesamte Anspruch entfällt (vgl. BFH, Urteil vom 22. Mai 2001 VII R 33/00, BFHE 195, 78, 81).

    1. Der Klägerin steht hinsichtlich der Lieferungen vom 18. und 21. Juni 2001 schon deshalb kein Vergütungsanspruch zu, weil sie insoweit nicht rechtzeitig gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa Urteile vom 1. Juli 2008 VII R 31/07, ZfZ 2008, 332; vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621; vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFH/NV 2007, 1433, jeweils m.w.N.; Beschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217; Jatzke, ZfZ 2008, 248, 250), der sich der Senat anschließt, die rückständigen Forderungen beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also Klage zu erheben (§ 261 Abs. 1 ZPO) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung in das streitige Verfahren (§ 696 Abs. 3 ZPO) und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§ 704 ff. ZPO). Dabei hat die gerichtliche Geltendmachung zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass die Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert. Dem ist genügt, wenn im Falle der Nichtbegleichung der Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird. Bei dem genannten Zeitraum handelt es sich nicht um eine starre Ausschlussfrist, die in jedem Fall ausgeschöpft, jedoch keinesfalls überschritten werden darf. Vielmehr hängt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten (vgl. BFH, Urteile vom 1. Juli 2008 VII R 31/07, ZfZ 2008, 332; vom 17. Januar 2006 VII R 42/04, BFH/NV 2006, 1024; Beschluss vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384). Liegen besondere Umstände vor, kann ein geringfügiges Überschreiten dieser Frist hingenommen werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 22. April 2004 VII B 297/03, BFH/NV 2004, 1296, vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFH/NV 2000, 930). Umgekehrt kann aber auch eine Situation eintreten, in der vom Lieferanten ein unverzügliches Handeln gefordert wird.

    Ausgehend von diesen Kriterien, hat der Beklagte die Gewährung von Mineralölsteuervergütung für die Lieferungen vom 18. und 21. Juni 2001 (Rechnungen vom 19. und 23. Juni 2001) zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat ihre Ansprüche aus den genannten Lieferungen schon nicht innerhalb des Zweimonatszeitraums gerichtlich geltend gemacht, ohne dass besondere Umstände dargetan wären, die ein (geringfügiges) Überschreiten der Frist gerechtfertigt hätten. Sie hat wegen dieser und anderer Forderungen erst unter dem 23. August 2001, mithin mehr als zwei Monate nach Lieferung, die Klageschrift bei Gericht eingereicht. Zwar handelt es sich dabei nur um eine geringfügige Fristüberschreitung, doch ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen der Klägerin Hinweise auf die Existenz besonderer Umstände, die eine Fristüberschreitung hinnehmbar erscheinen ließen. So ist nicht dargetan, dass es der Klägerin beispielsweise in der Zwischenzeit etwa gelungen wäre, durch Verhandlungen oder auf anderem Wege den Forderungsausfall zu begrenzen oder gar zu vermeiden, so dass ein weiteres Zuwarten aus Sicht einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung im Interesse einer Verhandlungslösung geboten gewesen wäre (so der Fall in BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 VII R 31/07, ZfZ 2008, 332). Abgesehen davon, dass selbst das Erreichen eines Schuldanerkenntnisses oder schlichte Verhandlungen über die Bestellung von Sicherheiten die Klägerin nicht von der sie treffenden Obliegenheit entbunden hätte, ihre Ansprüche rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen (vgl. BFH, Beschluss vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFH/NV 2000, 930), hat die Klägerin nichts dafür dargelegt, dass sie außerhalb der Mahnschreiben auch nur den Kontakt zur Schuldnerin gesucht hätte, um eine außergerichtliche Bereinigung zu versuchen. Auf den unter dem 16. August 2001 erteilten Anwaltsauftrag kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin schon nach dem Wortlaut von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinÖStV nicht an. Danach hängt der Vergütungsanspruch davon ab, dass der Anspruch gerichtlich verfolgt worden ist. Die gerichtliche Verfolgung beginnt aber erst dann, wenn bei Gericht ein Antrag – sei es in Form einer Klage, sei es in Form eines Mahnbescheidsantrags – angebracht, nicht jedoch schon dann, wenn ein Bevollmächtigter mit der Ausarbeitung dieses Antrags beauftragt worden ist. Abgesehen davon, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten keineswegs zwangsläufig in die Anrufung eines Gerichts einmünden muss, würde die Auffassung der Klägerin zudem dazu führen, dass die Entstehung des Vergütungsanspruchs ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts vorverlagert werden könnte. Damit ginge ein für die Finanzbehörde leicht handhabbares, objektiv nachprüfbares Abgrenzungskriterium verloren.

    2. Der Klägerin steht auch hinsichtlich der weiteren Mineralöllieferungen kein Vergütungsanspruch zu. Zwar ist insoweit innerhalb der zweimonatigen Frist Klage erhoben worden, doch verlangt § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV, wie bereits dargestellt, über das Erwirken eines Titels hinaus auch, dass daraus gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorgegangen wird. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zwingt dies regelmäßig zur Anmeldung des (ggf. schon titulierten) Anspruchs zur Insolvenztabelle, um sich die Chance zu erhalten, zumindest anteilig an einer etwaigen Verteilung der Masse zu partizipieren (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFH/NV 1999, 883, zur Konkursordnung; Teichner in:Teichner/Alexander/Reiche, MinöStG – StromStG, § 31 MinÖStG Rn. 26). Ausgehend davon, dass die in der Steuervergütung liegende Abwälzung des Steuerrisikos auf die Allgemeinheit erst dann gewährt werden kann, wenn selbst nachdrückliches Bemühen um die Vermeidung des Steuerausfalls vergeblich geblieben ist (zusammenfassend Jatzke, ZfZ 2008, 248, 249), gilt auch insofern das Gebot zügiger Rechtsverfolgung (vgl. BFH, Urteil vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621). Das erfordert die unverzügliche Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle (vgl. die Erwägungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Insolvenzeröffnungsverfahren von der Erwirkung eines Mahnbescheides abgesehen werden könnte, in BFH, Beschluss vom 16. November 2005 VII R 2/05, BFH/NV 2006, 353). Dabei geht der Senat, anders als der Beklagte, davon aus, dass eine Anmeldung, die bis zum Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung – InsO –) eingegangen ist, noch den vorgenannten Anforderungen zügiger Rechtsverfolgung genügt. Denn nach § 177 Abs. 1 Satz 1 InsO sind auch solche Forderungen im Prüfungstermin zu prüfen, die nach dem Ablauf der nach § 28 Abs. 1 InsO bestimmten Anmeldefrist angemeldet worden sind, sofern nicht der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger widerspricht (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Zwar handelt es sich bei der Anmeldefrist nicht um eine Ausschlussfrist und kann eine Forderung auch nach dem Prüfungstermin angemeldet werden, doch dienen Anmeldefrist und Prüfungstermin dem Zweck, das Insolvenzverfahren zu straffen und zu beschleunigen (Braun/Herzig, Insolvenzordnung, 3. A., § 28 Rn. 2; Schmidt/Schröder, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. A., § 29 Rn. 1). Insofern überschneidet sich das in der Frist- und Terminsetzung zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Ziel mit der Pflicht des Mineralölhändlers zu zügiger Rechtsverfolgung. Der vom Finanzgericht Düsseldorf im (vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109, aus anderen Gründen aufgehobenen) Urteil vom 8. Februar 2006 (4 K 4740/04 VM, ZfZ 2006, 326) geäußerten Ansicht, für eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung bestehe kein Anlass, denn eine frühere Anmeldung führe nicht zu einer verbesserten Rechtsposition, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zum einen besteht insolvenzrechtlich durchaus das Risiko, wegen der in § 187 Abs. 2 InsO vorgesehenen Möglichkeit der Abschlagsverteilung im Falle einer verspäteten Anmeldung in weiterem Umfang mit der Forderung auszufallen. Zwar trifft der Hinweis der Klägerin zu, dass der verspätet Anmeldende, der im Falle einer etwaigen Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt werden konnte, im Rahmen der weiteren Verteilung in analoger Anwendung von § 192 InsO grundsätzlich vorab die den anderen Anmeldern bereits gezahlte Quote erhält. Es kann aber nicht übersehen werden, dass der nachträgliche Anmeldende insoweit das Risiko trägt, dass die Restmasse dafür nicht mehr ausreicht oder sonst zwischenzeitlich – etwa wegen nachträglich entstandener Masseverbindlichkeiten – unzulänglich geworden ist (Füchsl/Weißhäupl in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. A., § 192 Rn. 14; Schmidt/Herchen, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. A., § 192 Rn. 3). Zum anderen kann nicht übersehen werden, dass aus mineralölsteuerlicher Sicht die Abwälzung des Ausfallrisikos auf die Allgemeinheit an eine ordnungsgemäße kaufmännische Geschäftsführung geknüpft wird. Eine solche ist jedoch grundsätzlich nicht gegeben, wenn die Insolvenz eines Schuldners erst weit nach dem Prüftermin und – wie hier – auch nur aufgrund eines Hinweises des Beklagten bekannt geworden ist. Dies zeigt, dass die Klägerin ihre Forderung eben nicht (mehr) mit dem entsprechenden Nachdruck verfolgt hat. Übrigens steht dies auch der Gewährung einer Vergütung im Hinblick auf die Lieferungen vom 18. und 21. Juni 2001 entgegen.

    3. Die Pflicht der Klägerin zur rechtzeitigen Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle war auch nicht etwa aufgrund der im vorliegenden Einzelfall gegebenen umfangreichen Bemühungen der Klägerin entfallen, die titulierte Forderung zu vollstrecken. Grundsätzlich hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, welche Vollstreckungsversuche zu unternehmen sind und ob nach Misslingen eines oder mehrerer Vollstreckungsversuche noch weitere Maßnahmen gegen den Schuldner zu treffen sind. Das hängt nicht zuletzt auch von dem damit für den Mineralölhändler verbundenen Aufwand ab (vgl. BFH, Beschluss vom 5. März 2007 VII B 204/06, BFH/NV 2007, 1356). Vorliegend führten die verschiedenen Fehlschläge bei der Vollstreckung noch nicht dazu, dass die Klägerin sich seit Anfang 2004 nicht mehr um die Einbringung der Forderung gegen die B-GmbH hätte kümmern müssen. Zunächst hatte sich die Klägerin, nachdem sie von der Sitzverlegung der Schuldnerin und dem Fortzug des früheren Geschäftsführers Kenntnis erlangt hatte, ohne größeren Aufwand den neuen Sitz der Schuldnerin und den neuen Wohnsitz des letzten Geschäftsführers und späteren Liquidators beschaffen können. Dass sie sich eines Detektivs bedient hat, rechtfertigt keinen anderen Schluss. Auch dieser wird kaum etwas anderes als eine Auskunft des Handels- bzw. Melderegisters eingeholt haben, wo die Verlagerungen eingetragen waren. Insofern bestand – anders als im Falle einer Unternehmensbestattung – die Möglichkeit, weitere Vollstreckungsversuche zu unternehmen. Davon hat die Klägerin jedoch nur insoweit Gebrauch gemacht, als sie Vollstreckungsversuche unter der Geschäftsanschrift der aufgelösten Schuldnerin hat unternehmen lassen. Nach Lage der Akten hat sie jedoch – anders als anfänglich – davon abgesehen, gegen den Liquidator vorzugehen, um diesen etwa zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu zwingen. Dass der Liquidator in einem Schreiben an die Gerichtsvollzieherin behauptete, nicht über Geschäftsunterlagen zu verfügen, weil diese von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt seien, entbindet die Klägerin nicht von dem Versuch, eine eidesstattliche Versicherung zu erzwingen. Abgesehen davon, dass dies nicht ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung entsprach, konnte die Klägerin trotz des langwierigen Verlaufs des Vollstreckungsverfahrens mangels näherer Erkenntnis über die Vermögenslage der Gesellschaft – die, wie die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens belegt, tatsächlich keineswegs masselos war – noch nicht davon ausgehen, dass eine weitere Verfolgung ihres Anspruchs endgültig aussichtslos sein würde.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Dem Bundesfinanzhof soll Gelegenheit zur Klärung der Frage gegeben werden, in welchem zeitlichen Rahmen eine Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgen muss, um den mineralölsteuerlichen Vergütungsanspruch nicht zu verlieren, zu der bislang höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorliegt und die auch unter Geltung des Energiesteuergesetzes von Bedeutung bleibt.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenMinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3, EnergieStG, MinöStG § 2, InsO § 29 Abs. 1 Nr. 2, InsO § 28 Abs. 1, InsO § 177 Abs. 1 S. 2, InsO § 187 Abs. 2, InsO § 192, ZPO § 261 Abs. 1, ZPO § 688ff., ZPO § 704