02.11.2010
Finanzgericht München: Urteil vom 04.03.2010 – 5 K 3989/07
1. Erbringt die atypisch stille Gesellschafterin einer GmbH ihre Einlage durch taggleiche Bewirkung der Abtretung einer nach Abschluss gegenseitiger Darlehensverträge gegenüber ihrem Ehemann bestehenden Darlehensforderung, ist für die Frage, ob die geschuldete Einlage als geleistet i.S. d. § 15a Abs. 1 EStG anzusehen ist, allein die zivilrechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Einlageverpflichtung und nicht die steuerrechtliche Anerkennung der zivilrechtlich wirksamen Darlehensverträge zwischen den Ehegatten zu prüfen.
2. Das Problem der Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen unter dem besonderen Aspekt der Vereinbarung von sog. Rückdarlehen stellt sich im Verhältnis zur atypisch stillen Gesellschaft nicht.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Streitsache
hat der 5. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des … sowie der ehrenamtlichen Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04. März 2010
für Recht erkannt:
1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 EStG für 2000 vom 29. September 2005 für die Klägerin als atypisch stille Gesellschafterin der Firma … GmbH in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2007 wird aufgehoben und der Klägerin wird für 2000 ein ausgleichsfähiger Verlust in Höhe von 2.256.000 DM zugewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist als atypisch stille Gesellschafterin an der … GmbH beteiligt (vormals als … GmbH am 31. August 2000 gegründet, am 25. Oktober 2000 in … GmbH umbenannt und seit 23. März 2004 … GmbH, im Folgenden: GmbH). Sie ficht die Feststellung eines verrechenbaren Verlusts gemäß § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Ihre Klage richtet sich gegen das Finanzamt …, das für die gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte und der Verluste der atypisch stillen Gesellschaft zuständig ist.
Das beklagte Finanzamt (der Beklagte) rechnete der Klägerin zunächst aufgrund der eingereichten Feststellungserklärungen 2000 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Verlust in Höhe ihrer Einlage von 2.250.000 DM als ausgleichsfähigen Verlust zu. Der übersteigende Verlustanteil in Höhe von 6.100 DM wurde als nach § 15a EStG verrechenbarer Verlust festgestellt. Der Festsetzung lag der erklärte Sachverhalt zu Grunde, wonach die Klägerin ihre Einlage in Höhe von 2.250.000 DM durch Abtretung einer Darlehensforderung erbracht habe. Nach den Feststellungen einer anschließend durchgeführten Außenprüfung sollte die Einlage durch Abtretung einer Darlehensforderung gegenüber dem Ehemann der Klägerin erbracht werden (Abtretungsvertrag vom 22. September 2000). Zuvor hatte die Klägerin ihrem Ehemann gemäß Vertrag vom 29. Dezember 1999 ein Darlehen in Höhe von 2.555.334,11 DM gewährt. In der Präambel dieses Vertrags wird als bekannt vorausgeschickt, dass der Ehemann mit Mitteln aus einem Kontokorrentkreditvertrag mit der HypoVereinsbank (im Folgenden: Bank) vom 30. November 1999/23. Dezember 1999 an die Klägerin ein Darlehen von 3.500.000 DM mit Laufzeit bis zum 31. Dezember 2001 gegeben habe. Auch dieser Darlehensvertrag datiert vom 29. Dezember 1999.
Die Außenprüfung vertrat im Prüfungsbericht vom 21. Juni 2005 die Auffassung, eine Einlage sei nach § 15a EStG erst dann geleistet, wenn dem Gesellschaftsvermögen von außen ein Wert zugeflossen sei, der zu einer Vermögensmehrung im Sinne einer Verstärkung der Aktiva oder einer Minderung der Passiva führe. Erforderlich sei die tatsächliche Zuführung von Werten, durch die wiederum die Erfüllung von Gesellschaftsverbindlichkeiten ermöglicht werde. Die Klägerin habe ihre Darlehensschuld gegenüber der GmbH nicht sofort, sondern erst im Laufe des Jahres 2001 getilgt. Die Vertragsgestaltung und die Durchführung des Darlehensverhältnisses entspreche daher nicht den Anforderungen der Rechtsprechung für die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
Der Beklagte erließ daraufhin am 29. September 2005 einen Änderungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2000, der auch die gesonderte Feststellung verrechenbarer Verluste gemäß § 15a Abs. 4 EStG für das Streitjahr beinhaltete, und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf; der für die Klägerin festgestellte verrechenbare Verlust betrug 2.256.100 DM.
Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, die Abtretung einer Darlehensforderung sei nach § 230 Handelsgesetzbuch (HGB) für die Leistung einer Einlage ausreichend. Die abgetretene Forderung repräsentiere einen übertragbaren und bewertbaren Vermögenswert, der mit der Abtretung auf die GmbH als neue Eigentümerin der Forderung übergegangen sei. Die Forderung sei auch werthaltig gewesen. Zudem seien die steuerrechtlichen Anforderungen an die Anerkennung der Darlehensverträge zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann als nahe Angehörige herabzumindern, da mit Vertrag vom 13. Dezember 1999 Gütertrennung vereinbart worden sei. Im Gegenzug für ihren Verzicht auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich habe die Klägerin in dieser Vereinbarung 7% der Anteile der … AG (im Folgenden: AG) in Form von Stückaktien von ihrem Ehemann übertragen bekommen (Anteilsinhaberschaft bei der AG demnach 43% Ehemann, 7% Klägerin; die weiteren Anteile befänden sich im gleichen Verhältnis im Eigentum eines weiteren Ehepaars). Die Gestaltung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da sie im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation der AG gewählt worden sei, deren Gründer und Vorstand u.a. der Ehemann der Klägerin sei. Der wirtschaftliche Hintergrund dieser Abläufe stelle sich wie folgt dar: Bei der AG sei im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen eine Kapitalerhöhung auf 3.500.000 EUR erforderlich gewesen, und jeder Aktionär haben pro Anteil im Nennwert von einem Euro zwei Euro aufbringen müssen. Zu diesem Zweck habe die Bank den beiden Hauptgesellschaftern der AG mit Vertrag vom 02. Dezember/23. Dezember 1999 einen Kredit von 6.600.000 DM gewährt. Die Bank habe den entsprechenden Betrag am 03. Dezember 1999 direkt auf das Konto der AG überwiesen. Dieser unmittelbare Zahlungsfluss sei aber nach den Ausführungen der Klägerin durch das Darlehen ihres Ehemanns an sie über 3.500.000 DM „hinterlegt” worden, um sie wiederum in die Lage zu versetzen, ihrem Ehemann das Darlehen über 2.555.334,11 DM zu gewähren und ihm so die Leistung der Kapitalerhöhung an die AG zu ermöglichen. Durch die Einmaldirektzahlung von der Bank auf das Konto der AG seien die vorstehenden Zahlungsströme in abgekürzter Weise bewirkt worden. Den verbleibenden Restbetrag aus dem Darlehen ihres Ehemannes habe die Klägerin zur Erbringung ihrer im Rahmen der Kapitalerhöhung geschuldeten Zahlung an die AG verwendet (3.450.000 EUR × 7 / 100 × 2 EUR = 483.000,00 EUR = umgerechnet 944.665,89 DM).
Die abgetretene Darlehensforderung sei auch werthaltig gewesen. Ebenfalls mit Vereinbarung vom 22. September 2000 habe sich nämlich die Klägerin gegenüber ihrem Ehemann verpflichtet, ihre Forderungen aus zukünftigen Verkäufen ihrer Stückaktien der AG nicht nur an ihren Ehemann als Sicherheit für das von diesem ihr gewährte Darlehen abzutreten, sondern die erzielten Veräußerungserlöse im abgekürzten Zahlungsweg direkt an die GmbH zu überweisen, bis die Einlage vollständig erbracht worden sei. Die Zahlungen, die im Jahr 2001 von der Klägerin erbracht worden seien, seien nicht der Gegenstand der Einlageverpflichtung gewesen, denn sie habe sich nur zur Erbringung einer Einlage in Form einer Abtretung einer Darlehensforderung verpflichtet. Die Zahlungen im Jahr 2001 stellten lediglich die Tilgung dieser Forderung, aber nicht die Einlage selbst dar. Zudem habe der Ehemann der Klägerin formaljuristisch erst nach Ablauf der Widerrufsfrist und damit erst zum 31. Dezember 1999 über den Kontokorrentkredit verfügen können. Die vorzeitige Auszahlung durch die Bank könne der Klägerin nicht als Vorabverfügung angelastet werden.
Der Beklagte wies den Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Die Einlage sei nicht im Sinne von § 15a Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG geleistet, da sie erst dann haftungsbefreiend erbracht worden sei, wenn die Gesellschaft einen der Einlage entsprechenden Betrag zur Verfügung gestellt bekommen habe. Es müsse dem Gesellschaftsvermögen etwas von außen zugeflossen sein, was das Vermögen der Gesellschaft und damit die Deckungsunterlage für deren Gläubiger erhöht habe. Die gegenseitigen Darlehensverträge der Klägerin mit ihrem Ehemann seien mangels tatsächlichen Vollzugs nicht ausreichend, die dafür erforderlichen Geldmittel hätten den Vertragspartnern zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung nicht zur Verfügung gestanden. Der Kredit der Bank sei bereits am 03. Dezember 1999 an den Ehemann mit der vereinbarungsgemäßen Zweckbestimmung zugunsten der AG auf dessen Konto ebenfalls bei der Bank gutgeschrieben worden, womit eine spätere anderweitige Verwendung des Geldbetrags ausgeschlossen gewesen sei. Das Argument des abgekürzten Zahlungswegs könne nicht greifen, da die Zahlung der Bank bereits vor Abschluss des Darlehensvertrags der Klägerin mit ihrem Ehemann erfolgt sei. Die steuerrechtliche Beurteilung müsse an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpfen und könne nicht nachträglich verändert werden. Dass anderweitige Geldmittel zur Gewährung gegenseitiger Darlehen Ende Dezember 1999 vorhanden gewesen wären, sei bislang weder vorgetragen noch nachgewiesen. Bei Gründung der atypisch stillen Gesellschaft im Jahr 2000 habe daher kein Vermögenszufluss in das Vermögen der atypisch stillen Gesellschaft bewirkt werden können, der geeignet gewesen wäre, eine Einlage darzustellen. Die 245.000 Stückaktien der AG habe die Klägerin zunächst als Kreditsicherheit an die Bank verpfändet gehabt. Erst nach dem Wegfall dieser Verpfändung hätte die Sicherheitsleistung gegenüber ihrem Ehemann mit denselben Aktien Wirkung erlangen können, dies sei jedenfalls nicht im Streitjahr der Fall gewesen. Vielmehr sei im Kreditvertrag mit der Bank vereinbart gewesen, dass der Kredit ein Jahr nach dem für spätestens Mitte 2000 geplanten Börsengang der AG durch den Verkauf gerade dieser Stückaktien der Klägerin zurückgeführt werden sollte.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 EStG für 2000 vom 29. September 2005 für die Klägerin als atypisch stille Gesellschafterin der Firma … GmbH in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2007 aufzuheben und der Klägerin für 2000 einen ausgleichsfähigen Verlust in Höhe von 2.256.000 DM zuzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte (das Finanzamt) beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen,
und bezieht sich auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten, die Einspruchsentscheidung, den Bericht über die Außenprüfung vom 27. Oktober 2004 sowiedie Beschlüsse des Senats in den Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung vom 08.Juni 2006, Az. 5 V 1178/06 (soweit er die Klägerin betrifft), vom 06. März 2008, Az. 542/08,und vom 07. Oktober 2008, Az. 5 V 2445/08, Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
II.
Die Klage ist begründet.
1. Die notwendige Beiladung der Inhaberin des Handelsgeschäfts und der weiteren atypisch stillen Beteiligten nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) konnte im Streitfall ausnahmsweise unterbleiben, weil sie vom Ausgang des Verfahrens steuerrechtlich nicht betroffen sind (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler-Spindler, Finanzgerichtsordnung, § 60 Rz. 45).
2. Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht, § 15a Abs. 1 Satz 1 1. Hs. EStG. Dies ist dann der Fall, wenn der Verlustanteil die geleistete Einlage übersteigt, die das positive Kapitalkonto des Kommanditisten darstellt, vgl. § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG. Die Einschränkung des Verlustausgleichs gilt sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 HGB, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, § 15a Abs. 5 Satz 1 EStG.
3. Die Klägerin ist nach den Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags vom 19. September 2000 unstreitig Mitunternehmerin im Rahmen der … GmbH atypisch stillen Gesellschaft. Ihr Kapitalkonto ist zum Ende des Feststellungszeitraums 2000 negativ.
a) Für die Höhe des in der Steuerbilanz der atypisch stillen Gesellschaft auszuweisenden Kapitalkontos ist nicht die vertraglich geschuldete Pflichteinlage, sondern nur die am Bilanzstichtag tatsächlich geleistete Einlage maßgeblich. Zweck des § 15a EStG ist es, den steuerrechtlichen Anspruch des beschränkt haftenden Gesellschafters auf Verlustausgleich an seine gesellschaftsrechtliche Haftung anzugleichen. Dies setzt voraus, dass die Frage, wann eine Einlage in einer dem Gesellschaftsvertrag entsprechenden Weise geleistet ist, ebenfallls nach dem Handelsgesetzbuch zu beurteilen ist. Ob eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen „geleistet” ist, richtet sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen effektiver Kapitalaufbringung, die für die atypisch stille Gesellschaft im Sinne des § 230 HGB entsprechend heranzuziehen sind (Schmidt/Wacker, EStG, § 15a Rz 81 und 96 mit weiteren Nachweisen – m.w.N. –). Zweck des § 15a EStG ist es, dem atypisch stillen Gesellschafter einen steuerlichen Verlustausgleich nur insoweit zu gewähren, als er wirtschaftlich durch die Verluste belastet wird. Ein Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG kommt danach nur in Betracht, soweit die bedungene Einlage durch Zuführung eines Vermögenswerts tatsächlich geleistet ist. Dies ist erst dann zu bejahen, wenn dem Gesellschaftsvermögen etwas von außen zugeflossen ist, was den bilanziellen Unternehmenswert erhöht oder die Passiva mindert und so Einfluss auf das Kapitalkonto nimmt (vgl. zusammenfassend Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 27. März 2007 IV B 149/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2007, 1502 sowie BFH-Beschluss vom 29. August 1996 VIII B 44/96, BFH/NV 1997, 153). Die im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft bestehende Einlageverpflichtung, die „ausstehende Einlage”, reicht hierfür nicht aus.
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin die von ihr geschuldete Einlage im Streitjahr erbracht.
aa) Nach § 2 Abs.1 des Gesellschaftsvertrags vom 22. September 2000 beteiligte sich die Klägerin an der … GmbH atypisch stillen Gesellschaft „mit einer Einlage von DM 2,25 Mio.”. § 2 Abs. 2 des Vertrags lautet weiter: „Die geschuldete Einlage wird in voller Höhe durch Abtretung einer dem stillen Gesellschafter gegen Herrn … (Ehemann der Klägerin) zustehenden Darlehensforderung … in Höhe von DM 2,25 Mio. an das Unternehmen bewirkt. Diese Darlehensforderung ist sofort in dieser Höhe an das Unternehmen abzutreten. Das Nähere regelt ein separater Forderungsabtretungsvertrag.”
Die Abtretung ist im Forderungsabtretungsvertrag ebenfalls vom 22. September 2000 erfolgt.
bb) Dem Gesellschaftsvermögen wurde durch die Abtretung im Feststellungszeitraum 2000 ein Vermögenswert zugeführt, da sich der bilanzielle Unternehmenswert durch einen Zufluss von außen verändert hat. Zutreffend hat die GmbH die abgetretene Forderung in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2000 auf der Aktivseite als sonstigen Vermögensgegenstand in Höhe des Nennwerts ausgewiesen.
Hierbei war zu würdigen, dass zwar die Darlehensvereinbarungen aus dem Dezember 1999 datieren, die Bewertung der Einlageforderung aber im September 2000 vorzunehmen ist. Wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich dargestellt hat, befand sich der Börsengang der AG im Zeitpunkt der Darlehensvereinbarungen erst im Planungsstadium, insbesondere war noch ungewiss, ob die entsprechenden Konsortialbanken gefunden werden können. Nach dem erfolgreichen Börsengang am 20. Februar 2000 stellte sich die Lage jedoch so dar, dass die Klägerin und ihr Ehemann sich im Besitz von Aktien im Wert von mehreren Millionen Euro befanden; insoweit wird zur Bewertung der Aktien auf die Abrechnung der Bank über die Mehrzuteilungsoption verwiesen (sog. Greenshoe; Erlös zu Gunsten des Ehemanns der Klägerin, verbucht auf dessen Kontokorrentkonto bei der Bank: netto 2.368.750 EUR). Zwar ist in dieser Abrechnung aus dem Jahr 2000 der Gegenwert pro Aktie bereits mit einem Eurowert angegeben (100.000 Aktien zu je Euro 25); unstreitig lag der Wert einer Aktie im Jahr 2000 jedoch stets mindestens bei 13 bis 15 DM. Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich des Wertes der eingelegten Darlehensforderung nicht nur zu berücksichtigen ist, dass der Erlös aus dem Greenshoe von der Bank zur Rückführung des dem Ehemann gewährten Kontokorrentkredits verwendet wurde, sondern dass dieser auch Aktien von bedeutendem Wert besaß.
cc) Ohne Auswirkung bleibt, dass die Darlehensforderung der Klägerin gleichzeitig mit dem Darlehen ihres Ehemannes an sie vereinbart wurde. Denn das Problem der Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen unter dem besonderen Aspekt der Vereinbarung von sog. Rückdarlehen stellt sich im Verhältnis zur atypisch stillen Gesellschaft nicht.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die steuerliche Anerkennung von aufeinander abgestimmten Darlehensverträgen unter nahen Angehörigen besonders kritisch zu würdigen, wenn wirtschaftlich gesehen zunächst alles beim Alten bleibt und auf Seiten des Empfängers keine endgültige und materielle, sondern nur eine vorübergehende bzw. formale Vermögensmehrung eintritt. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der „Darlehensempfänger” keinen Vermögenswert erlangt, sondern lediglich eine formale Verschiebung erfolgt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, konkret bei Rückführung des Darlehens, zu einer Vermögensveränderung führt (vgl. zusammenfassend BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 VIII R 13/05, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2008, 568 mit umfassenden Nachweisen).
Vorliegend ist aber die Vereinbarung der Klägerin mit der GmbH hinsichtlich der Einlageverpflichtung zu prüfen und nicht die Anerkennung der zwischen den Ehegatten vereinbarten Darlehen. Die Klägerin ist in dieser Vereinbarung mit einer dritten Person eine zivilrechtlich wirksame und durchsetzbare Einlageverpflichtung eingegangen. Auch hat der Beklagte nicht angezweifelt, dass die Darlehensverträge zwischen den Ehegatten zivilrechtliche Wirksamkeit entfaltet haben. Mehr ist für die steuerliche Anerkennung der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der GmbH hinsichtlich ihrer Einlageverpflichtung nicht zu fordern. Nur mehr ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung auch überzeugend dargelegt hat, dass der eigens im August 2000 gegründeten GmbH der wirtschaftliche Zweck zugedacht war, neben der AG als Coproduzentin an der Entwicklung des Filmprojekts „…” mitzuwirken, nachdem sich die AG aufgrund des wachsenden Finanzbedarfs bereit erklärt hatte, Produktionspartner aufzunehmen. Der Senat hat keinen Anlass, die Darstellung dieser wirtschaftlichen Hintergründe – insbesondere unmittelbar vor der sich abzeichnenden Medienkrise als Vorläufer der globalen Finanzkrise – in Zweifel zu ziehen.
dd) Demzufolge kommt es auch auf die Einordnung des Vertrages vom 13. Dezember 1999 über güterrechtliche und andere Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nicht an.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Revisionszulassung stützt der Senat auf § 115 Abs.2 Nr. 2 FGO hinsichtlich der Frage, ob steuerlich nicht anzuerkennende Darlehensgestaltungen unter Ehegatten dazu führen können, dass im Einzelfall die Einlage einer Darlehensforderung in eine atypisch stille Gesellschaft nicht anzuerkennen oder als wertlos zu betrachten sein könnte.