02.11.2010
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 16.04.2010 – 3 K 1401/09 Kg
- Ein für weniger als 12 Monate von seinem polnischen Arbeitgeber in das Inland entsandter polnischer Staatsbürger, der ausschließlich in Polen sozialversicherungspflichtig ist und dort seinen Familienwohnsitz hat, unterliegt gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 den Rechtsvorschriften Polens über soziale Sicherheit und damit nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71 auch den polnischen Vorschriften über das Kindergeld.
- Deutsches Kindergeldrecht ist mangels eines Anwendungsbefehls zugunsten des nationalen Rechts in §§ 62 ff. EStG auch nicht subsidiär anwendbar, wenn nach der VO (EWG) 1408/71 das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist, dieses aber eine Familienleistung für die Kinder nicht vorsieht.
- Selbst bei Anwendbarkeit des deutschen Kindergeldrechts mit Rücksicht auf die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 EStG besteht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn für die in Polen wohnhaften Kinder nach dem dortigen Gesetz über Familienleistungen ein Anspruch auf polnisches Kindergeld bestand. Insoweit trifft den Antragsteller eine gesteigerte Mitwirkungspflicht.
Tatbestand
Strittig ist, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seine in Polen lebenden Töchter hat.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er war in der Zeit vom 9. August bis zum 15. Oktober 2004, vom 8. November bis 22. Dezember 2004, vom 24. Juni 2005 bis zum 23. März 2006, vom 16. Oktober 2006 bis zum 15. Oktober 2007 und vom 10. Januar bis zum 24. April 2008 in Warschau beschäftigt. Das Finanzamt (FA) veranlagte ihn für 2006 und 2007 zur Einkommensteuer. Einkünfte hat der Kläger nach den Einkommensteuerbescheiden ausschließlich aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Der Bruttoarbeitslohn belief sich 2006 auf 11.066 Euro und 2007 auf 14.382 Euro. Als Werbungskosten wurden 2006 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Mehraufwendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von zusammen 7.604 Euro berücksichtigt. Die Steuer wurde jeweils auf null Euro festgesetzt. Nach einer von der Stadt Wuppertal ausgestellten Freizügigkeitsbescheinigung vom 18. Juli 2005, die auf einer Anmeldung vom 24. Juni 2005 beruht, benötigte der Kläger zur Aufnahme einer unselbständigen arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine EU-Arbeitserlaubnis oder -Berechtigung. Der Kläger gab bei der Anmeldung eine inländische Anschrift an.
Der Kläger und seine in Polen unter der in den Einkommensteuerbescheiden für 2006 und 2007 angegebenen Anschrift lebende Ehefrau haben zwei Töchter. Die am 14. November 1986 geborene besuchte nach einer Schulbescheinigung vom 30. September 2008 vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2005 eine Schule in Slupca. Vom 1. Oktober 2005 bis zum 1. Oktober 2007 besuchte sie eine Hochschule Poznan. Der Besuch dieser Schule sollte nach der Bescheinigung vom 25. Mai 2008 voraussichtlich bis zum 30. September 2008 dauern. Die am 17. April 1990 geborene Tochter befand sich im Streitzeitraum ebenfalls in einer Ausbildung.
Der Kläger stellte am 29. Dezember 2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Kindergeld für seine Töchter. Er gab an, dass seine Ehefrau in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung zwar weder Kindergeld noch eine Kinderzulage oder einen Kinderzuschuss zu einer Rente der deutschen gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung erhalten habe, wohl aber eine Geldleistung von einer Stelle außerhalb Deutschlands, nämlich polnisches Kindergeld in Höhe von 43 Zloty für das 1. Kind seit 2004 bis August 2005 und für das 2. Kind seit 2004 bis August 2006. Als Beschäftigungsort während der Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber gab er Wuppertal an. Die Frage nach einer Sozialversicherung wegen dieser Tätigkeit in Deutschland verneinte der Kläger. Seine Ehefrau ist nach seinen Angaben in dem Antrag seit November 2002 in Konin beschäftigt. Auch sie unterliegt nach den Angaben des Klägers im Kindergeldantrag wegen dieser Erwerbstätigkeit in Deutschland keiner Sozialversicherung. Als Inhaber des Kontos, auf das Kindergeld gezahlt werden sollte, gab er seinen Prozessbevollmächtigten an. Als inländischen Empfangsbevollmächtigten benannte er eine GbR. Dieser gab die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2009 einen für den Kläger bestimmten Bescheid vom 13. Januar 2009 bekannt, mit dem sie den Antrag des Klägers auf Festsetzung von Kindergeld für seine Kinder ablehnte, weil er nach den eingereichten Unterlagen den Vorschriften des polnischen Systems für soziale Sicherung unterliege. Den dagegen eingelegten Einspruch wies sie durch Einspruchsentscheidung vom 24. März 2009, auf die wegen der Begründung Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.
Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, das er durch Schriftsatz vom 6. Juli 2009 im Hinblick auf die inländische Veranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf alle Monate der Jahre 2004 bis 2008 erweitert hat, weiter. Er ist der Ansicht, dass ihm nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache C352/06 (Bosmann, Slg. I 2008, 3827) ungeachtet der Regelungen in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO [EWG] 1408/71) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO [EWG] 574/72) Kindergeld zustehe. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) schließe den inländischen Anspruch angesichts der geringen Höhe des polnischen Kindergeldes nicht aus, soweit ein Anspruch auf Kindergeld während des maßgeblichen Zeitraums in Polen überhaupt bestanden habe.
Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom 17. September 2009 gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Anordnung Nachweise über seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland in den Jahren 2004 bis 2008, vorzugsweise durch Steuerbescheide des zuständigen FA oder eine von diesem ausgestellte Bescheinigung vorzulegen und Nachweise über den Bezug von Familienleistungen durch die Ehefrau des Klägers für die gemeinsamen Kinder in dem genannten Zeitraum, vorzugsweise durch den beigefügten, von den zuständigen polnischen Behörden ausgefüllten Vordruck E 411, zu erbringen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2009, auf den Bezug genommen wird, Stellung genommen. Er ist der Ansicht, dass es nicht seine Aufgabe sei, eine Auskunft polnischer Behörden über den Bezug polnischen Kindergeldes bzw. zum Bestehen eines Anspruchs darauf einzuholen. Dazu sei vielmehr die Beklagte verpflichtet. Gleiches gelte für seine Veranlagung zur Einkommensteuer, auch insoweit habe die Beklagte die Pflicht, sich die erforderlichen Informationen von Amts wegen zu verschaffen. Wegen weiteren Vorbringens des Klägers im Klageverfahren wird auf seine Schriftsätze vom 10. März und 12. April 2010 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2009 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für seine Kinder für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2008 nebst Prozesszinsen festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen ihres Vorbringens im Klageverfahren wird auf ihre Schriftsätze vom 14. September 2009 und vom 4. März 2010 verwiesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 13. Januar 2009 verletzt den Kläger nicht i. S. von § 101 Satz 1 FGO in seinen Rechten, weil er nicht rechtswidrig ist. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, Kindergeld festzusetzen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob deutsches Kindergeldrecht (§§ 62 ff. EStG) im Streitfall anwendbar ist. Selbst wenn es anwendbar sein sollte, ließe sich nicht feststellen, ob alle Voraussetzungen für einen inländischen Kindergeldanspruch gegeben sind, weil unklar ist, ob für die Kinder des Klägers im Streitzeitraum in Polen Leistungen gewährt wurden, die dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), oder ob nicht zumindest ein Anspruch darauf bestand.
1. Das Gericht geht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) davon aus, dass der Kläger aufgrund der Regelungen der VO (EWG) 1408/71 während des Streitzeitraums nur nach polnischem Recht und nicht nach deutschem Recht Anspruch auf Kindergeld für seine Töchter hatte.
Die VO (EWG) 1408/71 ist anwendbar. Beim Kläger handelt es sich um einen Arbeitnehmer i. S. von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, der den polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt, weil er dort sozialversichert ist. Er ging auch während des Streitzeitraums in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich Deutschland, einer nichtselbständigen Tätigkeit nach. Damit handelt es sich aus Sicht der VO (EWG) 1408/71 um einen innerhalb der Gemeinschaft zugewanderten Arbeitnehmer. Ein sog. reiner Inlandssachverhalt, d. h. ein Sachverhalt ohne jegliches grenzüberschreitende Merkmal (vgl. Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, Art. 73 Rz. 5), ist folglich nicht gegeben.
Das Gericht geht weiter mit dem 10. Senat des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf im Urteil vom 22. Dezember 2008 10 K 404/08 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2009, 497) davon aus, dass mit der Regelung in Anhang I Teil I E (im Streitzeitraum teilweise noch: Anhang I Teil I D) keine Einschränkung des allgemeinen persönlichen Anwendungsbereichs der VO (EWG) 1408/71 verbunden ist, sondern lediglich eine Einschränkung ihres persönlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Familienleistungen. Zwar „verdrängt” die Definition in Anhang I Teil I E die Definition in Art. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, jedoch nicht mit Wirkung für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften (vgl. die Überschrift des Titels II), sondern nur für die Bestimmung des Personenkreises, der Anspruch auf Familienleistungen hat (vgl. EuGH-Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. I 1998, 895). Auch nach dem Einleitungssatz des Anhangs I Teil I E gilt die Definition ausdrücklich nur „für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung”. Die Regelung in Anhang I Teil I E soll folglich nicht über die Anwendbarkeit eines gesamten Sozialversicherungssystems eines Mitgliedstaats, d. h. über den gesamten sachlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 i. S. ihres Art. 4 entscheiden, sondern nur über den persönlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der Leistungsart „Familienleistung” i. S. von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71. Damit ist die Frage, welche Rechtsvorschriften nach den Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 anzuwenden sind, d. h. in die Zuständigkeit welches Mitgliedstaats der Sachverhalt fällt, vorrangig zu prüfen.
Der Kläger unterliegt gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 den Rechtsvorschriften Polens über soziale Sicherheit und damit nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71 auch den polnischen Vorschriften über Familienleistungen, zu denen das Kindergeld bzw. eine vergleichbare ausländische Leistung gehört (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 13. August 2002 VIII R 54/00, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2002, 1581; VIII R 61/00, BFH/NV 2002, 1584, und VIII R 97/01, BFH/NV 2002, 1588). Nach Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, der eine von Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 abweichende Regelung trifft, unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitzeitraum vor.
Der Kläger war in der Zeit vom 9. August bis zum 15. Oktober 2004, vom 8. November bis 22. Dezember 2004, vom 24. Juni 2005 bis zum 23. März 2006, vom 16. Oktober 2006 bis zum 15. Oktober 2007 und vom 10. Januar bis zum 24. April 2008 bei einer Fa. beschäftigt. Es ist nicht ersichtlich, dass er innerhalb der Zeiträume, in denen er nicht bei einer Firma beschäftigt war, für einen anderen Arbeitgeber tätig war. Bei der Firma handelt es sich mithin um das Unternehmen, dem der Kläger i. S. von Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 „gewöhnlich angehört”. Er war dort, wie die Arbeitgeberbescheinigung vom 2. Oktober 2008 bestätigt, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt. Dass die Firma ihn zur Ausführung einer Arbeit für ihre Rechnung nach Deutschland entsandt hat, hat der Kläger dadurch zugestanden, dass er sich sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 5. Juni 2009 als entsandter Arbeitnehmer bezeichnet hat. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass polnische Arbeitnehmer erst ab dem Jahr 2011 uneingeschränkte Freizügigkeit in der EU genießen. Bis dahin ist polnischen Staatsangehörigen grundsätzlich nur eine selbständige Tätigkeit in den Mitgliedstaaten gestattet, die im Zeitpunkt des Beitritts Polens zur EU der EU angehörten. Demgemäß unterlag der Kläger auch – wie er selbst im Kindergeldantrag eingeräumt hat – in Deutschland keiner Sozialversicherungspflicht. Die Firma hat den Kläger schließlich nie länger als zwölf Monate nach Deutschland entsandt. Die längste Entsendung dauerte vielmehr lediglich ein Jahr. Dass die in der Arbeitgeberbescheinigung aufgeführten Entsendungen länger als ein Jahr dauern sollten, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger eine andere Person abgelöst hat, deren Entsendungszeit abgelaufen war. Damit unterlag der Kläger nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 den Rechtsvorschriften Polens.
2. Das Gericht geht – ohne dass es für die Entscheidung letztlich darauf ankommt – davon aus, dass die Regelungen der VO (EWG) 1408/71 abschließend sind, d. h. dass deutsches Kindergeldrecht auch nicht subsidiär anwendbar ist, wenn nach der VO (EWG) 1408/71 das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist oder der Arbeitnehmer vom Zugang zu deutschen Familienleistungen ausgeschlossen ist (unten a). Selbst bei einer anderen Rechtsauffassung könnte die Klage aber im Ergebnis keinen Erfolg haben (unten b).
a) Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Die Bestimmungen des Titels II der VO (EWG) 1408/71 bezwecken nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit nur eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365). Davon ist auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 110, 412) ausgegangen.
Der EuGH hat zwar im Urteil vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache C-352/06 (Bosmann, Slg. I 2008, 3827) entschieden, dass dem Wohnsitzstaat, auch wenn der Kindergeldbeanspruchende nach der VO (EWG) 1408/71 nicht dessen Rechtsvorschriften unterliegt, „nicht die Befugnis abgesprochen werden kann, den in seinem Gebiet wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren”. Der Wohnsitzstaat solle durch die VO (EWG) 1408/71 nicht daran gehindert werden, dieser Person nach seinem Recht Familienbeihilfen zu gewähren. Ob nach deutschem Recht für diesen Fall ein Anspruch besteht, hatte der EuGH indes nicht zu entscheiden. Diese Prüfung ist nach seiner Ansicht Sache der nationalen Gerichte.
Den §§ 62 ff. EStG ist nicht zu entnehmen, dass deutsches Kindergeldrecht auch dann anwendbar ist, wenn nach dem Wortlaut der VO (EWG) 1408/71 die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden (ebenso das Bundeszentralamt für Steuern, das in der Dienstanweisung – DA – zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs vom 30. September 2009 St II 2 - S 2280 – 170/09, Bundessteuerblatt I 2009, 1030, einen Kindergeldanspruch nur dann als gegeben ansieht, wenn weder ein Ausschlusstatbestand nach § 65 EStG „noch nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht vorliegt”, vgl. DA 62.1 Abs. 1 Satz 2). Ein Anwendungsbefehl zugunsten des nationalen Rechts wäre aber zu erwarten, weil die VO (EWG) 1408/71 als überstaatliches Recht den nationalen Rechtsvorschriften vorgeht und deren Anwendungsbereich begrenzt. Dass der Gesetzgeber von einem Anwendungsvorrang des überstaatlichen Rechts ausgeht, zeigt § 1 Abs. 7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes i. d. F. des Gesetzes vom 12. Oktober 2000. Durch diese Vorschrift wurde die Anspruchsberechtigung von Ehegatten von EU-Bürgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland hinsichtlich des Erziehungsgeldes für den Fall neu geregelt, dass nur der EU-Bürger in Deutschland erwerbstätig ist, nicht aber sein im Wohnsitzstaat lebender Ehegatte. Der Gesetzgeber wollte damit als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C245/94 und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. I 1996, 4895) das nationale Recht der Regelung der VO (EWG) 1408/71 anpassen (BT-Drucks. 14/3118, 10). Dieses bestimmt aus seiner Sicht darüber, ob und in welchem Umfang nationales Recht in Zu- und Abwanderungsfällen anwendbar ist.
Die Anwendung des deutschen Kindergeldrechts ist deshalb auch für den Fall ausgeschlossen, dass nach der VO (EWG) 1408/71 die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden, diese aber eine Familienleistung für das Kind nicht vorsehen (für die Anwendung deutschen Rechts in einem derartigen Fall aber FG Niedersachsen, Urteil vom 24. Januar 2008 1 K 83/07, EFG 2008, 1570, und FG Köln, Urteil vom 25. September 2008 10 K 4830/05, EFG 2009, 269). Im Streitfall ist jedoch, auch wenn der gegenteiligen Ansicht zu folgen wäre, deutsches Recht gleichwohl nicht anwendbar, weil nicht auszuschließen ist, dass der Kläger für seine Töchter in Polen Kindergeld erhalten hat oder zumindest ein Anspruch auf Kindergeld für seine Töchter hatte.
b) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das im Ausland Leistungen gewährt werden oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die dem Kindergeld oder einer in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Leistung vergleichbar sind.
Der Kläger hat im Kindergeldantrag eingeräumt, dass er bzw. seine Ehefrau für die gemeinsamen Kinder in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung von einer Stelle außerhalb Deutschlands eine Geldleistung für die Kinder erhalten hat, nämlich polnisches Kindergeld für das 1. Kind von 2004 bis August 2005 und für das 2. Kind von 2004 bis August 2006. Weder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung des Kindergeldes während der vom Kläger angegebenen Zeiträume zu Unrecht erfolgte, noch steht fest, dass ein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit von September 2005 bzw. September 2006 bis Dezember 2008 nicht mehr bestand.
Nach Art 6 Abs. 1 des in Polen für die Gewährung von Kindergeld maßgeblichen Gesetzes über Familienleistungen vom 28. November 2003 (GA Bl. 144 ff.) wurde während des Streitzeitraums den Eltern Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes ohne weitere Voraussetzungen gezahlt, bei einer Fortsetzung der Schulausbildung auch darüber hinaus bis zum 21. Lebensjahr. Nach Art. 6 Abs. 1a dieses Gesetzes wird dem Kind selbst Kindergeld auch über das 21. Lebensjahr hinaus bis längstens zur Vollendung des 24. Lebensjahres gezahlt, wenn es eine Schule oder Hochschule besucht. Danach kann das 1. Kind bis zum Ablauf des Monats November 2010 Kindergeld erhalten und für das 2. Kind bis zum Ablauf des Monats April 2014 ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Für sie bestand ohne weitere Nachweise jedenfalls bis zur Vollendung 18. Lebensjahres im April 2008 und für das 1. Kind bis September 2008 (voraussichtliches Ende der Ausbildung in Poznan) ein Anspruch auf Kindergeld.
Voraussetzung für den Anspruch auf polnisches Kindergeld ist zwar weiterhin, dass das Einkommen der Eltern bzw. des Kindes die in Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über Familienleistungen bestimmten Einkommenshöchstgrenzen nicht überschreitet. Als Einkommen sind jedoch nicht ohne weiteres Bruttobezüge anzusetzen, sondern die Beträge, die sich nach Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes ergeben. Das Gericht kann deshalb ungeachtet der für die Jahre 2006 und 2007 vorliegenden Einkommensteuerbescheide und der Angaben des Klägers, dass auch seine Ehefrau berufstätig ist, nicht ausschließen, dass das maßgebliche Familieneinkommen bis Ende 2008 den in Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten Betrag nicht überschritten hat. Es wäre Sache des Klägers gewesen, mittels der ihm vom Beklagten zur Verfügung gestellten Vordrucke E 411 den Nachweis zu erbringen, dass ihm oder seiner Tochter im Streitzeitraum ganz oder teilweise kein Anspruch auf polnisches Kindergeld zustand. Den Kläger trifft insoweit gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung eine gesteigerte Mitwirkungspflicht.
3. Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, besteht auch kein Anspruch auf Prozesszinsen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
5. Die Revision war – auch im Hinblick auf das Revisionsverfahren III R 5/09 betreffend das Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Dezember 2008 10 K 404/08 Kg (EFG 2009, 497) – nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.