02.11.2010
Finanzgericht München: Urteil vom 11.05.2010 – 6 K 249/07
1. Die Höhe der vGA für die private Flugzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft i. R. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was i. d. R. zum Ansatz des gemeinen Wertes (ausgehend von den Kosten und unter Berücksichtigung der Häfte des angemessenen Gewinnaufschlags) führt. Das gilt insbesondere, wenn das streitige Flugzeug (hier: einmotorige, vom Hersteller als Geschäftsreiseflugzeug konzipierte Socata TBM 700) in Deutschland nicht gewerblich verchartert werden darf, daher konkrete Mietraten eines professionellen Vermieters für dieses Flugzeug nicht ermittelt werden können und die Ermittlung einer Marktmiete aus dem Vergleich mit anderen Flugzeugtypen oder die Heranziehung der von privaten Gelegenheitsvermietern verlangten Preise nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen.
2. Zu den den für die Bestimmung der vGA maßgeblichen Kosten zählen u. a. die Finanzierungskosten und die buchmäßige Abschreibung für das Flugzeug, nicht dagegen der tatsächliche Wertverzehr des Flugzeugs.
3. Werden mit dem Flugzeug entgeltliche Kundenreisen durchgeführt und decken die den Kunden in Rechnung gestellten Beträge nicht die tatsächlichen Kosten der Kundenreisen, ist mangels Unentgeltlichkeit kein Fall von nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren „Geschenken” gegeben.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Streitsache
hat der 6. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht NN, des Richters am Finanzgericht NN und des Richters am Finanzgericht NN sowie der ehrenamtlichen Richter NN und NN aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2010 für Recht erkannt:
1. Dem Finanzamt wird aufgegeben, die Körperschaftsteuerbescheide 1999, 2000 und 2001 vom 16. Juni 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2006 dahingehend abzuändern, dass
Das Ergebnis der Neuberechnung ist der Klägerin unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Verwaltungsakte mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand im Wesentlichen die Herstellung und der Vertrieb von Ofen- und Herdbauteilen ist. In den Streitjahren (1999-2001) lagen die Umsatzerlöse jeweils über 30 Mio. DM.
Die Klägerin war Eigentümerin eines einmotorigen Flugzeuges, das vom Gesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 1999 und 2001 auch privat genutzt wurde. Für 1999 betrug die Privatnutzung 310 Minuten bei 4.617 Gesamtflugminuten und für 2001 bei 5.876 Gesamtflugminuten 2.102 Minuten. Im Jahr 2000 und in den Jahren 2002-2004 wurde das Flugzeug nicht privat genutzt. Das Flugzeug vom Typ Socata TBM 700 wurde vom Hersteller als Geschäftsreiseflugzeug konzipiert, das bis zu 5 Passagiere transportieren kann. Die gewerbliche Vercharterung mit Flugpersonal ist in Deutschland bei diesem Flugzeugtyp nicht zulässig. Nach dem Bordbuch wurde das 1998 neu angeschaffte Flugzeug bis zum Verkauf im Jahr 2007 insgesamt 596,5 Stunden geflogen.
In den Jahren 2000 und 2001 führte die Klägerin Kundenreisen durch, deren Kosten den Teilnehmern in Rechnung gestellt wurden. Durch geringere Teilnehmerzahlen als ursprünglich kalkuliert verblieb jeweils ein nicht gedeckter Betrag. Für eine Alaska-Reise im Jahr 2000 bezahlte jeder Teilnehmer 4.926 DM, die Unterdeckung pro Person betrug 928 DM. Für eine Gourmet-Rallye in Italien im Jahr 2001 bezahlte jeder Teilnehmer 525 DM, die Unterdeckung pro Person betrug 96 DM.
Eine für den Zeitraum 1999 bis 2001 durchgeführte Außenprüfung traf u.a. folgende Feststellungen:
Bei der Privatnutzung des Flugzeuges handele es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die mit den anteiligen Kosten zu bewerten sei. Dabei ging der Prüfer von einer Abschreibung über den Zeitraum von 14 Jahren aus (jährlich 261.761 DM). Erhöhte Abschreibungen oder eine Sonderabschreibung erfolgten nicht. Im Einzelnen errechnete der Prüfer die vGA nach der Formel „Flugzeugkosten * Minuten Privatnutzung ./. Gesamtflugminuten”:
1999 | 2001 | |
Flugzeugkosten: | 491.202 DM | 541.180 DM |
vGA: | 32.980 DM | 193.594 DM |
Die nicht von den Teilnehmern gedeckten Kosten der Gourmet-Rallye (2001) behandelte der Prüfer wie folgt als nichtabziehbare Aufwendungen:
– Bewirtungskosten 20 % (unstreitig) | 692 DM |
–nicht abziehbare Geschenke | 2.219 DM |
Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 16. März 2004 Bezug genommen. Die übrigen Prüfungsfeststellungen sind nicht bzw. im Klageverfahren nicht mehr (Bewertung der Vorräte) streitig.
Mit geänderten Körperschaftsteuerbescheiden vom 16. Juni 2004 für die Jahre 1999 bis 2001 berücksichtigte das beklagte Finanzamt (FA) die Prüfungsfeststellungen, es veranlagte wie folgt:
1999 | 2000 | 2001 | |
Jahresüberschuss | 625.746 | 786.204 | 1.363.725 |
vGA (auch soweit unstrittig) | 37.201 | 225.623 | 218.374 |
sonstige nichtabziehbare Aufwendungen | |||
(auch soweit unstrittig) | 9.133 | 24.240 | 16.454 |
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen | 1.228.893 | 1.396.134 | 2.171.209 |
Tarifbelastung | 491.557 | 558.453 | 542.802 |
KSt-Minderungsbetrag auf Ausschüttungen | 22.524 | 217.157 | ./. |
festgesetzte Körperschaftsteuer | 469.033 | 341.296 | 542.802 |
alle Beträge in DM |
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 12. Januar 2007. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
Eine durch Nutzungsüberlassung verursachte vGA sei grundsätzlich mit einem Fremdvergleichspreis, der erzielbaren Vergütung, anzusetzen.
Eine über die erzielbare Vergütung hinausgehende vGA könne nur dann vorliegen, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben sondern nur zur Befriedigung privater Interessen der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut unterhalte oder verlustbringende Geschäfte tätige.
Die private Nutzung habe im Prüfungszeitraum (1999-2001) bei 14,6 % gelegen; private Gründe stünden daher bei dem Flugzeug nicht im Vordergrund, eine Liebhaberei liege nicht vor. Auch die hohen stillen Reserven sprächen dagegen.
Für das Vorliegen einer vGA liege die Feststellungslast beim FA. Die vom FA herangezogenen – zweimotorigen – Flugzeugtypen seien nicht vergleichbar. Das Kurzgutachten vom 14. Juli 2009 (Bl. 91 der Klageakte) belege die von der Klägerin vorgetragenen Charterpreise.
Eine vGA liege nur in der Höhe vor, als die Klägerin für die private Nutzung des Flugzeugs kein Entgelt in Rechnung gestellt habe. Die erzielbare Vergütung hätte 1.289 DM pro Flugstunde, zuzüglich Treibstoffkosten (2.340,65 DM für 1999 und 15.871,22 DM für 2001), betragen. Es lägen daher verdeckte Gewinnausschüttungen für 1999 in Höhe von 9.000,65 DM und für 2001 in Höhe von 61.029,22 DM vor.
Die Berechnung der Kosten durch das FA sei insoweit unzutreffend, als der Prüfer die Abschreibungsdauer für das Flugzeug zwar von 10 auf 14 Jahre verlängert habe, dies bei der Berechnung der vGA aber nicht berücksichtigt habe. Bei einer entsprechenden Korrektur würde sich die vGA für 1999 um 7.044 DM und für 2001 um 37.518 DM verringern.
Die Höhe der durch die Flugzeugnutzung entstandenen Kosten sei auch unzutreffend ermittelt. Im Übrigen wären – soweit der Kostenansatz überhaupt zulässig sei – nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen einzubeziehen. Auszugehen sei dabei vom tatsächlichen Wertverlust in Höhe von jährlich 142.882 DM und nicht von den buchmäßigen Abschreibungen (Ansatz FA: 261.133 DM). Auf diesen Grundlagen (Veräußerungserlös 2007: 1.216.216 EUR, Buchwert: 667.570 EUR, stille Reserven durch überhöhte Abschreibung: 548.646 EUR) läge für 1999 eine vGA in Höhe von 24.998 DM und für 2001 in Höhe von 151.068 DM vor.
Bei den Kundenreisen handle es sich um gewöhnliche Geschäftsvorfälle, bei denen die Kalkulation nicht vollständig aufgegangen sei. Sie seien als Betriebsausgaben in voller Höhe abzugsfähig. Eine außerbetriebliche Motivation zur Übernahme eines Teils der Kosten der Reisen von Kunden sei nicht denkbar. Die Fehlbeträge seien entstanden, weil mehrere Personen trotz mündlicher Zusage nicht mitgereist seien. Von unangemessenen Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG könne weder dem Grunde noch der Höhe nach die Rede sein.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 12. Januar 2007, 6. Juni 2007 und vom 15. Januar 2008 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Körperschaftsteuerbescheide für 1999, 2000 und 2001 alle vom 16. Juni 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2006 mit der Maßgabe zu ändern,
dass die sonstigen nicht abziehbaren Aufwendungen für 2000 um 16.000 DM und für 2001 um 2.219 DM vermindert werden und
dass die verdeckte Gewinnausschüttung für 1999 um 23.980 DM und für 2001 um 132.565 DM reduziert wird.
Das FA beantragt,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass die verdeckte Gewinnausschüttung für 1999 um 41 DM und für 2001 um 224 DM verringert wird.
Zur Begründung trägt es vor:
Im vorliegenden Fall greife nur bedingt, dass für die Bemessung einer vGA bei Nutzungsüberlassung die erzielbare Vergütung maßgeblich sei.
Die vorgelegten Unterlagen seien als Berechnungsgrundlage für die vGA nicht glaubhaft bzw. genügten als Beweis für einen Fremdvergleich nicht. Marktüblich seien die vom FA vorgelegten Preise.
Die geringe Nutzung des Flugzeugs unter Hinnahme erheblicher Lasten indiziere private Gründe; den Gegenbeweis sei die Klägerin schuldig geblieben. Zu berücksichtigen seien auch die ständige Verfügbarkeit der Maschine und die unmittelbare Nähe zum Betrieb und zum Wohnhaus des Geschäftsführers.
Die geringen Gesamtflugstunden des betrieblichen Flugzeuges schließen eine Bewertung nach Charterkosten aus.
Ein Wertverlust, der geringer als die Abschreibung sei, könne nicht berücksichtigt werden. Eine Reduzierung der vGA auf der Grundlage einer Hypothese käme nicht in Betracht.
Der Prüfer habe bei seiner Berechnung der Flugzeugkosten grundsätzlich die längere Nutzungsdauer von 14 Jahren berücksichtigt. Eine erneute Berechnung ergebe eine geringfügige Korrektur der AfA (statt 261.761 DM nun 261.133 DM) und der vGA zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 41 DM für 1999 bzw. in Höhe von 224 DM für 2001.
Auch wenn es sich bei den streitigen Reisekosten nicht um Geschenke handle, erschließe sich nicht, in welcher Weise der Reisezweck beider Veranstaltungen in vollem Umfang geschäftlich veranlasst gewesen wäre. Eine private Mitveranlassung sei gegeben gewesen. Die Nichtabziehbarkeit der strittigen Aufwendungen ergebe sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG.
Die Hinzurechnung von 16.000 DM für das Jahr 2000 sei einvernehmlich zwischen Betriebsprüfer und Klägervertreter erfolgt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2006 und die Schriftsätze vom 16. April 2007, 20. Juli 2007 und vom 19. Februar 2008 Bezug genommen.
Am 23. Juni 2009 fand ein Termin zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes statt und am 11. Mai 2010 der Termin der mündlichen Verhandlung. Auf die Niederschriften wird ebenfalls Bezug genommen.
II.
1. Die Klage ist teilweise begründet.
a) Bezüglich der privaten Flugzeugnutzung hat das FA zutreffend verdeckte Gewinnausschüttungen für 1999 und 2001 angenommen. In der Höhe sind sie entsprechend einer Neuberechnung des FA geringfügig zu korrigieren.
– Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine bei dem Körperschaftsteuersubjekt eintretende Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 23. Januar 2008 I R 8/06, BFH/NV 2008, 1057).
Dass eine solche vGA im Streitfall durch die private Flugzeugnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers dem Grunde nach vorliegt, ist zwischen den Beteiligten unstrittig. Eine Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Gesellschafter-Geschäftsführer bezüglich einer privaten Flugzeugnutzung, die zu Arbeitslohn führen könnte (vgl. Urteil des BFH vom 11. Februar 2010 VI R 43/09, BFH/NV 2010, 1016), liegt nicht vor.
– Die Höhe der vGA für die streitgegenständliche Nutzungsüberlassung im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht.
Für eine private Kfz-Nutzung hat der BFH entschieden, dass bei der erforderlich werdenden Schätzung – unter Beachtung einer Bandbreite – die marktmäßigen Mietraten eines professionellen Fahrzeugvermieters nur grobe Orientierungspunkte liefern können, weil Kapitalgesellschaften im Allgemeinen keine solchen Vermieter sind. Der Nutzungsüberlassende und der Nutzungsempfänger werden deswegen gemeinhin auf Kostenbasis abrechnen und sich etwaige Gewinnaufschläge teilen (vgl. Urteile des BFH I R 70/04 vom 23. Februar 2005, BFH/NV 2005, 1203, BStBl II 2005, 882 und I R 8/06 vom 23. Januar 2008, BFH/NV 2008, 1057).
– Im Einzelnen bedeutet dies für die streitgegenständliche Nutzungsentnahme folgendes:
Konkrete Mietraten eines professionellen Vermieters für das streitgegenständliche Flugzeug können nicht ermittelt werden. So ist die gewerbliche Vercharterung mit Flugpersonal in Deutschland bei diesem Flugzeugtyp nicht zulässig. Auch ergibt sich aus dem von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Kurzgutachten vom 14. Juli 2009, dass, da es sich um ein eher selteneres Modell in der Vercharterung handelt, entweder ein Vergleich mit anderen, gängigeren Flugzeugtypen erfolgen muss oder dass ein Vergleich mit Anbietern aus den USA zu ziehen ist. Eine in Deutschland marktmäßige Miete professioneller Vermieter für den speziellen Flugzeugtyp gibt es dagegen nicht und kann daher der Berechnung der vGA nicht zugrunde gelegt werden.
Die Ermittlung einer Marktmiete aus dem Vergleich mit anderen Flugzeugtypen hält der Senat nicht für sachgerecht. Bei den im Kurzgutachten errechneten Vergleichswerten ist nicht berücksichtigt, dass am Flughafen XY keines der zum Vergleich herangezogenen Flugzeugtypen direkt gechartert werden kann. Es wäre jeweils erforderlich, eine entsprechende Maschine einzufliegen und nach Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftführer wieder an den eigenen Standort zu verbringen. Die zusätzlichen Kosten –insbesondere auch für den dafür erforderlichen Piloten sind in den Gutachtenwerten nicht enthalten.
Im Übrigen hat die Klägerin selbst überzeugend ausgeführt, dass die Charterkosten bei anderen Flugzeugtypen, die gewerblich vermietet werden, nicht vergleichbar sind. Hinzu kommt, dass gewerbliche Vermieter ihre Flugzeuge voll auslasten. Ihre Fixkosten verteilen sich auf eine ganz erheblich größere Zahl von Flugstunden als bei der Klägerin. Die Charterpreise ergeben sich damit aus nicht vergleichbaren tatsächlichen Verhältnissen.
Mietraten eines professionellen Flugzeugvermieters sind im Streitfall daher nicht geeignet, auch nur grobe Orientierungspunkte für einen Fremdvergleich zu liefern. Auch die Vergleiche zu privaten Gelegenheitsvermietern (Verein am Flughafen XY) und anderen Gelegenheitsvermietern, die nicht erkennbar gewinnorientiert verchartern (siehe vom Kläger vorgelegte Angebote), führen nicht zum Nachweis von Marktmieten im hier maßgeblichen Sinne.
Entsprechend den Ausführungen des BFH zu einer Fahrzeugüberlassung geht der Senat davon aus, dass in einem Vergleichsfall der Nutzungsüberlassende und der Nutzungsempfänger gemein hin auf Kostenbasis abrechnen und sich etwaige Gewinnaufschläge teilen würden.
Dieses Ergebnis ist auch nicht gleichheitswidrig, denn der BFH hat für den Entnahmewert für die private Nutzung eines im wesentlichen fremdfinanzierten, betrieblichen Flugzeugs durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft entschieden, dass sich dieser nicht nach dem Teilwert, sondern nach den im Betrieb entstandenen tatsächlichen Selbstkosten (Gesamtaufwendungen) für das Flugzeug richtet (Urteil des BFH vom 18. Februar 1992 VIII R 9/87, BFH/NV 19932, 590). Im Ergebnis werden damit vergleichbare Sachverhalte steuerlich auch vergleichbar behandelt.
– Das FA hat die Höhe der vGA grundsätzlich zutreffend ermittelt.
Insbesondere die Berücksichtigung der buchmäßigen Abschreibung ist rechtsfehlerfrei. Der Ansatz eines tatsächlichen Wertverzehrs scheidet aus, weil die Höhe eines solchen Ansatzes zum Zeitpunkt der privaten Nutzung nicht bekannt ist. Wie auch den Darlegungen und Berechnungen der Klägerin zu entnehmen ist, kann die Höhe des tatsächlichen Wertverlustes erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt (im Streitfall: Veräußerung des Flugzeugs im Jahr 2007) ermittelt werden. Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen hat die Klägerin nicht vorgenommen.
Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten zählen auch die Finanzierungskosten, die mit dem fraglichen Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehen. Sie sind Teil der dem Unternehmen entstandenen tatsächlichen Selbstkosten. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer wird sie bei der Berechnung der Kostenmiete berücksichtigen.
In seine Berechnung nicht mit einbezogen hat das FA etwaige Gewinnaufschläge. Dies geht jedoch zu Gunsten der Klägerin, eine entsprechende Einbeziehung in die Berechnung der Höhe der vGA ist wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbotes nicht möglich. Hilfsweise weist der Senat daraufhin, dass ein Fehler zu Lasten der Klägerin ggf. insoweit zu verrechnen wäre.
Zu berücksichtigen ist jedoch die im Klageverfahren vom FA durchgeführte Neuberechnung. Die Ansätze sind daher für 1999 um 41 DM und für 2001 um 224 DM zu verringern.
b) Die nicht anerkannten Aufwendungen für die Alaska-Reise im Jahr 2000 in Höhe von 16.000 DM sind gewinnmindernd zu berücksichtigen.
– Zwischen den Beteiligten ist grundsätzlich unstreitig, dass es sich bei den Aufwendungen für die Alaska-Reise grundsätzlich um Betriebsausgaben handelt. Dies wird vom FA auch nicht in Frage gestellt.
– Ein Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) scheidet aus. Nicht abzugsfähig sind nur die Aufwendungen für „Geschenke”. Ein Geschenk ist eine freiwillige unentgeltliche Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten, wobei i. d. R. Einigkeit zwischen beiden über die Unentgeltlichkeit besteht. Unentgeltlichkeit setzt voraus, dass die Zuwendung ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wird und nicht mit einer bestimmten Gegenleistung in zeitlichem oder sonstigem unmittelbarem Zusammenhang steht. Erfolgt die Zuwendung, um eine bestimmte Gegenleistung zu erreichen, fehlt die Unentgeltlichkeit; es liegt kein „Geschenk” vor (vgl. Urteil des BFH vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BStBl II 1993, 806). Damit tritt auch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit nach Nr. 1 nicht ein.
Im Streitfall wurden den Kunden die Kosten für die Alaska-Reise grundsätzlich in Rechnung gestellt. Die von den Reiseteilnehmern bezahlten Reisekosten stellen eine Gegenleistung dar. Diese Reise war daher nicht unentgeltlich.
Aber auch eine sog. gemischte Schenkung (Zusammenfassung eines Leistungsaustauschs mit einer Schenkung), bei der der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen wäre, liegt im Streitfall nicht vor. Dies ergibt sich daraus, als die Klägerin ihren Kunden die Reise nicht verbilligt zuwenden wollte, sondern die Unterdeckung daraus resultierte, dass die kalkulierte Teilnehmerzahl nicht erreicht wurde.
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist damit nicht einschlägig.
– Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen nicht abzugsfähig, wenn sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Zweck der Vorschrift ist es, übertriebenem Aufwand im betrieblichen Bereich vorzubeugen. Die Aufwendungen müssen die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder Dritter berühren. Bei einer Reise wird zumindest die Lebensführung der Reiseteilnehmer betroffen.
Für die Frage, ob Aufwendungen unangemessen sind, wird auf die allgemeine Verkehrsauffassung abgestellt. Verkehrsauffassung ist die Ansicht der „billig und gerecht Denkenden” der betroffenen Bevölkerungskreise. Unangemessenheit liegt vor, wenn diese Bevölkerungskreise es als anstößig empfinden, den betreffenden Aufwand über den Abzug als Betriebsausgaben teilweise auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Ausgangspunkt ist immer, dass der Steuerpflichtige frei entscheiden kann, welchen Aufwand er im betrieblichen Interesse betreibt. Uneingeschränkt gilt dies aber nur, wenn und soweit seine Entscheidung ausschließlich von betrieblichen Motiven beeinflusst wird. Die Unangemessenheit der Aufwendungen hängt insbesondere davon ab, ob sie als Betriebsausgaben zweckmäßig, zur Verfolgung des mit ihnen jeweils verfolgten Ziels erforderlich und durch wirtschaftlich vernünftige Gründe zu rechtfertigen sind. Zieht der Unternehmer aus den Aufwendungen objektiv erkennbare betriebliche Vorteile, so spricht dies für die Angemessenheit, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten betrieblichen Vorteile die fraglichen Kosten ebenfalls aufgewendet hätte.
Die Frage, ob Aufwendungen angemessen sind, richtet sich nur nach den Umständen des Einzelfalls, wie Umsatz, Gewinn, Repräsentationsbedürfnis der Branche, Häufigkeit und Intensität der betrieblichen bzw. privaten Nutzung.
Im Streitfall ist nicht erkennbar, dass einzelne Teile der Reise unüblich teuer gewesen sein könnten. Auch die Reise im Ganzen ist – vor allem in Hinblick auf die Größe der Klägerin (Umsätze in den Streitjahren jeweils über 30 Mio. DM) – nicht unangemessen teuer. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Reisekosten von den Reiseteilnehmern selbst hätten getragen werden sollen. Der Fehlbetrag kam dadurch zustande, dass der kalkulierte Reisepreis durch die kurzfristige Absage von 18 Reiseinteressenten nicht mehr kostendeckend war. Der „Verlust” beruht nicht auf überhöhten Kosten sondern auf zu niedrigen Einnahmen.
c) Die vom FA nicht berücksichtigten Aufwendungen für die Gourmet-Rallye im Jahr 2001 in Höhe von 2.219 DM stellen in dieser Höhe ebenfalls abziehbare Betriebsausgaben dar.
– Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen zu der Alaska-Reise Bezug genommen. Auch hier liegen weder Geschenke noch unangemessene Aufwendungen vor.
– Soweit das FA Bewirtungskosten in Zusammenhang mit der Gourmet-Rallye (692 DM) nicht zum Abzug zugelassen hat, wurde dies mit der Klage nicht angegriffen. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar.
d) Die angegriffenen Körperschaftsteuerbescheide sind damit wie folgt zu ändern: In den Jahren 2000 und 2001 sind weitere Betriebsausgaben zu berücksichtigen und zwar 16.000 DM für 2000 und 2.219 DM für 2001. Die verdeckten Gewinnausschüttungen sind für 1999 um 41 DM und für 2001 um 224 DM zu reduzieren.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO und § 711 ZPO.
3. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Der Senat bejaht die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wie bei einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Überlassung eines Flugzeugs deren Höhe zu ermitteln ist.
Sollte der BFH davon ausgehen, dass die Ermittlung einer Kostenmiete unzutreffend ist und stattdessen die Charterkosten von völlig anderen Flugzeugtypen oder von privaten Gelegenheitsvermietern anzusetzen sind, wäre unter Berücksichtigung der beim FA liegenden Beweislast von dem Ergebnis des von der Klägerin eingereichten Kurzgutachtens auszugehen. Für die private Flugzeugnutzung wäre dann als vGA für 1999 statt 32.980 DM 9.000 DM und für 2001 statt 193.594 DM 61.029 DM anzusetzen und dem Klageantrag in voller Höhe statt zu geben.