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  • 02.11.2010

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 16.03.2010 – 3 K 102/08

    1. Der anfechtungsrechtliche Begriff der „Rechtshandlung” meint jedes Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Dazu zählen neben Willenserklärungen auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst.

    2. Das Vorsteuerabzugsrecht aus Eingangsrechnungen führt erst dann zu einem erfüllbaren Vorsteuervergütungsanspruch, gegen den bei Vorliegen der übrigen Aufrechnungsvoraussetzungen die Aufrechnung mit Steuerforderungen erklärt werden kann, wenn sich aus der mit der Steueranmeldung vorzunehmenden Saldierung ein Guthaben des Steuerpflichtigen ergibt.

    3. Für die Frage der Anfechtbarkeit kann nicht danach unterschieden werden, zu wessen Gunsten bei der Berechnung nach § 16 Abs. 2 UStG eine Zahllast entsteht.

    4. Ob die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch den Schuldner eine anfechtbare Rechtshandlung sein kann, konnte im Streitfall offenbleiben.


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Finanzrechtsstreit

    hat der 3. Senat unter Mitwirkung des Präsidenten des Finanzgerichts … der Richterin am Finanzgericht … der Richterin am Finanzgericht … des ehrenamtlichen Richters … der ehrenamtlichen Richterin … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 16.03.2010 für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

    3. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung eines Umsatzsteuervergütungsanspruches des Schuldners mit rückständigen Steuerschulden.

    Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts D vom 01.03.2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen des X e.V. (Schuldner).

    Am 21.12.2000 stellte der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht D. Mit Beschluss vom 29.12.2000 ordnete das Amtsgericht daraufhin die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom 01.03.2001 eröffnet. Der Beklagte meldete im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens Forderungen i.H.v. 8.494,07 DM zur Tabelle an, die in der Folge vollumfänglich zur Tabelle festgestellt worden sind.

    Am 03.07.2002 reichte der Kläger eine Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum 01.01.2001 bis 28.02.2001 ein. Die Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum 01.03.2001 bis 31.12.2001 ging beim Beklagten am 21.05.2004 ein.

    Am 26.08.2004 erließ der Beklagte einen Umsatzsteuerbescheid für den Zeitraum 01.03. bis 31.12.2001 und setzte eine Umsatzsteuer i.H.v. 711,72 Euro fest. Für den Zeitraum 01.01.2001 bis 18.02.2001 erfolgte mit Datum vom 10.09.2004 zunächst eine Steuerberechnung, in der ein Vorsteuervergütungsanspruch i.H.v. 7.599,33 Euro ausgewiesen wurde. Der Beklagte wich hierbei von den Erklärungen ab, indem er als steuerfrei erklärte Umsätze als steuerpflichtig behandelte und den Vorsteuerabzug aus damit zusammenhängenden Eingangsumsätzen zuließ.

    Laut Umbuchungsmitteilung vom 05.11.2004 verrechnete der Beklagte den Vorsteuervergütungsanspruch in voller Höhe mit offenen Steuerforderungen gegen den Schuldner. Hierüber erging am 13.05.2005 an den Kläger ein Abrechnungsbescheid.

    Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte nur teilweise Erfolg. Im Rahmen der Einspruchsbearbeitung erging am 16.08.2007 zunächst ein Umsatzsteuerbescheid für den Zeitraum 01.01.2001 bis 18.02.2001, in dem ein Vorsteuervergütungsanspruch i.H.v. 7.599,33 Euro festgesetzt wurde. Dieser Bescheid ist mittlerweile bestandskräftig. Weiter erfolgte mit Bescheid vom 18.09.2007 eine Änderung des Abrechnungsbescheides vom 13.05.2005 dergestalt, dass nunmehr lediglich 3.368,79 Euro wie folgt verrechnet worden sind:

    Lohnsteuer für November 20002.014,56 Euro
    Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer für November 200099,58 Euro
    Kirchensteuer zur Lohnsteuer für November 20000,21 Euro
    Umsatzsteuer für 20001.254,44 Euro
    Hierbei ermittelte der Beklagte aus der Differenz aus der Umsatzsteuer auf Lieferungen und Leistungen für den gesamten Besteuerungszeitraum 2001 i.H.v. 14.573,57 DM und der auf den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung entfallenden Vorsteuern i.H.v. 21.161,92 DM einen Vorsteuervergütungsanspruch in Höhe von 3.368,57 Euro, der vor Insolvenzeröffnung begründet und nicht durch Saldierung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG verbraucht ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung des Abrechnungsbescheides (Bl. 110 ff. der Rechtsbehelfsakte) Bezug genommen.

    Der diesbezüglich aufrecht erhaltene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12.12.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Kläger mit Klage vom 14.01.2008 gewandt.

    Der Kläger ist der Auffassung, die Aufrechnung sei gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, da der Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe, und verweist hierzu auf das Urteil des BGH v. 22.10.2009 – IX ZR 147/06. Die Rechtshandlung bestehe in der Bestellung und Entgegennahme von Leistungen. Sofern als anfechtbare Rechtshandlung die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zu sehen sei, scheitere die Anfechtung nicht daran, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe besteht. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des BGH zum Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen (Beschluss v. 03.11.2005 – IX ZR 35/05) und zur Abführung von Lohnsteuer (Beschluss v. 22.01.2004 – IX ZR 39/03).

    Der Kläger beantragt,

    den Abrechnungsbescheid vom 18.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2007 dahingehend zu ändern, dass ein weiteres Vorsteuerguthaben in Höhe von 3.368,57 Euro nicht durch Aufrechnung erloschen ist.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er nimmt auf die Begründung der Einspruchsentscheidung Bezug.

    Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die zu Gericht gereichten Behördenakten Bezug genommen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    1. Der Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig, da der Erstattungsanspruch i.H.v. 3.368,57 Euro durch Aufrechnung gemäß §§ 226, 47 AO erloschen ist. Der Aufrechnung steht insbesondere nicht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. Der Beklagte hat die Aufrechnungsmöglichkeit nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt.

    Der anfechtungsrechtliche Begriff der Rechtshandlung ist im weitesten Sinne zu verstehen. Er meint jedes Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Dazu zählen neben Willenserklärungen auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (BFH-Urteil v. 23.09.2009 – VII R 43/08, BFH/NV 2010, 276) und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst (BGH-Urteil v. 22.10.2009 – IX ZR 147/06, WM 2009, 2394 = ZInsO 2009, 2334).

    a) Der Abschluss von Verträgen, Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Erteilung von Rechnungen können daher grundsätzlich anfechtbare Rechtshandlungen darstellen. Allerdings hat der Beklagte die Möglichkeit zur Aufrechnung nicht durch diese Handlungen erlangt.

    Die Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung und die Erteilung einer Rechnung sind gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG Voraussetzung für die Entstehung eines Vorsteuer abzugsrechts. Hierdurch erlangt der Unternehmer jedoch noch keinen Vorsteuer vergütungsanspruch. Einzelne Vorsteuerbeträge sind umsatzsteuerrechtlich lediglich unselbständige Besteuerungsgrundlagen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen. Erst wenn sich aus der mit der Steueranmeldung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG vorzunehmenden Saldierung ein Guthaben des Steuerpflichtigen ergibt, besteht ein erfüllbarer Anspruch, gegen den die Aufrechnung mit Steuerforderungen erklärt werden kann, sofern die übrigen Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen (BFH-Urteile v. 14.01.2009 – VII S 24/08, BFH/NV 2009, 885; v. 16.01.2007 – VII R 7/06, BStBl. II 2007, 745, und VII R 4/06, BFHE 216, 385 = BStBl. II 2007, 747, jeweils m.w.N.).

    Die abweichende Auffassung des Klägers vermag aus den genannten Gründen nicht zu überzeugen. Der Senat schließt sich daher auch nicht der vom BGH mit Urteil v. 22.10.2009 – IX ZR 147/06, a.o.O., vertretenen Auffassung an. Zwar betrifft der dort entschiedene Fall die Frage, ob das Finanzamt eine Umsatzsteuerforderung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Für die Frage der Anfechtbarkeit kann jedoch nicht danach unterschieden werden, zu wessen Gunsten bei der Berechnung nach § 16 Abs. 2 UStG eine Zahllast entsteht.

    b) Der Schuldner hat das Umsatzsteuerguthaben nicht durch die an ihn erbrachten und in Rechnung gestellten Lieferungen und sonstigen Leistungen anderer Unternehmer erlangt, sondern durch die Umsatzsteuererklärungen für 2001, in denen der Kläger als Insolvenzverwalter für den Schuldner – wie es § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG erfordert – die in den Besteuerungszeitraum fallenden Vorsteuerbeträge von der berechneten Umsatzsteuer abzusetzen hatte.

    Die maßgeblichen Handlungen – Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen – sind im vorliegenden Fall nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter selbst vorgenommen worden. Es handelt sich somit schon aus diesem Grunde nicht um anfechtbare Rechtshandlungen i.S.v. § 129 ff. InsO. Es kann daher dahinstehen, ob den Beschlüssen des BGH v. 03.11.2005 – IX ZR 35/05 (Haufe-Index 1456742) und v. 22.01.2004 – IX ZR 39/03 (BFH/NV Beilage 2004, 329) entnommen werden kann, dass die Abgabe einer Umsatzsteuerklärung durch den Schuldner – anders als vom BFH im Urteil vom 14.01.2009 – VII S 24/08 (BFH/NV 2009, 885) vertreten – eine anfechtbare Rechtshandlung sein kann.

    c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vergütungsanspruch erst durch eine – nach Insolvenzeröffnung erfolgte – abweichende Festsetzung i.S.v. § 164 Abs. 2 i.V.m. § 168 Satz 1 AO durch den Beklagten festgesetzt wurde. Nach § 85 AO war der Beklagte verpflichtet, sicherzustellen, dass die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festgesetzt werden und insbesondere Steuervergütungen nicht zu Unrecht versagt werden. Daher oblag es dem Beklagten, die in den Umsatzsteuererklärungen enthaltenen Berechnungen zu überprüfen. Die abweichende rechtliche Beurteilung des erklärten Sachverhalts und die abweichende Berechnung stellen daher keine anfechtbare Rechtshandlung dar.

    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.

    VorschriftenInsO § 96 Abs. 1 S. 3, UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 16 Abs. 2 S. 1, AO § 226