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  • 02.11.2010

    Finanzgericht München: Urteil vom 28.07.2010 – 9 K 1083/10

    1. Eine von einem volljährigen Kind in einem Zeitraum, in dem das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit kann die Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausschließen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).

    2. Hat der volljährige Sohn die Schulausbildung abgebrochen, sich sofort um einen Platz an einer Technikerschule beworben und bis zum Beginn des Unterrichts in der Technikerschule länger als vier Monate eine ausbildungsfremde Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt, so ist ernstlich zweifelhaft, ob der Sohn während der Vollzeiterwerbstätigkeit überhaupt den Tatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    hat der 9. Senat des Finanzgerichts München … ohne mündliche Verhandlung am 28. Juli 2010

    für Recht erkannt:

    1. Der Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid wird insoweit aufgehoben, als die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar und Februar 2009 sowie September bis Dezember 2009 aufgehoben und Kindergeld für den Zeitraum Januar und Februar 2009 zurückgefordert wurde.

    2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

    3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

    4. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand:

    Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn B, geboren am 27. Dezember 1986, Kindergeld für die Zeit von Januar bis Februar und von September bis Dezember 2009 sowie der Kinderbonus für 2009 zusteht.

    Auf seinen Antrag gewährte die Agentur für Arbeit A – Familienkasse – (Beklagte) dem Kläger zunächst Kindergeld für seinen Sohn B ab Januar 2009. Nachdem der Kläger die Familienkasse davon informierte, dass der Sohn die Schulausbildung am 13. Februar 2009 abgebrochen habe, stellte diese die Kindergeldzahlung ab Februar 2009 ein. Mit Verfügungen vom 4. bzw. 12. Mai 2009 zahlte die Beklagte Kindergeld für Februar 2009 i.H.v. 164 EUR sowie den Kinderbonus i.H.v. 100 EUR nach und hob mit Bescheid ebenfalls vom 4. Mai 2009 die Kindergeldfestsetzung ab März 2009 auf.

    Am 13. Oktober 2009 beantragte der Kläger erneut Kindergeld für seinen Sohn B ab September 2009 und legte auf die Anfrage der Familienkasse eine Verdienstbescheinigung der C-AG für September 2009, ein Bewerbungsschreiben vom 13. Februar 2009 sowie einen Bewilligungsbescheid über Aufstiegsfortbildungsförderung vom 10. Februar 2009 für die Zeit ab Oktober 2009 vor. Auf die Verdienstbescheinigung, das Bewerbungsschreiben und den Bewilligungsbescheid wird Bezug genommen. Weitere Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz liegen nicht vor.

    Daraufhin hob die Familienkasse wegen voraussichtlicher Überschreitung des Jahresgrenzbetrags die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 8. Dezember 2009 ab Januar 2009 auf und forderte Kindergeld für die Monate Januar und Februar 2009 i.H.v. 328 EUR sowie den Kinderbonus i.H.v. 100 EUR zurück. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen (vgl. Einspruchsentscheidung vom 5. März 2010).

    Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger weiterhin Kindergeld für seinen Sohn B für die Zeit von Januar bis Februar und von September bis Dezember 2009 begehrt. Zur Begründung trägt er vor, der Sohn habe sich in den streitgegenständlichen Monaten in Ausbildung befunden. Die Einkünfte und Bezüge in diesen Monaten hätten den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht überschritten. In den Monaten März bis Mitte September habe sich der Sohn weder in Ausbildung befunden noch sei er ausbildungswillig gewesen. Er habe den Abbruch der Ausbildung selbst herbeigeführt. Die Einkünfte aus seiner Vollzeiterwerbstätigkeit in der Zeit von März bis Mitte September 2009 seien daher bei der Berechung der Einkünfte und Bezüge im Rahmen des Prüfung, ob der anteilige Jahresgrenzbetrag überschritten sei, nicht einzubeziehen.

    Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 25. März und 25. Mai 2009 samt Anlagen Bezug genommen.

    Der Kläger beantragt,

    den Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid insoweit aufzuheben, als die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar und Februar 2009 sowie September bis Dezember 2009 aufgehoben und Kindergeld für den Zeitraum Januar und Februar 2009 zurückgefordert wurde.

    Die Beklagte beantragt

    Klageabweisung.

    Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Einspruchsentscheidung und führt weiter aus, der Bundesfinanzhof (BFH) habe seine typisierende Annahme aufgegeben, volljährige vollzeiterwerbstätige Kinder seien für die Zeit der Vollzeiterwerbstätigkeit unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge nicht zu berücksichtigen. Der Vollzeiterwerbstätigkeit sei bei der Prüfung der Grundtatbestände grundsätzlich keine Bedeutung in der bisherigen Art und Weise beizumessen. Es sei zunächst zu prüfen, ob an mindestens einem Tag des Kalendermonats die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorlägen und anschließend, ob der maßgebliche Jahresgrenzbetrag überschritten sei.

    Im Streitfall erfülle der Sohn des Klägers durchgängig einen Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, so dass auch seine Einkünfte für das gesamte Jahr heranzuziehen seien. Da der Jahresgrenzbetrag überschritten werde, scheide ein Anspruch auf Kindergeld für das Jahr 2009 aus.

    Auf den Schriftsatz vom 29. Juni 2010 wird ergänzend Bezug genommen.

    Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist begründet.

    Zu Unrecht hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar und Februar sowie September bis Dezember 2009 aufgehoben und Kindergeld für die Monate Januar und Februar 2009 i.H.v. 328 EUR sowie den Kinderzuschlag i.H.v. 100 EUR zurückgefordert.

    1. Die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit in den Monaten März bis 13. September 2009 sind nicht zu berücksichtigen. Der maßgebliche Jahresgrenzbetrag wird nicht überschritten.

    a) Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs.4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das, wie der Sohn B des Klägers im Jahr 2009, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn

    das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (Buchstabe a) oder

    sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (Buchstabe b) oder

    eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Buchstabe c)

    und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR im Kalenderjahr (sog. Jahresgrenzbetrag) nicht übersteigen. Wird das Kind nicht während des gesamten Jahres für einen Beruf ausgebildet, ist der Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG zu kürzen. Im sog. Wechselmonat sind die entsprechenden Einkünfte taggenau zu berechnen (Schmidt/Loschelder, EStG, 29. Aufl., § 32 Rz. 63).

    In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Der Tatbestand der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG) wird dabei nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen.

    Eine Vollzeiterwerbstätigkeit kann hingegen eine Berücksichtigung als Kind nach bisheriger Rechtsprechung des BFH ausschließen, wenn das Kind sie in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG) oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG) ausübt. An dieser Rechtsprechung hat sich – entgegen der Auffassung der Verwaltung (vgl. Verfügung des Bundeszentralamts für Steuern vom 4. Juli 2008 St II 2 – S 2282-138/2008, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2008, 716) – durch das BFH-Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BStBl II 2008, 56) nichts geändert (BFH-Urteile vom 21. Januar 2010 III R 62/08, BFH/NV 2010, 871 und III R 68/08, BFH/NV 2010, 872 m.w.N.). Der Senat schließt sich diesen Grundsätzen an.

    Ein Ausbildungsplatz fehlt auch dann, wenn er dem Kind bereits zugesagt worden ist, das Kind ihn aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst später antreten kann (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 77/00, BStBl II 2003, 845). Ernsthaftes Bemühen beginnt jedenfalls mit der Bewerbung. Ernsthaftes Bemühen endet, wenn das Kind eine ausbildungsfremde Tätigkeit aufnimmt bzw. die Ausbildung verschiebt (BFH-Beschluss vom 13. August 2007 III S 9/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2114; BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BStBl II 2003, 843).

    b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger für die Monate Januar und Februar sowie September bis Dezember 2009 einen Anspruch auf Kindergeld sowie auf den Kinderbonus nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG.

    Der Sohn des Klägers erfüllt unstreitig nur in den Monaten Januar und Februar sowie September bis Dezember 2009 im Rahmen seines Besuchs der Technikerschule den Berücksichtigungstatbestand der Ausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG.

    Für die Monate März bis 13. September 2009 hat der Senat erhebliche Zweifel, ob der allenfalls in Frage kommende Berücksichtigungstatbestand eines fehlenden Ausbildungsplatzes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG) vorliegt. Der Sohn hat seine Ausbildung zum 13. Februar 2009 selbst abgebrochen bzw. verschoben. Dass er sich zeitgleich neu für einen Platz an der Technikerschule ab September 2009 beworben hat, ändert hieran nichts, da er unmittelbar danach eine ausbildungsfremde Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen hat. Weitere Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz hat der Sohn nach Auskunft des Klägers nicht getätigt. Die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit wären damit schon allein wegen des fehlenden Berücksichtigungstatbestandes für die Monate März bis 13. September 2009 nicht in die Berechnung einzubeziehen. Unbeschadet dieser Frage führt jedoch auch in dem Fall, dass man den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG als erfüllt ansieht, nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH eine daneben aufgenommene Vollzeiterwerbstätigkeit dazu, dass der Berücksichtigungstatbestand ausgeschlossen wird. Damit sind die während dieser Zeit erzielten Einkünfte und Bezüge bei der Prüfung, ob der (anteilige) Jahresgrenzbetrag überschritten wird, in keinem Fall einzubeziehen.

    c) Die in den Monaten Januar und Februar sowie vom 14. September bis einschließlich Dezember 2009 erzielten Einkünfte und Bezüge überschreiten den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nicht.

    Als maßgeblicher Jahresgrenzbetrag ist aufgrund der Kürzungsmonate anzusetzen:

    Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG7.680 EUR
    Kürzung für die Monate März bis August (7.680 EUR × 6/12)./. 3.840 EUR
    Maßgeblicher Jahresgrenzbetrag3.840 EUR
    Maßgebliche Einkünfte und Bezüge:

    Der Sohn des Klägers hatte im maßgeblichen Zeitraum Januar und Februar sowie vom 14. September bis einschließlich Dezember 2009 keine eigenen Einkünfte.

    Als Bezüge sind von den Zahlungen im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsförderung aufgrund der Bescheide vom 10. Februar 2009 und 20. Oktober 2009 jeweils nur die als Zuschuss, nicht aber die als Darlehen gezahlten Beträge zu berücksichtigen (vgl. Schmidt/Loschelder EStG, 29. Aufl. § 32 Rz. 54).

    Zuschuss Januar und Februar 2009 (2 × 169 EUR)338 EUR
    Zuschuss Oktober bis Dezember 2009 (3 × 305 EUR)915 EUR ./.
    Kostenpauschale (180 × 5/12)./. 75 EUR
    Anzusetzende Bezüge1.178 EUR
    Da die anzusetzenden Bezüge den maßgeblichen anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, hat der Kläger Anspruch auf Kindergeld für die Monate Januar und Februar sowie vom 14. September bis einschließlich Dezember.

    2. Das Verfahren war nicht nach § 74 FGO auszusetzen.

    Nach dieser Vorschrift kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Dies gilt auch für den Fall anhängiger Musterverfahren (vgl. Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl., § 74 Rz. 15).

    Eine Aussetzung des Verfahrens kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn man den Berücksichtigungstatbestand des fehlenden Ausbildungsplatzes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG) für die Zeit von März bis 13. September 2009 nicht als erfüllt ansieht, wozu der Senat neigt (s.o. 1 b). Sieht man hingegen den Berücksichtigungstatbestand als erfüllt an, scheidet eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren III R 34/09 dennoch aus, da der BFH mit Urteil vom 21. Januar 2010 III R 68/08 bereits entschieden hat, dass sich an seiner Rechtsprechung zur Vollzeiterwerbstätigkeit im Zusammenhang mit dem Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchtstabe c EStG (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BStBl II 2002, 481) durch das Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06, BStBl II 2008, 56, nichts geändert hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er im Verfahren II R 34/09, auf das sich die Beklagte beruft, eine andere Entscheidung treffen wird.

    Aus den gleichen Gründen war das von den Parteien beantragte Ruhen des Verfahrens nicht zweckmäßig (§ 155 FGO i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung).

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

    4. Die Revision wird im Hinblick auf die BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 871 und 872 nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da der BFH insoweit offen gelassen hat, ob er an der Rechtsprechung festhält, ein Vollzeiterwerbstätigkeit schließe den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG aus.

    VorschriftenEStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 2