02.11.2010
Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 10.09.2009 – 1 K 1443/05 B
Videokameras (sog. Camcorder), deren Hardware sowohl für die DV-In- als auch für die DV-Out-Funktion mittels einer digitalen Schnittstelle ausgerüstet, deren DV-In-Funktion aber im Zeitpunkt der Einfuhr nicht aktiviert ist, sind als Camcorder mit DV-Out und digitaler Video-In-Funktion (DV-In) in die Codenummer 8525 4099 00 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen, wenn der Benutzer eine leichte Zugriffsmöglichkeit auf die DV-In-Funktion hat; das ist der Fall, wenn der Importeur selbst die Aktivierung der DV-In-Funktion vornimmt und dem Benutzer ein funktionsfähiges Gerät übergibt.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 1. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht …, die Richterin am Finanzgericht …, den Richter am Finanzgericht … sowie die ehrenamtlichen Richter Herr … und Frau …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die von der Klägerin in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Camcorder mit der Bezeichnung xxx mit digitaler Video-Out-Funktion (DV-Out) in die Codenummer 8525 4091 00 0 oder als Camcorder mit DV-Out und digitaler Video-In-Funktion (DV-In) in die Codenummer 8525 4099 00 0 der Kombinierten Nomenklatur – KN – einzureihen sind.
Bei der Einfuhrware handelt es sich um Geräte, deren Hardware sowohl für die DV-In- als auch für die DV-Out-Funktion mittels einer digitalen Schnittstelle ausgerüstet ist. Im Zeitpunkt der Einfuhr war die DV-In-Funktion nicht aktiviert. Diese Funktion wurde vielmehr im Betrieb der Klägerin vor der Weitergabe an ihre Abnehmer mittels Software aktiviert. Eine Veränderung der Hardware des Camcorders war hierbei nicht notwendig. Ausweislich der Bedienungsanleitung wurden die Camcorder mit aktiviertem Video-Eingang vertrieben.
Mit Anmeldung vom X.X.2001 meldete die Klägerin 200 Stück digitale Video Camcorder mit Ursprung Japan zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft an. Die Anmeldung wurde am X.X.2001 vom Hauptzollamt …angenommen und die Waren wurden in den freien Verkehr überführt. Die Klägerin meldete die Camcorder als solche der Codenummer
8525 4091 00 0 KN und als „nur mit Aufzeichnungs- und Wiedergabemöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes” (DV-Out-Camcorder) an. Hierfür ist ein Zollsatz von 4,9% vorgesehen.
Bei der Prüfung der Einfuhrunterlagen und der technischen Dokumentation für die angemeldeten Camcorder stellten die Abfertigungsbeamten fest, dass die angemeldeten Camcorder mit der Schnittstelle IEEE ausgestattet sind. Den Unterlagen war zu entnehmen, dass diese Camcorder über einen sogenannten DV-Eingang verfügen, der es möglich macht, Bild und Ton von einem externen Gerät aufzunehmen. Aufgrund dieser Feststellungen gelangte das Zollamt zu dem Ergebnis, dass die Camcorder der Codenummer 8525 4099 00 0 zuzuweisen seien, und erhob mit der angefochtenen Abgabenberechnung vom X.X.2001 den für diese Unterposition im Zolltarif vorgesehenen Zoll in Höhe von 14% des Warenwertes. Gegen diese Abgabenberechnung erhob die Klägerin fristgerecht Einspruch, der nicht begründet worden ist.
Mit Einspruchsentscheidung vom 08.09.2005 wies der Beklagte, der das Verfahren für das zwischenzeitlich aufgelöste Hauptzollamt … weiterführte, den Einspruch als unbegründet zurück. Er stützte sich bei dieser Entscheidung darauf, dass am 06.07.2001 eine Ergänzung der Erläuterungen zur KN zu Unterposition 8525 4099 im Amtsblatt der EG Nr. C 190 veröffentlicht worden war. Die Ergänzung lautet:
„Hierher gehören auch „Camcorder”, bei denen der Videoeingang durch eine Abdeckung (Blende) oder auf andere Weise verschlossen ist, oder bei denen der Videoanschluss erst nachträglich mit Hilfe von Software als Videoeingang aktiviert werden kann. Die Geräte sind aufgrund ihrer Beschaffenheit trotzdem in der Lage, Fernsehprogramme und andere extern eingehende Videosignale aufzuzeichnen”.
Der Beklagte führt weiter aus, dass diese rechtlich nicht verbindlichen Erläuterungen der Kommission national in das Handbuch der Erläuterungen zur KN aufgenommen worden seien. Die Zulässigkeit dessen sei vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften – EuGH – ausdrücklich bejaht worden, um eine einheitliche Anwendung der Nomenklatur in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten (Urteil des EuGH vom 08.12.1970, Az. 14/70, ZfZ 1971, 140).
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Die Klägerin macht geltend, dass im maßgebenden Einfuhrzeitpunkt bei der Einfuhrware die DV-In-Funktion nicht bestanden habe, so dass die fraglichen Camcorder allenfalls unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift – AV – 2a in Verbindung mit AV 6 als unfertige bzw. unvollständige Waren, die bereits über die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Waren verfügen würden, in die Unterposition 8525 4099 KN einzureihen seien. Die streitigen Camcorder seien jedoch im Einfuhrzeitpunkt vollständig, da keine Teile fehlen würden oder ein Zusammenbau notwendig wäre. Mit der vom Beklagten angeführten Erläuterung der Kommission vom 06.07.2001 sei der Anwendungsbereich der Unterposition 8525 4099 KN über den Wortlaut hinaus ausgeweitet worden, da die Waren im Einfuhrzeitpunkt objektiv nur in der Lage gewesen seien, von der Kamera selbst aufgenommene Bilder aufzuzeichnen. Damit habe die Kommission die ihr eingeräumten Befugnisse überschritten. Die Kommission hätte eine derartige Entscheidung allenfalls in Form einer Einreihungsverordnung erlassen dürfen. Ferner sei die fragliche Erläuterung der Kommission unbestimmt und verstoße insoweit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Bestimmtheit. Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.09.2007 Rechtssachen C-208/06, C-209/06 (Beilage zu BFH/NV 1/2008, 52) hat die Klägerin ausgeführt, dass für die Einreihung in die Unterposition 8525 4099 KN entscheidend sei, ob die Aktivierung eine komplexe oder einfache Maßnahme für einen Benutzer ohne besondere Fähigkeiten (Durchschnittsverbraucher) darstelle. Entscheidungserheblich sei nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs daher die Frage, ob die Grundversionen des Camcorders in dem Zustand, wie sie sich bei der Überführung in den freien Verkehr befinden, von einem privaten Durchschnittsverbraucher in einem nicht komplexen Vorgang mit einer DV-In-Funktion versehen werden könnten. Bei der nachträglichen Aktivierung dieser Funktion handele es sich um einen komplexen Vorgang. Im Übrigen sei die Klägerin als Technologiekonzernunternehmen und Herstellerin von Camcordern kein Benutzer ohne besondere Kenntnisse im Sinne der EuGH-Entscheidung. Demnach sei irrelevant, dass die Klägerin in ihrer Produktionsstätte die Camcorder nachträglich ohne Funktionsverluste habe freischalten können.
Die Klägerin beantragt,
den Abgabenbescheid vom X.X.2001 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2005 dahingehend zu ändern, dass die Camcorder in die Unterposition 8525 4091 KN eingereiht werden,
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Wege der Vorabentscheidung einzuholen,
weiter hilfsweise, gegen ein etwaiges abweisendes Urteil des Finanzgerichts die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen und verweist darauf, dass der EuGH die Einreihung der Camcorder in die Unterposition 8525 4099 bejahe, auch wenn die DV-In-Funktion erst nach dem Zeitpunkt der Zollabfertigung freigeschaltet werden könne. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt habe es jedoch keiner Freischaltung der DV-In-Funktion durch die Benutzer bedurft, da die Camcorder bereits mit dieser Funktion an die Benutzer verkauft worden seien. Demzufolge seien auch die von dem EuGH festgelegten Voraussetzungen, unter denen die Camcorder – bei nachträglicher Freischaltung der DV-In-Funktion durch die Benutzer – in die Unterposition 8525 4099 KN einzureihen seien, für den hier vorliegenden Sachverhalt unerheblich.
Da die hier streitgegenständlichen Camcorder aufgrund ihrer Beschaffenheit im maßgeblichen Zeitpunkt der Zollabfertigung bereits in der Lage gewesen seien, von außerhalb eingehende Bild- und Tonsignale aufzuzeichnen und diese Funktion nachträglich mittels Software aktiviert worden sei, sich die DV-In-Funktion im maßgeblichen Zeitpunkt der Zollabfertigung bereits mittels der technischen Unterlagen habe überprüfen lassen, der angestrebte Verwendungszweck darin bestanden habe, auch von außerhalb eingehende Bild- und Tonsignale aufzeichnen zu können, und die DV-In-Funktion auch durch die Klägerin – als Einführerin – zum Zweck des Verkaufs an die Benutzer freigeschaltet worden sei, sei die Einreihung der Camcorder in die Unterposition 8525 4099 KN zwingend.
Mit Beschluss vom 06.11.2006 ist das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim EuGH anhängigen Verfahren C-209/06 angeordnet worden. Am 02.01.2008 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.
Dem Gericht hat ein Band Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Abgabenbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat die streitbefangenen Camcorder zu Recht in die Unterposition 8525 4099 KN eingereiht.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Außerdem hat der EuGH festgestellt, dass das entscheidende Kriterium für die Tarifierung der Waren nach der KN in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Erzeugnisse in dem Zustand, in dem sie zur Zollabfertigung gestellt werden, zu suchen ist (Urteil vom 27.09.2007 C-208/06, C-209/06, BFH/NV Beilage 1/2008, 52). Diese Merkmale und Eigenschaften der Erzeugnisse müssen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nachprüfbar sein. Darüber hinaus kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt. Bezüglich der Einreihung von Camcordern hat der EuGH (a.a.O.) festgestellt, dass ein Camcorder nur dann in die Unterposition 8525 4099 KN im Sinne von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistischer Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 2263/2000 vom 13.10.2000 und Nr. 2031/20001 vom 06.08.2001 der Kommission geänderten Fassung einzureihen ist, wenn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung die Funktion zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrophons freigeschaltet ist oder wenn diese Funktion, selbst wenn der Hersteller nicht auf dieses Merkmal hinweisen wollte, nachträglich von einem Benutzer ohne besondere Kenntnisse leicht freigeschaltet werden kann, ohne dass der Camcorder materiell verändert wird. Im Falle einer nachträglichen Freischaltung ist außerdem erforderlich, dass der Camcorder zum einen nach der Freischaltung in der gleichen Weise funktioniert wie ein Camcorder, bei dem die Funktion zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrophons zum Zeitpunkt der Zollabfertigung aktiv ist, und dass er zum anderen autonom funktioniert. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss zum Zeitpunkt der Zollabfertigung geprüft werden können. Der EuGH hat ferner festgestellt, dass das wesentliche Merkmal eines Camcorders der Unterposition 8525 4099 KN insbesondere die DV-In-Funktion ist, d.h. seine Fähigkeit, extern eingehende Videosignale aufzuzeichnen (EuGH, a.a.O., Rz 39). Der Benutzer kann auf diese Fähigkeit unmittelbar zugreifen, wenn der Hersteller eine leichte Aktivierung der DV-In-Funktion dadurch vorgesehen hat, dass sie in der dem Käufer beim Kauf des Gerätes zur Verfügung gestellten Bedienungsanleitung erläutert wird (EuGH, a.a.O., Rz 40). Unerlässlich ist dabei, dass die Camcorder vor der Freischaltung der DV-In-Funktion über eine die Hauptmerkmale dieser Funktion aufweisende Struktur verfügen und dass die Elemente, die deren Aktivierung ermöglichen, nicht durch externes Material hinzugefügt werden müssen.
Nach Maßgabe dieser vom EuGH aufgestellten Grundsätze sind die im Streitfall fraglichen Camcorder in die Unterposition 8525 4099 einzureihen. Aus den vom EuGH postulierten Voraussetzungen lässt sich ersehen, dass es entscheidend auf die leichte Zugriffsmöglichkeit des Benutzers auf die DV-In-Funktion ankommt. Dies ist im Streitfall gegeben, da die Klägerin selbst die Aktivierung dieser Funktion vornimmt und dem Benutzer ein insoweit funktionsfähiges Gerät übergibt. Wenn es nach der Rechtsprechung des EuGH ausreicht, dass ein unerfahrener Benutzer selbst in der Lage ist, die fragliche Funktion zu aktivieren, gilt dies umso mehr für den Fall, dass der Benutzer überhaupt keine eigenen Aktivitäten entfalten muss, um diese Funktion zu seiner Verfügung zu haben.
Das Gericht hält diese Auslegung der EuGH-Grundsätze für offenkundig und eindeutig, so dass eine weitere Vorlage an den EuGH nicht erforderlich ist. Dem Hilfsantrag der Klägerin, das Verfahren zu diesem Zweck auszusetzen, ist das Gericht daher nicht gefolgt.
Das gefundene Ergebnis entspricht auch dem Wortlaut der von der Kommission veröffentlichten Erläuterung zur KN, Unterposition 8525 4099, wonach es nicht darauf ankommt, wer die Video-In-Funktion aktiviert hat, sondern darauf, dass der Videoanschluss nachträglich aktiviert werden kann, so dass die Geräte auf Grund ihrer Beschaffenheit in der Lage sind, Fernsehprogramme und andere extern eingehende Videosignale aufzuzeichnen. Soweit die Klägerin meint, die Kommission habe mit dieser Erläuterung ihre Befugnisse überschritten und eine derartige Regelung allenfalls in Form einer Verordnung erlassen dürfen, ist dem entgegenzuhalten, dass der EuGH mit Urteil vom 05.06.2008 C-312/07, EuGHE 2008, I – 04165), festgestellt hat, dass die Erläuterung zwar keine zwingende Wirkung entfalte, aber im Einklang zur KN stünde und deren Bedeutung nicht ändern würde. Der Erlass einer neuen Einreihungsverordnung wäre demnach nicht notwendig gewesen. Im Übrigen können die Erläuterungen jedenfalls als maßgebliches Erkenntnismittel für die Auslegung der Positionen des gemeinsamen Zolltarifs herangezogen werden (EuGH-Urteil vom 08.12.1970 C-14/70, ZfZ 1971, 140).
Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Einreihung in die Unterposition 8525 4099 liegen vor. Der Camcorder wird materiell nicht verändert, da die Hardware für die DV-In- Funktion zum Zeitpunkt der Zollabfertigung komplett vorhanden ist und die Aktivierung lediglich mittels Umkodierung der Software erfolgt. Im übrigen setzt die Einreihung des Camcorders in die Unterposition 8525 4099 voraus, dass der Camcorder, nachdem der Eingriff vorgenommen und die DV-In-Funktion freigeschaltet wurde, in der gleichen Weise wie ein anderer Camcorder funktioniert, bei dem diese Funktion von vornherein ausdrücklich vorgesehen ist. Vor allem muss dieser Camcorder wie Letzterer verwendet werden können, um autonom und unabhängig von externem Material oder externer Software von außen eingehende Videosignale aufzeichnen zu können. Anhaltspunkte, die gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen sprechen, sind nicht vorhanden; sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Bedienungsanleitung oder der Beschreibung der bei der Klägerin nach der Zollabfertigung durchgeführten Maßnahmen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.