26.10.2009
Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 04.05.2005 – 3 K 282/03
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigten, wenn die private Nutzung des Zimmers nahezu ausgeschlossen ist.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für ein Arbeitszimmer bei deren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten in Höhe von 2.400 DM zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Einfamilienhäuser X und Y. Die Gebäude grenzen aneinander. Das Einfamilienhaus X bewohnt die Klägerin selbst. Das Einfamilienhaus Y hat sie seit dem 15. August 1995 an ihre Eltern vermietet.
In ihren Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen 1999 und 2000 machte die Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objektes Y u.a. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, belegen in dem von ihr bewohnten Einfamilienhaus X, in Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten geltend. Das Arbeitszimmer hatte die Klägerin in den vorherigen Jahren für die Tätigkeit als „Vertriebsbeauftragte Außendienst Gebiet Nord” der Firma A GmbH genutzt. Zum 1. Januar 1999 wechselte sie zu der Firma B GmbH. Dort stand ihr, im Gegensatz zu ihrer Tätigkeit bei der Firma A GmbH, ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Einrichtung des Arbeitszimmers veränderte die Klägerin nicht. Das Arbeitszimmer ist ausgestattet mit Aktenschränken, Schreibtisch, PC, Fax und Telefon.
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit ESt-Bescheiden für 1999 und 2000 jeweils vom 12. April 2002 nicht.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung trug sie u.a. vor, dass auf ein häusliches Arbeitszimmer nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel die Vorschrift des § 12 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht anzuwenden sei.
Mit Schreiben vom 2. April 2003 forderte das Finanzamt die Klägerin auf mitzuteilen, in welchem zeitlichen Umfang das Arbeitszimmer für die Vermietungstätigkeit genutzt worden sei und welche Arbeiten im Einzelnen dort für diese Tätigkeit vorgenommen worden seien.
Daraufhin machte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2003 geltend, dass es nicht darauf ankomme, in welchem zeitlichen Umfang das Arbeitszimmer für die Vermietungstätigkeit genutzt worden sei. Es komme lediglich darauf an, dass es ausschließlich dafür genutzt worden sei. Das sei der Fall gewesen. Nachdem die Nutzung für berufliche
Zwecke entfallen gewesen sei, sei nur noch die Nutzung für die Verwaltung der Vermietung und Verpachtung verblieben.
Während des Einspruchsverfahrens änderte das Finanzamt am 1. August 2002 die ESt-Bescheide 1999 und 2000 aus hier nicht mehr streiterheblichen Gründen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 2003 änderte das Finanzamt die angefochtenen ESt-Bescheide 1999 und 2000 erneut aus hier nicht mehr streiterheblichen Gründen und setzte die ESt für 1999 auf 45.615 DM und für 2000 auf 81.030 DM fest. Im Übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Am 22. September 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Das Arbeitszimmer sei ausschließlich für die Vermietungstätigkeit genutzt worden. Im Arbeitszimmer sei sämtlicher Schrift- und Telefonverkehr sowie die Verwaltung durchgeführt worden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang das Arbeitszimmer für Vermietungstätigkeit genutzt worden sei. Es komme lediglich darauf an, dass es ausschließlich dafür genutzt werde.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 4. November 2003 und vom 27. Februar 2004 sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die ESt-Bescheide für 1999 und 2000, jeweils vom 1. August 2002, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2003 zu ändern und für 1999 und 2000 Bürokosten in Höhe von jeweils 2.400 DM als zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen und dementsprechend die ESt 1999 und 2000 neu festzusetzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen,
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakte 3 K 281/03, ESt-Akte 1997 - 2000 und Rechtsbehelfsakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Finanzamt die begehrten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG in der in den Streitjahren maßgeblichen Fassung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG nur dann nicht, wenn entweder die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen grundsätzlich auf 2.400 Deutsche Mark begrenzt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG).
Streiterheblich ist vorliegend allein, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer jedenfalls in begrenzter Höhe (2.400 DM) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das ist jedoch nicht der Fall.
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden grundsätzlich alle Aufwendungen Werbungskosten, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Andererseits besteht nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die durch die Lebensführung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dienen die Aufwendungen sowohl dem Beruf als auch der Lebensführung, sind sie wegen des in dieser Vorschrift enthaltenen Aufteilungs- und Abzugsverbots grundsätzlich insgesamt nicht abziehbar. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das Hineinspielen privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Dementsprechend sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist (z.B. BFH, Urteil vom 28. August 1991 VI R 59/87, BFH/NV 1992, 34). Dieser Grundsatz gilt auch nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1996, das die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten ab 1. Januar 1996 lediglich gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht hat (Schmidt, EStG, 24. Auflage 2005, § 4 Rz. 590).
Im Streitfall hat die Klägerin ihr häusliches Arbeitszimmer nicht nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke, d.h. hier für Vermietungszwecke, genutzt. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung (im Gegensatz zu ihrer schriftsätzlichen Einlassung) glaubhaft vorgetragen hat, nutzt sie ihr Arbeitszimmer auch für ihre privaten Angelegenheiten. Dies ist im Übrigen auch lebensnah. Der einzige PC in dem Einfamilienhaus befindet sich in dem häuslichen Arbeitszimmer. Die Klägerin betreibt Online-Banking. Insofern ist plausibel, dass sie auch ihre privaten Bankgeschäfte und ihren privaten Schriftverkehr über ihr Arbeitszimmer abwickelt. Die Klägerin selbst schätzt die private Nutzung ihres Büros im Verhältnis zur Nutzung für die Vermietungstätigkeit auf 20 - 30 %. Eine private Nutzung in dieser Höhe ist nicht von so untergeordneter Bedeutung, als dass sie zu vernachlässigen wäre (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 21. November 1986 VI R 173/83, BStBl II 1987, 262). Hiervon geht der Prozessbevollmächtigte im Übrigen in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2004 unter Hinweis auf Kirchhof, EStG, § 12 Rz. 5, selbst aus. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin ihr häusliches Arbeitszimmer in den ersten 6 Monaten des Jahres 1999 aufgrund der Verhandlungen mit ihrem neuen Arbeitgeber über Änderungen ihres Arbeitsvertrages (zur Vor- und Nachbereitung der Verhandlungen) auch insoweit zu beruflichen Zwecken genutzt hat. Angesichts dieser geringfügigen Nutzung vermag das Gericht aber nicht zu erkennen, dass die private Nutzung bezogen auf das gesamte Jahr 1999 nahezu ausgeschlossen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 FGO).
Anmerkung
Revision eingelegt (BFH IX R 49/05)