07.10.2009
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 18.06.2009 – 4 K 2619/07
Eine Bank, die ihre Filialnummer entgegen § 34c Abs. 1 Nr. 1 KWG nicht speichert, hat im Hinblick auf den auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 107 Satz 1 AO.
Tatbestand
Strittig ist, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht.
Am 6. November 2006 richtete der Beklagte ein Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93 b AO an das Bundeszentralamt für Steuern mit der Begründung, dass eigene Ermittlungen beim Steuerpflichtigen nicht zum Erfolg führten. In Bezug auf dieses Kontenabrufersuchen teilte das Bundeszentralamt für Steuern am 16. November 2006 mit, dass der unter der Steuernummer ....... geführte Steuerpflichtige bei der Bank in A. 3 Konten mit folgenden Kontonummern habe: ........, ....... und ......... . Daraufhin richtete der Beklagte unter dem Datum vom 7. März 2007 ein mit „Auskunftsersuchen gem. § 93 der Abgabenordnung” überschriebenen Schriftsatz an die Zentrale der Bank; darin heißt es:
„In der Steuersache des Herrn <Name und Anschrift des Steuerpflichtigen> bitte ich um Vorlage (evtl. Kopien) der Konto- bzw. Depotauszüge für die Jahre 2005 und 2006 zu folgenden Konten:
.........
Die Verpflichtung, wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissensauskunft zu erteilen, beruht auf § 93 der Abgabenordnung (AO). Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 letzter Satz AO liegen vor. Die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen haben nicht zum Ziele geführt.” (Zitat)
Die Bank antwortete im Schreiben vom 14. März 2007, dass für den Steuerpflichtigen ein Kontokorrentkonto unter der Kontonummer ......... sowie 2 im angefragten Zeitraum umsatzlose Depotkonten unter den Kontonummern ............. (Kurswert per 13. März 2007 255,68 € Haben) und .......... (Kurswert per 13. März 2007 0,00 € Haben) geführt worden seien. Hinsichtlich des Kontokorrentkontos fügte sie eine Umsatzauswertung für den Zeitraum vom 19. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 bei. Zugleich stellte die Klägerin dem Beklagten eine Arbeitsstunde a 17 €, 2 Fotokopien a 0,50 € und Portokosten von 0,90 €, insgesamt also 18,90 € in Rechnung. Zur Forderung auf Kostenerstattung nahm der Beklagte im Schreiben vom 23. März 2007 dahingehend Stellung, dass eine Entschädigung für Personen, die ausschließlich als Vorlageverpflichtete herangezogen worden seien, gesetzlich nicht vorgesehen sei. Dem widersprach die Klägerin in ihren Erwiderungsschreiben vom 5. April 2007, 18. Juni 2007 und 21. August 2007. Sie vertrat die Ansicht, dass die Unterlagen auf Basis des § 93 AO herausverlangt worden seien und die Rechtsprechung § 107 AO für kombinierte Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß §§ 93, 97 AO für anwendbar erachte. Auch hätten die Voraussetzungen eines Auskunftsersuchens nach § 97 AO nicht vorgelegen. Ein reines Vorlageverlangen im Sinne von § 97 AO sei gegeben, wenn keinerlei eigenes Wissen des in Anspruch genommenen - als Vorfrage der Vorlage von Urkunden - habe abgefragt werden müssen. Dies sei beim Auskunftsersuchen vom 7. März 2007 nicht der Fall gewesen. Dort seien lediglich die Kontonummern angegeben worden, gefehlt hätten allerdings die Angabe der Bereichsnummern bzw. Bankleitzahlen. Da innerhalb der unterschiedlichen Bereiche Kontonummern mehrfach vergeben würden, sei eine Beantwortung des Auskunftsersuchens erst nach Prüfung der Kontonummern mit Namen in den verschiedenen Bereichen möglich gewesen. Damit habe es sich um ein Auskunftsersuchen gemäß § 93 AO gehandelt.
Durch Bescheid vom 24. September 2007 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung nach § 107 AO ab. Zur Begründung führte er aus, eine Entschädigung werde nach § 107 AO nur Personen gewährt, die als Auskunftspflichtige (§ 93 AO) herangezogen worden seien; für Personen, die als Vorlageverpflichtete herangezogen worden seien gelte dies nicht (mit Hinweis auf BFH vom 8. August 2006, VII R 29/05, BStBl II 2007). Ungeachtet seiner Bezeichnung habe das Ersuchen vom 7. März 2007 ein reines Vorlageverlangen im Sinne des § 97 AO beinhaltet. Es habe konkrete Angaben zum Umfang der vorzulegenden Unterlagen enthalten und die Kontonummern des Steuerpflichtigen explizit aufgeführt. Die geforderte Tätigkeit habe sich somit auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Den am 12. Oktober 2007 erhobenen Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2007 aus den im Ablehnungsbescheid genannten Gründen ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Mit ihrer am 23. November 2007 per Fax erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin Erstattung der ihr durch das Auskunftsersuchen entstandenen Kosten. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus:
Sie sei auf der Basis von § 93 AO zur Erteilung einer Auskunft in Anspruch genommen worden. Eine solche Inanspruchnahme von Auskunftspflichtigen führe zur Kostenfolge gemäß § 107 AO in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Ihre Inanspruchnahme auf der Grundlage von § 93 AO ergebe sich nicht nur aus der klaren Bezeichnung des Auskunftsersuchens, sondern auch durch die Art des Auskunftsersuchens. Das vom Beklagten angeführte Urteil des BFH vom 8. August 2006 sei hier nicht einschlägig. Der BFH habe zu Recht ausgeführt, dass ein reines Vorlageverlangen im Sinne von § 97 AO nur und ausschließlich dann vorliege, wenn das Finanzamt die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benenne, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränke und wenn keinerlei eigenes Wissen des in Anspruch genommenen - als Vorfrage der Vorlage von Urkunden - abgefragt werden müsse. Das Auskunftsersuchen vom 7. März 2007 des Beklagten stelle aus mehreren Gründen schon kein solches Vorlageersuchen dar.
Zum Ersten habe das Auskunftsersuchen lediglich die Angabe von Kontonummern, nicht aber der dazu gehörenden Bankleitzahlen enthalten. Wie den Behörden bekannt sei, führe die Kontonummernsystematik in einer bundesweit mit Niederlassungen tätigen Bank dazu, dass die gleichen Kontonummern in den unterschiedlichen Bereichen mit unterschiedlichen Bankleitzahlen mehrfach vergeben würden. Die reine Angabe einer Kontonummer führe somit nicht schon zu einer eindeutigen Beschreibung eines Kontos, sondern verlange, dass die Bank ihrerseits prüfen müsse, welches von den verschiedenen Konten mit gleicher Kontonummer das des hier Betroffenen sein könnte. Bereits aus diesem Grund greife der Beklagte durch die Art der gewählten Anfrage auf nur bei der Bank vorhandene Kenntnisse und Recherchen zurück. Somit handle es sich bereits aus diesem Grund mindestens um ein gemischtes Auskunftsersuchen gemäß § 93 AO, unter Umständen in Verbindung mit § 97 AO, bei denen nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls eine Kostenerstattungspflicht gemäß § 107 AO bestehe.
Zum Zweiten seien die Voraussetzungen eines Vorlageersuchens nach § 97 AO auch aus einem weiteren Grund nicht erfüllt. § 97 AO könne - losgelöst von der Frage der Subsidiarität gegenüber § 93 AO - nur und ausschließlich dann einschlägig sein, wenn die Vorlage von Urkunden verlangt werde, die eindeutig bestimmt seien. Urkunden, die nach § 97 AO vorgelegt werden müssten, seien in einem Schriftstück verkörperte oder auf Daten- und Bildträgern festgehaltene Gedankenerklärungen. Eine derartige Gedankenerklärung liege nur dann vor, wenn das Schriftstück eine eigene Aussage enthalte, mithin sei die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Urkunde im Sinne des § 97 AO (mit Hinweis auf Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Rz 4 zu § 97; Tipke/Kruse, AO, Rz 2 zu § 97). Der Kontoauszug sei, soweit er keinen Rechnungsabschluss enthalte, eine reine Wissenserklärung, mit welcher der Kunde von den Buchungen auf seinem Konto unterrichtet werde (mit Hinweis auf BGH, WM 1985 Seite 905). Doch selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kontoauszug als komprimierte Form der Darstellung der Buchungen für einen Bankkunden eine Urkunde sei, hätte diese ihr für die angefragten Zeiträume vorliegen müssen. Urkunden müsste der Vorlageverpflichtete nur vorlegen, wenn sie sich in seiner Verfügungsmacht befänden, er müsse sie also selbst besitzen (mit Hinweis auf Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Rz 8 zu § 97; Tipke/Kruse, AO, Rz 4 ff zu § 97). Vorliegend habe der Beklagte Konto- bzw. Depotauszüge für die Jahre 2005 und 2006 für bestimmte Kontonummern, die der benannten Person zuzuordnen seien, verlangt. Solche Urkunden seien bei ihr nicht vorhanden. Konto- und Depotauszüge würden nur einmalig für den Kunden erstellt. Die Bank erhalte keine Kopien davon. Die Bank erfülle ihre Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten anhand des Handelsbuches. Die hier gewünschte Umsatzaufstellung für die Jahre 2005 und 2006 habe sie somit nur durch Zusammentragen der entsprechenden Entwicklung aus dem Buch erteilt, was ein entsprechendes Herausfiltern aus dem Buch voraussetze. Ein reines Erstellen einer Kopie einer vorhandenen Urkunde sei nicht möglich, da die Bank keine Kontoauszüge für einzelne Konten aufbewahre. Insoweit wäre nur ein entsprechendes Vorlageersuchen beim Kontoinhaber möglich. Ein Anspruch auf Erstellen einer Zweitschrift der Kontoauszüge stehe nur dem Kontoinhaber als Nebenpflicht aus dem Kontovertrag gegen entsprechende Kostenerstattung zu und könne jedenfalls nicht auf § 97 Abs. 2 AO gestützt werden.
Zum Dritten sei zu berücksichtigen, dass ein Vorlageverlangen gemäß § 97 Abs. 2 AO solange unzulässig sei, als gegenüber der Bank, die verfahrensrechtlich Nichtbeteiligter sei, nicht zunächst ein auf § 93 AO gestütztes Auskunftsersuchen gestellt worden sei. § 97 AO sei insoweit subsidiär zu § 93 AO. Ein Auskunftsersuchen dürfe erst dann auf § 97 Abs. 2 AO gestützten werden, wenn ein auf § 93 AO gestütztes Auskunftsersuchen an einen Beteiligten nicht oder nicht ausreichend erfüllt worden sei (mit Hinweis auf Klein/Brockmeier, AO, Rz 1 a.E., Rz 6 a.A. zu § 97 und Rz 3 zu § 107 sowie Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Rz 18 zu § 97).
Selbst wenn ein Vorlageersuchen gemäß § 97 Abs. 2 AO unterstellt würde, sei darüber hinaus auch die Rechtsauffassung, dass bei einer Inanspruchnahme eines Dritten im Wege von Vorlageersuchen gemäß § 97 AO keine Kostenerstattungspflicht bestünde, umstritten. Schuster sei der Ansicht, dass Vorlageverpflichtete einen Anspruch auf Kostenerstattung in entsprechender Anwendung von § 107 AO hätten (Schuster, a.a.O., Rz 58 zu § 97). Der BFH habe weder in seiner Entscheidung vom 8. August 2006 noch in der Entscheidung vom 24. März 1987 (BStBl II 1988 Seite 163) die Frage, entscheiden müssen, ob eine planwidrige Lücke bestehe. Eine solche liege vor, da der Gesetzgeber aufgrund der angelegten Subsidiarität in § 97 Abs. 2 S. 1 AO im Verhältnis zum § 93 AO davon ausgegangen sei, dass ein Dritter nur nach § 93 AO in Anspruch genommen werden solle und deshalb nicht das Erfordernis gesehen habe, bei einer Inanspruchnahme eines Dritten, wenn der Primärverantwortliche pflichtwidrig seiner Vorlagepflicht nicht nachkomme, eine Kostenerstattungsregelung aufzunehmen. Hätte der Gesetzgeber dies gesehen, hätte er dies entsprechend geregelt.
Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Darlegungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung erhebliche Zweifel darüber aufkommen lassen würden, ob ein verfassungsgemäßer Kontenabruf im Sinne von § 93 Abs. 7 AO erfolgt sei. Es bestehe der starke Eindruck, dass der Kontenabruf gemäß § 93 Abs. 7 AO nur zu dem Zweck erfolgt sei, ein angebliches Vorlageersuchen gemäß § 97 AO stellen zu können, um vermeintlich eine kostenfreie Auskunftserteilung erlangen zu können. Der Einsatz des Kontenabrufverfahren zu diesem Zwecke sei gesetzeswidrig und dokumentiere den verfassungswidrigen Einsatz dieser Kontenabrufmöglichkeit und führe auch deshalb zwingend zu einer Kostenerstattungspflicht
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid vom 24. September 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2007 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr die für das Auskunftsersuchen vom 7. März 2007 entstandenen Kosten in Höhe von 18,90 € zu erstatten,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung hält er an seiner Auffassung fest, dass das Schreiben vom 7. März 2007 als reines Vorlageverlangen im Sinne des § 97 AO anzusehen sei. Ergänzend führt er aus:
Die Tatsache, dass die Klägerin keine Kontoauszüge für einzelne Konten aufbewahre, würde keine andere Beurteilung rechtfertigen. Sei die Vorlage einer Urkunde nur in Form der Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger möglich, müsse der Vorlagepflichtige auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die erforderlich seien, um die Urkunden lesbar zu machen (§ 97 Abs. 3 S. 2 AO i.V.m. § 147 Abs. 5 AO).
Gründe
I.
Die Klage ist unbegründet.
Nach § 107 S. 1 AO erhalten Auskunftspflichtige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, auf Antrag eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes.
Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung haben nur diejenigen Personen, die als andere Personen i.S. des § 93 zur Auskunftserteilung herangezogen worden sind. Bei Vorlageverpflichteten (§ 97 AO) ist demgegenüber kein Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung gesetzlich vorgesehen (BFH vom 8. August 2006 VII R 29/05, BStBl II 2007 S. 80). Im Streitfall wurde die Klägerin als Vorlageverpflichtete i.S. des § 97 AO und nicht als Auskunftspflichtige i.S. des § 93 AO in Anspruch genommen. Aus diesem Grunde kommt ihr ein Entschädigungsanspruch nach § 107 S. 1 AO auch nicht zu.
a) Ein reines Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO liegt vor, wenn keinerlei eigenes Wissen des in Anspruch genommenen -- als Vorfrage für die Vorlage von Urkunden -- abgefragt bzw. darauf zurückgegriffen werden muss. Von einem Vorlageverlangen ist auszugehen, wenn die Finanzbehörde die vorzulegenden Urkunden so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und das Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von Bankunterlagen voraus, dass das Finanzamt bereits weiß, welche Konten und Depots oder sonstige Bankverbindungen der Steuerpflichtige bei dem in Anspruch genommenen Kreditinstitut unterhält. Nur bei Angabe der Konto- oder Depotnummer wird die ersuchte Bank ausschließlich durch Herausgabe der geforderten Unterlagen tätig, bloß dann nimmt das Finanzamt die Bank nur zur Führung eines Urkundsbeweises i.S. des § 92 S. 2 Nr. 3 AO in Anspruch (BFH vom 8. August 2006 VII R 29/05, a.a.O.; dort unter II. 2.; zustimmend: Jäger in juris PR-SteuerR 2/2007 Anm. 1 dort unter B). Überlässt die Finanzbehörde es dagegen dem in Anspruch genommenen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen vorhanden sind, die dem Finanzamt auf sein Ersuchen hin vorgelegt werden müssen, und gibt es dem Ersuchten auf, die erbetenen Unterlagen nach abstrakten Vorgaben zusammenzustellen, liegt materiell ein kombiniertes Auskunfts- und Vorlageersuchen vor. In diesem Fall verlangt das Finanzamt vom Verpflichteten nicht mehr nur mechanische Hilfstätigkeiten, sondern eine eigene intellektuelle Leistung, was typisch für eine Auskunftserteilung ist. Die Vorlagepflicht erhält dann den Charakter einer Hilfspflicht zur Auskunftspflicht mit der Folge, dass das Auskunftsersuchen die ihm nach § 97 Abs. 2 S. 1 AO grundsätzlich zukommende Priorität und der Ersuchte Anspruch auf Ersatz aller seiner mit dem Ersuchen zusammenhängenden Aufwendungen hat, d.h. auch jener, die ihm im Zusammenhang mit der Vorlage von Unterlagen entstanden sind (BFH vom 8. August 2006 VII R 29/05, a.a.O., dort unter II. 2; BFH vom 24. März 1987 VII R 113/84, BStBl II 1988 S. 163). Gemessen hieran ist die Klägerin als Vorlageverpflichtete zu behandeln.
Zwar bezeichnete der Beklagte das Schreiben vom 7. März 2007, mit dem die Bankunterlagen angefordert wurden, als „Auskunftsersuchen gem. § 93 der Abgabenordnung”. Auf die formale Bezeichnung kommt es -- entgegen der Ansicht der Klägerin -- aber nicht an; maßgeblich ist vielmehr der Inhalt des tatsächlichen Tuns der ersuchten Person (BFH vom 8. August 2006 VII R 29/05, a.a.O., dort unter II. 3. und 4.). Das tatsächliche Tun der Klägerin war im Streitfall auf ein Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Daten beschränkt. Aufgrund der nach § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b AO durchgeführten Kontenabfrage war dem Beklagten nämlich bekannt, welche Konten der Steuerpflichtige bei der Klägerin unterhielt. Daran ändert auch nichts, dass dem Beklagten lediglich die Kontonummer und nicht zugleich auch die zugehörige Bereichsnummer (= Filialnummer) bekannt war. Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, der Klägerin einen Entschädigungsanspruch zuzugestehen und zwar selbst dann nicht, wenn in der Recherche der Bereichsnummern (= Filialnummern) durch die Klägerin eine eigene intellektuelle Leistung zu sehen sein sollte, denn in diesem Fall läge eine illoyale Rechtsausübung der Klägerin nach dem Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein in allen Rechtsgebieten allgemein anerkannter Grundsatz; er verhindert, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann (st. Rspr.; vgl. z.B.: BFH vom 29. Januar 2009 VI R 12/06, BFH/NV 2009 S. 1105). Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben ist ein unredliches d.h. ein gesetzwidriges, sittenwidriges oder vertragswidriges Verhalten nicht zu vereinbaren (vgl. z.B.: BFH vom 8. September 1993 I R 30/93, BStBl II 1994 S. 81; Palandt/Heinrichs, BGB, 69. A. 2009, Rz 43 zu § 242). Von einem gesetzwidrigen Verhalten wäre -- bei Annahme einer eigenen intellektuellen Leistung der Klägerin -- vorliegend deshalb auszugehen, weil § 24c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KWG dem Kreditinstitut unter gleichzeitiger Auferlegung der Kosten (§ 24c Abs. 5 KWG) u.a. aufgibt, die „Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung i.S. des § 154 Abs. 2 S. 1 AO unterliegt”, zu speichern, und die Klägerin dieser gesetzlichen Pflicht zur Speicherung der Kontonummer nach dem KWG nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Die von der Klägerin gespeicherte Datei enthält nach Aktenlage lediglich die vom Beklagten benannten 3 Kontonummern und nicht zugleich die jeweiligen Bereichsnummern (= Filialnummern). Das ergibt sich aus dem Schreiben vom 16. November 2006 des Bundeszentralamts für Steuern. Wie dem diesem Schreiben beigefügten Abrufergebnis entnommen werden kann, wurden dem Beklagten lediglich die der Klägerin angezeigten 3 Kontonummern ohne Angabe der jeweiligen Bereichsnummern (= Filialnummern) mitgeteilt. Die Bereichsnummern (= Filialnummern) sind nicht etwa, wie die beiden Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gemeint haben, möglicherweise im geschwärzten Teil des Abrufergebnisses enthalten. Der geschwärzte Teil des in Augenschein genommenen Abrufergebnisses ist ohne weiteres lesbar, wird das Abrufergebnis gegen das Licht gehalten, und lässt unzweifelhaft erkennen, dass in der Abrufergebnisaufstellung die Bereichsnummern (= Filialnummern) vom Bundeszentralamt für Steuern nicht mitgeteilt wurden. Aus dem Umstand der Nichtaufführung der Bereichsnummern (Filialnummern) in der Abrufergebnisaufstellung ist zu folgern, dass die Bereichsnummer (= Filialnummer) nicht in der von der Klägerin zu führenden Datei enthalten waren. In Ermangelung entsprechender gesetzlicher Vorgaben kann nicht ernsthaft angenommen werden, das Bundeszentralamt für Steuern verändere unter kostenintensiven Einsatz von Personal den Inhalt der von der Klägerin nach § 24c Abs. 1 S. 1 KWG zu führenden Datei und erschwere dem Beklagten obendrein die weitere Sachaufklärung. Die Bereichsnummern (= Filialnummern) hätte aber von der Klägerin in die von ihr nach dem KWG zu führenden Datei kraft gesetzlicher Anordnung zwingend eingestellt werden müssen, denn § 24c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KWG verpflichtet die Kreditinstitute u.a. zur Speicherung der „Nummer eines Kontos”. Zu den Bestandteilen der „Nummer eines Kontos” i.S. des § 24c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KWG zählt auch die Bereichsnummer (= Filialnummer) einer bundesweit tätigen Bank, die an einzelnen Standorten Filialen unterhält und die ihre Kontennummernvergabe so organisiert, das ein und dieselbe Kontonummer von den einzelnen Filialen (wie behauptet) mehrfach vergeben wird. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, denn nach allgemeinen Sprachgebrauch umfasst die Kontonummer zusätzliche organisatorische Ordnungskriterien wie beispielsweise die Nummer der kontoführenden Filiale, die oft in den ersten Stellen der Kontonummer abgebildet wird (www.wikipedia.de dort unter „Kontonummer”). Der allgemeine Sprachgebrauch findet zudem seine Bestätigung in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsabwicklungen zwischen der Klägerin und ihren Kunden. So erfassen beispielsweise die „persönlichen Daten” beim sogen. ”......... Sparen” die Sparkontonummer und die dazu gehörende Bereichsnummer (siehe dazu z.B.: ........); gleiches gilt für das sogen. ”........ Online-Brokerage”. Dafür, dass die Bereichsnummer (= Filialnummer) Bestandteil der „Nummer eines Kontos” i.S. des § 24c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KWG ist, spricht schließlich auch der Sinn und Zweck des § 24c Abs. 1 S. 1 KWG, so wie er nach den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt. Darin heißt es u.a. (BT-Drucks. 14/8017 dort S. 122/123): „Durch die Erweiterung des bereits bestehenden bankenaufsichtlichen Anzeige- und Meldewesens der Institute um ein auf Konten und Depots bezogenes automatisches Abrufverfahren soll die Bundesanstalt in die Lage versetzt werden, die Geldwäsche, das illegale Schattenbankenwesen und das unerlaubte Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften besser durch zentral durchgeführte Recherchearbeiten zu bekämpfen. ... Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen aktuellen und vollständigen Überblick über die Existenz sämtlicher zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen bestehenden Konten bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten bzw. ihrer Inhaber und Verfügungsberechtigten benötigt, um dann das Institut, bei dem ein Konto eines bestimmten Kontoinhabers bzw. Verfügungsberechtigten geführt wird, gezielt heranzutreten, um kontenbezogene Informationen einzuholen. ... Sofern die Bundesanstalt über den Namen des potentiellen Kontoinhabers hinaus keine weiteren kontobezogenen Informationen vorliegen, die auf das Institut hindeuten, bei dem die Person ein Konto unterhält, ist die Bundesanstalt gezwungen, ein entsprechendes Auskunftsersuchen an alle Banken in Deutschland ... zu richten. Dadurch geht wertvolle Zeit bezüglich der von den Banken zu treffenden Sicherungsmaßnahmen verloren. Die Chancen, Gelder von Verdächtigen sicherzustellen oder einfrieren zu können, schwinden ...” (Zitat).
Sinn und Zweck des § 24c KWG ist also die effektive Bekämpfung des Schattenbankwesens, der Geldwäsche und insbesondere der Finanzierung des Terrorismus (vgl. z.B.: Plück/Schmutzler/Kühn, Kapitalmarktrecht, dort unter 4.1.7) durch das Ermöglichen eines sofortigen Eingreifens der Aufsichtsbehörden. Mit diesem Sinn und Zweck wäre es nicht vereinbar, wenn die Aufsichtsbehörden gezwungen wären, bei der Klägerin jeweils die Bereichsnummer (= Filialnummer) noch zu ermitteln. Müssten die Bereichsnummern (= Filialnummern) bei der Klägerin erst ermittelt werden und hätte die Ermittlungstätigkeit, wie von der Klägerin im Rahmen ihrer Rechnungsstellung behauptet, tatsächlich einen Zeitaufwand von 1 Arbeitsstunde nach sich gezogen, wäre ein sofortiges Sicherstellen und Einfrieren der Gelder von Verdächtigen im Bedarfsfall nicht möglich. Ob der behauptete Zeitaufwand für das Heraussuchen der Bereichsnummern (= Filialnummern) bei Kenntnis des Namens des Kontoinhabers, dessen Geburtstag und der Kontonummer im Computerzeitalter überhaupt zutrifft, unterliegt allerdings erheblichen Zweifeln, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Sollte der Zeitaufwand für das Heraussuchen der Bereichsnummer (= Filialnummer) wegen der Möglichkeit des Einsatzes elektronischer Hilfsmittel dagegen tatsächlich keinen besonderen Zeitaufwand verursacht haben, wäre der Klägerin in diesem Fall ein nicht (mehr) messbarer Aufwand für die eigene intellektuelle Leistung entstanden, für den sie aus diesem Grund keine Erstattung beanspruchen könnte.
b) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, sie könne nicht als Vorlageverpflichtete i.S. des § 97 AO herangezogen worden sein, da ein Kontoauszug als reine Wissenserklärung keine Urkunde sei und sie im Übrigen nicht im Besitz der angeforderten Kontoauszüge gewesen sei, sondern ihren Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten anhand des Handelsbuchs erfüllt habe.
Urkunden, die nach § 97 Abs. 1 AO vorzulegen sind, sind in einem Schriftstück verkörperte oder auf Daten- und Bildträgern festgehaltene Gedankenerklärungen, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich sind, den Urheber erkennen lassen und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet sind (vgl. z.B.: FG Münster vom 22. August 2000 6 K 2712/00 AO, EFG 2001 S. 4; Klein/Brockmeyer, AO, 9. A. 2006, Rz 2 zu § 97). Der steuerrechtliche Urkundsbegriff schließt auch Urkunden in Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger mit ein (§ 97 Abs. 3 S. 2 AO i.V.m. § 145 Abs. 5 AO) und ist somit umfassender als etwa der zivilrechtliche Urkundsbegriff (vgl. z.B.: Seer in Tipke/Kruse, AO, Loseblattsammlung Stand Oktober 2008, Rz 2 zu § 97), der unter einer Urkunde nur Gedankenerklärungen in Schriftform versteht (vgl. dazu z.B.: Zöller/Greiner, ZPO, 26. A. 2007, Rn 2 vor § 415). Zu den vorlagepflichtigen Urkunden im Sinne der Abgabenordnung gehören als Gedankenerklärungen auch Handelsbücher (vgl. z.B.: BFH vom 26. September 2007 I B 53-54/07, BStBl II 2008 S. 415) einschließlich der Konten der Buchführung (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O.), selbst wenn sie von der Klägerin gemäß § 239 Abs. 4 HGB lediglich und ausschließlich in elektronischer Form vorgehalten worden sein sollten.
c) Ebenso wenig kann die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung aus der Kommentierung von Schuster (in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Loseblattsammlung Stand Juni 2004, dort Rz 58 zu § 97) herleiten.
Soweit Schuster die Ansicht vertritt, dass vorlagepflichtige Dritte in entsprechender Anwendung von § 107 AO und des Zeugenentschädigungsgesetzes eine Kostenerstattung erhalten könnten, begründet er dies mit einem Verweis auf die Kommentierung von Hartmann (in Beermann/Gosch, AO, Loseblattsammlung Stand Oktober 1998, Rz 15 zu § 97). Hartmann wiederum verweist zur Begründung eines Entschädigungsanspruches auf das Urteil des BFH vom 24. März 1987 (VII R 113/84, a.a.O.), dem -- in Abweichung zum vorliegenden Sachverhalt -- ein kombiniertes Auskunfts- und Vorlageersuchen zugrunde lag. Beide Kommentierungen betreffen somit eine hier nicht gegebene Fallgestaltung.
Sollten die beiden vorgenannten Kommentatoren gleichwohl so zu verstehen sein, dass in analoger Anwendung des § 107 S. 1 AO auch Vorlageverpflichtete i.S. des § 97 AO Entschädigung beanspruchen könnten, wäre dieser Auffassung deshalb nicht zu folgen, weil sie dann der Gesetzeslage widersprechen würde. Nach Ansicht des BFH (in seiner Entscheidung vom 8. August 2006 VII R 29/05, a.a.O.) ist für eine Person, die -- wie hier -- ausschließlich als Vorlageverpflichteter herangezogen wurde, eine Entschädigungsgewährung gesetzlich gerade nicht vorgesehen. Hierin eine planwidrige, durch Analogie zu schließende Regelungslücke zu sehen, verbietet sich. Hat der Vorlageverpflichtete die vom Finanzamt geforderten Unterlagen (wie von der Klägerin behauptet) lediglich in nicht verkörperter Form auf Bild- oder Datenträger gespeichert, kommt § 147 Abs. 5 i.V.m. § 97 Abs. 3 S. 2 AO zum Zuge. Dieser ordnet an, dass derjenige, der bestimmte Unterlagen aufzubewahren hat, die Kosten für die Lesbarmachung von solchen auf Bild- oder Datenträger gespeicherten Daten selbst zu tragen hat. Damit hat der Gesetzgeber eine klare Regelung getroffen, die einer analogen Anwendung des § 107 S. 1 FGO auf Vorlageverpflichtete entgegensteht (FG Sachsen-Anhalt vom 12. April 2005 4 K 773/04, EFG 2005 S. 1159, Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O. Stand September 2007, Rz 53 zu § 107; Hendricks in Beermann/Gosch, AO, Loseblattsammlung Stand September 2007, Rz 13 zu § 107; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., Rz 3 zu § 107; Wünsch in Pahlke/Koenig, AO, 2. A. 2009, Rz 12 zu § 107).
Einen Anspruch auf Kostenerstattung kommt der Klägerin gleichfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Rückgängigmachung von Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zu.
Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (vgl. z.B.: BFH vom 18. November 2003 VII B 277/03, BFH/NV 2004 S. 288). Er ist auf die Beseitigung der unmittelbaren Folgen der Vollziehung des Verwaltungsaktes gerichtet und erfasst nicht die weiteren mittelbaren Folgen (st. Rspr.; vgl. z.B.: BFH vom 10 Februar 1982 II R 20/78, nicht veröffentlicht; BFH vom 18. November 2003 VII B 277/03, a.a.O. mit Hinweis auf BVerfG vom 23. Mai 1989 7 C 2/87, BVerwGE 82, 76ff, 95; BVerwG vom 18. April 2002 2 C 19/01, DÖV 2002 S. 865; Gräber/von Groll, FGO, 6. A. 2006, Rz 53 zu § 100). An einem auf die Beseitigung der unmittelbaren Folgen eines Verwaltungsakts gerichteten Anspruch mangelt es im Streitfall. Von daher bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob (wie die Klägerin meint) ihre Inanspruchnahme als Vorlageverpflichtete rechtswidrig oder gar verfassungswidrig war und ob ihr im Hinblick auf das Unterlassen der Erhebung eines Einspruches gegen die Vorlageanordnung gegebenenfalls ein den Folgenbeseitigungsanspruch beeinträchtigendes Mitverschulden anzulasten ist (vgl. dazu z.B.: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. A. 2008, Rz 30 und 31 zu § 49a).
Die Klägerin legte in Befolgung des Bescheides vom 7. März 2007 eine Umsatzauswertung für den Zeitraum vom 19. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 vor. Weil sich die unmittelbaren Folgen des Bescheides vom 7. März 2007 mithin in der Urkundsvorlage erschöpften, gewährt ein bestehender Folgenbeseitigungsanspruch, sofern er überhaupt besteht, bloß einen Anspruch auf Herausgabe der vorgelegten Bankunterlagen. Die Klägerin hat jedoch den Antrag gestellt, die ihr durch das „Auskunftsersuchen vom 7. März 2007 entstandenen Kosten in Höhe von 18,80 € zu erstatten”. Das Klagebegehren ist damit nicht auf unmittelbare Folgenbeseitigung, sondern auf Ausgleich eines mittelbar erlittenen materiellen Schadens gerichtet. Derartige Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) sind vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor dem Finanzgericht geltend zu machen (Art. 34 S. 3 GG).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), bestehen nicht. Die zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine vom Finanzamt zur Vorlage von Unterlagen herangezogene Bank Entschädigung der ihr entstandenen Kosten begehren kann, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, hinreichend geklärt.