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  • 29.09.2009

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 18.06.2009 – 10 K 1622/05 E

    1) Ausgleichszahlungen an einen Land- und Forstwirt für das Zurverfügungstellen und Bewirtschaften von Ausgleichsflächen für die mit der Bebauung von Grundstücken verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild stellen Sondergewinne nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.

    2) Die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen sind nicht mit dem Grundbetrag i.S. des § 13a Abs. 4 EStG abgegolten.

    3) Ein pauschaler Abzug von Betriebsausgaben gemäß § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG oder § 51 EStDV kommt nicht in Betracht.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat der 10. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … Richter … ehrenamtlicher Richter … ehrenamtlicher Richter … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 18.06.2009 für Recht erkannt:

    Tatbestand

    I.

    Umstritten ist die steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen an einen Land- und Forstwirt für das Zurverfügungstellen und Bewirtschaften von Ausgleichsflächen für die mit der Bebauung von Grundstücken verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild.

    Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

    Der Kläger betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in A-Stadt. Seinen Gewinn ermittelte er im Streitjahr 2002 nach Durchschnittssätzen gem. § 13a Einkommensteuergesetz (EStG). Für die im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze galt die Pauschalierungsregelung des § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG).

    Der Kläger ist zugleich Eigentümer des 55.591 qm großen Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 25, Flurstück 35.

    Mit Vertrag vom 18. Oktober 2000, auf den Bezug genommen wird, verpflichtete sich der Kläger, gegenüber der Stadt A-Stadt eine Teilfläche dieses Grundstücks in einer Größe von ca. 55.100 qm aufzuforsten und ggf. einen Teich anzulegen. Die aufzuforstende Fläche sollte nach § 1 des Vertrages als Kompensationsfläche für zukünftige Bauleitpläne eingesetzt werden. Dementsprechend verpflichtete sich der Kläger gem. §§ 3 und 4 des Vertrages vom 18. Oktober 2000 zugleich, den für die Aufforstung erforderlichen Antrag bei der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde zu stellen, die Aufforstung und Renaturierung nach den Vorgaben der unteren Forstbehörde und der unteren Landschaftsbehörde vorzunehmen sowie die erforderlichen laufenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die für den ordnungsgemäßen Bestand der Renaturierungsfläche erforderlich sind, auf eigene Kosten durchzuführen. Für den Fall der Ablehnung des Aufforstungsantrages ist in § 3 eine Rückabwicklung der Vereinbarung vorgesehen. Alle Rechte aus der Nutzung der Kompensationsfläche, insbesondere der Verwertung des Holzschlages, verbleiben nach § 9 des Vertrages beim Kläger als Eigentümer der Ausgleichsfläche.

    Gem. § 8 der Vereinbarung vom 18. Oktober 2000 zahlt die Stadt A-Stadt dem Kläger für die Bereitstellung der Renaturierungsfläche eine einmalige Entschädigung i.H.v. 6 DM pro qm, deren Auszahlung nach der Vereinbarung wie folgt geregelt ist:

















    nach Vertragsabschluss und Vorlage
    der erforderlichen Genehmigungen30 v.H.=99.180 DM
    nach Beginn der Maßnahme30 v.H.=99.180 DM
    nach Abschluss und Abnahme der Maßnahme20 v.H.=66.120 DM
    ein Jahr nach Abschluss und Abnahme20 v.H.=66.120 DM
    Zur Höhe der Ausgleichszahlung teilte die Stadt A-Stadt dem Kläger mit, der Ausgleichsbetrag setze sich zusammen aus einer Entschädigung i.H.v. 4 DM pro qm und Anpflanzungskosten i.H.v. 2 DM pro qm. Auf das diesbezügliche Schreiben der Stadt A-Stadt vom 18. Oktober 2000 wird verwiesen.

    Mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 erteilte das Forstamt B-Stadt dem Kläger – entgegen der im Vertrag vom 18. Oktober 2000 vorgesehenen Fläche von 55.100 qm – lediglich die Genehmigung zur Aufforstung einer Fläche von insgesamt 51.291 qm. Dementsprechend ermittelten der Kläger und die Stadt A-Stadt einvernehmlich einen Ausgleichsbetrag i.H.v. insgesamt 307.746 DM (= 6 DM/qm × 51.291 qm), der u.a. wie folgt an den Kläger ausgezahlt wurde:











    3. Januar 200192.323,80 DM(30 v.H. von 307.746 DM)
    16. November 200192.323,80 DM(30 v.H. von 307.746 DM)
    23. Oktober 200225.000 EUR
    Der Kläger forstete die Gesamtfläche von 51.291 qm auf. Hierzu pflanzte er ca. 9.900 Eichen, die bei ihrer Anpflanzung eine Größe von 1,60 m bis 1,80 m aufwiesen. Einen 45 m breiten Streifen im Nordosten forstete er mit verschiedenen anderen Baum- und Straucharten auf.

    Die Anschaffungskosten für die Bäume bzw. Pflanzen betrugen – ausweislich der eingereichten Rechnungen, auf die verwiesen wird – 15.946,03 EUR zuzüglich 1.585,59 EUR Umsatzsteuer im Jahr 2001 und 1.999,50 EUR zuzüglich 319,92 EUR Umsatzsteuer im Jahr 2002. Sie ermitteln sich wie folgt:























    Anschaffungskosten (netto)Vorsteuer
    Rechnung vom 14.11.20013.377,35 EUR236,41 EUR
    Rechnung vom 16.11.20012.172,99 EUR347,68 EUR
    Rechnung vom 30.11.20017.353,50 EUR514,75 EUR
    Rechnung vom 27.12.20013.042,19 EUR486,75 EUR
    15.946,03 EUR1.585,59 EUR
    Rechnung vom 02.04.20021.999,50 EUR319,92 EUR
    Zudem schaffte der Kläger – ausweislich der vorgelegten Rechnungen – im Jahr 2001 eine Motorsense und im Jahr 2002 einen Balkenmäher sowie einen Rasenmäher an, wobei er beim Kauf des Rasenmähers einen gebrauchten Rasenmäher in Zahlung gab. Die in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen setzen sich wie folgt zusammen:














    Anschaffungskosten (netto)Vorsteuer
    MotorsenseRechn. vom 10.08.2001453,99 EUR72,64 EUR
    BalkenmäherRechn. vom 27.05.2002862,07 EUR137,93 EUR
    RasenmäherRechn. vom 09.09.2002984,83 EUR215,17 EUR
    Darüber hinaus ist der Kläger Eigentümer weiterer Flächen mit einer Gesamtgröße von 2,79 ha. Diese nutzt er nach wie vor zu landwirtschaftlichen Zwecken.

    Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 erklärten die Kläger einen Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichen Einkünften i.H.v. insgesamt 19.588 EUR. Hierbei behandelten sie 1/3 der im Jahr 2002 zugeflossenen Ausgleichszahlung i.H.v. 25.000 EUR (= 8.333 EUR) als steuerpflichtig. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2004, der gem. § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, setzte der Beklagte den Gewinn aus § 13 EStG abweichend hiervon auf 36.988 EUR fest und ermittelte diesen wie folgt:





























    Grundbetrag § 13a Abs. 4 EStG (410 EUR × 2,79 ha)1.143 EUR
    Gewinn aus forstw. Nutzung § 13a Abs. 6 Nr. 1 EStG25.000 EUR
    abzüglich Freibetrag § 13a Abs. 6 EStG1.534 EUR23.466 EUR
    Miet- und Pachtzinsen § 13a Abs. 3 Nr. 4 EStG1.278 EUR
    Gewinn des Wirtschaftsjahres 2002/0325.887 EUR
    davon entfallen auf das Jahr 200312.943 EUR
    es verbleiben für das laufende Jahr 200212.943 EUR
    zuzüglich des anteiligen Gewinns 2001/0224.044 EUR
    Laufender Gewinn gem. § 13 EStG36.988 EUR
    Den hiergegen am 10. November 2004 erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30.03.2005 als unbegründet zurück.

    Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, die geleisteten Ausgleichszahlungen seien Einnahmen, die mit dem Grundbetrag i.S.d. § 13a Abs. 4 EStG abgegolten seien.

    § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG greife im Streitfall nicht ein. Sondergewinne, die nicht mit dem Grundbetrag abgegolten und gesondert in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen seien, seien in § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG abschließend aufgezählt. Dies seien nur Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung. Als Landwirt habe der Kläger jedoch ausschließlich landwirtschaftliche und keine forstwirtschaftlichen Flächen zur Nutzung überlassen.

    Ferner seien die Zahlungen der Stadt A-Stadt für ein Bündel von Maßnahmen geflossen. Nach den Grundsätzen über die Entschädigung für die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Flächen in Naturschutzgebieten seien derartige Entschädigungen in Zahlungen für die Wertminderung des Grund und Bodens, für Einnahmeausfälle und für Wirtschaftserschwernisse aufzuteilen. Entschädigungen, die bezogen auf diese drei Bereiche geleistet würden, seien mit dem Grundbetrag i.S.d. § 13a Abs. 4 EStG abgegolten.

    Hervorzuheben sei, dass die Stadt A-Stadt einen Betrag i.H.v. 2 DM pro qm für die Anschaffung der Bäume geleistet habe. Dieser Teil der Ausgleichszahlung sei als Zuschuss für die Anschaffung eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes zu qualifizieren und steuerneutral zu behandeln.

    Hilfsweise tragen die Kläger vor, der Kläger habe die zur Verfügung gestellte Fläche nur zu 2/3 aufgeforstet. Die Zahlungen der Stadt A-Stadt seien daher nur zu 2/3 den forstwirtschaftlichen Einkünften i.S.d. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen. Im Übrigen seien sie mit dem Grundbetrag abgegolten.

    Soweit das Gericht davon ausgehe, die Voraussetzungen des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG seien erfüllt, vertreten die Kläger hilfsweise ferner die Auffassung, es sei ein pauschaler Betriebsausgabenabzug i.S.d. § 51 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) zu gewähren. Hierfür sei ein mittelbarer Zusammenhang zwischen den Einnahmen und der Holznutzung ausreichend.

    Soweit das Gericht keinen pauschalen Betriebsausgabenabzug ansetze, sei hilfsweise zumindest die Vorsteuer aus den vorgelegten Rechnungen als Betriebsausgabe abzuziehen.

    Der Beklagte hat den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 15. Oktober 2004 in Form der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2005 mit Bescheiden vom 4. August 2005,

    28. Februar 2006 und 18. September 2006 jeweils nach § 164 Abs. 2 AO geändert.

    Die Kläger beantragen,

    den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 18. September 2006 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer um 12.348 EUR niedriger festgesetzt wird,

    hilfsweise einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 65% von 25.000 EUR vorzunehmen und den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 18. September 2006 dementsprechend zu ändern,

    hilfsweise einen Betrag i.H.v. 1/3 von 25.000 EUR (= 8.333 EUR) steuerfrei zu belassen und den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 18. September 2006 dementsprechend zu ändern,

    hilfsweise die Vorsteuer aus den eingereichten Rechnungen i.H.v. 2.331,25 EUR als Betriebsausgabe zu berücksichtigen und den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 18. September 2006 dementsprechend zu ändern,

    die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

    hilfsweise für den Fall der vollen oder teilweise Klageabweisung die Revision zuzulassen

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Er ist der Auffassung, soweit ein Land- und Forstwirt – wie im Streitfall – Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stelle, seien die hieraus erzielten Gewinne als Sondergewinne nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Die Einnahmen seien nicht durch den Ansatz des Grundbetrages abgegolten.

    Es sei auch keine Aufteilung des Gesamtentgelts in die Bereiche Wertminderung des Grund und Bodens, Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse und Entschädigung für Einnahmeausfälle vorzunehmen.

    Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug nach § 51 EStDV komme im vorliegenden Klageverfahren nicht in Betracht, da die Entschädigung nicht für entgangene Holznutzungen geleistet worden sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.

    Gründe

    II.

    Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

    Die geänderten Einkommensteuerbescheide 2002 vom 4. August 2005, 28. Februar 2006 und 18. September 2006 sind jeweils gem. § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

    Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 18. September 2006 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten als die Absetzung für Abnutzung für die am 10. August 2001 angeschaffte Motorsense und den am 27. Mai 2002 angeschafften Balkenmäher sowie die in den eingereichten Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Bäume, der Motorsense und des Balkenmähers in den Wirtschaftsjahren 2001/2002 und 2002/2003 bislang nicht gewinnmindernd berücksichtigt wurden.

    1. Die Ausgleichzahlungen der Stadt A-Stadt für das Zurverfügungstellen der Renaturierungsfläche sind im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG gesondert zu erfassen. Der hieraus resultierende Gewinn ist nach § 13a Abs. 6 Satz 2 EStG entsprechend § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen sind nicht mit dem Grundbetrag i.S.d. § 13a Abs. 4 EStG abgegolten.

    Der als Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft zu ermittelnde Durchschnittssatzgewinn nach § 13a EStG setzt sich gem. § 13a Abs. 3 EStG u.a. aus dem Grundbetrag i.S.d. § 13a Abs. 4 (§ 13a Abs. 3 Nr. 1 EStG), den vereinnahmten Miet- und Pachtzahlungen (§ 13a Abs. 3 Nr. 4 EStG) sowie den nach § 13a Abs. 6 EStG gesondert zu ermittelnden Gewinnen (§ 13a Abs. 3 Nr. 3 EStG) zusammen.

    a) Bei den Sondergewinnen nach § 13a Abs. 6 EStG handelt es sich um Gewinne, die bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nicht berücksichtigt, mithin nicht abgegolten sind. § 13a Abs. 6 EStG enthält insoweit eine abschließende Aufzählung der zu erfassenden Tatbestände. Nach der Gesetzesbegründung sind sonstige Betriebsvorgänge, z.B. Entschädigungen, die nicht im Rahmen des Abs. 6 erfasst werden, mit dem Grundbetrag nach Abs. 4 und dem Zuschlag nach Abs. 5 abgegolten (vgl. BT-Drucks. 14/265, 178).

    Gem. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen, soweit sie insgesamt 1.534 EUR übersteigen. Von § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG werden alle Erträge, die mit einer forstwirtschaftlichen Nutzung und deren Nebennutzungen im Zusammenhang stehen, erfasst. Hierunter fallen u.a. die Einnahmen aus der Veräußerung von Holz, Wild oder forstwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgütern sowie aus forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben (z.B. Sägewerk).

    b) Hierunter sind zudem die von der Stadt A-Stadt an den Kläger geleisteten Ausgleichszahlungen zu subsumieren.

    Die Stadt A-Stadt hat dem Kläger gem. § 8 der Vereinbarung vom 18. Oktober 2000 eine Ausgleichszahlung für die Bereitstellung der Renaturierungsfläche gewährt. Aus dem vorliegenden Vertrag – insbesondere aus § 8 des Vertrages – geht hervor, dass die Zahlung der Stadt darauf beruht, dass der Kläger im Gegenzug forstwirtschaftliche Flächen schafft. Hieran wird deutlich, dass die Leistung der Stadt eng mit der Schaffung der forstwirtschaftlichen Flächen im Zusammenhang stand bzw. dass die Renaturierung im Vordergrund der Vereinbarung vom 18. Oktober 2000 steht. Den Vertragsparteien kam es entscheidend auf die Aufforstung der zur Verfügung gestellten Flächen an; nicht jedoch auf die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen. Allein durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung hätte der Zweck der Vereinbarung nicht erreicht werden können.

    Im Rahmen der vereinbarten Leistungsbeziehung besteht die vom Kläger zu erbringende Leistung daher nicht in der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern in der Aufforstung und anschließenden forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Fläche. Als Gegenleistung hierfür erhielt er die vertraglich festgelegte Ausgleichszahlung von der Stadt A-Stadt.

    Der Nutzen des Vertrages vom 18. Oktober 2000 liegt für den Kläger zum einen in der Ausgleichszahlung selbst und zum anderen darin begründet, dass er aus der weiterhin in seinem Eigentum stehenden Fläche von 51.291 qm nunmehr forstwirtschaftliche Einkünfte erzielt. Es besteht primär eine Verknüpfung zur forstwirtschaftlichen Nutzung. Da die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nur eine zwingende Folge der Umnutzung ist, steht sie nur im Hintergrund und kann keine Abgeltung mit dem Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 EStG begründen.

    c) Dem steht auch die Gesetzesbegründung, nach der sonstige Betriebsvorgänge z.B. Entschädigungen, die nicht im Rahmen des § 13a Abs. 6 EStG erfasst werden, mit dem Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 und dem Zuschlag nach Abs. 5 abgegolten sein sollen, nicht entgegen, denn bei der geleisteten Ausgleichszahlung handelt es sich nicht um eine Entschädigung im engeren Sinne.

    Entschädigungen sind Ersatzleistungen als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt des Verlustes von Einnahmen oder einer Einnahmemöglichkeit, d.h. als Ausgleich für die Beeinträchtigung von Rechtsgütern.

    Die Ausgleichszahlungen sind dem Kläger nach der Vereinbarung vom 18. Oktober 2000 jedoch nicht als Ausgleich für die Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Flächen und somit mittelbar als Ausgleich für zukünftig entgehende Einnahmen zugeflossen. Die Leistung der Stadt A-Stadt fußt vielmehr auf der Bereitschaft des Klägers, die Fläche von 51.291 qm künftig forstwirtschaftlich zu nutzen. Die Tatsache, dass die Ausgleichszahlung im Vertrag als „Entschädigung” bezeichnet worden ist, ist für diese Auslegung unerheblich.

    Diese Auslegung wird gestützt durch die in § 8 des Vertrages geregelte gestaffelte Auszahlung der Ausgleichsleistung. Die Staffelung der Auszahlung orientiert sich ausschließlich an den vom Kläger zu erbringenden Leistungen, die insgesamt auf die Schaffung der Kompensationsfläche abzielen. Anknüpfungspunkte sind daher die Erteilung der behördlichen Genehmigungen und der Fortschritt der Aufforstungsmaßnahme.

    Dem Kläger stehen nach § 9 der Vereinbarung vom 18. Oktober zudem alle Rechte aus der Nutzung der Kompensationsfläche, insbesondere die Einnahmen aus der Verwertung des Holzschlages, zu. Der Kläger und die Stadt A-Stadt gingen demnach bei Vertragsschluss davon aus, dass der Kläger bezogen auf die Ausgleichsfläche künftig Einkünfte aus Forstwirtschaft erzielen wird. Dass die Stadt A-Stadt dem Kläger, der sich die Nutzungen der zu renaturierenden Fläche vorbehalten hat, darüber hinaus einen Ausgleich dafür gewähren wollte, dass der Kläger mit dieser Fläche keine landwirtschaftlichen Einkünfte mehr erzielen kann, ist anhand der Vereinbarung nicht erkennbar.

    d) Da bereits keine Entschädigung im engeren Sinne vorliegt, kann die Frage, ob nach der Gesetzesbegründung generell keine Entschädigungsleistungen von § 13a Abs. 6 EStG erfasst sein sollen, oder ob einige Entschädigungsleistungen von § 13a Abs. 6 EStG erfasst sein sollen, andere jedoch nicht, dahin stehen.

    2. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt ein pauschaler Betriebsausgabenabzug im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.

    a) Eine Regelung des pauschalen Abzugs von Betriebsausgaben enthält § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG. Hiernach beträgt der Gewinn aus einer Tätigkeit nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG 35 v.H. der Einnahmen. § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG gilt jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht für Sondergewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG. Für diese gesondert zu erfassenden Gewinne normiert § 13a Abs. 6 Satz 2 EStG vielmehr die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG.

    b) § 51 EStDV begründet ebenfalls keinen pauschalen Abzug von Betriebsausgaben.

    Gem. § 51 EStDV kann bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 v.H. der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen werden.

    Zu den Einnahmen aus der Holznutzung zählen – neben den Einnahmen aus Holzverkäufen – alle Einnahmen, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zwischen den Einnahmen und der Holznutzung besteht. Dies hat die Rechtsprechung z.B. für staatliche Zuwendungen angenommen, die Forstwirte zum Ausgleich von Orkanschäden für die Entrindung und Nasslagerung von Holz erhalten (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 1999 14 K 181/95, EFG 1999, 1068).

    Im Falle der dem Kläger zugeflossenen Ausgleichszahlung besteht jedoch kein – auch kein mittelbarer – Zusammenhang zwischen den Einnahmen und der Holznutzung. Während in dem von der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fall die öffentlichen Zuwendungen in Abhängigkeit von den entrindeten und nassgelagerten Erntefestmetern des Holzes, d.h. für die durch den Orkan verursachten Mindereinnahmen aus der Holzverwertung, geleistet wurden, stehen die Zahlungen der Stadt A-Stadt nicht mit der Nutzung bzw. Verwertung von Holz im Zusammenhang. Die Ausgleichzahlungen beruhen im vorliegenden Klageverfahren allein auf der Schaffung der Kompensationsfläche. Die Leistung der Stadt A-Stadt bezieht sich nicht auf die Nutzung von Holz, sondern vielmehr auf die Aufforstung als Vorstadium einer späteren Holznutzung.

    3. Die Behandlung von 1/3 der Ausgleichszahlung als steuerneutraler Zuschuss kommt nicht in Betracht.

    Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den der Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet.

    Die Kläger vertreten unter Bezugnahme auf das Schreiben der Stadt A-Stadt vom 18. Oktober 2000 die Auffassung, der Teil der Ausgleichszahlung, der für die Anschaffung der Bäume geleistet worden sei – d.h. 2 DM pro qm – sei als Zuschuss steuerfrei zu stellen.

    Die Frage, ob i.H.v. 2 DM pro qm ein Zuschuss im obigen Sinne gegeben ist, kann unbeantwortet bleiben. Ein Wahlrecht, Zuschüsse für Anlagegüter entweder als Betriebseinnahmen anzusetzen oder steuerneutral zu handeln, wird lediglich den buchführenden Steuerpflichtigen eingeräumt (vgl. Einkommensteuer Handbuch 2008, R 6.5). Als Landwirt, der seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt, steht dem Kläger dieses Wahlrecht nicht zu.

    4. Entgegen der Ansicht der Kläger ist zudem nicht deshalb von der Versteuerung von 1/3 der Ausgleichszahlung abzusehen, weil der Kläger nur 2/3 der Fläche tatsächlich aufgeforstet hat.

    Nach der Aktenlage ist nicht erkennbar, dass der Kläger nur 2/3 der Fläche aufgeforstet und damit den Vertrag nicht in vollem Umfang erfüllt hat. Es sind zwar nicht die gesamte Fläche mit Eichen, sondern nur ein 45 m breiter Streifen im Nordosten des Grundstücks mit verschiedenen anderen Sträuchern und Bäumen bepflanzt worden. Der Senat geht jedoch davon aus, dass auch diese Form der Bepflanzung bzw. die Anlage eines Biotops geeignet ist, die Renaturierungsvoraussetzungen zu erfüllen, und dass der Kläger entsprechend der vertraglichen Vereinbarung auf den gesamten 51.291 qm eine Kompensationsfläche geschaffen hat.

    Des Weiteren kommt es im Rahmen der steuerlichen Betrachtungsweise entscheidend darauf an, dass der Kläger die Zahlung tatsächlich erhalten und die Stadt A-Stadt durch ihre Leistung vertragsgemäß die Schaffung der Kompensationsfläche ausgeglichen hat. Abzustellen ist auf den tatsächlichen Zufluss der Leistung. Etwaige Mängel in der Leistung des Klägers sind zunächst unberücksichtigt zu lassen und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu korrigieren, sofern der Kläger der Stadt A-Stadt Teilleistungen zurückgewährt.

    5. Darüber hinaus hat keine Aufteilung der Gesamtleistung in eine Entschädigung für die Wertminderung des Grund und Bodens, für Einnahmeausfälle und für Wirtschaftserschwernisse zu erfolgen.

    Diese Aufteilung scheidet bereits deshalb aus, weil die Ausgleichszahlung insgesamt allein für die Schaffung der Renaturierungsfläche und die Aufforstung geleistet worden ist. Dem Vertrag vom 18. Oktober 2000 ist nicht zu entnehmen, dass ein Ausgleich für etwaige Einnahmeausfälle, eine Wertminderung des Grund und Boden oder andere Erschwernisse erfolgen sollte.

    Zwar teilte die Stadt A-Stadt dem Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 mit, 4 DM pro qm sollten als Entschädigung und 2 DM pro qm als Anpflanzungskosten entrichtet werden. Dem Vertrag, auf den vorrangig abzustellen ist, ist diese Aufteilung jedoch nicht zu entnehmen. Der Vertrag selbst geht von einer einheitlichen Ausgleichszahlung i.H.v. 6 DM pro qm aus.

    Selbst wenn das Gericht die im Schreiben der Stadt A-Stadt vorgenommene Aufteilung zugrunde legt, führt dies nicht dazu, dass ein Teil der Zahlung mit dem Grundbetrag abgegolten ist. Auch in diesem Fall unterliegt die Leistung der Stadt A-Stadt insgesamt, d.h. mit 6 DM pro qm der Regelung des § 13a Abs. 6 Nr. 1 EStG.

    Der Teil des Ausgleichbetrages, der für die Anpflanzung der Bäume zur Verfügung gestellt worden ist, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufforstung und somit der forstwirtschaftlichen Nutzung i.S.d. § 13a Abs. 6 Nr. 1 EStG. Die rechtliche Natur des Teils des Ausgleichsbetrages, der nach dem Schreiben der Stadt A-Stadt als „Entschädigung” geleistet worden ist, ist unter Heranziehung des Vertrages vom 18. Oktober 2000 zu beurteilen. Eine isolierte Betrachtung anhand des Wortlauts des Schreiben der Stadt A-Stadt ist nicht geboten, da der Vertrag vorrangig ist und eine Auslegung nur im Lichte des Vertrages erfolgen kann. Nach der vertraglichen Vereinbarung vom 18. Oktober 2000 steht jedoch die Aufforstung im Vordergrund und es liegt keine Entschädigung im engeren Sinne vor.

    6. Der nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EStG anzusetzende Gewinn, der entsprechend § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln ist, ist jedoch in den Wirtschaftsjahren 2001/2002 und 2002/2003 zu korrigieren.

    Gewinnmindernd zu berücksichtigen sind die Absetzung für Abnutzung für die am 10. August 2001 angeschaffte Motorsense und den am 27. Mai 2002 angeschafften Balkenmäher sowie die in den eingereichten Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Bäume, der Motorsense und des Balkenmähers.

    a) Der Balkenmäher wird nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im forstwirtschaftlichen Bereich eingesetzt. Der Senat geht davon aus, dass dies bezogen auf die Motorsense ebenfalls der Fall ist, da eine Motorsense als Rasenbearbeitungsgerät u.a. im Forst eingesetzt wird.

    Weil die Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter betrieblich veranlasst ist, sind die Anschaffungskosten (netto) als Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG abziehbar. Die Berücksichtigung erfolgt im Wege der Absetzung für Abnutzung gem. § 7 Abs. 1 EStG. Auf Grund der Höhe der Anschaffungskosten kommt eine Berücksichtigung als geringwertiges Wirtschaftsgut i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG nicht in Betracht.

    Der Senat unterstellt bei beiden Wirtschaftsgütern unter Anwendung der amtlichen Abschreibungstabelle eine Nutzungsdauer von 9 Jahren. Die Abschreibungstabelle des Bundesministeriums der Finanzen (Az. IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A) in der Fassung vom 15. Dezember 2000 sieht für allgemein verwendbare Anlagegüter in der Tabellenliste Nr. 0, Fundstelle 7.10 für Rasenmäher eine Nutzungsdauer von 9 Jahren vor. Ein Balkenmäher ist eine besondere Form des Rasenmähers, so dass keine Bedenken gegen die Subsumtion unter die Kategorie „Rasenmäher” bestehen. Gleiches gilt für die Motorsense als spezielles Rasenbearbeitungsgerät. Zwar lässt sich der amtlichen Abschreibungstabelle des Bundesministeriums der Finanzen kein Wert für Motorsensen entnehmen. Motorsensen werden jedoch in der Abschreibungstabelle zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik vom 8. Februar 2008 (Anlage zu § 44 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik) mit einem entsprechenden Wert in der Kategorie „Rasenbearbeitungsgerät” aufgeführt.

    b) Die mit der Anschaffung der Motorsense und des Balkenmähers im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge wurden vom Kläger jeweils verausgabt und sind im Wirtschaftsjahr des Abflusses gem. § 11 Abs. 2 EStG im Rahmen der entsprechend § 4 Abs. 3 durchzuführenden Einnahmeüberschussrechnung gewinnmindernd anzusetzen.

    c) Die Anschaffungskosten nebst Vorsteuer für den Rasenmäher (Rechnung vom 09.09.2002) sind nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig, da insoweit die betriebliche Veranlassung der Anschaffung nicht festgestellt werden kann. Zum einen stand für den Bereich der Forstwirtschaft nach dem Kauf des Balkenmähers bereits ein Gerät zum Mähen von Rasen zur Verfügung und zum anderen spricht die Inzahlunggabe des alten Rasenmähers dafür, dass der am 09.09.2000 gekaufte Mäher den alten Rasenmäher lediglich in seiner bisherigen Form ersetzen sollte. Dass das Altgerät im Bereich des forstwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt wurde, ist jedoch nicht feststellbar. Es ist nicht auszuschließen, dass das Altgerät vielmehr der Landwirtschaft oder dem Privatbereich zuzuordnen war.

    d) Die mit der Anschaffung der Bäume im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge sind als Betriebsausgaben im Zeitpunkt des Abflusses geltend zu machen, §§ 4 Abs. 4, 11 Abs. 2 EStG. Die Vorsteuer gehört insoweit nicht zu den Anschaffungskosten des Waldes bzw. des Baumbestandes als nicht abnutzbarem Wirtschaftsgut.

    Gem. § 9b Abs. 1 EStG gehört der Vorsteuerbetrag i.S.d. § 15 UStG, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

    Der Kläger ist als pauschalierender Landwirt nach § 24 Abs. 1 UStG berechtigt, die in den Rechnungen offen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge abzuziehen, so dass die Voraussetzungen des § 9b Abs. 1 EStG erfüllt sind.

    e) In den Wirtschaftsjahren 2001/2002 und 2002/2003 sind folgende Betriebsausgaben im Rahmen der Ermittlung des Sondergewinns gem. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen, d.h. von der in diesen Wirtschaftsjahren zugeflossenen Ausgleichszahlung abzuziehen:

    Wirtschaftsjahr 2001/2002

    (1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002)




















    Abschreibung Motorsense
    Anschaffungskosten netto= 453,99 EUR
    Nutzungsdauer 9 Jahre
    Abschreibung pro Jahr= 50,44 EUR
    Abschreibung für11 Monate
    (August 2001 bis Juni 2002)= 46,24 EUR46,24 EUR



















    Abschreibung Balkenmäher
    Anschaffungskosten netto= 862,07 EUR
    Nutzungsdauer 9 Jahre
    Abschreibung pro Jahr= 95,79 EUR
    Abschreibung für 2 Monate
    (Mai 2002 bis Juni 2002)= 15,96 EUR15,96 EUR
















    Vorsteuer Motorsense72,64 EUR
    Vorsteuer Balkenmäher137,93 EUR
    Vorsteuer Bäume / Pflanzen (4 Rechnungen aus dem Jahr 2001)1.585,59 EUR
    Vorsteuer Bäume / Pflanzen (Rechnung vom 2. April 2002)319,92 EUR
    Minderung des Sondergewinns gem. § 13a Abs. 6 Nr. 1 EStG =2.178,28 EUR
    Wirtschaftsjahr 2002/2003

    (1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003)

















    Abschreibung Motorsense
    Anschaffungskosten netto= 453,99 EUR
    Nutzungsdauer 9 Jahre
    Abschreibung pro Jahr
    (Juli 2002 bis Juni 2003) =50,44 EUR50,44 EUR



















    Abschreibung Balkenmäher
    Anschaffungskosten netto =862,07 EUR
    Nutzungsdauer 9 Jahre
    Abschreibung pro Jahr
    (Juli 2002 bis Juni 2003) =95,79 EUR95,79 EUR
    Minderung des Sondergewinns gem. § 13a Abs. 6 Nr. 1 EStG= 146,23 EUR
    Die für die Wirtschaftsjahre genannten Minderungsbeträge sind entsprechend den Grundsätzen des § 4a EStG der Einkommensteuerfestsetzung 2002 zugrunde zu legen.

    7. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2002 wird dem Beklagten aufgegeben.

    8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

    9. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht erforderlich ist.