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  • 13.03.2008

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 05.12.2007 – VIII B 79/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Gründe:

    Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

    Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO angeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. 1. a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.). Ebenso fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (BFH-Beschluss vom 15. Februar 2006 I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121). Auch für die Darlegung des Zulassungsgrundes einer durch den BFH gebotenen Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen. Auch insoweit reicht es weder --für sich allein-- aus, dass die Rechtsfrage bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, noch genügt die Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe sachlich unrichtig entschieden (BFH-Beschluss vom 27. März 2006 VIII B 21/05, BFH/NV 2006, 1256).

    b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

    aa) Die Klägerin macht die Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alternative 1 FGO geltend. Sie wirft diesbezüglich die Frage auf, ob eine ausschließlich zum Zweck der Hemmung der Festsetzungsfrist ergangene Prüfungsanordnung ermessensgerecht ist. Dies erscheine unbedingt klärungsbedürftig.

    Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin zwar eine bestimmte Rechtsfrage formuliert, sie hat allerdings weder zu deren Bedeutung für die Allgemeinheit noch zu deren Klärungsbedürftigkeit substantiiert Stellung genommen.

    Ferner machen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch nicht deutlich, wie es zu einer Klärung dieser Frage in einem künftigen Revisionsverfahren kommen könnte. Die Klägerin macht geltend, im Streitfall sei die Prüfungsanordnung allein zu dem Zweck erlassen worden, die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) herbeizuführen. Sie stellt damit in Abrede, dass es dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) --zumindest auch-- darum ging, besteuerungsrelevante Sachverhalte aufzuklären. Dahingehende tatsächliche Feststellungen hat das FG in seinem Urteil aber nicht getroffen. Es ist vielmehr ganz im Gegenteil mit eingehender Begründung davon ausgegangen, dass im konkreten Fall ein Aufklärungsbedürfnis i.S. des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO positiv zu bejahen war. Weil Verfahrensrügen gegen diese Feststellungen nicht erhoben wurden und der Sachverhalt damit für das Revisionsgericht bindend feststeht (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), ließe sich die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage überhaupt nur dann klären, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen würde.

    bb) Sollte die Klägerin auch dahin verstanden werden wollen, dass es ihres Erachtens rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfe, ob das für die Besteuerung zusammen veranlagter Eheleute zuständige FA auch dann noch für den Erlass einer an die Ehefrau gerichteten, die Zeiträume der Zusammenveranlagung betreffenden Außenprüfungsanordnung örtlich zuständig ist, wenn die Ehefrau --nicht aber der Ehemann-- nach Trennung der Eheleute in den Bezirk eines anderen FA verzogen ist, dann fehlt es auch insoweit an substantiierten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Die Klägerin hat sich mit der von Rechtsprechung, Kommentarliteratur und der Finanzverwaltung nahezu einhellig vertretenen Auffassung zur Bestimmung des örtlich zuständigen FA in Fällen der Trennung bislang zusammen veranlagter Eheleute nicht auseinandergesetzt. Nach dieser Auffassung bleibt, wenn ein Ehepartner trennungsbedingt in den Bezirk eines anderen FA verzieht, das bisher für die Zusammenveranlagung der Eheleute zuständige FA mit Rücksicht auf die Zusammenveranlagung als erstbefasste Behörde gemäß § 25 Satz 1 AO nicht nur für die Zusammenveranlagung der Eheleute im Trennungsjahr, sondern auch für den etwaigen Erlass von Änderungsbescheiden betreffend frühere Veranlagungszeiträume zuständig (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2002 IX B 141/01, BFH/NV 2002, 621; Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 19 Rz 3; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO § 19 Rz 12, m.w.N., Oberfinanzdirektion --OFD-- Magdeburg, im Einvernehmen mit den OFD der anderen Länder, Verfügung vom 2. Juni 1998 S 0126 -2- St 251, Der Betrieb 1998, 1492; a.A. Pahlke/Koenig/Wünsch, Abgabenordnung § 19 Rz 8). Das FG hat sich in dem angegriffenen Urteil ausdrücklich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und sie um die Feststellung ergänzt, dass das für die frühere Zusammenveranlagung zuständige FA auch für die Anordnung der Außenprüfung betreffend die früheren Zeiträume der Zusammenveranlagung örtlich zuständig ist. Da, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, die Zuständigkeit zum Erlass von Prüfungsanordnungen gemäß § 195 Satz 1 AO grundsätzlich den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen für die Besteuerung folgt und das erstbefasste --also das bislang für die Zusammenveranlagung der Eheleute zuständige-- FA nach der vom BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2002, 621 vertretenen Auffassung auch die etwaigen Änderungsbescheide nach Durchführung der Außenprüfung zu erlassen hatte, spricht vieles dafür, dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage im Ergebnis genau so zu beantworten ist wie es das FG im angegriffenen Urteil getan hat. In Anbetracht dessen hatte die Klägerin allen Grund, sich mit den in Rechtsprechung, Verwaltungserlassen und Literatur vertretenen Meinungen auseinanderzusetzen und sich hierbei auch dem nahe liegenden Problem anzunehmen, ob die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage nicht als bereits geklärt betrachtet werden darf.

    2. a) Begehrt der Beschwerdeführer eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen. Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740; vom 14. September 2007 VIII B 15/07, juris). Die Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus. Denn nicht schon die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelnen, sondern erst dessen Fehlerhaftigkeit im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969).

    b) Die vorstehend genannten Anforderungen hat die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht erfüllt.

    aa) Im Hinblick auf die behauptete Divergenz zum BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87 (BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483) hat die Klägerin zwar --bei wohlwollender Betrachtung-- aus dem genannten BFH-Urteil abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet, nicht aber aus dem angegriffenen FG-Urteil. Da es an der Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze fehlt, vermag die Beschwerde auch nicht zu verdeutlichen, ob die beiden Entscheidungen im Rechtsgrundsätzlichen übereinstimmen oder nicht. Da das fragliche BFH-Urteil sich mit dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 26 AO befasst, das FG-Urteil sich aber --davon ausgehend, dass ein solcher Wechsel durch den trennungsbedingten Wegzug der Klägerin in den Bezirk eines ... FA unstreitig eingetreten ist-- allein der Folgefrage widmet, wie eine hieraus resultierende Konkurrenz in der Zuständigkeit für den Erlass einer Außenprüfungsanordnung --der Ehemann der Klägerin blieb im Bezirk des FA wohnen-- am Maßstab des § 25 AO zu lösen ist, durfte es in der Beschwerde auch nicht unerörtert bleiben, ob in beiden Entscheidungen überhaupt dieselbe Rechtsfrage zur Entscheidung anstand.

    bb) Auch die geltend gemachte Divergenz zum BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 IX R 65/95 (BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4), das sich mit dem Beginn der Hemmung der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO befasst, ist allein mit der bloßen Behauptung, das FG-Urteil widerspreche diesem Judikat, nicht substantiiert erkennbar gemacht.

    3. a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt, so bedarf es hierfür unter anderem eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).

    b) Nach diesem Maßstab hat die Klägerin den behaupteten Verfahrensmangel der fehlenden Urteilsbegründung nicht schlüssig bezeichnet.

    Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. des § 119 Nr. 6 FGO und damit eine Verletzung der in § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO niedergelegten Pflicht des Gerichts, sein Urteil mit Gründen zu versehen, liegt dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung ganz oder zu einem wesentlichen Teil fehlt sowie wenn das FG selbstständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat. Eine zu kurze, lücken- oder fehlerhafte Begründung stellt indes keinen Verfahrensmangel dar (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 19. September 2007 III B 59/06, BFH/NV 2007, 2245).

    Soweit sich die Klägerin darauf beruft, das angegriffene Urteil lasse nicht erkennen, weshalb eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig gewesen sei, rügt sie sinngemäß die vermeintliche Unvollständigkeit der Begründung in einem Einzelpunkt, nicht aber das Fehlen von Urteilsgründen schlechthin. Da aus den Gründen des angegriffenen Urteils im Übrigen unmittelbar hervorgeht, aus welchen Gründen eine Prüfung an Amtsstelle aus Sicht des FG nicht indiziert war, zeigt sich, dass die Klägerin der Sache nach nicht eine fehlende Begründung, sondern die fehlende Überzeugungskraft der Begründung und letztlich die materielle Unrichtigkeit des Urteils rügt. Dieses Vorbringen vermag dem Rechtsmittel der Klägerin jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darin besteht, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

    RechtsgebieteFGO, AO