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  • 06.09.2006 · IWW-Abrufnummer 062619

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 08.06.2006 – 3 K 2006/03

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Sächsisches Finanzgericht

    3 K 2006/03

    BFH-Az: V R 38/06

    Urteil

    In dem Finanzrechtsstreit XXX

    wegen Umsatzsteuer 1998 - 2001

    hat der 3. Senat unter Mitwirkung XXX

    auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 8. Juni 2006 für Recht erkannt:

    I. Der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 5. Mai 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2003 wird insoweit abgeändert, als die festgesetzte Umsatzsteuer um 25.269,81 DM vermindert wird.

    II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    III. Von den Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt 13 %, der Kläger 87 %.

    IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    V. Die Revision wird zugelassen.

    Rechtsmittelbelehrung XXX

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zuschüsse an den Kläger umsatzsteuerbar sind.

    Der Stadtrat der Stadt S fasste am 29. August 1996 einen Beschluss, in dem er die Gründung eines Vereins zur Vorbereitung des Stadtjubiläums der Stadt S (nachfolgend: S) im Jahr 2006 empfahl. Hierfür seien Zuschussbeträge von 150.000 DM (1997), 200.000 DM (1998) und 230.000 DM (1999) in den Haushalt einzustellen und nach Prüfung des jeweiligen Wirtschaftsplans auszureichen (Beschluss-Nr. XXX,BI. 47 der FG-Akte 3 K 2004/03).

    Im Januar 1997 wurde die Versammlung zur Gründung des Klägers, eines eingetragenen Vereins, durchgeführt. In der Satzung des Klägers wurde, unter anderem, festgelegt:

    "§ 2 Aufgaben
    Zweck des Vereins ist die Vorbereitung und Durchführung des Stadtjubiläums 2006 als kulturelles Ereignis Stadtgeschichte. Der Verein verfolgt das Ziel, in allen Schichten der Bevölkerung kulturelles Verständnis für das Jubiläum der S zu wecken und den Heimatgedanken durch aktive Beteiligung zu fördern"
    (...)

    § 9 Organe des Vereins
    (1) Die Organe des Vereins sind
    a) der Präsident
    b) der Vorstand
    c) die Mitgliederversammlung
    d) das Kuratorium

    § 10 Der Präsident
    Präsident des Vereins ist als geborenes Mitglied des Vorstandes der Oberbürgermeister der S
    (...)

    § 14 Vorstandssitzung
    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.

    § 18 Auflösung des Vereins
    (...)
    (2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die S , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    (...)
    (4) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen andersartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über."

    Am 17. Juli 1997 fasste der Stadtrat der S einen weiteren Beschluss

    "Ausrichtung eines" Stadtfestes" für den Innenstadtbereich der S im August eines jeden Jahres

    Der Stadtrat beschließt:
    Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im August eines jeden Jahres - vorerst bis zum Jahr 2006 - für den Innenstadtbereich der S ein" Stadtfest" ausrichten zu lassen.
    Die konzeptionelle Vorbereitung, Organisation und Durchführung des "Stadtfestes" werden dem Verein" Stadtjubiläum 2006" übertragen.

    Der Verein "Stadtjubiläum 2006" hat zukünftig in Abstimmung mit den Dezernaten Kultur und Jugend sowie Wirtschaft und Wohnen bis zum Mai des Vorjahres der Durchführung des Stadtfestes eine Konzeption für dasselbe zu erarbeiten, die dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
    Die S fördert die Durchführung des "Stadtfestes", indem sie dem Verein "Stadtjubiläum 2006" als dem lokalen Veranstalter auf Antrag einen jährlichen Zuschuss nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln bis zu einer maximalen Höhe von 350 TDM ausreicht. Die Fördermittel sind zusätzlich in den Haushalt des Dezernates für Wirtschaft und Wohnen einzustellen und werden in Höhe von 350 TDM für das Jahr 1998 erstmals ausgereicht.
    Nach Abschluss des 1. Stadtfestes 1998 ist eine Einschätzung nach finanziellen, kulturell-touristischen und wirtschaftlichen Ergebnissen vorzunehmen, spätestens mit der Konzeption im Mai 1999 für das Jahr 2000" (BI. 48 der FG-Akte 3 K 2004/03).

    Am 23. April 1999 stimmte das FA der Umsatzsteuererklärung des Klägers für 1998 zu, aus der sich eine Zahllast von - 42.672,80 DM ergab. Am 14. April 2000 stimmte das FA der Umsatzsteuererklärung des Klägers für 1999 zu. Daraus ergab sich eine Umsatzsteuer von - 44.476,80 DM. Am 13. März 2001 stimmte das FA einer Umsatzsteuererklärung des Klägers für 2000 zu. Danach ergab sich eine Umsatzsteuer für 2000 in Höhe von - 37.028,90 DM. Am 24. Januar 2002 reichte der Kläger bei dem FA die Umsatzsteuererklärung 2001 ein, aus der sich eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von - 36.785,60 DM ergab.

    Die Finanzierung des Klägers erfolgte zum Teil durch Mitgliedsbeiträge, im Wesentlichen jedoch durch Zuschüsse der S. Der Kläger hat hierzu Anträge auf Förderung bei der S gestellt. Die Förderung durch S erfolgte einerseits in Bezug auf den Verein als Institution (institutionelle Förderung), andererseits in Bezug auf die Finanzierung des jeweils von dem Kläger durchgeführten jährlich stattfindenden Stadtfestes.

    S setzte zugunsten des Klägers in dem Streitzeitraum Zuschüsse wie folgt fest (in Klammer das Datum des jeweiligen Zuwendungsbescheides):

    Zuschuss für das jährliche Stadtfest / Zuschuss für den Verein als Institution
    1998: 350.000 DM (14.05.1998) / 200.000 DM (14.05.1998)
    1999: 320.000 DM (12.05.1999) / 230.000 DM (12.05.1999)
    2000: 239.040 DM (13.06.2000) und 25.560 DM (10.07.2000) / 207.000 DM (13.06.2000)
    2001: 267.000 DM (23.05.2001) 16.500 DM (13.08.2001) / 178.000 DM (20.07.2001)

    Die Stadt erließ in jedem Fall einen Zuwendungsbescheid, der für die Förderung des Stadtfestes 1998 auszugsweise lautete:

    "Zuwendungsbescheid
    Gemäß der "Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen" zum § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bezuschußt die S nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe der Haushaltssituation Vereine und Verbände.

    1. Auf Grundlage des Beschlusses Nummer XXX des Stadtrates bewilligt die S dem Verein Stadtjubiläum 2006 e.V. für das Stadtfest 1998 einen Zuschuss für das Haushaltsjahr 1998 in Höhe von 350.000 DM.
    2. Die Bewilligung setzt eine zweckgebundene Verwendung der Zuwendung unter Beachtung des Wortlautes im Stadtratsbeschluß voraus.
    (...)
    6. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind Sie verpflichtet, dem Dezernat Wirtschaft und Wohnen der S einen prüffähigen Verwendungsnachweis, schriftlich, bestehend aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, vorzulegen.
    Die Vorlage eines vorläufigen Verwendungsnachweises ist bis spätestens zehn Wochen nach Beendigung des Bewilligungszeitraums zu erbringen. Eine bestätigte Einnahme-/Überschussrechnung ist per 31.12.1998 einzureichen" (BI. 13 f der Prufungsakte).

    Der Zuwendungsbescheid für die institutionelle Förderung 1998 war im Wesentlichen gleichlautend, er bezog sich in Ziffer 1 jedoch auf den Beschluss des Stadtrates 1700-43-96 (BI. 15 f der Prüfungsakte). Auch die Zuwendungsbescheide für die Förderung im Jahr 1999 waren hier im Wesentlichen gleichlautend, allerdings bezog sich die Förderung in Ziffer 1 des Bescheides auf die o.g. jeweiligen Beschlüsse des Stadtrates "und vorbehaltlich der Bestätigung der Satzung zum Nachtragshaushalt 1999" (BI. 17-20 der Prüfakte).

    Wegen einer durch den Beigeordneten der Finanzen der S für alle Haushaltsstellen verhängten Sperre auf alle Haushaltsstellen wurde der Zuschuss im Jahr 2000 am 13.06.2000 entsprechend vermindert festgesetzt (BI. 21 der Prüfungsakte). Am 10.07.2000 erfolgte jedoch für das Stadtfest 2000 ein Nachtrag.

    Für das Jahr 2001 berücksichtigte die S in ihrem Zuwendungsbescheid erstmals einen durch den Kläger vorgelegten Gesamtfinanzierungsplan. Der Zuwendungsbescheid für das Stadtfest 2001 lautete auszugsweise:

    "Zuwendungsbescheid

    1. Bewilligung
    Auf Grundlage des Beschlusses Nummer 2445-61-1997 vom 17.07.1997 des Stadtrates, der bestätigten Haushaltssatzung 2001 und der bestehenden Bewirtschaftungsbeschränkung der Haushaltsansätze bewilligt die S im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel dem Verein Stadtjubiläum 2006 e.V. (...) eine Zuwendung in Höhe von bis zu 267.000 DM.

    2. Finanzierungsart und -form
    Die Zuwendung wird zweckgebunden in Form der Anteils- bzw. Festbetragsfinanzierung (Höchstbetrag s. Zuwendungsbetrag) als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

    3. Zweckbestimmung
    Die Mittel sind zweckgebunden und entsprechend dem Antrag und den beigefügten Anlagen bestimmt für die Ausrichtung des Stadtfestes 2001. Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

    4. Bewilligungszeitraum
    Der Bewilligungszeitraum beginnt am 01.05.2001 und endet am 30.09.2001.
    Die Zuwendung darf nur für die im Bewilligungszeitraum für das Vorhaben verursachten Ausgaben abgerechnet werden.
    Der Gesamtfinanzierungsplan stellt sich wie folgt dar (entsprechend Kalkulation vom 19.03.2001).

    Eigenmittel: 37.480,89 DM
    Projekteinnahmen: 151.527,40 DM
    Zuwendung Dritter: - DM
    Zuwendung Stadt: 267.000,00 DM
    Sonstige/Sponsoring: 415.280,00 DM
    Gesamt: 871.288,29 DM

    6. Nebenbestimmungen
    (...)
    Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist der Verein verpflichtet, dem Dezernat Wirtschaft und Verkehr der S einen prüffähigen Verwendungsnachweis, schriftlich, bestehend aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, vorzulegen.
    Die Vorlage eines vorläufigen Verwendungsnachweises hat bis zum 31.12.2001 zu erfolgen. Eine bestätigte Einnahme-/Überschussrechnung ist bis spätestens 28.02.2002 einzureichen." (BI. 66-68 der Prüfungsakte).

    Für die institutionelle Förderung 2001 erging am 20.07.2001 ein Zuwendungsbescheid unter Bezugnahme auf den Beschluss des Stadtrates 1700-43-96 in Höhe von 178.000 DM (BI. 183 f der Gerichtsakte).

    In dem Zeitraum vom 10. Dezember 2002 bis 23. Januar 2003 führte das FA bei dem Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 durch. In Bezug auf Zuschüsse der S an den Kläger nahm die Prüfung ein Leistungsaustauschverhältnis an und unterwarf die Zahlungen der Umsatzsteuer. Im Ergebnis ergab sich nach der Prüfung eine Umsatzsteuer von 22.182,59 DM (1998), 2.792,58 DM (1999) und 6.516,83 DM (2000). Auf den Prüfbericht vom 11. Februar 2003 (BI. 54 f der Prüfungsakte) wird wegen Einzelheiten Bezug genommen.

    Für das Jahr 2001 wurde bei dem Kläger durch das FA in der Zeit vom 10. Dezember 2002 bis 23. Januar 2003 eine betriebsnahe Veranlagung durchgeführt. Nach deren Bericht vom 11. Februar 2003 war die Umsatzsteuer 2001 wegen der Zahlungen der Stadt an den Kläger zu erhöhen, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zuschüssen und der Leistung durch den Kläger bestünde.

    In Umsetzung der Feststellungen der Prüfung erließ das FA am 5. Mai 2003 Änderungsbescheide. Die Umsatzsteuer wurde dabei festgesetzt auf 22.182 DM (1998), 2.792 DM (1999), 6.516 DM (2000) und 4.014 DM (2001).

    Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2003 Einspruch ein. Die Rechtsbehelfe wurden durch Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Es bestünde ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Kläger und S. Die Stadt habe auch ein entscheidendes Mitspracherecht bei der Ausführung der Leistung, da die durch den Kläger vorgelegte Konzeption durch die Stadt abgestimmt werden musste. Auch übe die Stadt eine Kontrolle bezüglich der Zahlungen aus, da sie prüffähige Verwendungsnachweise und eine bestätigte Einnahmen-Überschussrechnung erhalte.

    Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sächsischen Finanzgericht erhoben.
    Seines Erachtens handelt es sich bei den Zuschüssen der S um echte Zuschüsse, die kein Leistungsentgelt darstellten und damit nicht umsatzsteuerbar seien. In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH setze eine umsatzsteuerbare Leistung einen Verbrauch oder eine tatsächliche Inanspruchnahme voraus. Dies sei bei den verfahrensgegenständlichen Zuschüssen der S an den Kläger jedoch nicht der Fall gewesen, da die Stadt die Geldleistungen an den Kläger aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt habe.

    Die hilfsweise durch das FA beabsichtigte Saldierung mit Leistungen aus Sponsorenleistungen könne nicht vorgenommen werden. Dem FA sei dieser Sachverhalt durch Außenprüfungen bei dem Kläger und der eingeschalteten Veranstaltungsagentur bereits bekannt gewesen. Die beauftragte Agentur habe die Umsätze aus den Sponsorenleistungen wegen deren Komplexität als eigene Umsätze behandelt und auch steuerlich behandelt.

    Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 1998, 1999, 2000 und 2001 vom 5. Mai 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2003 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.

    Seines Erachtens handelt es sich bei den streitigen Zahlungen der S an den Kläger um unechte Zuschüsse, die ein Entgelt für Leistungen des Klägers an die S darstellten und damit umsatzsteuerbar seien. Der Kläger erbringe mit der konzeptionellen Vorbereitung, Organisation und Durchführung des jährlichen Stadtfestes und mit den Vorbereitungen auf die Jubiläumsfeier 2006 eine Dienstleistung an die S. Mit dieser Aufgabe sei ursprünglich der Oberbürgermeister der S betraut worden, der den Kläger zur Erfüllung dieser Aufgabe eingeschaltet habe. Die S erspare sich Personalkosten und Sachaufwand dadurch, dass sie nun nicht selbst das Stadtfest durchführen müsse. Als Gegenleistung erhalte der Kläger hierfür die streitigen Zahlungen der Stadt.
    Die Stadt übe einen erheblichen Einfluss auf Entscheidungen des Klägers in Bezug auf das "Wie" der ausgeführten Leistung und die Abrechnung aus. Im Mai jeden Jahres unterbreite der Kläger der Stadt mit Vorlage der erarbeiteten Konzeption ein konkretes Leistungsangebot, das die Stadt dann annehme. Erst danach werden die Zuschüsse durch Beschluss des Stadtrates bewilligt. Der Beschluss setze die zweckgebundene Verwendung der Mittel voraus und enthalte damit eine besondere Nebenbestimmung, die für die Annahme eines auf Leistungsaustausch gerichteten Verhältnisses spreche.
    Für einen unechten Zuschuss der Stadt spreche auch, dass der Kläger die Leistungen ausschließlich im Interesse und im Auftrag der Stadt, nicht auch im Interesse einzelner Mitglieder erbringe. Der Kläger übernehme um der versprochenen Zahlung willen also eine Aufgabe aus dem Kompetenzbereich der Stadt.

    Hilfsweise sei eine Saldierung vorzunehmen, da der Kläger mit verschiedenen Unternehmen Sponsorenverträge abgeschlossen habe, die zu Unrecht nicht bei dem Kläger erfasst worden seien, obwohl der Kläger, nicht die als Vertreter aufgetretene Firma S P GmbH bzw. H und H GmbH, Vertragspartner der Sponsoren für die Stadtfeste 1998 bis 2001 gewesen sei. Der Kläger habe zwar die Agentur mit der Durchführung des jährlichen Stadtfestes betraut, er habe jedoch das unternehmerische Risiko im Hinblick auf das Stadtfest selbst getragen und er sei Vertragspartner der Sponsoren gewesen. Soweit das Finanzgericht der Klage stattgebe, müsse eine Saldierung mit den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen des Klägers aus den Sponsorenverträgen vorgenommen werden, die bisher zu Unrecht unterblieben sei. In den Jahren 1999 bis 2001 werde deshalb die Änderungsgrenze vollständig erreicht, im Jahr 1998 müsse von der streitigen Umsatzsteuer von 64.854,81 DM eine Saldierung in Höhe von 39.585 DM vorgenommen werden (auf den Schriftsatz des Beklagten vom 11. Juli 2005, BI. 112 ff der FG-Akte, wird Bezug genommen).

    Mit den Beteiligten wurde am 19. Januar 2005 ein Erörterungstermin durchgeführt. Dort wurde für den Kläger ausgeführt, wie sich das Verfahren der Erlangung von Zuschüssen im Streitzeitraum dargestellt habe. Für die institutionelle Förderung sei ab dem' Jahr 2001 zu Jahresanfang ein voraussichtlicher Bedarf des Klägers ermittelt worden, in dem ein erwünschter Förderbetrag durch die Stadt enthalten gewesen sei; in den Jahren zuvor sei dies nicht erforderlich gewesen. Für das jährlich stattfindende Stadtfest sei keine konkrete Aufwandsvorschau bei der Stadt eingereicht worden. Die Bezuschussung der Vereine sei Sache der Stadt gewesen, die die Höhe der Zuschüsse von der Lage des Haushalts abhängig gemacht habe.
    Sponsoringverträge mit einem Volumen oberhalb von 10.000 DM habe der Kläger abgeschlossen, die Rechnung sei jedoch von der Agentur gestellt worden. Für Beträge unter 10.000 DM habe die beauftragte Agentur selbst die Verträge abgeschlossen.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Juni 2006 wurde Frau Sch, Tourismusreferentin der S, als Zeugin zur Frage, aus welchen Gründen die Zuschüsse durch S in den Jahren 1998 bis 2001 in der jeweiligen Höhe gewährt wurden, vernommen. Zum Inhalt der Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift (BI. 195 ff der Gerichtsakten) Bezug genommen.

    Ergänzend wird auf alle Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, auf alle Protokolle und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf die beigezogenen Steuerakten - die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren - Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als das FA eine Umsatzsteuerbarkeit der Zuschüsse der S an den Kläger angenommen hat (1.); das FA konnte jedoch für die Jahre 1999 bis 2001 vollständig und für das Jahr 1998 zum Teil mit bisher nicht erklärten Umsätzen des Klägers aus Sponsorenverträgen saldieren (2.).

    1. Die Zuschüsse der S an den Kläger stellen kein umsatzsteuerbares Entgelt für eine Leistung dar, sondern einen echten, nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss.

    a) Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht liegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ein steuerbarer Umsatz bei einer Lieferung und sonstigen Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt, vor. Zur Bemessungsgrundlage, also dem Entgelt, gehört nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG - neben dem was der Leistungsempfänger aufwendet - auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Auf der Ebene des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegen nach Art. 2 Nr. 1 der - unmittelbar zugunsten des Steuerpflichtigen anwendbaren - Sechsten Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (nachfolgend: RL 77/388/EWG) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer. Die Dienstleistung wird in Art. 6 Abs. 1 RL-77/388/EWG bestimmt. Besteuerungsgrundlage ist nach Art. 11 Abschnitt A Abs. 1 a RL-77/388/EWG alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleister für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.

    b) Für die Beantwortung der Frage, ob Geldleistungen durch Träger der öffentlichen Hand als Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts (so genannter unechter Zuschuss) oder als nicht umsatzsteuerbarer (so genannter echter) Zuschuss zu qualifizieren sind, wurden durch die Rechtsprechung verschiedene Kriterien herausgearbeitet.

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt keine umsatzsteuerbare Dienstleistung im Sinne der RL 77/388/EWG vor, wenn die öffentliche Hand eine Zahlung nur für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes gewährt, da sie sich dann nicht in der erforderlichen Stellung eines (identifizierbaren) Verbrauchers befinde, der ein Entgelt für eine zur eigenen Verwendung empfangene Dienstleistung bezahlt, zu der sich ein anderer verpflichtet hat (EuGH, Urteil vom 29. Februar 1996, C-215/94, Mohr gegen FA Bad Segeberg, Slg 1996 I-959: Verpflichtung eines Landwirts zur Aufgabe der Milcherzeugung gegen Zahlung, sowie Urteil vom 18. Dezember 1997, C-384/95 Landboden-Agrardienste KG gegen FA Calau: entgeltliche Verpflichtung eines Landwirts gegenüber einer Behörde, 20 % seiner angebauten Kartoffeln nicht zu ernten).

    bb) Nach der Rechtsprechung des BFH können Zahlungen der öffentlichen Hand Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers für diesen eine Aufgabe übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt. Kein Entgelt liegt aber vor, wenn der Zuschuss lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse - etwa aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen - dienen soll und nicht der Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll. In derartigen Fällen, in denen eine Person des privaten Rechts Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein Leistungsaustausch zu bejahen oder zu verneinen sein (BFH, Urteile vom 11. April 2002 V R 65/00, BStBI II 2002, 782 Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft und Sanierungstreuhänderin - bei ersterem verneint, letzteres bejaht -, verneint mit Urteilen vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240 (Verkehrsverein) und vom 26. Oktober 2000, V R 12/00, BFH/NV 2001, 494 (Gesellschaft zur Förderung des Tourismus in der Region)).
    Bejaht wurde der erforderliche Leistungsaustausch bei Zuschüssen der öffentlichen Hand fiir die Übernahme der Tierkörperbeseitigung auf ihrem Gebiet durch eine Firma (Urteil vom 4. Juni 1992, BFH/NV 1993,276), für die Errichtung eines Parkhauses, durch das auch für die Allgemeinheit Parkplätze entstanden (Urteil vom 13. November 1997, V R 11/97, BStBl II 1998, 169), bei der Weiterreichung von Fördermitteln einer Kommune an eine Firma, die eine Deponie auf dem Gebiet der Kommune betrieb (Urteil vom 18. Juli 2000 V B 35/00, BFH/NV 2001, 71), für die Errichtung einer Entsorgungsanlage auf dem Gebiet der zur Entsorgung verpflichteten Kommune (Urteil vom 21. Juli 2000 V B 57/00, BFH/NV 2001, 212) und bei der Bezuschussung für den Bau einer Kläranlage durch die örtlich hierfür zuständige Gemeinde (Urteil vom 20. Dezember 2001, V R 81/99, BStBI II 2003, 213).

    cc) Entscheidungen zur Frage der Umsatzsteuerbarkeit von Zuschüssen der öffentlichen Hand an private Träger zur Durchführung kultureller Veranstaltungen sind durch die deutsche Finanzgerichtsbarkeit - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Urteile hierzu finden sich indes in der Rechtsprechung der französischen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Steuersachen die bei der Anwendung des französischen Umsatzsteuerrechts ebenfalls der gemeinschaftsrechtlichen RL 77/388/EWG verpflichtet ist; Auslegungsfragen hierzu wären dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 des EG- Vertrages vorzulegen. Eine Umsatzsteuerbarkeit eines Zuschusses einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für eine kulturelle Veranstaltung (dort ging es um die Förderung von Filmfestivals) war dann angenommen worden, wenn die Körperschaft eine konkrete Leistung für ihren Zuschuss erhielt - dort war eine konkrete Leistung in dem Versuch des (durch die Region bezuschussten) Veranstalters gesehen worden, die Ansiedelung von Filmindustrie in der Region des Zuschussgebers zu befördern. In diesem Fall war die Körperschaft nach Durchführung des Festivals darüber hinaus vollständig für die Kosten der eingeschalteten Firma aufgekommen (Oberverwaltungsgericht -CAA- von Paris, Urteil vom 16. September 1997 Nr. 93-1281, Revue de Jurisprudence Fiscale -RJF- 12/97 Nr. 1120, Nachweis bei Klenk, UVR 1999, 150 Fußnote 13). In einem anderen Fall, in dem es der Körperschaft bei ihren Zuschüssen nur um die Unterstützung der Durchführung des Filmfestivals als solches ging, war das Vorhandensein der erforderlichen Verbindung zwischen Leistung und Gegenleistung und damit die Umsatzsteuerbarkeit verneint worden. Auch die Tatsache, dass der Zuschuss eine Minderung der Eintrittspreise für die Zuschauer bewirkte, reichte für die Annahme der Umsatzsteuerbarkeit der Leistung nicht aus (CAA Paris, Urteil vom 21. November 1995 Nr. 93-1281, RJF 4/96 Nr. 430, Nachweis bei Klenk, a.a.O. Fußnote 12).

    c) Bei Anwendung der oben ausgeführten Kriterien war bei den Zuschüssen der S an den Kläger, sowohl in Bezug auf die institutionelle Förderung als Verein, als auch auf den Zuschuss zur Durchführung des alljährlich stattfindenden Stadtfestes, vom Vorliegen nicht umsatzsteuerbarer echter Zuschüsse auszugehen. Es fehlt an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung.

    Betrachtet man das Zusammenwirken der die Zuschüsse gewährenden Stadt S und des Klägers und vergleicht es mit einer - zwischen Privatrechtssubjekten üblichen Projektdurchführung, so fällt auf, dass Leistung, Gegenleistung als auch deren kausale Verzahnung im Streitfall nicht deutlich festgelegt wurden bzw. die Verzahnung zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in hinreichendem Ausmaß erkennbar ist.

    aa) Die mangelnde Bestimmtheit und Verbrauchsbezogenheit der Leistung
    Als Leistung des Klägers an S kommt zum einen die Vorbereitung des Stadtjubiläums im Jahr 2006 in Betracht - in diesen Bereich war die institutionelle Förderung geflossen-, zum anderen die Durchführung des jährlich stattfindenden Stadtfestes - hierfür erhielt er den weiteren Zuschuss. Weder bei der Durchführung und Gestaltung der jährlichen Stadtfeste noch bei dem großen Jubiläumsfest im Jahr 2006 hatte S als Zuschussgeber einen maßgeblich auf den Inhalt der Veranstaltungen bezogenen Einfluss auf den Kläger.

    (1) Stadtjubiläum 2006
    So war in den - für die Betrachtung maßgeblichen - Zeitpunkten der Gewährung der jeweiligen Zuschüsse die Ausgestaltung des Jubiläumsfestes noch unbestimmt. Der Kläger hatte drei Arbeitskreise gebildet - einen zur Erarbeitung von Vorschlägen für ein Konzept für das Jubiläumsjahr, einen weiteren Kreis zur Stadtgeschichte der S und einen dritten Arbeitskreis für einen Festumzug im Jubiläumsjahr. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass S maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung dieser Arbeit des Klägers nehmen wollte oder hierzu auch nur die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten gehabt hätte.

    Aus den Auflagen und Bedingungen, unter denen die institutionelle Förderung für den Kläger gewährt wurde, ergibt sich keine konkrete Leistungsvorgabe des Klägers gegenüber dem Zuschussgeber. Der Verein war danach verpflichtet, die institutionelle Förderung lediglich mit der Aufgabensetzung seines Vereins in Einklang zu bringen. Der Zweck, das Stadtjubiläum gemäß § 2 der Satzung des Klägers "als kulturelles Ereignis Stadtgeschichte" vorzubereiten und in allen Schichten der Bevölkerung "kulturelles Verständnis für das Jubiläum der S zu wecken und den Heimatgedanken durch aktive Beteiligung zu fördern" lässt dem Kläger einen sehr breiten Spielraum für die Gestaltung des Festes, eine inhaltliche Festlegung fand praktisch kaum statt. Die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen - insbesondere ab dem Jahr 2001 durch finanzielle Vorausschau, des finanziellen Bedarfs und der zweckgebundenen Verwendung der gewährten Mittel ist lediglich ein Ausfluss der für alle finanziellen Angelegenheiten geltenden öffentlichrechtlichen Pflicht der S, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit ihren Mitteln sparsam und wirtschaftlich zu haushalten (vgl. § 72 Abs.2 des Sächsischen Gemeindeordnung) und die Verwendung der ausgegebenen Mittel zu kontrollieren (vgl. dazu etwa die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005, SächsABI Sonderdruck 6/2005, Ziffer 9, 10 zu § 44: dort bestehen Vorschriften zur Überwachung der Verwendung und der Nachweispflicht über die Verwendung von Zuwendungen durch den öffentlich-rechtlichen Zuschussgeber; nach Mitteilung der Zeugin wurde auch durch S im Streitzeitraum aufgrund einer ähnlichen Vorschrift verfahren). Einen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Jubiläumsfestes hat die Zuschussgeberin S durch diese im Wesentlichen auf die Verwendung der Finanzen bezogene Kontrolle auch nach Aussage der vernommenen Zeugin Sch nicht ausgeübt.
    Auch die Tatsache, dass der Oberbürgermeister der S als geborenes Mitglied des Vorstandes des Klägers dessen Präsident ist, genügt nach Überzeugung des Senates nicht für die Annahme, dass hierdurch die - weitestgehend im Ermessen des Klägers liegende _ Bestimmung der Leistung durch Einflussnahme von Seiten des Zuschussgebers erfolgt sein könnte. Zum einen ist von dem Vorstand und dessen Präsident üblicherweise nur zu erwarten, dass er sich - in größeren Zeitabschnitten - mit grundlegenden strategischen Fragen, nicht mit dem Alltagsgeschäft befasst. Zum anderen besteht der Vorstand aus vier bis sieben Mitgliedern, es ist mit einfacher Mehrheit zu entscheiden, der Präsident konnte dort also nicht dem Kläger (einseitig) seinen Willen aufzwingen und die durch den Kläger zu erbringende Leistung im Sinne der S bestimmen. Nur im Fall der Stimmengleichheit hätte die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gegeben.

    (2) Jährliche Stadtfeste 1998 bis 2001
    Im Ergebnis ist auch hier festzustellen, dass die Leistung des Klägers an den Zuschussgeber S im Zeitpunkt der Ausreichung der Zuschüsse noch unbestimmt war und S weder rechtlich noch tatsächlich Möglichkeiten hatte, die Leistung danach in seinem Sinne zu bestimmen. So waren nach glaubhafter Aussage der vernommenen Zeugin Sch keine genauen inhaltlichen Vorgaben der S für das jährliche Stadtfest gegeben worden. Es war lediglich ein für mehrere Jahre gültiges Grobkonzept erstellt worden, in dem ein gewisser kultureller Mindestanspruch der Veranstaltung gesichert werden sollte und die Veranstaltung eines landläufigen Jahrmarktes verhindert werden sollte. Inhaltlich waren die Vorgaben jedoch noch unbestimmt und ließen dem Kläger noch einen breiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der jährlichen Feiern. Zur Untauglichkeit der Einflußnahme der S auf die inhaltliche Ausgestaltung der Leistung durch die finanzielle Kontrolle und die Rolle des Oberbürgermeisters der S als Präsident des Klägers gilt das Vorgesagte entsprechend.

    bb) Die Gegenleistung unter Vorbehalt der Haushaltssituation
    Anders als in einem üblichen Austauschverhältnis eines gegenseitigen zivilrechtlichen Vertrages stand eine Gegenleistung der S für die Planung des Stadtjubiläums und die Durchführung der jährlichen Stadtfeste durch den Kläger nicht von Anfang an fest. Auch gab es keine Festlegung, dass S etwa für die nicht anderweitig gedeckten Kosten des Klägers aufzukommen hätte. Ausweislich der ergangenen Zuwendungsbescheide und der Aussage der Zeugin Sch war die jeweilige Haushaltssituation Grundlage für das Zustandekommen der konkreten Summe der Zuschüsse. Für die institutionelle Förderung hatte der grundlegende Beschluss des Stadtrates der S vom 29. August 1996 zwar noch feste Beträge für 1997 bis 1999 festgelegt, die entsprechende Ausreichung jedoch unter die Prüfung des jeweiligen Wirtschaftsplans gestellt. Bei dem grundlegenden Beschluss des Stadtrates von S über die Förderung des jährlichen Stadtfestes vom 17. Juli 1997 war von Anfang an eine Maximalsumme von 350.000 DM genannt, die nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgereicht werden sollte. Tatsächlich wurden die Zuschüsse für das jährliche Stadtfest dann in den Jahren 2000 und 2001 aufgrund einer Haushaltssperre auch entsprechend vermindert festgesetzt.
    Der Senat verkennt zwar nicht, dass die Zuwendungen für das jährliche Stadtfest in jedem Jahr noch vor dem Stadtfest im August festgesetzt wurden und damit im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bereits feststanden. Angesichts der Langfristigkeit, mit der Verträge zur Durchführung solcher Großereignisse geschlossen werden müssen, war der Kläger nach glaubhafter Aussage der Zeugin Sch aber tatsächlich bis dahin verpflichtet, mit seinen Aufwendungen in Vorlage zu treten, ohne Sicherheit über die Höhe des letztlich festgesetzten Zuschusses zu haben.

    cc) Die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung
    Das für die Entscheidung Ausschlag gebende Kriterium des Bestehens einer Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung wird nach Gesamtwürdigung der Umstände des Falles und unter Würdigung der glaubhaften Aussage der vernommenen Zeugin nicht bejaht.
    Anders als bei Aufgaben, zu deren Erfüllung eine Kommune gesetzlich verpflichtet ist (insbesondere zur Daseinsversorgung gegenüber den Bürgern ihres Territoriums) und an deren Erfüllung sie auch bei entgeltlicher Betrauung eines Privatrechtssubjekts eine besonderes Interesse haben muss - da sie auch nach Vergabe eines entsprechenden Auftrages in dieser Pflicht bleibt (so etwa in den Fällen der Fremdvergabe der Aufgabe der Müll- und Abwasserentsorgung), ist bei einer entgeltlichen Betrauung eines Privatrechtssubjekts mit der Erfüllung von freiwilligen Aufgaben der Kommune, wie vorliegend im Bereich der kulturellen Förderung durch die Veranstaltung von Stadtfesten, unter engeren Voraussetzungen auf das Vorliegen eines Leistungsaustauschverhältnis zu schließen. Denn die Kommune bleibt in diesen Fällen auch bei einer Reduzierung oder Einstellung der Förderung grundsätzlich niemandem gegenüber verpflichtet und hat deshalb kein so erhebliches Interesse an der Erfüllung dieser Aufgabe. So hätte die Verwaltung von S - von möglichen politischen Widerständen abgesehen - etwa im Mai 2000 beschließen können, dem Kläger nur die Hälfte der bisherigen Zuschüsse für 2000 zu gewähren - unabhängig von dem Umfang der Leistungen, die der Kläger in diesem Zeitpunkt bereits erbracht oder zumindest auf den Weg gebracht hätte.
    Im Übrigen hat der Kläger - neben den nicht sehr erheblichen Mitgliedsbeiträgen - auch eigene Einnahmen in Form der (bisher nicht der Umsatzsteuer unterworfenen, dazu unter 2) eingenommenen Sponsorenleistungen, die er zur Finanzierung seiner Leistungen verwenden konnte und verwendet hat und somit eine gewisse Unabhängigkeit von den Zuschüssen der S erreichen konnte.
    Auch bei der institutionellen Förderung geht der Senat davon aus, dass die hier gewährten Zuschüsse zur Förderung des Klägers aus allgemeinen (kultur-) politischen Gründen erfolgten. Der Senat will zwar nicht ausschließen, dass eine institutionelle Förderung eines Vereines eine umsatzsteuerbare Leistung darstellen kann, etwa wenn der Verein zum einen ausschließlich im Interesse des Zuschussgebers tätig ist und der Zuschussgeber zum anderen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit der Erlangung einer konkreten Leistung von diesem Verein für sich ausgehen kann und dies für seine Zuschüsse auch erwartet. Jedenfalls an dem zweiten Punkt fehlt es nach dem oben Ausgeführten im Streitfall jedoch.

    d) Eine umsatzsteuerbare Leistung liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zuschüsse als Gegenleistung eines Dritten zur Auffüllung der Gegenleistung des eigentlichen Leistungsempfängers vor (vgI. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG). Dies hätte dann vorliegen können, wenn die Zuschüsse durch S gewährt worden wären, um den Besuchern der Veranstaltungen des Klägers einen vergünstigten Eintritt zu ermöglichen. Eine solche Verknüpfung zwischen den Zuschüssen und Eintrittsgeldern der Besucher wurde im Streitfall jedoch nicht hergestellt.

    2. Entgegen der Ansicht des Klägers war das FA im Streitfall rechtlich nicht gehindert, gegen die zu Unrecht als umsatzsteuerbar behandelten Zuschüsse der S an den Kläger die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen des Klägers, die er (bzw. in seinem Namen eine Veranstaltungsagentur) verschiedenen Sponsoren im Rahmen der Durchführung der jährlichen Stadtfeste gewährt hatte und die er bisher nicht der Besteuerung unterworfen hat, nach § 177 Abs. 2 AO zu saldieren. Nach dieser Vorschrift können innerhalb des Rahmens einer (teilweisen) Aufhebung des Steuerbescheids solche materiellen Fehler berichtigt werden, die nicht Gegenstand der (teilweisen) Aufhebung sind. Es ist also für die Berücksichtigung der materiell bisher zu Unrecht nicht angesetzten steuerlichen Verpflichtungen keine Änderungsnorm erforderlich, es ist deshalb in Übereinstimmung mit dem FA als unerheblich zu betrachten, dass die bisher nicht versteuerten Umsätze aus Sponsorenleistungen wegen der Nichtentdeckung im Rahmen einer Außenprüfung nach § 173 Abs. 2 AG nicht mehr im Rahmen einer eigenen Änderungsnorm vollständig angesetzt werden können. Das Gericht folgt der Aufstellung des FA in seinem Schriftsatz, vom 11. Juli 2005 (Seite 4 dort, BI. 115 der Gerichtsakte), in dem die berücksichtigungsfähigen Umsätze dargestellt wurden. Trotz Aufforderung durch das Gericht mit Schreiben vom 24. Oktober 2005, 18. Januar 2006 und zuletzt unter Setzung einer Ausschlussfrist am 16. Februar 2006 hat der Kläger keine weiteren Vorsteuern aus den Umsätzen mit den Sponsoren geltend gemacht. Eine weitere Schriftsatzfrist war ihm insoweit auch nicht mehr zu gewähren, da nicht erkennbar war, wann und ob solche Nachweise jemals erbracht werden könnten.

    Nach dem Vorgenannten waren in den Streitjahren 1999, 2000 und 2001 die von den angefochtenen Bescheiden erfassten Zuschüsse mit ihrer umsatzsteuerlichen Auswirkung von 47.268,81 DM (1999), 43.544,91 DM (2000) und 40.799,61 DM (2001) vollständig von der Saldierung mit Umsatzsteuer aus unversteuerten Sponsorenumsätzen von 62.913 DM (1999), 69.073 DM (2000) und 74.033 DM (2001) erfasst. Im Jahr 1998 wird die erfasste Umsatzsteuer aus gewährten Zuschüssen von 64.854,81 DM von der Saldierung mit geschuldeter Umsatzsteuer aus Sponsorenleistungen nur in Höhe von 39.585 DM erfasst, die festgesetzte Umsatzsteuer war deshalb für dieses Jahr um die Differenz, also um 25.269,81 DM zu vermindern.

    3. Die Kostenentscheidung war im Verhältnis Obsiegen zu Unterliegen zu treffen, § 136 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 Abs. 1 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

    RechtsgebietUmsatzsteuer