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  • 29.10.2026 · IWW-Abrufnummer 256473

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 09.09.2026 – VI R 4/25

    1. Das in der Parkposition stehende Flugzeug ist Teil der großräumigen ortsfesten betrieblichen Einrichtung Flughafen.

    2. Flugvorbereitende Tätigkeiten im Cockpit/an Bord eines Flugzeugs sind bei der Beurteilung des Stationierungsflughafens eines Flugzeugführers als dessen erste Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen.


    Tenor:

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.12.2024 - 12 K 1369/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

    Gründe

    I.

    1

    Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr (2018) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

    2

    Der Kläger ist als Flugzeugführer (Pilot) bei der A-AG beschäftigt und seit Anfang des Jahres 2014 arbeitsrechtlich dem Stationierungsflughafen X zugewiesen.

    3

    Im Streitjahr flog der Kläger Langstrecke. Er musste --wie auch die übrige Besatzung des jeweiligen Flugs-- eine Stunde und 50 Minuten vor dem Abflug am Flughafen X sein und sich dort online einchecken.

    4

    Den Flughafenkomplex betrat der Kläger ebenso wie die übrige Crew über einen separaten Eingang der A-AG mit eigenen Sicherheitsschleusen. Dort befindet sich eine Cafeteria sowie eine "Kabelstation", an der sich die Crew Flugunterlagen ausdrucken und Updates der bereits zu Hause auf das Notebook geladenen Flugdaten herunterladen kann. Davon machte der Kläger bei der Hälfte der von ihm absolvierten Flüge Gebrauch. Im daneben liegenden Bereich traf sich der Kläger mit der restlichen Crew, um den Flug kurz (maximal fünf Minuten) zu besprechen. Im Anschluss begab sich regelmäßig die gesamte Besatzung zur Sicherheitskontrolle und --etwa eine Stunde und 40 Minuten vor dem Abflug-- zum Flugzeug.

    5

    Im Cockpit des Flugzeugs übertrug der Kläger die Flugdaten von seinem Notebook in das Flugzeugsystem, organisierte und überwachte den Tankvorgang und führte die vor Abflug obligatorischen Sicherheits- und Funktionskontrollen am Flugzeug zur Feststellung der Flugtauglichkeit durch. Insoweit überprüfte er insbesondere die Fehlermeldungen und ordnete gegebenenfalls die Beseitigung der die Flugtauglichkeit beeinträchtigenden Fehler an. Den sogenannten Outside-Check des Flugzeugs delegierte der Kläger in der Regel an einen Copiloten.

    6

    Mit der Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen für die Fahrten lediglich mit der Entfernungspauschale. Den dagegen erhobenen Einspruch wies er als unbegründet zurück.

    7

    Das Finanzgericht (FG) wies die anschließende Klage ab.

    8

    Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

    9

    Sie beantragen sinngemäß,

    das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von ... € zu berücksichtigen.

    10

    Das FA beantragt,

    die Revision zurückzuweisen.

    II.

    11

    Die Revision der Kläger ist unbegründet und zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger im Streitjahr am Flughafen X --seinem Stationierungsflughafen-- seine erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hatte. Es hat deshalb zu Recht die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Flughafen X lediglich mit der Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zugelassen.

    12

    1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG , ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen ( § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 und 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung).

    13

    2. Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens ( § 15 des Aktiengesetzes ) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, dem der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

    14

    a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden. Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (zum Beispiel Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (zum Beispiel Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht ( Senatsurteile vom 11.04.2019 - VI R 40/16 , BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 20; vom 01.10.2020 - VI R 36/18 , Rz 15, und vom 22.11.2022 - VI R 6/21 , Rz 19).

    15

    b) Ein Flughafen als großräumige erste Tätigkeitsstätte umfasst insoweit das gesamte räumlich abgegrenzte, infrastrukturell erschlossene sowie organisatorisch und wirtschaftlich zusammenhängende Betriebsgelände. Teil der ortsfesten betrieblichen Einrichtung "Flughafen" sind auch die auf dem räumlich abgegrenzten Flughafengelände befindlichen Flugzeuge, solange diese noch in der zugewiesenen Parkposition auf dem Flughafengelände stehen (ebenso FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2025 - 14 K 14094/23 , Rz 38 f.; a.A. FG Nürnberg, Urteil vom 06.12.2023 - 8 K 672/22 , Rz 55, und FG Hamburg, Urteil vom 24.11.2022 - 6 K 207/21 ).

    16

    Zwar kann ein Flugzeug nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festzuhalten ist, mangels Ortsfestigkeit selbst keine erste Tätigkeitsstätte sein (vgl. Senatsurteil vom 26.02.2014 - VI R 68/12 , Rz 14). Diese Rechtsprechung, die noch die bis zum Veranlagungszeitraum 2013 geltende Regelung zur regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. betraf, ist jedoch nur insoweit einschlägig, als sie die Beurteilung des Flugzeugs nach Verlassen der Parkposition betrifft. Denn erst mit dem Verlassen der Parkposition geht das Flugzeug in den Flugbetrieb über. Ab diesem Moment löst sich das Flugzeug aus dem Zurechnungs- und Funktionszusammenhang mit dem Flughafengelände und ist nunmehr als eigenständige mobile Tätigkeitsstätte anzusehen.

    17

    c) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, setzt das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG zudem voraus, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (z.B. Senatsurteile vom 04.04.2019 - VI R 27/17 , BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und vom 11.04.2019 - VI R 40/16 , BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

    18

    3. Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht entschieden, dass die streitigen Aufwendungen des Klägers für die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen X im Streitjahr nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

    19

    a) Dass der Kläger von seinem Arbeitgeber --der A-AG-- dem Flughafen X seit dem Jahr 2014 und damit auch im Streitjahr dauerhaft zugeordnet ist, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Der Senat sieht daher von weiteren Ausführungen ab.

    20

    b) Die großräumige erste Tätigkeitsstätte umfasst das gesamte Betriebsgelände des Flughafens X, soweit es von der A-AG für deren Flugbetrieb genutzt wird. Dazu gehören --wie vorstehend ausgeführt-- auch die in der Parkposition befindlichen Flugzeuge der A-AG, auf denen der Kläger im Streitjahr eingesetzt war.

    21

    c) Auf dieser Tätigkeitsstätte ist der Kläger in hinreichendem Umfang und seinem Berufsbild als Pilot entsprechend tätig geworden.

    22

    Nach den nicht angegriffenen und den Senat damit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger in gewissem Umfang in den der A-AG zuzuordnenden Gebäuden des Flughafens X Tätigkeiten ausgeübt, die seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Pilot entsprechen. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob allein diese Tätigkeiten einen quantitativen und qualitativen Umfang aufweisen, um das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte im Flughafen X zu bejahen. Denn jedenfalls die vom FG des Weiteren festgestellten Tätigkeiten des Klägers im Cockpit/an Bord der Flugzeuge der A-AG, während diese sich noch in der Parkposition auf dem Flughafen befanden, insbesondere die Organisation und Überwachung des Tankvorgangs sowie die umfangreichen obligatorischen flugvorbereitenden Sicherheits- und Funktionskontrollen an den Flugzeugen zur Feststellung deren Flugtauglichkeit, sind quantitativ und qualitativ ausreichende berufstypische Tätigkeiten, um das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte zu bejahen.

    23

    Allein der Umstand, dass der Kläger die Tätigkeiten an Bord eines (ortsveränderlichen) Luftfahrzeugs durchgeführt hat, ändert --wie dargelegt-- hieran nichts. So hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass auch die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, dessen erste Tätigkeitsstätte ist, wenn er dort rund um die Rettungseinsätze in dem Rettungsfahrzeug vor- und nachbereitende Tätigkeiten durchführt. Auch das (mobile) Rettungsfahrzeug hat der Senat mithin als Teil der ersten Tätigkeitsstätte angesehen, solange es sich in der Rettungswache beziehungsweise auf dem Gelände der Rettungswache als Ort der ersten Tätigkeitsstätte befindet (s. Senatsurteil vom 30.09.2020 - VI R 11/19 , BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 29).

    24

    d) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus dem Senatsurteil vom 02.09.2021 - VI R 25/19 , mit dem der erkennende Senat zur ersten Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers entschieden hat. Im Streitfall hat der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen --anders als der dortige Kläger im Betriebshof-- nicht nur geringfügige Tätigkeiten am Flughafen X erbracht.

    25

    4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO .

    Vorschriften§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 und 2 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 15 des Aktiengesetzes, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO