08.10.2026 · IWW-Abrufnummer 256115
Bundesfinanzhof: Urteil vom 02.07.2026 – V R 36/24
1. Eine finanzielle Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt auch dann vor, wenn bei der Organgesellschaft aufgrund ihrer Satzung für Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von 2/3 erforderlich ist, der Organträger aber über eine Beteiligung von 60 % der Anteile verfügt und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
2. Sind die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG aufgrund geänderter Rechtsprechung erfüllt, setzt die Aufhebung einer gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden --und änderungsfähigen-- Steuerfestsetzung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 05.09.2024 - V R 5/23 , BFHE 284, 514).
Tenor: 1. Das Verfahren wegen Feststellung von Umsatzsteuer 2013 zur Tabelle wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Zustimmung des Klägers insoweit die Revision zurückgenommen hat. 2. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30.11.2023 - 14 K 280/21 wegen Feststellung von Umsatzsteuer 2012 zur Tabelle und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. 3. Dem FG wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
Gründe
I.
1
Die Beteiligten streiten im Urteilszeitpunkt nur noch über das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen der ... (N-GmbH) als Organträgerin und der ... (O-GmbH) als Organgesellschaft im Jahr 2012 (Streitjahr).
2
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit xx.xx.2013 vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung und seit xx.xx.2013 Insolvenzverwalter der O-GmbH. Im Jahr 2020 hob das zuständige Amtsgericht (Insolvenzgericht) zwar das Insolvenzverfahren über das Vermögen der O-GmbH auf, ordnete aber Nachtragsverteilung für sämtliche Steuererstattungsansprüche der O-GmbH aus Umsatzsteuer gegenüber dem Freistaat Bayern an und beauftragte den Kläger mit deren Durchführung.
3
Alleinige Gesellschafterin der O-GmbH war seit deren Gründung am xx.xx.2011 die N-GmbH, deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer in den Jahren 2011 bis 2013 Herr ... (P) war. P war auch Alleingesellschafter der N-GmbH und bis 2017 alleiniger Geschäftsführer der O-GmbH. In der Satzung der O-GmbH war geregelt, dass grundsätzlich alle Beschlüsse der Gesellschaft mit zwei Dritteln der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen gefasst werden müssen und dass, wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, dieser die Gesellschaft allein vertritt.
4
Ebenfalls am xx.xx.2011 wurde zwischen der N-GmbH als Treuhänderin und der ... GmbH als Treugeberin ein notarieller Vertrag (Treuhandvertrag) geschlossen, wonach die N-GmbH 40 % ihrer Anteile an der O-GmbH als Treuhänderin für die Treugeberin hält. Zugleich erteilte die N-GmbH der Treugeberin Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus den von der N-GmbH gehaltenen Geschäftsanteilen und verpflichtete sich, ihre Gesellschafterrechte betreffend die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile im Rahmen der ihr in der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen ausschließlich im Interesse der Treugeberin auszuüben und den Weisungen der Treugeberin, insbesondere auch hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, Folge zu leisten. Hinsichtlich der Geschäftsführung der O-GmbH war im Treuhandvertrag geregelt, dass die Treugeberin das unwiderrufliche und mehrmals ausübbare Recht hat, stets einen (weiteren) Geschäftsführer der Gesellschaft zu benennen, dessen Vertretungsbefugnis zu bestimmen und den von ihr gegebenenfalls bereits benannten Geschäftsführer abzuberufen. Zugleich war vereinbart, dass von diesem Recht nur dann Gebrauch gemacht wird, wenn der Treuhandvertrag gekündigt ist und zusätzliche Voraussetzungen vorliegen. Zudem bedurfte es der vorherigen Zustimmung der Treugeberin, wenn die N-GmbH die Geschäfte der O-GmbH nicht in Person des Geschäftsführers P, sondern durch einen Dritten ausüben wollte.
5
Ab dem 15.10.2011 vermietete die N-GmbH einen Teil des ihr gehörenden Betriebsgebäudes (Produktionshalle 600 m2, Lagerräume 100 m2, Büros 450 m2, 15 Stellplätze) steuerpflichtig an die O-GmbH.
6
Mit Wirkung zum 12.10.2012 kaufte die N-GmbH der Treugeberin alle Rechte aus dem Treuhandvertrag ab.
7
Im Jahr 2012 betrug die Summe der gegenüber der O-GmbH festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 149.398,65 €. Nach Angaben des Klägers hat die O-GmbH für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2011, für Januar bis Dezember 2012 sowie für Januar bis September 2013 einschließlich der Sondervorauszahlung 2013 insgesamt 61.873,94 € an Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet.
8
In dem mit der Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter eröffneten Insolvenzverfahren meldete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unter anderem Forderungen wegen Umsatzsteuer für 2012 am 24.01.2014 zur Insolvenztabelle an. Die angemeldete Umsatzsteuer für 2012 (angemeldete Restforderung in Höhe von 15.551,35 €) beruhte auf einer Schätzung, da keine Steuererklärungen eingereicht worden waren. Entsprechende Steuerberechnungen wurden dem Insolvenzverwalter übermittelt. Der Kläger bestritt die angemeldeten Forderungen zum Teil, da er der Meinung war, dass die O-GmbH Organgesellschaft der N-GmbH als Organträgerin gewesen sei.
9
Nach Anordnung einer Umsatzsteuernachschau gegenüber der N-GmbH zur Überprüfung einer Organschaft zwischen der N-GmbH und der O-GmbH ging das FA zur Außenprüfung über. Der Prüfer verneinte wegen des Treuhandvertrages eine finanzielle Eingliederung. Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung stellte das FA Umsatzsteuer 2011 bis 2013 und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 63.897,31 € durch Bescheid zur Tabelle fest. Der Einspruch blieb erfolglos.
10
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen geltend machte, dass die O-GmbH ihre Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt habe, da sie als Organgesellschaft Teil einer Organschaft mit der N-GmbH als Organträgerin gewesen sei, zum überwiegenden Teil (zum Streitjahr 2012 sowie zum Jahr 2013) statt. Es stellte Insolvenzforderungen des FA wegen Umsatzsteuer 2011 und Nebenforderungen in Höhe von 10.474,75 € fest und wies die Klage im Übrigen ab. In Bezug auf die Feststellung von Umsatzsteuer 2012 (und 2013) gab es der Klage statt, weil die O-GmbH Organgesellschaft der N-GmbH gewesen sei. Die organisatorische Eingliederung sei wegen Personenidentität in der Geschäftsführung zu bejahen. Die wirtschaftliche Eingliederung folge ab dem 15.10.2011 aus der Vermietung des Betriebsgebäudes. Die finanzielle Eingliederung habe trotz des qualifizierten Stimmrechtserfordernisses (2/3-Mehrheit erforderlich) während der gesamten Zeit vorgelegen. Ab dem Kauf der Rechte aus dem Treuhandvertrag (12.10.2012) sei die N-GmbH alleinige Gesellschafterin der O-GmbH gewesen. Vor dem 12.10.2012 habe zwar die N-GmbH nur über 60 % der Stimmrechte (und damit nicht über die erforderliche Mehrheit der Stimmen) verfügt, um ihren Willen in der Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Jedoch sei es gerechtfertigt, eine Mehrheitsbeteiligung trotz Stimmrechten von nur 50 % oder Stimmrechten, die keine erforderliche qualifizierte Mehrheit gewährleisten, als lediglich schwächer ausgeprägte finanzielle Eingliederung anzusehen, wenn sie --wie im vorliegenden Fall-- durch eine Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen von Mehrheitsgesellschafter und GmbH durch eine besonders stark ausgeprägte organisatorische Eingliederung ausgeglichen werde. Der Berufung des Klägers auf das Vorliegen einer Organschaft für die Zeit vor dem 12.10.2012 stehe nicht entgegen, dass die N-GmbH keinen Antrag auf Änderung der ihr gegenüber ergangenen Steuerfestsetzungen gestellt habe. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) , BFHE 280, 89, Rz 20), wonach der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens bei der Anwendung von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellen müsse, sei zwar auch auf die Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320) anwendbar. Allerdings habe sich weder der Kläger auf die vorgenannte Rechtsprechungsänderung berufen noch die N-GmbH Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geltend gemacht, so dass ein treuwidriges Verhalten nicht ersichtlich sei. Eine notwendige Beiladung der N-GmbH lehnte das FG ab.
11
Gegen das Urteil hat das FA Revision eingelegt, die es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen der Feststellung von Umsatzsteuerforderungen 2013 mit Zustimmung des Klägers zurückgenommen hat. Das FA rügt für den Zeitraum vor dem 12.10.2012 die Verletzung materiellen Rechts ( § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der in dem Streitjahr geltenden Fassung --UStG--). Es macht im Wesentlichen geltend, dass weder nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG noch nach unionsrechtlichen Maßstäben die O-GmbH Organgesellschaft oder Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe gewesen sei, da die erforderliche Möglichkeit zur Willensdurchsetzung vor dem 12.10.2012 aufgrund des Treuhandverhältnisses fehle. Ohne Antrags- oder Feststellungsverfahren müsse es dem Organträger aufgrund der Eingliederung möglich sein, die --nach § 370 AO strafbewehrte-- Verantwortung für die Umsatztätigkeit der mit ihm verbundenen juristischen Person zu übernehmen, um die für die Abgabe von Steueranmeldungen und Steuererklärungen notwendigen Informationsansprüche sowie auch die zur Erfüllung von Steueransprüchen notwendigen Ausgleichsansprüche gegen die Organgesellschaft durchsetzen zu können. Das Abstellen auf die entscheidende Anteils- und Stimmenmehrheit zur Bestimmung des Steuerpflichtigen (des Organträgers) führe nicht nur zu Rechtssicherheit, sondern verhindere gleichsam missbräuchliche Praktiken, die durch das Aufweichen des Merkmals der finanziellen Eingliederung entstehen würden. Zudem sei aufgrund der Verträge eine vom Willen der N-GmbH abweichende Willensbildung bei der O-GmbH möglich gewesen. Die Treugeberin habe beispielsweise bei Tod des P einen anderen Geschäftsführer verhindern können. Es habe außerdem der Zustimmung der Treugeberin bedurft, sofern nicht P, sondern ein Dritter die Geschäfte der O-GmbH ausüben sollte. Außerdem habe die N-GmbH durch Gesellschafterbeschlüsse ihren Willen nicht durchsetzen können, da sie mit ihrem 60 %-Stimmenanteil keine 2/3-Mehrheit habe erreichen können. Stimmbindungsvereinbarungen und Stimmrechtsvollmachten könnten zwar nach neuerer Rechtsprechung bei der Prüfung der finanziellen Eingliederung nur zu berücksichtigen sein, wenn sie sich ausschließlich aus Regelungen der Satzung ergeben. Nach älterer Rechtsprechung hätten jedoch auch mündliche Abreden genügt. Nach dem Treuhandvertrag sei die Treugeberin jedoch bevollmächtigt, die darauf entfallenden Stimmrechte auszuüben. Die N-GmbH sei hinsichtlich dieser 40 % der Stimmrechte den Weisungen der Treugeberin unterworfen gewesen und habe daher nicht über die erforderliche Anteils- und Stimmrechtsmehrheit verfügt. Der Gesprächsvermerk vom 29.03.2011 bestätige die übereinstimmende Sichtweise zur damaligen Zeit. Wenn sich der Kläger auf die neuere Rechtsprechung berufe, sei dies nur übereinstimmend mit der N-GmbH bei noch änderbaren Steuerfestsetzungen möglich. Außerdem verstoße die Geltendmachung widersprüchlicher Rechtspositionen verschiedener Rechtspersönlichkeiten (wie Organträger und Organgesellschaft) gegen Treu und Glauben.
12
Das FA beantragt,
das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als das FG den Feststellungsbescheid vom 20.01.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 14.01.2021 zur Feststellung von Umsatzsteuerforderungen 2012 aufgehoben hat, und die Klage insoweit abzuweisen.
13
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
14
Er verteidigt die angefochtene Vorentscheidung. Das Verständnis des FA sei zu eng und ebne das unionsrechtliche Tatbestandsmerkmal, dass die Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe rechtlich unabhängige Personen seien, ein. Ein Einheitsunternehmen, das das FA praktisch verlange, benötige keine Organschaft. Die organisatorische Eingliederung habe das FG zu Recht wegen der Personenidentität in der Geschäftsführung bejaht. Das Gegenargument des FA, dass ein anderer Geschäftsführer bestellt hätte werden können, sei unerheblich. Bezüglich der finanziellen Eingliederung vor dem 12.10.2012 sei zu beachten, dass die N-GmbH Durchgriffsbeschlüsse habe fassen können. Die Nichtbeachtung des Treuhandvertrages habe die N-GmbH allenfalls zu Schadensersatz verpflichtet. Abweichende Beschlüsse habe die N-GmbH nicht fassen können. Eine Berufung auf eine geänderte BFH-Rechtsprechung sei nicht erfolgt. Die Rechtsprechung des BFH habe unter Umständen wie denen des Streitfalls mindestens seit 1969 zur Annahme einer Organschaft geführt. Das BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) (BFHE 280, 89) beziehe sich auf Fälle, in denen die Organgesellschaft, anders als die O-GmbH, eine Personengesellschaft sei. Der Vermerk vom 29.03.2011 könne die gesetzlichen Anforderungen nicht ändern; die Rechtsfolgen träten kraft Gesetzes ein. Außerdem seien keine Dispositionen der N-GmbH im Vertrauen auf das vermeintliche Nichtbestehen einer Organschaft erkennbar. Ebenso verhielten sich die O-GmbH und die N-GmbH nicht widersprüchlich. Auch eine Drittwirkung einer Steuerfestsetzung bestehe nicht. Sie sei allenfalls bei natürlichen Personen denkbar. Er, der Kläger, verhalte sich auch nicht missbräuchlich oder widersprüchlich. Das FA könne über § 73 AO i.V.m. § 191 AO eventuelle Missbräuche verhindern. Ein mögliches eigenes Verschulden des FA führe nicht zur Pflicht eines symmetrischen Verhaltens. Im Übrigen habe seit März 2014 kein Einvernehmen über das Vorliegen einer Organschaft bestanden. Der Kläger habe keinerlei Steuererklärungen für Zeiträume bis zum 18.11.2013 eingereicht. Geendet habe die Organschaft mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Für die Zeit danach (ab 19.11.2013) habe er eine Steuererklärung eingereicht.
II.
15
Die --auf das Streitjahr 2012 eingeschränkte-- Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung für das Jahr 2012 und zur Zurückverweisung der Sache an das FG ( § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zwar den Kläger zutreffend wegen der vom Insolvenzgericht angeordneten Nachtragsverteilung als prozessführungsbefugt angesehen ( BFH-Beschluss vom 11.12.2024 - XI R 1/22 , BFHE 287, 544, BStBl II 2026, 247, Rz 15) und ebenso zutreffend eine Beiladung der N-GmbH für nicht notwendig im Sinne des § 60 Abs. 3 FGO gehalten ( BFH-Urteil vom 01.12.2010 - XI R 43/08 , BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600, Rz 54). Auch hat es zu Recht eine Organschaft für den im Revisionsverfahren allein streitig gebliebenen Zeitraum vor dem 12.10.2012 bejaht. Das FG hat allerdings die sich aus § 176 AO ergebenden Folgen unzutreffend beurteilt.
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1. Das FG hat zutreffend angenommen, dass im Jahr 2012 eine Organschaft zwischen der N-GmbH als Organträgerin und der O-GmbH als Organgesellschaft bestanden hat. Eine finanzielle Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt auch dann vor, wenn bei der Organgesellschaft aufgrund ihrer Satzung für Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von 2/3 erforderlich ist, der Organträger aber über eine Beteiligung von 60 % der Anteile verfügt und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
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a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).
18
Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie --MwStSystRL--). Nach dessen Abs. 1 kann nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Ein Mitgliedstaat, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann nach Abs. 2 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.
19
Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft ist unionsrechtskonform (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18) , BFHE 279, 320, Leitsatz 1; vom 29.08.2024 - V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19), BFHE 286, 262, BStBl II 2026, 396, Rz 15).
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b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH musste der Organträger für eine finanzielle Eingliederung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse in der Organgesellschaft erforderlich war ( BFH-Urteile vom 12.10.2016 - XI R 30/14 , BFHE 255, 467, BStBl II 2017, 597, Rz 21, und vom 15.12.2016 - V R 14/16 , BFHE 256, 562, BStBl II 2017, 600, Rz 29). Eine Sperrminorität reichte nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2013 - V R 18/13 , BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543, Rz 29).
21
Diese Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320, Rz 37) dahingehend geändert, dass eine finanzielle Eingliederung nunmehr auch dann vorliegt, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar nicht über die erforderliche Stimmrechtsmehrheit verfügt, aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
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c) Im Streitfall hat das FG danach auch für den Zeitraum vor dem 12.10.2012, für den das FA die Organschaft im Revisionsverfahren im Hinblick auf das Erfordernis der finanziellen Eingliederung allein noch in Abrede stellt, zutreffend bejaht.
23
aa) Zwar lag auf der Grundlage der früheren, durch das BFH-Urteil vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320) geänderten BFH-Rechtsprechung keine finanzielle Eingliederung vor, da die N-GmbH nicht über die für die Beschlussfassung erforderliche Mehrheit von 2/3 verfügte.
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Hierauf kommt es indes nach der durch das BFH-Urteil vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320) geänderten Rechtsprechung nicht mehr an. Es reicht danach aus, dass die N-GmbH über eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der O-GmbH verfügte und sie den einzigen Geschäftsführer der O-GmbH stellte. Beides liegt im Streitfall vor.
25
bb) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich Nachweisfragen hinsichtlich der Treuhandvereinbarung nicht stellen, weil der Treuhandvertrag vor Gründung der O-GmbH in notarieller Form abgeschlossen worden ist und daher die Form des § 15 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung , auf die der BFH bei der steuerrechtlichen Anerkennung einer Treuhandvereinbarung abgestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.04.2009 - V R 3/08 , BFHE 226, 144, BStBl II 2013, 873, unter II.2.b cc), gewahrt ist. Eine steuerrechtliche Nichtanerkennung dieser Vereinbarung würde außerdem dazu führen, dass die N-GmbH als Alleingesellschafterin der O-GmbH anzusehen wäre.
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Welche Bedeutung dem BFH-Urteil vom 02.12.2015 - V R 25/13 (BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, Rz 29) in Bezug auf Nachweisanforderungen im Hinblick auf das später ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Finanzamt für Körperschaften Berlin vom 15.04.2021 - C-868/19 (ECLI:EU:C:2021:285, Rz 60 ff.) zukommt, bedarf daher keiner Entscheidung, zumal der Senat an seinem Urteil vom 02.12.2015 - V R 25/13 (BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547) hinsichtlich der dort entschiedenen Frage der Einbeziehung von Personengesellschaften als Organgesellschaften in eine Organschaft nicht mehr festhält ( BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) , BFHE 280, 89, Leitsatz 1).
27
cc) Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem vom FA in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erhobenen Einwand, dass die N-GmbH für den Fall, dass ein neuer Geschäftsführer (zum Beispiel aufgrund des Todes des P) hätte bestellt werden müssen, über die Neubestellung eines Geschäftsführers nicht allein hätte entscheiden können. Denn dies kann die Organschaft nur für den Zeitraum ab dem Erfordernis einer Neubestellung entfallen lassen, ist aber für die Beurteilung im Zeitraum bis dahin ohne Bedeutung.
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d) Auch für die Zeit vom 12.10.2012 bis zum 31.12.2012 war die O-GmbH Organgesellschaft der N-GmbH, wie das FG zu Recht entschieden hat und wie es zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren ebenso zutreffend nicht mehr streitig ist.
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2. Unzutreffend beurteilt hat das FG demgegenüber die Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, dass die Organschaft erst aufgrund des BFH-Urteils vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320) zu bejahen ist. Die Vorentscheidung ist deshalb wegen der Feststellung von Umsatzsteuer 2012 zur Tabelle aufzuheben.
30
a) Sind die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erst aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH erfüllt, setzt die Aufhebung einer gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt ( BFH-Urteil vom 05.09.2024 - V R 5/23 , BFHE 284, 514, Leitsatz, zur Personengesellschaft als Organgesellschaft, ebenso zuvor BFH-Urteile vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) , BFHE 280, 89, Leitsätze 2 und 3; vom 26.08.2021 - V R 13/20 , BFHE 273, 364, Leitsatz 2). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf sein Urteil vom 05.09.2024 - V R 5/23 (BFHE 284, 514, Rz 16 ff.).
31
Unerheblich ist dabei entgegen dem Urteil des FG, dass sich aus Sicht des FG weder der Kläger auf die vorgenannte Rechtsprechungsänderung berufen noch die N-GmbH Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geltend gemacht habe. Denn hierauf kommt es im Hinblick auf den im Besteuerungsverfahren von Amts wegen zu beachtenden § 176 AO , dessen Änderungsschutz erst durch einen hierauf gerichteten Antrag des Organträgers entfällt, nicht an. Dies gilt auch unter Berücksichtigung insolvenzrechtlich bedingter Besonderheiten.
32
Gemäß den Ausführungen unter II.1.c aa verfügte die N-GmbH vor dem 12.10.2012 nicht über die --vor der Rechtsprechungsänderung ausnahmslos erforderlich-- Stimmrechtsmehrheit, so dass eine Organschaft nur aufgrund des BFH-Urteils vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320) bestand.
33
b) Somit kommt eine Aufhebung der für die O-GmbH bestehenden Steuerfestsetzung für den Zeitraum vor dem 12.10.2012 aufgrund ihrer sich erst aus dem BFH-Urteil vom 18.01.2023 - XI R 29/22 (XI R 16/18) (BFHE 279, 320) ergebenden Stellung als Organgesellschaft nur in Betracht, wenn die N-GmbH gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO vor Ablauf der für sie geltenden Festsetzungsfrist beantragt hat, die Umsätze der O-GmbH als Organgesellschaft vor dem 12.10.2012 bei ihrer Steuerfestsetzung zu erfassen und damit auf einen sich für sie aus § 176 AO ergebenden Vertrauensschutz verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) , BFHE 280, 89, Rz 25).
34
c) Lediglich ergänzend merkt der erkennende Senat an, dass das FG zutreffend davon ausgegangen ist, dass es auf die vorstehende Rechtsprechung für den Zeitraum ab 12.10.2012 bis 31.12.2012 nicht ankommt, da hier --wie auch das FA in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat eingeräumt hat-- die finanzielle Eingliederung bereits vor der Rechtsprechungsänderung zu bejahen war (s. oben II.1.d). Eine generelle Ausweitung der vorgenannten und auf § 176 AO beruhenden Rechtsprechung auf alle Fälle asymmetrischer Berufung kommt außerhalb des Regelungsgehalts dieser Vorschrift --bereits mangels Rechtsgrundlage-- nicht in Betracht.
35
3. Die Sache ist wegen der --im Revisionsverfahren allein noch streitigen-- Feststellung von Umsatzsteuer 2012 zur Tabelle nicht spruchreif.
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Für den Zeitraum vor dem 12.10.2012 hat das FG zwar festgestellt, dass bislang die N-GmbH keinen Änderungsantrag gestellt hat. Es fehlen allerdings Feststellungen dazu, ob dies noch möglich ist, weil im Streitfall die Festsetzungsfrist als zeitliche Grenze für den Antrag im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO noch nicht abgelaufen sein könnte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) , BFHE 280, 89, Rz 29 ff.). Sollten danach die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO erfüllt sein, ist die Nachholung, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung für die N-GmbH --und damit auch die Antragstellung durch die N-GmbH gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO-- nach § 174 Abs. 3 Satz 2 AO bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) , BFHE 280, 89, Rz 34). Im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N-GmbH wäre auf eine durch ihren Insolvenzverwalter abzugebende Erklärung abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2023 - V R 14/21 (V R 45/19) , BFHE 280, 89, Rz 35).
37
Sollte es hierauf ankommen, ist weiter zu entscheiden, in welcher Höhe Umsatzsteuer für das Jahr 2012 auf den Zeitraum der Organschaft entfällt. Das FG hat dazu zwar durch einen Hinweis der Berichterstatterin Sachaufklärung betrieben, aber das vom Kläger unter Vorlage von Unterlagen mitgeteilte Ergebnis (-130.318,88 €) bezieht sich einerseits auf Ende Oktober 2012 und wurde andererseits vom FG --aus seiner Sicht konsequenterweise-- nicht darauf überprüft, ob es die mitgeteilte Zahl für zutreffend hält.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO . Das FG hat mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch über die Kosten der durch Rücknahme (Feststellung von Umsatzsteuer 2013 zur Tabelle) und durch die Vorentscheidung (Feststellung von Umsatzsteuer 2011 sowie der Nebenforderungen zur Tabelle) rechtskräftig abgeschlossenen Teile des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.2024 - XI R 35/22 (XI R 14/20) , BFHE 285, 77, BStBl II 2024, 810, Rz 52; vom 20.02.2025 - III R 32/23 , BFHE 288, 236, BStBl II 2025, 554, Rz 22).