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  • 24.09.2026 · IWW-Abrufnummer 255923

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 19.05.2026 – VIII R 15/24

    1. Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes hat.

    2. Familienheimfahrten eines Selbständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück.


    Tenor:

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.06.2024 - 1 K 1219/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

    Gründe

    I.

    1

    Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Jahren 2016 bis 2018 (Streitjahre) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Berater auf dem Gebiet der Informationstechnologie. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des im Streitzeitraum anzuwendenden Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Für das Streitjahr 2016 wird der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer und für die Streitjahre 2017 (Scheidungsjahr) und 2018 einzeln veranlagt.

    2

    Im Streitzeitraum wohnte der Kläger in K. Dort stand ihm ein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung. Über Büro und Geschäftsräume, die komplett von der Privatwohnung abgetrennt und separat zugänglich waren, verfügte der Kläger in K nicht. Zum 29.03.2016 mietete er zudem in HH eine möblierte Wohnung an.

    3

    Am xx.xx.2016 hatte der Kläger mit der A-GmbH (A) auf der Grundlage eines Rahmenvertrags einen projektbezogenen "Interim Manager und Berater-Vertrag" betreffend den Einsatz im Projekt "Infrastruktur Basis" bei einem Kunden der A, dem Unternehmen T mit Sitz in H abgeschlossen. Der Vertrag hatte eine Laufzeit vom 14.03.2016 bis zum 30.06.2016. Nach Ziff. 1.6 des Vertrags hatten A und T sowie deren Mitarbeiter kein Weisungs- oder Direktionsrecht gegenüber dem Kläger. Ziff. 2.3 des Vertrags bestimmte, dass der Kläger in der Einteilung seiner Arbeitszeit und der Art der Durchführung des Vertrags im Rahmen des Vertrags frei sei. Ziff. 2.7 des Vertrags lautet: "Soweit dies zur Erfüllung des Projektauftrags zwingend erforderlich ist, kann der Berater auch in den Geschäftsräumen des Kunden tätig werden."

    4

    Durch jeweils im Voraus getroffene Verlängerungsvereinbarungen wurde das Vertragsverhältnis im Streitjahr 2016 jeweils um zwei weitere Monate verlängert. Im Streitjahr 2017 wurden zwei weitere Verlängerungsvereinbarungen für vier beziehungsweise acht Monate getroffen. Im Streitjahr 2018 wurde das Vertragsverhältnis mit Vereinbarung vom xx.xx.2017 für die Dauer eines Jahres bis zum 31.12.2018 verlängert. Alle weiteren Regelungen und Vereinbarungen des Vertrags vom xx.xx.2016 blieben in den Verlängerungsvereinbarungen unverändert.

    5

    Der Kläger war im Streitzeitraum fast ausschließlich für T an deren Sitz in H als Berater tätig. Dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte der Kläger in den Streitjahren ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes geleastes Fahrzeug. In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen für die Wohnung in H die Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben vollumfänglich geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten. Das ursprünglich zuständige Finanzamt veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß; der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2018 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

    6

    Nach einer bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung war die Betriebsprüferin der Auffassung, dass der Kläger am Betriebssitz der T in H seine (einzige) Betriebsstätte gehabt habe. Bei den Fahrten zwischen H und K handele es sich daher um Familienheimfahrten, für die Aufwendungen nur für eine wöchentliche Familienheimfahrt und nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der kürzesten Entfernung zwischen K und H (308 km) abgezogen werden könnten. Sie erhöhte den Gewinn um die positive Differenz zwischen den bislang angesetzten anteiligen Aufwendungen für die Familienheimfahrten, deren Berechnung der Kläger ein Fahrtenbuch zugrunde gelegt hatte, und den abzugsfähigen Aufwendungen, die sich für eine wöchentliche Familienheimfahrt unter Zugrundelegung der Entfernungspauschale ergaben. Für das Jahr 2016 ergab sich so beispielweise der Betrag der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben wie folgt ( Anlage 6 des Betriebsprüfungs -Berichts):

    Vom Kläger angesetzt für Familienheimfahrten:39 Fahrten x 2 x 320 km x 0,41 €/km = 10.233,60 €Laut Betriebsprüfung37 Fahrten x 308 km x 0,30 €/km = 3.414,80 €Gewinnerhöhung (brutto)6.814,80 €

    7

    Die bislang unbeschränkt als Betriebsausgaben berücksichtigten Verpflegungsmehraufwendungen kürzte die Betriebsprüferin auf die ersten drei Monate ab dem Zeitpunkt der Begründung der doppelten Haushaltsführung in H (März bis Mai 2016). Verpflegungsmehraufwendungen für Aufenthalte des Klägers außerhalb von K und H erkannte sie weiterhin an.

    8

    Das ursprünglich zuständige Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ für die Streitjahre 2016 und 2017 jeweils nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide und für das Streitjahr 2018 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid (für 2016 vom 16.12.2019, für 2017 und 2018 vom 18.11.2019). Mit Einspruchsentscheidung vom 12.02.2021 wies der im Verlauf des Verfahrens zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Gründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1656 wiedergegeben.

    9

    Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 , Abs. 4 EStG .

    10

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.06.2024 - 1 K 1291/21 und die Einspruchsentscheidung vom 12.02.2021 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide vom 18.11.2019 beziehungsweise 16.12.2019 für 2016 bis 2018 dahingehend zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (2016: 9.034,80 €; 2017: 21.863,20 €; 2018: 12.310,20 €) berücksichtigt werden.

    11

    Das FA beantragt sinngemäß,

    die Revision zurückzuweisen.

    II.

    12

    Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Fahrten des Klägers zwischen H und K Familienheimfahrten waren, die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in der vom FG erkannten Höhe geführt haben. Ebenso hat es ohne Rechtsfehler die als Betriebsausgaben anzusetzenden Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung begrenzt.

    13

    1. a) Aufwendungen für Familienheimfahrten im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG den Gewinn nicht mindern, soweit in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 ff. EStG nichts anderes bestimmt ist.

    14

    Der Zweck der Regelung besteht darin, dass ein Gewinnermittler für Familienheimfahrten im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht mehr Aufwand steuerlich geltend machen kann als ein Arbeitnehmer mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (vgl. zu Fahrten Wohnung-Betriebsstätte Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.08.2015 - III B 108/14 , BFH/NV 2015, 1575, Rz 11 und 12; BFH-Urteil vom 22.09.2010 - VI R 57/09 , BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, Rz 15 und 16).

    15

    b) Aufwendungen für Familienheimfahrten sind im Rahmen einer beruflich oder einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung nur beschränkt abziehbar.

    16

    aa) Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind im Grundsatz steuerlich abziehbar. Es handelt sich insoweit um eine Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts, die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht erst "am Werkstor" beginnen zu lassen ( Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.12.2002 - 2 BvR 400/98 , BStBl II 2003, 534, BVerfGE 107, 27). Die betragsmäßige Beschränkung der Abziehbarkeit der Aufwendungen hat vor diesem Hintergrund konstitutive Bedeutung (Schmidt/Krüger, EStG, 45. Aufl., § 9 Rz 220 zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG unter Verweis auf BFH-Urteil vom 16.11.2017 - VI R 31/16 , BFHE 260, 143, BStBl II 2018, 404). Dies gilt in gleicher Weise für den beschränkten Betriebsausgabenabzug bei einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung.

    17

    bb) Für den Bereich der Überschusseinkünfte hat der Gesetzgeber den Umfang der steuerlich abziehbaren Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung einschließlich der abziehbaren Aufwendungen für regelmäßige Familienheimfahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG begrenzt. Für Gewinnermittler hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG (betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung) einerseits und in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Familienheimfahrt) andererseits zwei unterschiedliche Regelungen und Verweisungsketten geschaffen. Diese Regelungen sind jedoch wegen des gebotenen Gleichlaufs bei Arbeitnehmern und Selbständigen im Grundsatz als Einheit zu verstehen.

    18

    c) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG enthält keine eigene Definition des Tatbestands einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Maßgebend ist auch für den Betriebsausgabenabzug die Definition in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG , auf die § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG verweist (für frühere Veranlagungszeiträume BFH-Urteil vom 01.10.2019 - VIII R 29/16 , BFH/NV 2020, 349, Rz 23). § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG enthält insoweit eine Rechtsgrundverweisung.

    19

    d) Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Das ergibt die entsprechende Anwendung der Definition der doppelten Haushaltsführung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG .

    20

    aa) Eine doppelte Haushaltsführung eines Arbeitnehmers liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG (nur) vor, wenn er außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.

    21

    bb) Bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auf Gewinnermittler lässt sich das Tatbestandsmerkmal der ersten Tätigkeitsstätte nicht unmittelbar auf selbständige Tätigkeiten übertragen. Anders als Arbeitnehmer unterliegen Selbständige typischerweise bei ihren Tätigkeiten keinen Weisungen. Deshalb kommt bei einem Selbständigen schon von vornherein eine "dauerhafte Zuordnung" durch den Arbeitgeber nicht in Betracht (zu diesem Merkmal: § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG ). Entsprechend können auch die weiteren in § 9 Abs. 4 EStG enthaltenen Vorgaben, die vorrangig auf die arbeits(vertrags-) oder dienstrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abstellen, nicht auf Selbständige übertragen werden. Hinzu kommt, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 6a EStG nicht auf § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG und die dortige Definition der ersten Tätigkeitsstätte verweisen. Ein Selbständiger hat danach keine erste Tätigkeitsstätte.

    22

    cc) Aus der entsprechenden Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 bis 4 EStG auf Selbständige und der gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen im steuerlichen Reisekostenrecht ergeben sich besondere Anforderungen an die Art und den Umfang der Tätigkeit, die der Selbständige an dem Ort erbringt, an dem er eine weitere Wohnung unterhält. Ein Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben ( § 9 Abs. 4 Satz 5 EStG ). Ein Selbständiger kann eine doppelte Haushaltsführung dementsprechend nur an dem Ort haben, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt. Die gesamte betriebliche Tätigkeit eines Selbständigen kann nur einen Schwerpunkt haben.

    23

    Der Senat muss nicht entscheiden, wie der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen im Einzelfall zu bestimmen ist. Er kann auch offenlassen, ob die doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen begrifflich voraussetzt, dass er an dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, eine Betriebsstätte haben muss. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG hat.

    24

    e) Die doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen ist betrieblich veranlasst ( § 4 Abs. 4 EStG ), wenn er den zweiten Haushalt aus betrieblichen Gründen begründet und unterhält. Das ist der Fall, wenn der zweite Haushalt dem Steuerpflichtigen dazu dient, von ihm aus regelmäßig den Ort aufzusuchen, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt (zur beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung bei einem Arbeitnehmer vgl. BFH-Urteil vom 08.10.2014 - VI R 7/13 , BFHE 247, 253, BStBl II 2015, 336).

    25

    f) Ob im Einzelfall eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen vorliegt, ist grundsätzlich Tatfrage und als solche vom FG zu beurteilen.

    26

    g) Familienheimfahrten eines Selbständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück. Das ergibt sich bei entsprechender Anwendung der Legaldefinition des Begriffs der Familienheimfahrt bei einem Arbeitnehmer in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG auf einen Selbständigen.

    27

    aa) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG enthält für den Begriff der Familienheimfahrt --wie die Verweisung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG für den Begriff der doppelten Haushaltsführung-- keine eigene Definition, sondern eine Rechtsgrundverweisung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG . Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG mit den Worten "zur Abgeltung" eingeleitet wird. Die vom Gesetzgeber gewollte Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen im steuerlichen Reisekostenrecht gebietet es, auch die zugrunde liegenden Begriffsdefinitionen in beiden Zusammenhängen soweit wie möglich gleich zu verstehen.

    28

    bb) Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstands und zurück.

    29

    cc) Bei Anwendung dieser Definition auf einen Selbständigen kommt es --wie beim Begriff der doppelten Haushaltsführung eines Selbständigen (vgl. II.1.d cc)-- nicht auf den Ort der ersten Tätigkeitsstätte, sondern auf den Ort an, an dem der Selbständige seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt oder an dem er seine einzige Betriebsstätte hat. Es muss hinzukommen, dass der Selbständige an diesem Ort auch wohnt (doppelte Haushaltsführung).

    30

    h) Die Aufwendungen eines Selbständigen für Familienheimfahrten sind im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung (wie bei einem Arbeitnehmer) nur beschränkt abziehbar. Dies wird im Gesetz durch ein Betriebsausgabenabzugsverbot erreicht: Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 % des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 bis 7 oder Abs. 2 EStG ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern ( § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG ). Der entsprechende Betrag wird, soweit er den Gewinn gemindert hat, dem Gewinn wieder hinzugerechnet. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist auch auf --wie im Streitfall-- zu mehr als 50 % betrieblich genutzte Fahrzeuge anzuwenden, die der Steuerpflichtige, ohne deren wirtschaftliches Eigentum erlangt zu haben, lediglich als Leasingnehmer nutzt ( BFH-Urteile vom 12.03.2024 - VIII R 1/21 , BFHE 284, 282, BStBl II 2024, 633, Rz 17; vom 01.10.2019 - VIII R 29/16 , BFH/NV 2020, 349, Rz 42). Ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Satz 3 EStG , das heißt mittels eines (ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchs, treten an die Stelle des mit 0,002 % des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen.

    31

    i) Auch die Verpflegungsmehraufwendungen eines Selbständigen sind im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung nur beschränkt abziehbar und zwar nur für die ersten drei Monate nach der Begründung einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung ( § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 6 und 12 EStG ).

    32

    2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden.

    33

    a) Das FG ist zutreffend stillschweigend davon ausgegangen, dass das FA die Änderung der angefochtenen Steuerbescheide auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 164 Abs. 2 AO stützen konnte. Auf Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen, insbesondere nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei dem Kläger für die Streitjahre und der zuvor erklärungsgemäßen Veranlagung, ist im Streitfall vom Vorliegen neuer Tatsachen auszugehen.

    34

    b) Das FG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger in den Streitjahren eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung unterhielt.

    35

    aa) Unerheblich ist zunächst, dass das FG geringfügig von den oben dargestellten Maßstäben abgewichen ist, indem es geprüft hat, ob der Kläger in H eine Betriebsstätte hatte, während der Senat darauf abstellt, ob der Kläger in H seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbracht hat. Der Senat hat offengelassen, ob der Selbständige am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, auch eine Betriebsstätte haben muss. Die Frage bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, denn das FG hat auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Recht angenommen, dass der Kläger in H seine einzige Betriebsstätte hatte. Daraus ergibt sich nach den oben dargestellten Grundsätzen zugleich, dass der Kläger in H seine Tätigkeit auch schwerpunktmäßig erbracht hat.

    36

    bb) Der Schluss des FG, dass der Kläger in den Streitjahren in H seine einzige Betriebsstätte hatte, weist auch keine Rechtsfehler auf.

    37

    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nicht durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte vorgegeben ist, sondern (wie bisher) normspezifisch eigenständig zu bestimmen ist. Daran hat sich durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285, BStBl I 2013, 188) nichts geändert. Der erkennende Senat schließt sich insofern den Erwägungen des III. Senats im Urteil vom 05.02.2026 - III R 18/25 (BFH/NV 2026, 954, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) an.

    38

    Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG setzt wie bisher eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen ( BFH-Urteile vom 05.02.2026 - III R 18/25 , BFH/NV 2026, 954, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 14; vom 12.06.2018 - VIII R 14/15 , BFHE 262, 66, BStBl II 2018, 755, Rz 21; vom 29.04.2014 - VIII R 33/10 , BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, Rz 27, 28, m.w.N.).

    39

    Das FG hat seinem Urteil diese Grundsätze zugrunde gelegt. Sein Schluss, dass der Kläger danach in den Streitjahren seine einzige Betriebsstätte in H gehabt habe, ist möglich und bindet den BFH ( § 118 Abs. 2 FGO ).

    40

    cc) Im Übrigen steht nicht im Streit, dass der Kläger im gesamten Streitzeitraum einen eigenen Hausstand in K unterhielt und auch in H wohnte.

    41

    dd) Das FG hat die im Rahmen der betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung des Klägers nicht abziehbaren Betriebsausgaben der Höhe nach zutreffend ermittelt. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

    42

    3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ).

    43

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

    VorschriftenAnlage 6 des Betriebsprüfungs, § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 164 Abs. 2 AO, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, Abs. 4 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 ff. EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 9 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 6a EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 bis 4 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 5 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 bis 7, Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Satz 3 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 4a Satz 6 und 12 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 118 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO