10.09.2026 · IWW-Abrufnummer 255757
Bundesfinanzhof: Urteil vom 25.06.2026 – III R 16/23
1. Im Monat des Zuzugs und in den drei darauffolgenden Kalendermonaten kann der Kindergeldanspruch eines Unionsbürgers wegen der Geltung des Monatsprinzips noch nicht nach § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sein.
2. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602, Rz 73) ist auf § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht übertragbar.
3. Die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten bis zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unter anderem über ausreichende Existenzmittel verfügen muss, können auch im Fall eines darlehensweisen Bezugs von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfüllt sein.
4. Das aus öffentlichen Mitteln gewährte Elterngeld ist keine Sozialhilfeleistung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG , sondern gehört zu den Existenzmitteln im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU .
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.04.2023 - 14 K 1477/21 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
I.
1
Streitig ist der Kindergeldanspruch gemäß §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) für ihre ... 2015 und ... 2019 geborenen Kinder A und B für die Monate April 2020 bis einschließlich Mai 2021 (Streitmonate).
2
Die Klägerin ist portugiesische Staatsangehörige. Beide Kinder haben ausweislich der nach Aktenlage zutreffenden Angaben in den streitgegenständlichen Kindergeldanträgen die deutsche Staatsangehörigkeit.
3
Die Klägerin war bis 2015 nichtselbständig tätig. Danach war sie jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) nicht mehr erwerbstätig.
4
Der leibliche Vater der Kinder ist deutscher Staatsangehöriger, wohnte (jedenfalls ab der Geburt des zweiten Kindes bis zur mündlichen Verhandlung vor dem FG) in dem Königreich der Niederlande (Niederlande) und war dort selbständig erwerbstätig. Er bezog zunächst für beide Kinder mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen in den Niederlanden. Die niederländische Sozialversicherungsbank (Sociale Verzekeringsbank) stellte die Zahlungen jedoch zum 01.04.2020 mangels "Kooperation" des Vaters ein.
5
Die Klägerin und der Kindsvater hatten als Miteigentümer eine in den Niederlanden belegene Immobilie erworben, die sie zunächst gemeinsam mit den Kindern bewohnten.
6
Im Januar 2020 trennten sie sich. Die Klägerin zog mit den Kindern zu ihrem Vater in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in die von ihm gemietete Wohnung. Ein Entgelt hierfür zahlte sie vereinbarungsgemäß nicht. Ende Januar 2021 zog der Vater der Klägerin aus der Wohnung aus. Die Klägerin schloss ab Anfang Februar 2021 den Mietvertrag über die Wohnung selbst ab.
7
Die Klägerin bezog ab Januar 2020 Elterngeld und vom zuständigen Jobcenter Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Leistungen des Jobcenters wurden im Hinblick auf den Miteigentumsanteil der Klägerin an der Immobilie in den Niederlanden im Streitzeitraum gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II als nach den Regelungen des § 42a Abs. 2 ff. SGB II zurückzuzahlendes Darlehen gewährt, ab Januar 2022, also erst nach dem Streitzeitraum, als laufende passive Leistungen.
8
Der Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, das Jobcenter, macht gegenüber der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) einen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch geltend.
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Der Kindsvater und die Klägerin verständigten sich im Jahr 2021 über die Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft. Danach sollte die Klägerin ... € von ihm erhalten. Die Auszahlung dieses Betrags verzögerte sich; sie war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG noch nicht erfolgt.
10
Die Klägerin beantragte für ihre beiden Kinder Kindergeld bei der Familienkasse.
11
Die Familienkasse lehnte die Anträge für die Streitmonate mit Bescheiden vom 18.03.2021 unter Hinweis auf § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU --FreizügG/EU--) ab.
12
Die Klägerin legte hiergegen erfolglos Einsprüche ein (Einspruchsentscheidungen vom 19.05.2021).
13
Ihre hierauf erhobene Klage war im Wesentlichen erfolgreich.
14
Das FG entschied, die Klägerin habe dem Grunde nach für die Streitmonate für ihre beiden Kinder einen Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 , § 4 Satz 1 FreizügG/EU . Sie habe einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ab dem 13.01.2020 nachgewiesen. Zudem habe sie in den Streitmonaten über ausreichende Existenzmittel verfügt. Ihr habe ein Anteil an einer Immobilie in den Niederlanden gehört. Aufgrund der darlehensweisen Gewährung des Arbeitslosengeldes II und der Rückzahlungsverpflichtung hätten nur vorübergehende Schwierigkeiten im Hinblick auf die sofortige Verwertbarkeit ihres Vermögens vorgelegen. Insofern drohe, auch im Hinblick auf die geringe Dauer des prognostizierten Leistungsbezugs, keine unangemessene Belastung des Sozialsystems. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Rückzahlung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG noch wahrscheinlich sei. Denn die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II in den Jahren 2020 und 2021, insbesondere die Prognose zur Verwertbarkeit des Vermögens, seien jeweils zu Beginn des Bewilligungszeitraums zu prüfen.
15
Die Sache sei aber nicht spruchreif, denn die Höhe des Kindergeldanspruchs der Klägerin stehe wegen gegebenenfalls anzurechnender niederländischer Familienleistungen nicht fest. Der Kindergeldanspruch der Klägerin werde im Fall eines vorrangigen Anspruchs des Kindsvaters auf Familienleistungen nach niederländischem Recht unionsrechtlich auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anrechnung des Anspruchs auf Familienleistungen in den Niederlanden ergebe.
16
Hiergegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Sie trägt vor, die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU seien vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere liege kein Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU vor, da die Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Anspruch nehme. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen schließe es aus, dass ausreichende Existenzmittel vorhanden seien; die Klägerin habe deshalb keinen Kindergeldanspruch. Es sei unerheblich, dass die Sozialleistungen im streitigen Zeitraum als Darlehen nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II gezahlt worden seien.
17
Die Familienkasse beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG Düsseldorf vom 27.04.2023 - 14 K 1477/21 Kg aufzuheben, soweit sie unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 18.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 19.05.2021 dazu verpflichtet wurde, die Anträge auf Kindergeld für die Kinder A und B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und die Klage insgesamt abzuweisen.
18
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
19
Sie hält die Vorentscheidung für richtig.
II.
20
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht Bundesrecht ( § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO ). Die Klägerin hat in den Streitmonaten dem Grunde nach einen Kindergeldanspruch für ihre Kinder gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG , der auch nicht durch § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 FreizügG/EU ausgeschlossen wird. Sie verfügte (unstreitig) über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sowie --entgegen der Auffassung der Familienkasse-- über ausreichende Existenzmittel und nahm die Hilfe des Jobcenters nicht unangemessen in Anspruch.
21
1. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat für Kinder im Sinne des § 63 EStG grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dieser Vorschrift hatte die Klägerin, die im Januar 2020 nach Deutschland gezogen ist, in den Streitmonaten dem Grunde nach einen Kindergeldanspruch für ihre beiden minderjährigen Kinder, die sie in ihren Haushalt aufgenommen hatte.
22
2. Dieser dem Grunde nach gegebene Kindergeldanspruch wird für den Monat April 2020 nicht durch § 62 Abs. 1a EStG ausgeschlossen.
23
a) Der Anspruch entfällt nicht aufgrund der Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG . Diese Vorschrift, die den Anspruch für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts ausschließt, ist wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Gleichbehandlung ( Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2004, Nr. L 166, 1) unanwendbar (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20 ,ECLI:EU:C:2022:602, Rz 73; vgl. auch Senatsurteil vom 25.04.2024 - III R 36/23 , BFHE 284, 134, BStBl II 2024, 597, Rz 19).
24
b) Der Anspruch wird auch nicht nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen. Denn der für die zeitliche Anwendbarkeit der Vorschrift maßgebende Dreimonatszeitraum lief erst im Laufe des Monats April 2020 ab.
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aa) Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG hat ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, nach Ablauf der ersten drei Monate ab Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.
26
Der an Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABlEU 2004, Nr. L 158, 77) --Richtlinie 2004/38/EG--, anknüpfende Dreimonatszeitraum des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist gemäß § 108 Abs. 1 , Abs. 3 der Abgabenordnung i.V.m. § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 , Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen (vgl. Wendl inHerrmann/Heuer/Raupach, § 62 EStG Rz 13). Er beginnt mit dem Zuzug und erstreckt sich somit mindestens auf den Monatsersten des auf den Monat des Zuzugs folgenden dritten Kalendermonats.
27
Der Kindergeldanspruch richtet sich --dem Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG folgend-- danach, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld im jeweiligen Kalendermonat vorliegen. Entscheidend ist daher, ob zumindest an einem Tag des jeweils monatlichen Leistungszeitraums die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch tatsächlich vorliegen ( Senatsurteil vom 05.02.2015 - III R 19/14 , BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840, Rz 13, m.w.N.).
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bb) Übertragen auf den Streitfall ergibt sich daraus, dass die einschränkende Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG zu Beginn des Monats April 2020 noch keine Anwendung fand. Die Klägerin wohnte seit Januar 2020 (wieder) in Deutschland, so dass der Dreimonatszeitraum erst im Laufe des April 2020 ablief. Zu Beginn des Monats genügte es, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllte. Dadurch wurde der Kindergeldanspruch für den gesamten Monat April 2020 begründet.
29
3. Der Kindergeldanspruch der Klägerin wird auch für die Monate Mai 2020 bis einschließlich Mai 2021 nicht durch § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen. Denn entgegen der Auffassung der Familienkasse erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 FreizügG/EU .
30
a) Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG besteht ein Kindergeldanspruch eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der sich länger als drei Monate in Deutschland aufhält, aber noch kein Daueraufenthaltsrecht (vgl. § 4a FreizügG/EU , Art. 16 ff. der Richtlinie 2004/38/EG ) erworben hat, wenn die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU erfüllt sind. Gemäß § 4 Satz 1 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, das Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
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aa) Das Freizügigkeitsgesetz/EU dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG . Diese verfolgt das Ziel, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu stärken. Ein weiteres Ziel besteht darin, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Garantie, dass den Systemen der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats keine unangemessenen Belastungen auferlegt würden, herzustellen (EuGH-Urteil Neculai Tarola vom 11.04.2019 - C-483/17 ,ECLI:EU:C:2019:309, Rz 50). Bereits bei der Auslegung der Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU muss daher die Richtlinie 2004/38/EG in den Blick genommen werden.
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bb) § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 FreizügG/EU knüpft an Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG an. Nach dieser Vorschrift hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.
33
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG soll wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. EuGH-Urteile Dano vom 11.11.2014 - C-333/13 ,ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 73 ff.; Brey vom 19.09.2013 - C-140/12,ECLI:EU:C:2013:565, Rz 72 ff.).
34
(1) Der EuGH hat allerdings entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal, dass "keine" Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen, im Lichte der Erwägungsgründe der Richtlinie 2004/38/EG auszulegen ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile Brey vom 19.09.2013 - C-140/12,ECLI:EU:C:2013:565, Rz 54 und 72 ff.; Dano vom 11.11.2014 - C-333/13 ,ECLI:EU:C:2014:2358). Hiernach ist nicht jede Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen schädlich, sondern nur eine unangemessene Inanspruchnahme (vgl. insbesondere den 10. und den 16. Erwägungsgrund).
35
(2) Die Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG ("es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor") verstößt --anders als § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG-- nicht gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (so auch FG Münster, Urteil vom 07.02.2023 - 8 K 903/21 Kg , rechtskräftig, und FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2023 - 9 K 186/22 Kg , rechtskräftig; ebenso Derksen/Kubicki, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2019, 651, 655 ff.). Das zu § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG ergangene und damit die Monate bis zum Ablauf des Dreimonatszeitraums des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG betreffende EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602, Rz 73) ist auf § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG nicht übertragbar. Ein Erst-Recht-Schluss --wonach dann, wenn in den ersten drei Monaten nach dem Zuzug gemäß dem EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602, Rz 73) bereits ein Kindergeldanspruch besteht, erst recht auch ab dem vierten Monat ein Kindergeldanspruch bestehen müsse (vgl. Brandis/Heuermann/Selder, § 62 EStG Rz 44; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 - 9 K 991/22 Kg rechtskräftig; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar Fach A, I. Kommentierung § 62 Rz 48.3; Janda in:Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 62 Rz C 26 ff.)-- kommt nicht in Betracht. Denn für Aufenthalte von bis zu drei Monaten und Aufenthalte von mehr als drei Monaten gelten nach europäischem Recht unterschiedliche Regelungen ( Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG einerseits sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG andererseits). Somit ist es zulässig, dass auch das hieran anknüpfende deutsche Recht für Aufenthalte von bis zu drei Monaten und Aufenthalte von mehr als drei Monaten unterschiedliche Regelungen vorsieht.
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cc) Existenzmittel im Sinne des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 Satz 1 FreizügG/EU sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- oder Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel (Oberverwaltungsgericht --OVG-- für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2025 - 6 O 19/24 , Ausländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst 2025, 122, Rz 29; BTDrucks 15/420, S. 103). Sie sind abzugrenzen von Sozialhilfeleistungen aus von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssystemen, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt (EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20 ,ECLI:EU:C:2022:602, Rz 46).
37
dd) An die Herkunft der Existenzmittel werden keine Anforderungen gestellt (EuGH-Urteile Zhu und Chen vom 19.10.2004 - C-200/02 ,ECLI:EU:C:2004:639, Rz 30; Singh u.a. vom 16.07.2015 - C-218/14, ECLI:EU:2015:476, Rz 74, und Oti vom 13.11.2025 - C-525/23 ,ECLI:EU:C:2025:877, Rz 55). Sie müssen für den Unionsbürger jedoch verfügbar sein (vgl. BeckOK AuslR/Tewocht 47. Ed. 01.04.2025, FreizügG/EU § 4 Rz 12; BTDrucks 15/420, S. 103).
38
Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Voraussetzung ausreichender Existenzmittel verlangt somit nicht, dass der Betreffende selbst über solche Mittel verfügen muss; er kann sich auch auf ihm zur Verfügung gestellte Existenzmittel eines ihn begleitenden oder mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen berufen (vgl. EuGH-Urteile Oti vom 13.11.2025 - C-525/23 ,ECLI:EU:C:2025:877, Rz 56, und Singh u.a. vom 16.07.2015 - C-218/14,ECLI:EU:C:2015:476, Rz 75 f.). Auch von Familienangehörigen freiwillig erbrachte Sachleistungen wie etwa eine unentgeltlich gewährte Unterkunft sind demnach zu berücksichtigen, sofern die Sachleistungen tatsächlich laufend erbracht werden beziehungsweise die Unterkunft tatsächlich über einen längeren Zeitraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
39
ee) Die Frage, wann Existenzmittel als ausreichend anzusehen sind, ist im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht näher geregelt. Nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen; sie dürfen dabei keinen Betrag ansetzen, der über dem Schwellenbetrag liegt, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt.
40
(1) Erreichen die zur Verfügung stehenden Existenzmittel mindestens die Höhe des Schwellenbetrags, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder mindestens die Höhe der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats, sind sie als ausreichend anzusehen ( Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG ; vgl. z.B. auch 4.1.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 03.02.2016, Gemeinsames Ministerialblatt 2016, 86).
41
(2) Der Umstand, dass ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, stellt umgekehrt jedoch keinen Beleg, sondern nur einen Anhaltspunkt dafür dar, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. z.B. EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 - C-140/12,ECLI:EU:C:2013:565, Rz 63 ff.). Dies gilt insbesondere für einen langandauernden, vollumfänglichen Sozialhilfebezug (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2017 - 19 C 16.1719 , Rz 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2022 - 13 ME 507/21 , Rz 19).
42
(a) Nach der Rechtsprechung des EuGH führt die Inanspruchnahme von Sozialhilfe somit nicht automatisch zum Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG ); vielmehr bedarf es hierfür --wie bereits erwähnt-- einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Brey vom 19.09.2013 - C-140/12,ECLI:EU:C:2013:565, Rz 54; Dano vom 11.11.2014 - C-333/13 ,ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 74). Die Richtlinie 2004/38/EG erkennt eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten an, insbesondere wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stößt, nur vorübergehender Natur sind (vgl. EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 - C-140/12,ECLI:EU:C:2013:565, Rz 72). Zu berücksichtigen sind auch die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag (16. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2004/38/EG ).
43
(b) Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, "welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde" (EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 - C-140/12,ECLI:EU:C:2013:565, Rz 64; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 - 1 C 22.14 , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2015, 910, Rz 21), wobei die einem einzigen Antragsteller gewährte Hilfe schwerlich als "unangemessene Inanspruchnahme" eines Mitgliedstaats eingestuft werden kann. Eine solche Inanspruchnahme kann nämlich den betreffenden Mitgliedstaat nicht infolge eines einzelnen Antrags, sondern nur nach Aufsummierung sämtlicher bei ihm gestellten Einzelanträge belasten (EuGH-Urteile Alimanovic vom 15.09.2015 - C-67/14,ECLI:EU:C:2015:597, Rz 62, und Garcia-Nieto vom 25.02.2016 - C-299/14,ECLI:EU:C:2015:114, Rz 50, zu Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ).
44
Hierzu ist nach der zutreffenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte die für den Betroffenen kennzeichnende Lage zu abstrahieren und die Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit zu bewerten, die entstünde, wenn jeder Unionsbürger in einer so gekennzeichneten Lage eine ausreichende Existenzsicherung und damit (mittelbar) weiterhin den Bezug der zu untersuchenden Sozialleistungen für sich beanspruchen könnte. Nur bei dieser Betrachtung zeigen sich die (drohenden) Belastungen für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit ( OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2016 - 7 B 10406/16 , Rz 46; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof --BayVGH--, Beschluss vom 16.10.2017 - 19 C 16.1719 , Rz 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2022 - 13 ME 507/21 , Rz 18).
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b) Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, lässt sich aus den Feststellungen des FG ableiten, dass die Klägerin im Zeitraum von Mai 2020 bis Mai 2021 über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 FreizügG/EU verfügte und die Leistungen des Jobcenters nicht unangemessen in Anspruch nahm.
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aa) Als Existenzmittel sind folgende Leistungen und folgendes Vermögen zu berücksichtigen:
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(1) Nach den oben genannten Grundsätzen ist die der Klägerin von ihrem in Deutschland lebenden Vater bis Ende Januar 2021 unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft in seiner Wohnung als Sachleistung zu berücksichtigen; insoweit fielen keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch an.
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(2) Ebenso gehört das von der Klägerin im Streitzeitraum bezogene Elterngeld (Elterngeld Plus in Höhe von 150 €, § 2 Abs. 4 Satz 1 , § 4 Abs. 3 Satz 3 , § 4a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit , Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz --BEEG--) zu ihren existenzsichernden Mitteln.
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Auch wenn das Elterngeld aus öffentlichen Mitteln gewährt wird, die nicht auf einer Beitragsleistung beruhen, handelt es sich nicht um Sozialhilfe(leistungen) im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG , da die Zahlung nicht deshalb erfolgt, weil der Empfänger nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt.
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Der Begriff "Sozialhilfe(leistungen)" im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG bezieht sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (EuGH-Urteile Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20 ,ECLI:EU:C:2022:602, Rz 46; Brey vom 19.09.2013 - C-140/12,ECLI:EU:C:2013:565, Rz 61, sowie Dano vom 11.11.2014 - C-333/13 ,ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 63).
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Elterngeld hingegen erhält gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG grundsätzlich jeder, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Da die Klägerin vor der Geburt des zweiten Kindes nicht erwerbstätig war, wurde das Elterngeld gemäß § 10 Abs. 5 BEEG auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch angerechnet und verminderte somit die Inanspruchnahme von Sozialhilfe.
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(3) Außerdem gehörte der Klägerin nach den in den Streitmonaten vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen ein --ausweislich der Darlehensgewährung durch das Jobcenter-- beleihbarer und insoweit auch verwertbarer Vermögensgegenstand in Form eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie.
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Der Wert dieses Vermögensgegenstands belief sich nach den Feststellungen des FG auf ... €. Diesen Betrag sollte die Klägerin ausweislich der Verständigung mit dem Kindsvater im Jahr 2021 bei der Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft für ihren Anteil erhalten. Das FG hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der Betrag dem Wert des Miteigentumsanteils (unter Berücksichtigung der noch offenen Darlehen) aus der maßgeblichen Sicht der Streitmonate nicht entsprach. Ebenso wenig hat es festgestellt, dass sich der Ausgleichsanspruch bereits während der Streitmonate als durch die Klägerin nicht realisierbar erwies oder der Verwertung durch die Sozialhilfebehörde Hindernisse entgegenstanden.
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bb) Als Richtbetrag für den Bedarf der Klägerin ist vom Regelbedarf Stufe 1 ( § 20 Abs. 1 und 2 SGB II ) auszugehen, also von 432 € (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch --SGB XII-- maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 SGB XII , RegelbedarfsstufenFortschreibungsverordnung für das Jahr 2020, und (nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz 2021) von 446 € für das Jahr 2021). Hinzu kommen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ab Februar 2021. Dass der Klägerin weitere Leistungen gewährt wurden, hat das FG nicht festgestellt; dies wird auch von der Familienkasse nicht geltend gemacht.
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Der existentielle Bedarf der Kinder ist hingegen im Streitfall bei der Frage, ob der Klägerin ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Kinder deutsche Staatsangehörige sind, für die Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes gilt. Sie genießen ohne Einschränkungen das Recht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Wie die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG zeigt, bezieht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG die Familienangehörigen insoweit in ihren Regelungsbereich ein, als sie ein Aufenthaltsrecht von dem betreffenden Unionsbürger ableiten wollen. Hat der Familienangehörige dagegen aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit ein eigenes Aufenthaltsrecht, bedarf es nicht der Prüfung der Voraussetzungen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts.
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cc) Bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Streitfalls war die Inanspruchnahme der Darlehen des Jobcenters als existenzsichernde Leistungen nicht unangemessen.
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(1) Aus Sicht der Streitmonate war unter Berücksichtigung des Bedarfs, der zur Verfügung stehenden Mittel und der weiteren Umstände von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass der Klägerin bis zur Liquidierung ihres Miteigentumsanteils und der Wiederaufnahme ihrer unterbrochenen Berufstätigkeit auszugehen. Umstände, die eine Arbeitsaufnahme der Klägerin, wenn die Kinder zum Beispiel in den Kindergarten gehen konnten, von vornherein unwahrscheinlich erscheinen ließen oder die damals bereits für eine Wertlosigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Jobcenters sprachen, wurden vom FG nicht festgestellt.
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(2) Das FG hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass dann, wenn die konkrete Situation abstrahiert und die Belastungen aus allen derartigen Fällen addiert würden, das nationale Sozialhilfesystem überlastet werden würde (vgl. EuGH-Urteil Garcia-Nieto vom 25.02.2016 - C-299/14,ECLI:EU:C:2015:114, Rz 50, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2016 - 7 B 10406/16 , Rz 46; BayVGH, Beschluss vom 16.10.2017 - 19 C 16.1719 , Rz 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2022 - 13 ME 507/21 , Rz 18); solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich.
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4. Soweit das FG davon ausgegangen ist, dass die Sache nicht spruchreif sei, da die Höhe des Kindergeldanspruchs wegen gegebenenfalls anzurechnender niederländischer Familienleistungen derzeit nicht feststehe, wurden keine Revisionsrügen erhoben. Für das weitere Verwaltungsverfahren wird auf das Senatsurteil vom 18.03.2026 - III R 10/25 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 50) hingewiesen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .