Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.09.2026 · IWW-Abrufnummer 255669

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 03.06.2026 – X R 27/23

    1. Leisten Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, handelt es sich um Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes, wenn die Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für den Schulbesuch des Kindes entrichtet worden sind.

    2. Sofern die entsprechende Mittelverwendung nicht bereits durch Vorgaben der Satzung des Fördervereins sichergestellt ist, obliegt es dem Steuerpflichtigen, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass die Elternbeiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schulträger ausschließlich zu diesem Zweck verwendet worden sind.


    Tenor:

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.10.2023 - 13 K 841/21 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

    Gründe

    I.

    1

    Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die Eltern zweier Kinder, für die sie kindergeldberechtigt sind. Die Kinder besuchten im Streitjahr 2019 die P Schule (P-Schule), eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft. Trägerin der Schule ist die P Stiftung (Stiftung).

    2

    Seit September 2016 waren die Kläger Mitglieder des Fördervereins der P Schule e.V. (Förderverein), an den sie im Streitjahr vier Beiträge in Höhe jeweils von 250 € (insgesamt 1.000 €) entrichteten. Der Förderverein ist als gemeinnützig anerkannt. Ziel und Zweck des Vereins sind die Förderung von Bildung und Erziehung an der P-Schule. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-)Materialien (vgl. § 2 der Satzung vom 21.09.2015). Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, die verpflichtend sind, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht und dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    3

    Im Streitjahr 2019 erhielt der Förderverein insgesamt 25.710 € von Eltern, deren Kinder die P-Schule besuchten. Der Förderverein stellte der Stiftung 29.465 € zweckgebunden für die P-Schule zur Verfügung. Die Stiftung als Schulträgerin leistete mindestens 36.230 € an die P-Schule, wobei der insgesamt von ihr zu finanzierende Schulträgereigenanteil 58.359,49 € betrug.

    4

    Für die an den Förderverein gezahlten Beiträge in Höhe von 1.000 € machten die Kläger mit ihrer Einkommensteuererklärung einen Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Zum Nachweis reichten sie eine Bescheinigung des Fördervereins vom 07.06.2020 ein, nach welcher die Zahlungen der Kläger dem Schulträger zur Aufbringung des Eigenanteils sowie zur Deckung von nicht durch die Ersatzschulfinanzierung übernommenen Betriebskosten zur Verfügung gestellt worden seien; die Förderbeiträge würden nicht für Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung verwendet.

    5

    Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ließ die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 03.11.2020 unberücksichtigt. Es handele sich nicht um Schulgeldzahlungen im einkommensteuerrechtlichen Sinne, da die Leistungen nicht ausschließlich als Entgelt für den reinen Schulbesuch erhoben würden. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2021 ergänzte das FA, angesichts der Formulierung von § 2 der Satzung des Fördervereins sei nicht sichergestellt, dass die Zahlungen der Eltern ausschließlich für den reinen Schulbesuch und nicht auch für andere Zwecke verwendet würden. Die Kosten für Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalte, Arbeitsgemeinschaften, Projekte und (Arbeits-)Materialien würden auch an einer staatlichen Schule nicht von der öffentlichen Hand getragen.

    6

    Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 199). Begrifflich setze § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ein Entgelt für den Schulbesuch der Kinder voraus; auf die Bezeichnung als Schulgeld komme es nicht an. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise seien sämtliche Leistungen der Eltern, die als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht würden, als Entgelt anzusehen. Auch Leistungen von Eltern an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite, seien nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.08.1999 - XI R 65/98 (BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65) Entgelt in diesem Sinne. Hiernach erfüllten die Zahlungen der Kläger an den Förderverein in Höhe von 1.000 € die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug, da sie der Finanzierung des Schulträgereigenanteils gedient hätten.

    Denn die Elternbeiträge seien vollumfänglich in dem vom Förderverein zweckgebunden zur Finanzierung der P-Schule an die Schulträgerin weitergeleiteten Betrag (29.465 €) enthalten gewesen. Mit diesem Geld sei allein der normale Schulbetrieb finanziert worden. Es habe noch nicht einmal ausgereicht, um den von der Schulträgerin aufzubringenden Eigenanteil von 58.359,49 € vollständig abzudecken. Angesichts dessen seien die Beiträge der Kläger nicht für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung der Kinder verwandt worden, was in der Bescheinigung des Fördervereins vom 07.06.2020 so auch bestätigt worden sei. Dass die im Streitjahr geltende Satzung selbst keine Beschränkung auf die Finanzierung des allgemeinen Schulbetriebs vorsehe, sei im Hinblick auf die tatsächliche Verwendung der Elternbeiträge unschädlich. Eine gesetzliche Vorgabe, dass der Satzungszweck in dieser Weise beschränkt sein müsse, gebe es nicht.

    7

    Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Für die Entgelteigenschaft sei die in der Satzung festgelegte Mittelverwendung entscheidend. Der BFH habe zwar mit seinem Urteil vom 12.08.1999 - XI R 65/98 (BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65) Zuwendungen von Eltern an einen Förderverein nicht als Spenden, sondern als Leistungsentgelt gewertet. In jenem Fall habe aber der Förderverein die Zuwendungen "satzungsgemäß" an den Schulträger abführen müssen. Demgegenüber ermögliche im vorliegenden Streitfall die Satzung des Fördervereins die Mittelverwendung auch für Zwecke über die Deckung der Kosten des normalen Schulbetriebs hinaus.

    8

    Das FA beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    9

    Die Kläger beantragen,

    die Revision zurückzuweisen.

    10

    Der Verwendung des Wortes "satzungsgemäß" in dem in Rede stehenden BFH-Urteil habe nicht die ihm vom FA zugedachte Bedeutung, sondern diene --wie vom FG zutreffend ausgeführt-- lediglich der Abgrenzung von steuerlichem Schulgeld (Leistungsentgelt) und Spenden. Tatsächlich seien die Beiträge der Eltern an den Förderverein ausschließlich für den reinen Schulbesuch geleistet worden. Die Satzung eröffne lediglich die theoretische Möglichkeit, Mittel des Fördervereins auch für andere Aspekte des Schullebens zu verwenden. Das sei aber nicht geschehen. Vielmehr hätten die Förderbeiträge noch nicht einmal ausgereicht, um den normalen Schulbetrieb sicherzustellen. Hierzu seien vielmehr weitere Gelder der Stiftung erforderlich gewesen.

    II.

    11

    Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von den Klägern im Streitjahr an den Förderverein geleisteten Beiträge Entgelt für den Schulbesuch ihrer Kinder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen. Zum Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG für den Schulbesuch eines Kindes gehören auch Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, sofern die Verwendung der Mittel zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs nachgewiesen ist. Dies zeigen der Wortlaut der Vorschrift (unter 1.) sowie, bei unergiebiger Gesetzessystematik (unter 2.), insbesondere ihr Sinn und Zweck (unter 3.). Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes steht dem nicht entgegen (unter 4.). Nach dieser Maßgabe sind die Zahlungen der Kläger als Sonderausgaben abziehbar (unter 5.).

    12

    1. Der Wortlaut der Vorschrift deutet auf eine zivilrechtliche Anknüpfung in der Weise hin, dass das Entgelt eine Gegenleistung für den Schulbesuch darstellen muss.

    13

    a) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG können --die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift liegen unstreitig vor-- 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5.000 €, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, als Sonderausgaben abgezogen werden, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

    14

    b) Der Begriff des Entgelts im Sinne dieser Vorschrift ist gesetzlich nicht definiert. Entgelt wird zivilrechtlich verstanden als Gegenleistung des einen Teils für die Leistung des anderen Teils im Rahmen gegenseitiger Verträge (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.1954 - IV ZR 128/54, BGHZ 15, 102, unter I.3.c; Beckmann in: jurisPK-BGB, Aufl. 2026, § 320 BGB Rz 5). Von einem auf einem Vertragsverhältnis beruhenden Entgelt für den Schulbesuch und damit einem zivilrechtlichen Entgeltbegriff geht auch die bisherige Rechtsprechung des BFH aus. Danach ist Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG der von den Eltern eingeforderte Beitrag zu den Kosten des normalen Schulbetriebs einer Privatschule, soweit sie auch in einer staatlichen Schule Kosten des jeweiligen Schulbetriebs darstellen, die von der öffentlichen Hand getragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2005 - XI R 79/03, BFHE 212, 69, BStBl II 2006, 377, unter II.1.b).

    15

    Maßgebend ist aber, ob die Aufwendungen wirtschaftlich für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden. So wie es nicht zwingend erforderlich ist, dass ein Unterhaltsverpflichteter selbst Vertragspartner des mit der Privatschule abgeschlossenen Vertrages wird (vgl. Senatsurteil vom 09.11.2011 - X R 24/09, BFHE 236, 21, BStBl II 2012, 321, Rz 32 f.), ist es auf Empfängerseite nicht erforderlich, dass der Schulträger Vertragspartner ist. Es reicht aus, dass die Mittel der Finanzierung des Schulbetriebs dienen, der Schulträger tatsächliche Verfügungsgewalt darüber erhält und sie für den Schulbetrieb verwendet.

    16

    2. Der Gesetzessystematik lässt sich kein eindeutiges Ergebnis entnehmen. Der Abzugstatbestand des § 10 EStG setzt zwar in der Regel voraus, dass der Steuerschuldner selbst den Aufwand wirtschaftlich trägt sowie auch die Leistung als Vertragspartner erbringt (vgl. Senatsurteil vom 09.11.2011 - X R 24/09, BFHE 236, 21, BStBl II 2012, 321, Rz 32 f.). Dabei handelt es sich indes nicht um ein durchgehend geltendes Prinzip. So kann beispielsweise ein Steuerpflichtiger nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend machen, ohne dass dies --neben der wirtschaftlichen Belastung-- notwendig zugleich eine vertragliche Verpflichtung voraussetzte. Schon in seinem Urteil vom 09.11.2011 - X R 24/09 (BFHE 236, 21, BStBl II 2012, 321) hat der Senat den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dahingehend verstanden, dass er nicht stets zwingend eine rechtliche Schuld des Steuerpflichtigen selbst voraussetzt (hierauf verweist zutreffend auch BeckOK EStG/Fissenewert, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 10 Rz 292).

    17

    3. Nach Ansicht des erkennenden Senats gebieten es allerdings Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, den Sonderausgabenabzug auch dann zuzulassen, wenn die Privatschule zwar kein Schulgeld erhebt, die erforderliche Finanzierung des normalen Schulbetriebs aber zumindest teilweise über einen Förderverein erfolgt, zu der die Eltern über die Mitgliedschaft im Förderverein und die Leistung von Mitgliedsbeiträgen beitragen. Insoweit ist es für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung nachweislich als Entgelt für den (reinen) Schulbesuch des Kindes entrichtet.

    18

    a) Entscheidend ist nach der Zielrichtung der Norm (vgl. Senatsurteil vom 09.11.2011 - X R 24/09, BFHE 236, 21, BStBl II 2012, 321, Rz 33), dass die Eltern durch Aufwendungen für den Schulbesuch ihrer unterhaltsberechtigten Kinder wirtschaftlich belastet sind.

    19

    Von der Belastungswirkung her macht es für die Eltern keinen Unterschied, ob der Schulbesuch über eine förmliche Schulgelderhebung seitens der Schule oder im Falle eines Schulgeldverzichts über eine Beitragserhebung aufgrund der Mitgliedschaft im Förderverein finanziert wird, der seine Mittel zu diesem Zweck an den Schulträger weiterleitet. Es muss nur in jedem Fall feststehen, dass die Elternbeiträge allein der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs und nicht darüber hinausgehenden Zwecken dienen, also tatsächlich entsprechend verwendet werden.

    20

    aa) Die zweckgebundene Mittelverwendung kann --sofern die Finanzierung des normalen Schulbetriebs über einen Förderverein erfolgt-- durch entsprechende Regelungen in der Satzung gewährleistet werden, indem der Förderverein die von den Eltern empfangenen Leistungen "satzungsgemäß" zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterzuleiten hat (vgl. Oberfinanzdirektion --OFD-- Koblenz, Verfügung vom 10.12.2003 - S 2221 A - St 32 3, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2004, 180). Der Förderverein fungiert insoweit von vornherein lediglich als "Zahlstelle". In diesem Fall kann die Finanzverwaltung die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug regelmäßig bereits anhand der Satzung überprüfen.

    21

    bb) Sofern die entsprechende Mittelverwendung nicht bereits durch Vorgaben der Satzung des Fördervereins sichergestellt ist, obliegt es dem Steuerpflichtigen, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass die Elternbeiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schulträger ausschließlich zu diesem Zweck verwendet worden sind.

    22

    b) Diese Auslegung folgt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

    23

    aa) Im Zusammenhang mit § 10b EStG hat der BFH schon frühzeitig entschieden, dass die Wertung, ob Zahlungen an den gemeinnützigen Förderverein einer privaten Ersatzschule Vereinsbeiträge zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins oder Schulgeld sind, nicht "von der zufälligen Bezeichnung oder der geschickten Konstruktion der Beteiligten" abhängig gemacht werden kann; maßgebend ist vielmehr das wirtschaftliche Gesamtbild. Es würde einer gleichmäßigen Behandlung der Steuerpflichtigen widersprechen, wenn manche Eltern das --seinerzeit einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigungsfähige-- Schulgeld für ihre Kinder dadurch abzugsfähig machen könnten, indem sie es als Vereinsbeitrag (Spende) bezeichnen (vgl. BFH-Urteil vom 01.04.1960 - VI 134/58 U, BFHE 70, 621, BStBl III 1960, 231).

    24

    bb) An diese Rechtsprechung hat der BFH nachfolgend angeknüpft und ausgeführt, dass Eltern, deren Kinder die Schule eines gemeinnützigen Schulvereins besuchen, grundsätzlich nicht zur Deckung der Schulkosten (Schulbetriebskosten) steuerwirksam spenden können. Die zur Deckung der Schulkosten von den Eltern aufzubringenden Beträge (Elternbeiträge) sind Entgelt für die Leistungen des Schulträgers, auch wenn sie in Schulgeld, Vereinsbeitrag und Bauumlage aufgeteilt werden. Das Entgelt für Leistungen kann nicht zu einem als Spende abziehbaren Vereinsbeitrag umgewidmet werden. Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden. Auch insoweit ist eine Aufteilung in Schulgeld, das an den Schulträger abgeführt wird, und Spenden an den Förderverein nicht zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 12.08.1999 - XI R 65/98, BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65, Rz 78 f.).

    25

    cc) Danach ist für die Abgrenzung einer Spende nach § 10b Abs. 1 EStG von einem Entgelt für den Besuch einer Schule nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG entscheidend, ob die Leistungen der Eltern dazu dienen, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken und deshalb als Entgelt zu werten sind, oder ob sie darüber hinausgehen und deshalb als Spende abziehbar sind. Der BFH vertritt insoweit die Ansicht, dass ein Spendenabzug dann ausgeschlossen ist, wenn die als Spenden bezeichneten Ausgaben bei wirtschaftlicher Betrachtung das Entgelt für eine Leistung des Empfängers darstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2006 - XI B 51/05, BFH/NV 2006, 2070).

    26

    dd) In diesem Zusammenhang erklärt sich auch der im BFH-Urteil vom 12.08.1999 - XI R 65/98 (BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65, Rz 79) verwendete Begriff "satzungsgemäß": Die --in jenem Streitfall-- zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs nicht ausreichende Bemessung des Schulgeldes wurde durch die in der Satzung vorgesehene Pflicht des Fördervereins zur Abführung der von den Eltern geleisteten Zuwendungen an den Schulträger kompensiert. Damit stand fest, dass die Zuwendungen der Eltern an den Schulträger gelangen und für den Schulbetrieb verwendet würden. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stellten die Zuwendungen an den Förderverein daher ein (verdecktes) Entgelt für den Schulbesuch dar.

    27

    Dem Spendenbegriff ist neben der erforderlichen Freiwilligkeit immanent, dass der Steuerpflichtige unentgeltlich handeln muss, das heißt ohne eine Gegenleistung des Empfängers beziehungsweise ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Leistung und einer Gegenleistung (vgl. Senatsurteil vom 15.01.2019 - X R 6/17, BFHE 263, 325, BStBl II 2019, 318, Rz 34, 40). Mit der Aussage in den oben genannten BFH-Entscheidungen, dass ein Leistungsentgelt beziehungsweise Entgelt für die Leistung des Empfängers vorliege, wird daher entscheidungstragend nur das Vorliegen einer Spende im Sinne von § 10b EStG verneint, ohne dass damit zugleich schon eine eindeutige positive Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Entgelts im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG getroffen worden wäre. Daher ist es nicht ausgeschlossen, die hier zu entscheidende Frage, ob die zur Deckung der Betriebskosten der Ersatzschule von den Eltern an einen Förderverein geleisteten Zahlungen Entgelt für den Schulbesuch ihrer Kinder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen, aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beantworten.

    28

    ee) Die wirtschaftliche Betrachtungsweise entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. OFD Koblenz, Verfügung vom 10.12.2003 - S 2221 A - St 32 3, DStR 2004, 180), die allerdings zusätzlich fordert, in der Satzung des Fördervereins müsse festgelegt sein, dass die Leistungen der Eltern nur zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weitergeleitet werden dürften. Dieser Nachweis kann indes --wie oben dargelegt-- auch in anderer Form als allein durch eine entsprechende Satzungsbestimmung geführt werden.

    29

    ff) In der Literatur wird die Möglichkeit von als Sonderausgaben abziehbaren Zahlungen der Eltern über Fördervereine, die sich wirtschaftlich betrachtet als Entgelt für den Schulbesuch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen, ebenfalls überwiegend bejaht (vgl. Schmidt/Krüger, EStG, 45. Aufl., § 10 Rz 97; BeckOK EStG/Fissenewert, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 10 Rz 310; Stöcker in Bordewin/Brandt, § 10 EStG Rz 408; Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 6. Aufl., Rz 8.62, Fn. 1; Bauschatz in Korn, § 10 EStG Rz 230; Lutter in juris PraxisReport Steuerrecht 11/2024, Anm. 1; Schaffhausen/Plenker, DStR 2009, 1123, 1125; a.A. Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 205; Söhn in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz L 68).

    30

    gg) Dem schließt sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz an. Es erscheint angesichts der oben beschriebenen Zielrichtung der Norm sachgerecht, den vom BFH bislang nur für die Abgrenzung von Spenden und Schulgeld genutzten Maßstab der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch zur Bestimmung dessen heranzuziehen, was Entgelt der Eltern für den Schulbesuch ihrer Kinder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist.

    31

    Dieses Verständnis überschreitet --mangels einschränkender gesetzlicher Tatbestandsmerkmale-- nicht den Wortlaut der Norm. Das tatbestandliche "Entrichten" von Entgelt für den Schulbesuch der Kinder setzt lediglich eine zweckbezogene Zahlung voraus, ohne dass der Betrag --wie es der bisherige Schulgeldbegriff beinhaltet (vgl. Söhn in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz L 68)-- von den Eltern "eingefordert" werden müsste. Insbesondere dient die gewählte Konstruktion --anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 01.04.1960 - VI 134/58 U (BFHE 70, 621, BStBl III 1960, 231) entschiedenen Fall-- nicht dazu, das inzwischen einkommensteuerrechtlich berücksichtigungsfähige Schulgeld für Kinder überhaupt erst abzugsfähig zu machen.

    32

    4. Die historische Auslegung steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Abzugstatbestand in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wurde durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften --Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz-- vom 13.12.1990 (BGBl I 1990, 2775, BStBl I 1991, 51) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1991 eingeführt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs (BTDrucks 11/7833 vom 11.09.1990, S. 7) heißt es hierzu lediglich, zur Förderung von nach Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschulen werde ein auf 30 v.H. des gezahlten Schulgeldes beschränkter Sonderausgabenabzug eingeführt. Nähere Erläuterungen, insbesondere zum Begriff des Schulgeldes, finden sich auch in den weiteren Gesetzesmaterialien ansonsten nicht.

    33

    5. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat das FG die in Rede stehenden Zahlungen der Kläger an den Förderverein, die nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil an die Stiftung zur Finanzierung des Schulträger-Eigenanteils und damit zur Deckung der Betriebskosten der P-Schule geleistet und von der Stiftung entsprechend verwendet wurden, rechtsfehlerfrei als Entgelt für den Schulbesuch ihrer Kinder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bewertet.

    34

    Insbesondere hat das FA die finanzgerichtlichen Feststellungen zum Nachweis der Mittelverwendung für den normalen Schulbetrieb nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so dass sie nach § 118 Abs. 2 FGO für das Revisionsverfahren bindend sind.

    35

    6. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

    36

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

    Vorschriften